AM\556843DE.doc PE 354.197v01-00
DE DE
16.2.2005 A6-0016/87
ÄNDERUNGSANTRAG 87 von Philip Bradbourn und anderen
Bericht A6-0016/2005
Mathieu Grosch Führerschein
Vorschlag für eine Richtlinie (KOM(2003)0621 – C5-0610/2003 – 2003/0252(COD))
Vorschlag der Kommission Abänderung des Parlaments Änderungsantrag 87
Artikel 4 Absatz 1 Klasse B - Kraftwagen mit einer zulässigen
Gesamtmasse von höchstens 3 500 kg zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer;
hinter den Kraftwagen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden;
- unbeschadet der Vorschriften für die Typgenehmigung der betroffenen
Fahrzeuge darf hinter Kraftwagen in dieser Klasse ein Anhänger mitgeführt werden, sofern die zulässige Gesamtmasse dieser Fahrzeugkombination 4.250 kg nicht übersteigt;
Or. en Begründung
Es sollte nur ein Parameter festgelegt werden und ein Höchstgewicht angegeben werden.
AM\556843DE.doc PE 354.197v01-00
DE DE
16.2.2005 A6-0016/88
ÄNDERUNGSANTRAG 88 von Philip Bradbourn und andere
Bericht A6-0016/2005
Mathieu Grosch Führerschein
Vorschlag für eine Richtlinie (KOM(2003)0621 – C5-0610/2003 – 2003/0252(COD))
Vorschlag der Kommission Abänderung des Parlaments Änderungsantrag 88
Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 2. Ab dem…[Datum durch Artikel 17.2
festgesetzt ], haben die von den
Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine der Klassen AM, A1, A2, A, B, B1 und B+E eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren.
Führerscheine dieser Klassen, die für Fahrzeugführer ausgestellt werden, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, haben eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren. Die Mitgliedstaaten können die
Gültigkeitsdauer des ersten Führerscheins für Fahranfänger der Klassen A und B auf drei Jahre begrenzen, um besondere
Maßnahmen durchzuführen zu können im Hinblick auf die Erhöhung der
Verkehrssicherheit dieser Fahrer.
2. Ab dem…[Datum durch Artikel 17.2 festgesetzt ], haben die von den
Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine der Klassen AM, A1, A2, A, B, B1 und B+E eine Gültigkeitsdauer ab dem Alter des Bestehens der Fahrprüfung bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres des Fahrzeugführers. Führerscheine dieser Klassen, die für Fahrzeugführer ausgestellt werden, die das 70. Lebensjahr vollendet haben, haben eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren. In diesen Klassen können die Mitgliedstaaten beschließen, Erneuerungen bei Erreichen eines früheren Alters
vorzuschreiben.
Or. en
Begründung
Führerscheine müssen nicht alle 10 Jahre erneuert werden; dies würde nur unnötigen bürokratischen Aufwand bedeuten. Führerscheine sollten erst ab einem Alter von 70 Jahren erneuert werden müssen.
AM\556843DE.doc PE 354.197v01-00
DE DE
16.2.2005 A6-0016/89
ÄNDERUNGSANTRAG 89 von Philip Bradbourn und andere
Bericht A6-0016/2005
Mathieu Grosch Führerschein
Vorschlag für eine Richtlinie (KOM(2003)0621 – C5-0610/2003 – 2003/0252(COD))
Vorschlag der Kommission Abänderung des Parlaments Änderungsantrag 89
Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 2. Ab dem….[Datum durch Artikel 17.2
festgesetzt ] haben die von den
Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine der Klassen C, C+E, C1, C1+E, D, D+E, D1, D1+E eine Gültigkeitsdauer von fünf
Jahren. Führerscheine dieser Klassen, die für Fahrzeugführer ausgestellt, werden die das 65. Lebensjahr vollendet haben, haben eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr.
2. Ab dem….[Datum durch Artikel 17.2 festgesetzt ] haben die von den
Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine der Klassen C, C+E, C1, C1+E, D, D+E, D1, D1+E eine Gültigkeitsdauer von fünfzehn Jahren. Führerscheine dieser Klassen, die für Fahrzeugführer ausgestellt, werden die das 65. Lebensjahr vollendet haben, haben eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr.
