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A6-0016/87. Vorschlag für eine Richtlinie (KOM(2003)0621 C5-0610/ /0252(COD)) Änderungsantrag 87 Artikel 4 Absatz 1 Klasse B

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AM\556843DE.doc PE 354.197v01-00

DE DE

16.2.2005 A6-0016/87

ÄNDERUNGSANTRAG 87 von Philip Bradbourn und anderen

Bericht A6-0016/2005

Mathieu Grosch Führerschein

Vorschlag für eine Richtlinie (KOM(2003)0621 – C5-0610/2003 – 2003/0252(COD))

Vorschlag der Kommission Abänderung des Parlaments Änderungsantrag 87

Artikel 4 Absatz 1 Klasse B - Kraftwagen mit einer zulässigen

Gesamtmasse von höchstens 3 500 kg zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer;

hinter den Kraftwagen dieser Klasse darf ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg mitgeführt werden;

- unbeschadet der Vorschriften für die Typgenehmigung der betroffenen

Fahrzeuge darf hinter Kraftwagen in dieser Klasse ein Anhänger mitgeführt werden, sofern die zulässige Gesamtmasse dieser Fahrzeugkombination 4.250 kg nicht übersteigt;

Or. en Begründung

Es sollte nur ein Parameter festgelegt werden und ein Höchstgewicht angegeben werden.

(2)

AM\556843DE.doc PE 354.197v01-00

DE DE

16.2.2005 A6-0016/88

ÄNDERUNGSANTRAG 88 von Philip Bradbourn und andere

Bericht A6-0016/2005

Mathieu Grosch Führerschein

Vorschlag für eine Richtlinie (KOM(2003)0621 – C5-0610/2003 – 2003/0252(COD))

Vorschlag der Kommission Abänderung des Parlaments Änderungsantrag 88

Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1 2. Ab dem…[Datum durch Artikel 17.2

festgesetzt ], haben die von den

Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine der Klassen AM, A1, A2, A, B, B1 und B+E eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren.

Führerscheine dieser Klassen, die für Fahrzeugführer ausgestellt werden, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, haben eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren. Die Mitgliedstaaten können die

Gültigkeitsdauer des ersten Führerscheins für Fahranfänger der Klassen A und B auf drei Jahre begrenzen, um besondere

Maßnahmen durchzuführen zu können im Hinblick auf die Erhöhung der

Verkehrssicherheit dieser Fahrer.

2. Ab dem…[Datum durch Artikel 17.2 festgesetzt ], haben die von den

Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine der Klassen AM, A1, A2, A, B, B1 und B+E eine Gültigkeitsdauer ab dem Alter des Bestehens der Fahrprüfung bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres des Fahrzeugführers. Führerscheine dieser Klassen, die für Fahrzeugführer ausgestellt werden, die das 70. Lebensjahr vollendet haben, haben eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren. In diesen Klassen können die Mitgliedstaaten beschließen, Erneuerungen bei Erreichen eines früheren Alters

vorzuschreiben.

Or. en

Begründung

Führerscheine müssen nicht alle 10 Jahre erneuert werden; dies würde nur unnötigen bürokratischen Aufwand bedeuten. Führerscheine sollten erst ab einem Alter von 70 Jahren erneuert werden müssen.

(3)

AM\556843DE.doc PE 354.197v01-00

DE DE

16.2.2005 A6-0016/89

ÄNDERUNGSANTRAG 89 von Philip Bradbourn und andere

Bericht A6-0016/2005

Mathieu Grosch Führerschein

Vorschlag für eine Richtlinie (KOM(2003)0621 – C5-0610/2003 – 2003/0252(COD))

Vorschlag der Kommission Abänderung des Parlaments Änderungsantrag 89

Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 2. Ab dem….[Datum durch Artikel 17.2

festgesetzt ] haben die von den

Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine der Klassen C, C+E, C1, C1+E, D, D+E, D1, D1+E eine Gültigkeitsdauer von fünf

Jahren. Führerscheine dieser Klassen, die für Fahrzeugführer ausgestellt, werden die das 65. Lebensjahr vollendet haben, haben eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr.

