AM\556890DE.doc PE 354.197v01-00
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17.2.2005 A6-0016/127
ÄNDERUNGSANTRAG 127 von Armando Dionisi und anderen
Bericht A6-0016/2005
Mathieu Grosch Führerschein
Vorschlag für eine Richtlinie (KOM(2003)0621 – C5-0610/2003 – 2003/0252(COD))
Vorschlag der Kommission Abänderung des Parlaments Änderungsantrag 127
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) Spiegelstrich 1 – für die Klasse A, sofern der Bewerber
eine mindestens dreijährige Fahrpraxis mit einem Kraftrad der Klasse A2 erworben und eine spezifische praktische Prüfung für die Klasse A gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d) bestanden hat;
– für die Klasse A;
Or. it
Begründung
Das Mindestalter für das Führen eines Kraftrades sollte im Zusammenhang mit dem Mindestalter für das Führen anderer Fahrzeugklassen gesehen werden, d.h. 18 Jahre für einen PKW jeder Motorstärke. Aus Unfallstatistiken geht hervor, dass die Altersgruppe von 18 bis 21 Jahren in jeder Kraftfahrzeugklasse die gefährdetste ist. Grund dafür ist der Mangel an Fahrpraxis. Die Anhebung des Mindestalters auf mehr als 21 Jahre würde das Problem lediglich in die nächste Altersgruppe verlagern.
Mit der von der Kommission vorgeschlagenen "Prüfung der Fähigkeiten und
Verhaltensweisen" wird ein – sowohl aus zeitlicher als auch finanzieller Sicht – inakzeptables zusätzliches Hindernis für das Führen von Krafträdern eingeführt. Diese Prüfung steht im Widerspruch zum progressiven Ansatz betreffend das Zugangsalter. Es wird ein zusätzliches Hindernis eingeführt, das zu einer unfairen Behandlung derjenigen neuen
Führerscheininhaber führt, die ihre Fahrpraxis schrittweise im Rahmen des progressiven Systems ausbauen wollen. Wird der Text in der vorgeschlagenen Fassung angenommen, so müssten die Personen, die den progressiven Ansatz wählen, 2 oder 3 praktische Prüfungen ablegen, während die Personen, die direkt neu einsteigen, nur eine Prüfung ablegen müssten.
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In Deutschland wurde dieses System abgeschafft, als sich herausstellte, dass die praktische Zusatzprüfung keinen positiven Beitrag zur Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit leistete.
Es kam in der Folge zu keiner Beeinträchtigung der Straßenverkehrssicherheit.
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17.2.2005 A6-0016/128
ÄNDERUNGSANTRAG 128 von Armando Dionisi und anderen
Bericht A6-0016/2005
Mathieu Grosch Führerschein
Vorschlag für eine Richtlinie (KOM(2003)0621 – C5-0610/2003 – 2003/0252(COD))
Vorschlag der Kommission Abänderung des Parlaments Änderungsantrag 128
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d) Spiegelstrich 1
– für die Klasse A; entfällt
Or. it Begründung
Im Einklang mit Änderungsantrag 1, auf dessen Begründung verwiesen wird.
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17.2.2005 A6-0016/129
ÄNDERUNGSANTRAG 129 von Armando Dionisi und anderen
Bericht A6-0016/2005
Mathieu Grosch Führerschein
Vorschlag für eine Richtlinie (KOM(2003)0621 – C5-0610/2003 – 2003/0252(COD))
Vorschlag der Kommission Abänderung des Parlaments Änderungsantrag 129
Anhang II Buchstabe B Nummer 5.2 Klasse A2 Krafträder der Klasse A2 ohne Beiwagen
mit einem Hubraum von mindestens 375 cm3 und einer Leistung von mindestens 25 kW
Krafträder der Klasse A2 ohne Beiwagen mit einer Leistung von mindestens 25 kW für ein Fahrzeug mit Schaltgetriebe und mehr als 11 kW für ein Fahrzeug mit automatischer Kraftübertragung. Die Mitgliedstaaten können von dieser
Regelung abweichen, wenn sie gegenwärtig über ein vorläufiges Führerscheinsystem verfügen, in dem ein Fahrzeug mit niedrigerer Motorleistung einen
wesentlichen Bestandteil der Ausbildung und der Fahrprüfung darstellt. Das Prüfungsfahrzeug muss unter diesen Umständen mindestens über 120 ccm verfügen und mindestens 90 km/h erreichen können.
Or. it
Begründung
Der Kommissionsvorschlag ist – vor allem aus Kostengründen und aus Gründen der Fairness – für Fahrschulen und Fahrschüler nicht praktikabel. Die Fahrschulen verfügen derzeit nur über zwei verschiedene Arten von Prüf-Motorrädern: Motorräder der Klasse A1 und Motorräder mit mittlerer Motorleistung, generell zwischen 400 und 600 ccm. In einigen Mitgliedstaaten bilden Motorräder mit niedrigerer Motorleistung die Grundlage des derzeitigen Systems zur Erteilung einer vorläufigen Fahrerlaubnis. In anderen
Mitgliedstaaten sind die am meisten verwendeten motorisierten Zweiräder Motorroller mit
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200-250 ccm, die ab einem Alter von 18 Jahren mit einem Führerschein der Klasse A2 geführt werden können. Es würde eine echte Hürde darstellen, wenn Bewerber gezwungen wären, diese Prüfung auf einem völlig anderen Fahrzeugtyp (d.h. einem Motorrad mit mehr als 375 ccm) als auf einem Stadtfahrzeug, oftmals ihrem eigenen Roller, abzulegen.
Außerdem verringern sich durch die Möglichkeit, dass der Bewerber sein eigenes Fahrzeug für die Ausbildung und die Prüfung verwenden kann, die Kosten für den Bewerber. Die Straßenverkehrssicherheit wird erhöht, da der Bewerber seine Fahrpraxis auf dem Fahrzeug verbessert, das er nach Erteilung der Fahrerlaubnis im Straßenverkehr führen darf.