Or. en
Begründung
Die Gültigkeitsdauer der Führerscheine für diese Fahrzeugklassen sollte von 5 Jahren auf 15 Jahre verlängert werden, da keine Notwendigkeit für eine Gültigkeit von lediglich 5 Jahren besteht.
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16.2.2005 A6-0016/90
ÄNDERUNGSANTRAG 90 von Philip Bradbourn und andere
Bericht A6-0016/2005
Mathieu Grosch Führerschein
Vorschlag für eine Richtlinie (KOM(2003)0621 – C5-0610/2003 – 2003/0252(COD))
Vorschlag der Kommission Abänderung des Parlaments Änderungsantrag 90
Anhang III Ziffer 6.3 6.3. Alle Bewerber um Erteilung oder
Erneuerung einer Fahrerlaubnis müssen beidäugig sehen und dabei, gegebenenfalls mit Korrekturgläsern, eine Sehschärfe von mindestens 0,8 auf dem besseren Auge und von mindestens 0,5 auf dem schlechteren Auge haben. Werden diese Werte mit Korrekturgläsern erreicht, so darf das Sehvermögen ohne Korrektur auf keinem Auge weniger als 0,05 betragen bzw. muss die Korrektur zur Erreichung des
Mindestsehvermögens (0,8 und 0,5) mittels einer Brille, deren Gläserstärke nicht über 8 Dioptrien liegt, oder mittels Kontaktlinsen (Sehvermögen ohne Korrektur = 0,05) erreicht werden. Die Korrektur muss gut verträglich sein. Eine Fahrerlaubnis darf weder erteilt noch erneuert werden, wenn der Bewerber oder der Führer beidäugig kein normales Gesichtsfeld hat oder an Diplopie leidet.
6.3. Alle Bewerber um Erteilung einer Fahrerlaubnis für bestimmte Klassen müssen beidäugig sehen und dabei, gegebenenfalls mit Korrekturgläsern, eine Sehschärfe von mindestens 0,8 auf dem besseren Auge und von mindestens 0,5 auf dem schlechteren Auge haben. Werden diese Werte mit Korrekturgläsern erreicht, so darf das Sehvermögen ohne Korrektur auf keinem Auge weniger als 0,05 betragen bzw.
muss die Korrektur zur Erreichung des Mindestsehvermögens (0,8 und 0,5) mittels einer Brille, deren Gläserstärke nicht über 8 Dioptrien liegt, oder mittels Kontaktlinsen (Sehvermögen ohne Korrektur = 0,05) erreicht werden. Die Korrektur muss gut verträglich sein. Eine Fahrerlaubnis darf weder erteilt noch erneuert werden, wenn der Bewerber oder der Führer beidäugig kein normales Gesichtsfeld hat oder an Diplopie leidet.
Or. en Begründung
Es sollten nicht für alle Fahrzeugklassen Augentests vorgeschrieben werden.
AM\556843DE.doc PE 354.197v01-00
DE DE
16.2.2005 A6-0016/91
ÄNDERUNGSANTRAG 91 von Philip Bradbourn und andere
Bericht A6-0016/2005
Mathieu Grosch Führerschein
Vorschlag für eine Richtlinie (KOM(2003)0621 – C5-0610/2003 – 2003/0252(COD))
Vorschlag der Kommission Abänderung des Parlaments Änderungsantrag 91
Anhang III Ziffer 7 7. Die Erteilung oder Erneuerung einer
Fahrerlaubnis kann bei Bewerbern oder Führern der Gruppe 2 vorbehaltlich des Gutachtens der zuständigen ärztlichen Stellen erfolgen; bei der ärztlichen Untersuchung sind insbesondere die Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
7. Die Erteilung oder Erneuerung einer Fahrerlaubnis kann bei Bewerbern oder Führern in bestimmten Fahrzeugklassen vorbehaltlich des Gutachtens der
zuständigen ärztlichen Stellen erfolgen; bei der ärztlichen Untersuchung sind
insbesondere die
Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Or. en
Begründung
Gruppe 2 sollte aufgrund vorhergehender Änderungsanträge gestrichen werden. Führer bestimmter Klassen sollten ein Gutachten der zuständigen ärztlichen Stellen vorlegen müssen, bevor ihre Fahrerlaubnis erneuert wird.