2. Ab dem….[Datum durch Artikel 17.2 festgesetzt ] haben die von den

Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine der Klassen C, C+E, C1, C1+E, D, D+E, D1, D1+E eine Gültigkeitsdauer von fünfzehn Jahren. Führerscheine dieser Klassen, die für Fahrzeugführer ausgestellt, werden die das 65. Lebensjahr vollendet haben, haben eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr.

Or. en

Begründung

Die Gültigkeitsdauer der Führerscheine für diese Fahrzeugklassen sollte von 5 Jahren auf 15 Jahre verlängert werden, da keine Notwendigkeit für eine Gültigkeit von lediglich 5 Jahren besteht.

(4)

AM\556843DE.doc PE 354.197v01-00

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16.2.2005 A6-0016/90

ÄNDERUNGSANTRAG 90 von Philip Bradbourn und andere

Bericht A6-0016/2005

Mathieu Grosch Führerschein

Vorschlag für eine Richtlinie (KOM(2003)0621 – C5-0610/2003 – 2003/0252(COD))

Vorschlag der Kommission Abänderung des Parlaments Änderungsantrag 90

Anhang III Ziffer 6.3 6.3. Alle Bewerber um Erteilung oder

Erneuerung einer Fahrerlaubnis müssen beidäugig sehen und dabei, gegebenenfalls mit Korrekturgläsern, eine Sehschärfe von mindestens 0,8 auf dem besseren Auge und von mindestens 0,5 auf dem schlechteren Auge haben. Werden diese Werte mit Korrekturgläsern erreicht, so darf das Sehvermögen ohne Korrektur auf keinem Auge weniger als 0,05 betragen bzw. muss die Korrektur zur Erreichung des

Mindestsehvermögens (0,8 und 0,5) mittels einer Brille, deren Gläserstärke nicht über 8 Dioptrien liegt, oder mittels Kontaktlinsen (Sehvermögen ohne Korrektur = 0,05) erreicht werden. Die Korrektur muss gut verträglich sein. Eine Fahrerlaubnis darf weder erteilt noch erneuert werden, wenn der Bewerber oder der Führer beidäugig kein normales Gesichtsfeld hat oder an Diplopie leidet.

6.3. Alle Bewerber um Erteilung einer Fahrerlaubnis für bestimmte Klassen müssen beidäugig sehen und dabei, gegebenenfalls mit Korrekturgläsern, eine Sehschärfe von mindestens 0,8 auf dem besseren Auge und von mindestens 0,5 auf dem schlechteren Auge haben. Werden diese Werte mit Korrekturgläsern erreicht, so darf das Sehvermögen ohne Korrektur auf keinem Auge weniger als 0,05 betragen bzw.

muss die Korrektur zur Erreichung des Mindestsehvermögens (0,8 und 0,5) mittels einer Brille, deren Gläserstärke nicht über 8 Dioptrien liegt, oder mittels Kontaktlinsen (Sehvermögen ohne Korrektur = 0,05) erreicht werden. Die Korrektur muss gut verträglich sein. Eine Fahrerlaubnis darf weder erteilt noch erneuert werden, wenn der Bewerber oder der Führer beidäugig kein normales Gesichtsfeld hat oder an Diplopie leidet.

Or. en Begründung

Es sollten nicht für alle Fahrzeugklassen Augentests vorgeschrieben werden.

(5)

AM\556843DE.doc PE 354.197v01-00

DE DE

16.2.2005 A6-0016/91

ÄNDERUNGSANTRAG 91 von Philip Bradbourn und andere

Bericht A6-0016/2005

Mathieu Grosch Führerschein

Vorschlag für eine Richtlinie (KOM(2003)0621 – C5-0610/2003 – 2003/0252(COD))

Vorschlag der Kommission Abänderung des Parlaments Änderungsantrag 91

Anhang III Ziffer 7 7. Die Erteilung oder Erneuerung einer

Fahrerlaubnis kann bei Bewerbern oder Führern der Gruppe 2 vorbehaltlich des Gutachtens der zuständigen ärztlichen Stellen erfolgen; bei der ärztlichen Untersuchung sind insbesondere die Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

7. Die Erteilung oder Erneuerung einer Fahrerlaubnis kann bei Bewerbern oder Führern in bestimmten Fahrzeugklassen vorbehaltlich des Gutachtens der

zuständigen ärztlichen Stellen erfolgen; bei der ärztlichen Untersuchung sind

insbesondere die

Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Or. en

Begründung

Gruppe 2 sollte aufgrund vorhergehender Änderungsanträge gestrichen werden. Führer bestimmter Klassen sollten ein Gutachten der zuständigen ärztlichen Stellen vorlegen müssen, bevor ihre Fahrerlaubnis erneuert wird.