AM\556843DE.doc PE 354.197v01-00
DE DE
16.2.2005 A6-0016/92
ÄNDERUNGSANTRAG 92 von Philip Bradbourn und andere
Bericht A6-0016/2005
Mathieu Grosch Führerschein
Vorschlag für eine Richtlinie (KOM(2003)0621 – C5-0610/2003 – 2003/0252(COD))
Vorschlag der Kommission Abänderung des Parlaments Änderungsantrag 92
Anhang III Ziffer 9.2.
9.2. Bewerbern oder Fahrzeugführern mit Herzschrittmacher darf eine Fahrerlaubnis nur vorbehaltlich des Gutachtens einer zuständigen ärztlichen Stelle und einer regelmäßigen Kontrolle erteilt oder erneuert werden.
9.2. Bewerbern oder Fahrzeugführern mit Herzschrittmacher darf eine Fahrerlaubnis nur vorbehaltlich des Gutachtens einer zuständigen ärztlichen Stelle erteilt oder erneuert werden.
Or. en
Begründung
Es ist nicht notwendig, dass sich Fahrzeugführer mit Herzschrittmachern regelmäßigen ärztlichen Kontrollen unterziehen müssen, die sowohl teuer als auch bürokratisch sind, wenn sich ihr Zustand nicht ändert.
AM\556843DE.doc PE 354.197v01-00
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16.2.2005 A6-0016/93
ÄNDERUNGSANTRAG 93 von Philip Bradbourn und andere
Bericht A6-0016/2005
Mathieu Grosch Führerschein
Vorschlag für eine Richtlinie (KOM(2003)0621 – C5-0610/2003 – 2003/0252(COD))
Vorschlag der Kommission Abänderung des Parlaments Änderungsantrag 93
Anhang III Ziffer 9.4.
9.4. Im allgemeinen darf Bewerbern oder Fahrzeugführern, bei denen es im Ruhe- oder Erregungszustand zu Angina-pectoris- Anfällen kommt, eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden. Bewerbern oder Fahrzeugführern, die einen Herzinfarkt erlitten haben, darf eine Fahrerlaubnis nur dann erteilt oder erneuert werden, wenn das Gutachten einer zuständigen ärztlichen Stelle vorliegt und, falls notwendig, regelmäßig eine ärztliche Kontrolle durchgeführt wird.
9.4. Im allgemeinen darf Bewerbern oder Fahrzeugführern, bei denen es im Ruhe- oder Erregungszustand zu Angina-pectoris- Anfällen kommt, eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden, dies ist jedoch ins Ermessen der Mitgliedstaaten gestellt.
Bewerbern oder Fahrzeugführern, die einen Herzinfarkt erlitten haben, darf eine
Fahrerlaubnis nur dann erteilt oder erneuert werden, wenn das Gutachten einer
zuständigen ärztlichen Stelle vorliegt und, falls notwendig, regelmäßig eine ärztliche Kontrolle durchgeführt wird.
Or. en
Begründung
Manchen Fahrern mit Angina sollte es gestattet sein, ein Fahrzeug zu führen. Diese Entscheidung sollte dem Ermessen des einzelnen Mitgliedstaats überlassen werden.
AM\556843DE.doc PE 354.197v01-00
DE DE
16.2.2005 A6-0016/94
ÄNDERUNGSANTRAG 94 von Philip Bradbourn und andere
Bericht A6-0016/2005
Mathieu Grosch Führerschein
Vorschlag für eine Richtlinie (KOM(2003)0621 – C5-0610/2003 – 2003/0252(COD))
Vorschlag der Kommission Abänderung des Parlaments Änderungsantrag 94
Anhang III Ziffer 12.1.
12.1. Die Fahrerlaubnis kann vorbehaltlich der Untersuchung durch eine zuständige ärztliche Stelle und einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle erteilt oder erneuert werden. Die ärztliche Stelle hat die Epilepsie oder andere Bewusstseinsstörungen, ihre klinische Form und Entwicklung (z.B. kein Anfall seit zwei Jahren), die bisherige Behandlung und die Heilerfolge zu beurteilen.
12.1. Die Fahrerlaubnis kann vorbehaltlich der Untersuchung durch eine zuständige ärztliche Stelle und einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle erteilt oder erneuert werden. Die ärztliche Stelle hat die Epilepsie oder andere Bewusstseinsstörungen, ihre klinische Form und Entwicklung (kein Anfall seit 12 Monaten), die bisherige Behandlung und die Heilerfolge zu beurteilen.
Or. en Begründung
12 Monate ist ein angemessener Zeitraum als 2 Jahre.
AM\556843DE.doc PE 354.197v01-00
DE DE
16.2.2005 A6-0016/95
ÄNDERUNGSANTRAG 95 von Philip Bradbourn und andere
Bericht A6-0016/2005
Mathieu Grosch Führerschein
Vorschlag für eine Richtlinie (KOM(2003)0621 – C5-0610/2003 – 2003/0252(COD))
Vorschlag der Kommission Abänderung des Parlaments Änderungsantrag 95
Anhang III Ziffer 14.1. Unterabsatz 1 14.1. Bewerbern oder Fahrzeugführern, die
alkoholabhängig sind oder das Führen eines Fahrzeugs und Alkoholgenuss nicht trennen können, darf eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden.
14.1. Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig sind oder das Führen eines Fahrzeugs und Alkoholgenuss nicht trennen können, darf – vorbehaltlich der
einschlägigen nationalen
Rechtsvorschriften – eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden.
Or. en
Begründung
Bei Fragen im Zusammenhang mit Alkohol am Steuer sollten die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zur Anwendung kommen.
AM\556843DE.doc PE 354.197v01-00
DE DE
16.2.2005 A6-0016/96
ÄNDERUNGSANTRAG 96 von Philip Bradbourn und andere
Bericht A6-0016/2005
Mathieu Grosch Führerschein
Vorschlag für eine Richtlinie (KOM(2003)0621 – C5-0610/2003 – 2003/0252(COD))
Vorschlag der Kommission Abänderung des Parlaments Änderungsantrag 96
Anhang III Ziffer 15.1.
15.1. Bewerbern oder Fahrzeugführern, die regelmäßig psychotrope Stoffe in
irgendeiner Form einnehmen, darf, wenn die aufgenommene Menge so groß ist, dass die Fahrtüchtigkeit nachteilig beeinflusst wird, eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden. Dies gilt auch für alle anderen Arzneimittel oder Kombinationen von Arzneimitteln, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen.
15.1. Bewerbern oder Fahrzeugführern, die regelmäßig psychotrope Stoffe in
irgendeiner Form einnehmen, darf, wenn die aufgenommene Menge so groß ist, dass die Fahrtüchtigkeit nachteilig beeinflusst wird, eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden. Vorbehaltlich der einschlägigen nationalen
Rechtsvorschriften gilt dies auch für alle anderen Arzneimittel oder Kombinationen von Arzneimitteln, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen.
Or. en
Begründung
Wenn es eine einschlägige nationale Rechtsvorschrift zu diesem Bereich gibt, dann sollte sie auch eingehalten werden.
AM\556843DE.doc PE 354.197v01-00
DE DE
16.2.2005 A6-0016/97
ÄNDERUNGSANTRAG 97 von Philip Bradbourn und andere
Bericht A6-0016/2005
Mathieu Grosch Führerschein
Vorschlag für eine Richtlinie (KOM(2003)0621 – C5-0610/2003 – 2003/0252(COD))
Vorschlag der Kommission Abänderung des Parlaments Änderungsantrag 97
Anhang III Ziffer 16.2.
16.2. Bewerbern oder Fahrzeugführern, die unter einer schweren irreversiblen
Niereninsuffizienz leiden, darf eine Fahrerlaubnis nur in außergewöhnlichen, durch das Gutachten einer zuständigen ärztlichen Stelle begründeten Fällen und unter der Voraussetzung einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle erteilt werden.
16.2. Vorbehaltlich der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften darf
Bewerbern oder Fahrzeugführern, die unter einer schweren irreversiblen
Niereninsuffizienz leiden, eine Fahrerlaubnis nur in durch das Gutachten einer
zuständigen ärztlichen Stelle begründeten Fällen und/oder unter der Voraussetzung einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle erteilt werden.