(6)

AM\556843DE.doc PE 354.197v01-00

DE DE

16.2.2005 A6-0016/92

ÄNDERUNGSANTRAG 92 von Philip Bradbourn und andere

Bericht A6-0016/2005

Mathieu Grosch Führerschein

Vorschlag für eine Richtlinie (KOM(2003)0621 – C5-0610/2003 – 2003/0252(COD))

Vorschlag der Kommission Abänderung des Parlaments Änderungsantrag 92

Anhang III Ziffer 9.2.

9.2. Bewerbern oder Fahrzeugführern mit Herzschrittmacher darf eine Fahrerlaubnis nur vorbehaltlich des Gutachtens einer zuständigen ärztlichen Stelle und einer regelmäßigen Kontrolle erteilt oder erneuert werden.

9.2. Bewerbern oder Fahrzeugführern mit Herzschrittmacher darf eine Fahrerlaubnis nur vorbehaltlich des Gutachtens einer zuständigen ärztlichen Stelle erteilt oder erneuert werden.

Or. en

Begründung

Es ist nicht notwendig, dass sich Fahrzeugführer mit Herzschrittmachern regelmäßigen ärztlichen Kontrollen unterziehen müssen, die sowohl teuer als auch bürokratisch sind, wenn sich ihr Zustand nicht ändert.

(7)

AM\556843DE.doc PE 354.197v01-00

DE DE

16.2.2005 A6-0016/93

ÄNDERUNGSANTRAG 93 von Philip Bradbourn und andere

Bericht A6-0016/2005

Mathieu Grosch Führerschein

Vorschlag für eine Richtlinie (KOM(2003)0621 – C5-0610/2003 – 2003/0252(COD))

Vorschlag der Kommission Abänderung des Parlaments Änderungsantrag 93

Anhang III Ziffer 9.4.

9.4. Im allgemeinen darf Bewerbern oder Fahrzeugführern, bei denen es im Ruhe- oder Erregungszustand zu Angina-pectoris- Anfällen kommt, eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden. Bewerbern oder Fahrzeugführern, die einen Herzinfarkt erlitten haben, darf eine Fahrerlaubnis nur dann erteilt oder erneuert werden, wenn das Gutachten einer zuständigen ärztlichen Stelle vorliegt und, falls notwendig, regelmäßig eine ärztliche Kontrolle durchgeführt wird.

9.4. Im allgemeinen darf Bewerbern oder Fahrzeugführern, bei denen es im Ruhe- oder Erregungszustand zu Angina-pectoris- Anfällen kommt, eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden, dies ist jedoch ins Ermessen der Mitgliedstaaten gestellt.

Bewerbern oder Fahrzeugführern, die einen Herzinfarkt erlitten haben, darf eine

Fahrerlaubnis nur dann erteilt oder erneuert werden, wenn das Gutachten einer

zuständigen ärztlichen Stelle vorliegt und, falls notwendig, regelmäßig eine ärztliche Kontrolle durchgeführt wird.

Or. en

Begründung

Manchen Fahrern mit Angina sollte es gestattet sein, ein Fahrzeug zu führen. Diese Entscheidung sollte dem Ermessen des einzelnen Mitgliedstaats überlassen werden.

(8)

AM\556843DE.doc PE 354.197v01-00

DE DE

16.2.2005 A6-0016/94

ÄNDERUNGSANTRAG 94 von Philip Bradbourn und andere

Bericht A6-0016/2005

Mathieu Grosch Führerschein

Vorschlag für eine Richtlinie (KOM(2003)0621 – C5-0610/2003 – 2003/0252(COD))

Vorschlag der Kommission Abänderung des Parlaments Änderungsantrag 94

Anhang III Ziffer 12.1.

12.1. Die Fahrerlaubnis kann vorbehaltlich der Untersuchung durch eine zuständige ärztliche Stelle und einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle erteilt oder erneuert werden. Die ärztliche Stelle hat die Epilepsie oder andere Bewusstseinsstörungen, ihre klinische Form und Entwicklung (z.B. kein Anfall seit zwei Jahren), die bisherige Behandlung und die Heilerfolge zu beurteilen.

12.1. Die Fahrerlaubnis kann vorbehaltlich der Untersuchung durch eine zuständige ärztliche Stelle und einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle erteilt oder erneuert werden. Die ärztliche Stelle hat die Epilepsie oder andere Bewusstseinsstörungen, ihre klinische Form und Entwicklung (kein Anfall seit 12 Monaten), die bisherige Behandlung und die Heilerfolge zu beurteilen.

Or. en Begründung

12 Monate ist ein angemessener Zeitraum als 2 Jahre.

(9)

AM\556843DE.doc PE 354.197v01-00

DE DE

16.2.2005 A6-0016/95

ÄNDERUNGSANTRAG 95 von Philip Bradbourn und andere

Bericht A6-0016/2005

Mathieu Grosch Führerschein

Vorschlag für eine Richtlinie (KOM(2003)0621 – C5-0610/2003 – 2003/0252(COD))

Vorschlag der Kommission Abänderung des Parlaments Änderungsantrag 95

Anhang III Ziffer 14.1. Unterabsatz 1 14.1. Bewerbern oder Fahrzeugführern, die

alkoholabhängig sind oder das Führen eines Fahrzeugs und Alkoholgenuss nicht trennen können, darf eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden.

14.1. Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig sind oder das Führen eines Fahrzeugs und Alkoholgenuss nicht trennen können, darf – vorbehaltlich der

einschlägigen nationalen

Rechtsvorschriften – eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden.

Or. en

Begründung

Bei Fragen im Zusammenhang mit Alkohol am Steuer sollten die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zur Anwendung kommen.

(10)

AM\556843DE.doc PE 354.197v01-00

DE DE

16.2.2005 A6-0016/96

ÄNDERUNGSANTRAG 96 von Philip Bradbourn und andere

Bericht A6-0016/2005

Mathieu Grosch Führerschein

Vorschlag für eine Richtlinie (KOM(2003)0621 – C5-0610/2003 – 2003/0252(COD))

Vorschlag der Kommission Abänderung des Parlaments Änderungsantrag 96

Anhang III Ziffer 15.1.

15.1. Bewerbern oder Fahrzeugführern, die regelmäßig psychotrope Stoffe in

irgendeiner Form einnehmen, darf, wenn die aufgenommene Menge so groß ist, dass die Fahrtüchtigkeit nachteilig beeinflusst wird, eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden. Dies gilt auch für alle anderen Arzneimittel oder Kombinationen von Arzneimitteln, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen.

15.1. Bewerbern oder Fahrzeugführern, die regelmäßig psychotrope Stoffe in

irgendeiner Form einnehmen, darf, wenn die aufgenommene Menge so groß ist, dass die Fahrtüchtigkeit nachteilig beeinflusst wird, eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden. Vorbehaltlich der einschlägigen nationalen

Rechtsvorschriften gilt dies auch für alle anderen Arzneimittel oder Kombinationen von Arzneimitteln, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen.

Or. en

Begründung

Wenn es eine einschlägige nationale Rechtsvorschrift zu diesem Bereich gibt, dann sollte sie auch eingehalten werden.

(11)

AM\556843DE.doc PE 354.197v01-00

DE DE

16.2.2005 A6-0016/97

ÄNDERUNGSANTRAG 97 von Philip Bradbourn und andere

Bericht A6-0016/2005

Mathieu Grosch Führerschein

Vorschlag für eine Richtlinie (KOM(2003)0621 – C5-0610/2003 – 2003/0252(COD))

Vorschlag der Kommission Abänderung des Parlaments Änderungsantrag 97

Anhang III Ziffer 16.2.

16.2. Bewerbern oder Fahrzeugführern, die unter einer schweren irreversiblen

Niereninsuffizienz leiden, darf eine Fahrerlaubnis nur in außergewöhnlichen, durch das Gutachten einer zuständigen ärztlichen Stelle begründeten Fällen und unter der Voraussetzung einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle erteilt werden.