Or. en
Begründung
Wenn es eine einschlägige nationale Rechtsvorschrift gibt, dann sollte sie in diesem Bereich auch eingehalten werden. Regelmäßige ärztliche Kontrollen sollten nicht immer zwingend vorgeschrieben sein.
AM\556843DE.doc PE 354.197v01-00
DE DE
16.2.2005 A6-0016/98
ÄNDERUNGSANTRAG 98 von Philip Bradbourn und andere
Bericht A6-0016/2005
Mathieu Grosch Führerschein
Vorschlag für eine Richtlinie (KOM(2003)0621 – C5-0610/2003 – 2003/0252(COD))
Vorschlag der Kommission Abänderung des Parlaments Änderungsantrag 98
Anhang III Ziffer 17.1.
17.1. Bewerbern oder Fahrzeugführern, an denen eine Organtransplantation
vorgenommen wurde oder die ein
künstliches Implantat erhalten haben, darf, wenn sich dies auf die Fahrtüchtigkeit auswirken kann, eine Fahrerlaubnis nur vorbehaltlich des Gutachtens einer zuständigen ärztlichen Stelle und gegebenenfalls einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle erteilt werden.
17.1. Bewerbern oder Fahrzeugführern, an denen eine Organtransplantation
vorgenommen wurde oder die ein
künstliches Implantat erhalten haben, darf, wenn sich dies auf die Fahrtüchtigkeit auswirken kann, eine Fahrerlaubnis nur vorbehaltlich des Gutachtens einer zuständigen ärztlichen Stelle und der einschlägigen nationalen
Rechtsvorschriften, einschließlich gegebenenfalls einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle erteilt werden.
Or. en
Begründung
Die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften müssen in diesem Bereich eingehalten werden.
AM\556843DE.doc PE 354.197v01-00
DE DE
16.2.2005 A6-0016/99
ÄNDERUNGSANTRAG 99 von Philip Bradbourn und andere
Bericht A6-0016/2005
Mathieu Grosch Führerschein
Vorschlag für eine Richtlinie (KOM(2003)0621 – C5-0610/2003 – 2003/0252(COD))
Vorschlag der Kommission Abänderung des Parlaments Änderungsantrag 99
Anhang III Ziffer 18 18. Im allgemeinen darf Bewerbern oder
Fahrzeugführern, die an einer unter den vorstehenden Nummern nicht genannten Krankheit leiden, die eine funktionelle Untauglichkeit bedeuten oder zur Folge haben kann, so dass dadurch beim Führen eines Kraftfahrzeugs die Sicherheit im Straßenverkehr gefährdet wird, eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden, außer wenn der Antrag durch ein ärztliches Gutachten einer zuständigen Stelle unterstützt und erforderlichenfalls eine regelmäßige ärztliche Kontrolle
vorgenommen wird.
18. Im allgemeinen darf Bewerbern oder Fahrzeugführern, die an einer unter den vorstehenden Nummern nicht genannten Krankheit leiden, die eine funktionelle Untauglichkeit bedeuten oder zur Folge haben kann, so dass dadurch beim Führen eines Kraftfahrzeugs die Sicherheit im Straßenverkehr gefährdet wird, eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden, außer wenn der Antrag –
vorbehaltlich der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften – durch ein ärztliches Gutachten einer zuständigen Stelle unterstützt wird.
Or. en Begründung
Regelmäßige ärztliche Kontrollen sollten nicht vorgeschrieben sein.