16.2. Vorbehaltlich der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften darf

Bewerbern oder Fahrzeugführern, die unter einer schweren irreversiblen

Niereninsuffizienz leiden, eine Fahrerlaubnis nur in durch das Gutachten einer

zuständigen ärztlichen Stelle begründeten Fällen und/oder unter der Voraussetzung einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle erteilt werden.

Or. en

Begründung

Wenn es eine einschlägige nationale Rechtsvorschrift gibt, dann sollte sie in diesem Bereich auch eingehalten werden. Regelmäßige ärztliche Kontrollen sollten nicht immer zwingend vorgeschrieben sein.

(12)

AM\556843DE.doc PE 354.197v01-00

DE DE

16.2.2005 A6-0016/98

ÄNDERUNGSANTRAG 98 von Philip Bradbourn und andere

Bericht A6-0016/2005

Mathieu Grosch Führerschein

Vorschlag für eine Richtlinie (KOM(2003)0621 – C5-0610/2003 – 2003/0252(COD))

Vorschlag der Kommission Abänderung des Parlaments Änderungsantrag 98

Anhang III Ziffer 17.1.

17.1. Bewerbern oder Fahrzeugführern, an denen eine Organtransplantation

vorgenommen wurde oder die ein

künstliches Implantat erhalten haben, darf, wenn sich dies auf die Fahrtüchtigkeit auswirken kann, eine Fahrerlaubnis nur vorbehaltlich des Gutachtens einer zuständigen ärztlichen Stelle und gegebenenfalls einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle erteilt werden.

17.1. Bewerbern oder Fahrzeugführern, an denen eine Organtransplantation

vorgenommen wurde oder die ein

künstliches Implantat erhalten haben, darf, wenn sich dies auf die Fahrtüchtigkeit auswirken kann, eine Fahrerlaubnis nur vorbehaltlich des Gutachtens einer zuständigen ärztlichen Stelle und der einschlägigen nationalen

Rechtsvorschriften, einschließlich gegebenenfalls einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle erteilt werden.

Or. en

Begründung

Die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften müssen in diesem Bereich eingehalten werden.

(13)

AM\556843DE.doc PE 354.197v01-00

DE DE

16.2.2005 A6-0016/99

ÄNDERUNGSANTRAG 99 von Philip Bradbourn und andere

Bericht A6-0016/2005

Mathieu Grosch Führerschein

Vorschlag für eine Richtlinie (KOM(2003)0621 – C5-0610/2003 – 2003/0252(COD))

Vorschlag der Kommission Abänderung des Parlaments Änderungsantrag 99

Anhang III Ziffer 18 18. Im allgemeinen darf Bewerbern oder

Fahrzeugführern, die an einer unter den vorstehenden Nummern nicht genannten Krankheit leiden, die eine funktionelle Untauglichkeit bedeuten oder zur Folge haben kann, so dass dadurch beim Führen eines Kraftfahrzeugs die Sicherheit im Straßenverkehr gefährdet wird, eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden, außer wenn der Antrag durch ein ärztliches Gutachten einer zuständigen Stelle unterstützt und erforderlichenfalls eine regelmäßige ärztliche Kontrolle

vorgenommen wird.

18. Im allgemeinen darf Bewerbern oder Fahrzeugführern, die an einer unter den vorstehenden Nummern nicht genannten Krankheit leiden, die eine funktionelle Untauglichkeit bedeuten oder zur Folge haben kann, so dass dadurch beim Führen eines Kraftfahrzeugs die Sicherheit im Straßenverkehr gefährdet wird, eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden, außer wenn der Antrag –

vorbehaltlich der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften – durch ein ärztliches Gutachten einer zuständigen Stelle unterstützt wird.

Or. en Begründung

Regelmäßige ärztliche Kontrollen sollten nicht vorgeschrieben sein.