AM\556843DE.doc PE 354.197v01-00
DE DE
16.2.2005 A6-0016/100
ÄNDERUNGSANTRAG 100 von Philip Bradbourn und andere
Bericht A6-0016/2005
Mathieu Grosch Führerschein
Vorschlag für eine Richtlinie (KOM(2003)0621 – C5-0610/2003 – 2003/0252(COD))
Vorschlag der Kommission Abänderung des Parlaments Änderungsantrag 100
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d d) ausschließlich vom Bestehen einer
Prüfung der Fähigkeiten und
Verhaltensweisen für einen Bewerber um einen Führerschein der Klasse A, der eine mindestens dreijährige Fahrpraxis mit einem Kraftrad mit einem Führerschein der Klasse A2 erworben hat; diese Prüfung kann auf die Fahrprüfung beschränkt werden, mit besonderem Schwerpunkt auf dem Verkehr auf Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften
d) für einen Bewerber um einen
Führerschein der Klasse A vom Erwerb einer mindestens zweijährigen Fahrpraxis mit einem Kraftrad mit einem Führerschein der Klasse A2;
Or. en
Begründung
Nach Ansicht des Verfassers stellt der Vorschlag, eine zusätzliche Motorradprüfung einzuführen, bevor der Fahrer eine unbeschränkte Fahrerlaubnis erhält, ein unnötiges Hindernis dar und wird dazu führen, dass weniger Motorradfahrer den stufenweisen Zugang zu einer unbeschränkten Fahrerlaubnis für Krafträder wählen. Außerdem werden völlig andere Kriterien angewandt, um eine verbesserte Sicherheit zu erreichen.
AM\556843DE.doc PE 354.197v01-00
DE DE
16.2.2005 A6-0016/101
ÄNDERUNGSANTRAG 101 von Philip Bradbourn und andere
Bericht A6-0016/2005
Mathieu Grosch Führerschein
Vorschlag für eine Richtlinie (KOM(2003)0621 – C5-0610/2003 – 2003/0252(COD))
Vorschlag der Kommission Abänderung des Parlaments Änderungsantrag 101
Artikel 6 Ziffer 3 Buchstabe b b) Leichtkrafträder fallen unter den
Führerschein der Klasse B.
b) Mopeds und Leichtkrafträder fallen unter den Führerschein der Klasse B.
Or. en
Begründung
Der derzeitige EU/VK -Führerschein der Klasse B enthält eine Fahrerlaubnis, für die der Inhaber nur ein entsprechendes grundlegendes Fahrertraining absolvieren muss. Das Moped ist als "motorisiertes Fahrrad" konzipiert, weshalb seine Geschwindigkeit auf 25mph/45kmh begrenzt ist, wenngleich viele Mopeds heute optisch wie Motorroller oder Motorräder gestaltet sind. Durch Aufnahme einer entsprechenden Fahrerlaubnis erhalten Fahrer die Option eines motorisierten Zweirads, das leicht zu fahren und zu kontrollieren und ausgesprochen sicher in der Benutzung ist.
AM\556843DE.doc PE 354.197v01-00
DE DE
16.2.2005 A6-0016/102
ÄNDERUNGSANTRAG 102 von Philip Bradbourn und andere
Bericht A6-0016/2005
Mathieu Grosch Führerschein
Vorschlag für eine Richtlinie (KOM(2003)0621 – C5-0610/2003 – 2003/0252(COD))
Vorschlag der Kommission Abänderung des Parlaments Änderungsantrag 102
Anhang II Ziffer 5.2. Klasse A1
Klasse A1: Klasse A1:
Krafträder der Klasse A1 ohne Beiwagen mit einem Hubraum von mindestens 120 cm3 und einer Höchstgeschwindigkeit von mindestens 90 km/h
Krafträder der Klasse A1 ohne Beiwagen mit einem Hubraum von mindestens 120 cm3 und einer Höchstgeschwindigkeit von mindestens 90 km/h;
Die Mitgliedstaaten können von diesen Spezifikationen abweichen, wenn sie derzeit ein vorläufiges System für die Erteilung von Fahrerlaubnissen haben, bei dem ein Fahrzeug mit geringerer Leistung ein wesentlicher Bestandteil des
Ausbildungs- und Prüfungsprozesses ist.
Das Prüfungsfahrzeug muss unter diesen Umständen einen Hubraum von
mindestens 120 cm3 und eine
Höchstgeschwindigkeit von mindestens 90 km/h haben.
Or. en
Begründung
Wo Fahrzeuge mit geringerer Leistung bereits wesentliche Bestandteile des Prüfungs- und Ausbildungsprozesses in den Mitgliedstaaten sind, sollten diese Fahrzeuge noch benutzt werden dürfen.
AM\556843DE.doc PE 354.197v01-00