(14)

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DE DE

16.2.2005 A6-0016/100

ÄNDERUNGSANTRAG 100 von Philip Bradbourn und andere

Bericht A6-0016/2005

Mathieu Grosch Führerschein

Vorschlag für eine Richtlinie (KOM(2003)0621 – C5-0610/2003 – 2003/0252(COD))

Vorschlag der Kommission Abänderung des Parlaments Änderungsantrag 100

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d d) ausschließlich vom Bestehen einer

Prüfung der Fähigkeiten und

Verhaltensweisen für einen Bewerber um einen Führerschein der Klasse A, der eine mindestens dreijährige Fahrpraxis mit einem Kraftrad mit einem Führerschein der Klasse A2 erworben hat; diese Prüfung kann auf die Fahrprüfung beschränkt werden, mit besonderem Schwerpunkt auf dem Verkehr auf Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften

d) für einen Bewerber um einen

Führerschein der Klasse A vom Erwerb einer mindestens zweijährigen Fahrpraxis mit einem Kraftrad mit einem Führerschein der Klasse A2;

Or. en

Begründung

Nach Ansicht des Verfassers stellt der Vorschlag, eine zusätzliche Motorradprüfung einzuführen, bevor der Fahrer eine unbeschränkte Fahrerlaubnis erhält, ein unnötiges Hindernis dar und wird dazu führen, dass weniger Motorradfahrer den stufenweisen Zugang zu einer unbeschränkten Fahrerlaubnis für Krafträder wählen. Außerdem werden völlig andere Kriterien angewandt, um eine verbesserte Sicherheit zu erreichen.

(15)

AM\556843DE.doc PE 354.197v01-00

DE DE

16.2.2005 A6-0016/101

ÄNDERUNGSANTRAG 101 von Philip Bradbourn und andere

Bericht A6-0016/2005

Mathieu Grosch Führerschein

Vorschlag für eine Richtlinie (KOM(2003)0621 – C5-0610/2003 – 2003/0252(COD))

Vorschlag der Kommission Abänderung des Parlaments Änderungsantrag 101

Artikel 6 Ziffer 3 Buchstabe b b) Leichtkrafträder fallen unter den

Führerschein der Klasse B.

b) Mopeds und Leichtkrafträder fallen unter den Führerschein der Klasse B.

Or. en

Begründung

Der derzeitige EU/VK -Führerschein der Klasse B enthält eine Fahrerlaubnis, für die der Inhaber nur ein entsprechendes grundlegendes Fahrertraining absolvieren muss. Das Moped ist als "motorisiertes Fahrrad" konzipiert, weshalb seine Geschwindigkeit auf 25mph/45kmh begrenzt ist, wenngleich viele Mopeds heute optisch wie Motorroller oder Motorräder gestaltet sind. Durch Aufnahme einer entsprechenden Fahrerlaubnis erhalten Fahrer die Option eines motorisierten Zweirads, das leicht zu fahren und zu kontrollieren und ausgesprochen sicher in der Benutzung ist.

(16)

AM\556843DE.doc PE 354.197v01-00

DE DE

16.2.2005 A6-0016/102

ÄNDERUNGSANTRAG 102 von Philip Bradbourn und andere

Bericht A6-0016/2005

Mathieu Grosch Führerschein

Vorschlag für eine Richtlinie (KOM(2003)0621 – C5-0610/2003 – 2003/0252(COD))

Vorschlag der Kommission Abänderung des Parlaments Änderungsantrag 102

Anhang II Ziffer 5.2. Klasse A1

Klasse A1: Klasse A1:

Krafträder der Klasse A1 ohne Beiwagen mit einem Hubraum von mindestens 120 cm3 und einer Höchstgeschwindigkeit von mindestens 90 km/h

Krafträder der Klasse A1 ohne Beiwagen mit einem Hubraum von mindestens 120 cm3 und einer Höchstgeschwindigkeit von mindestens 90 km/h;

Die Mitgliedstaaten können von diesen Spezifikationen abweichen, wenn sie derzeit ein vorläufiges System für die Erteilung von Fahrerlaubnissen haben, bei dem ein Fahrzeug mit geringerer Leistung ein wesentlicher Bestandteil des

Ausbildungs- und Prüfungsprozesses ist.

Das Prüfungsfahrzeug muss unter diesen Umständen einen Hubraum von

mindestens 120 cm3 und eine

Höchstgeschwindigkeit von mindestens 90 km/h haben.

Or. en

Begründung

Wo Fahrzeuge mit geringerer Leistung bereits wesentliche Bestandteile des Prüfungs- und Ausbildungsprozesses in den Mitgliedstaaten sind, sollten diese Fahrzeuge noch benutzt werden dürfen.

(17)

AM\556843DE.doc PE 354.197v01-00

DE DE

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