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RS-050525-Aenderung-BDO-zum-010612

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Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Körperschaft des öffentlichen Rechts www.kvb.de

Information an alle niedergelassenen Ärzte und psychotherapeutisch täti- gen Ärzte in Bayern

Bereitschaftsdienst Vermittlung / Beratung Notarztdienst

Mai 2012

Änderung der Bereitschaftsdienstordnung der KVB ab 01.06.2012

Wir informieren Sie heute über zwei Änderungen der „Bereitschaftsdienstordnung der KVB“ (BDO-KVB), die die Vertreterversammlung der KVB in ihrer Sitzung am

02.04.2011 beschlossen hatte. Sie finden die Bereitschaftsdienstordnung der KVB auf unserer Internetseite www.kvb.de (Rubrik Praxis / Bereitschaftsdienst / Informati- onen).

Es handelt sich um folgende inhaltliche Änderungen, die wir für Sie der Einfachheit halber im gesamten Wortlaut – Ergänzungen sind kursiv gehalten – darstellen:

§ 8 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)

1 Bereitschaftsdienstgruppen haben für Zeiten, in denen Präsenzpflicht besteht, einen kollegialen Vertretungsdienst als Rückfallebene einzurichten. 2 Die Bereit- schaftsdienstgruppen haben darüber zu entscheiden, ob der Patient, der den kollegialen Vertretungsdienst in Anspruch nimmt, ohne sich zuvor an seinen Hausarzt bzw. behandelnden (Fach-)Arzt gewandt zu haben, zunächst an letz- teren zu verweisen ist.

3 Die Bereitschaftsdienstgruppen regeln die Inanspruchnahme des kollegialen Vertretungsdienstes nach Satz 2 mit der einfachen Stimmenmehrheit aller Mit- glieder.

Nicht alle Bereitschaftsdienstgruppen haben in den Werktagnächten Montag, Dienstag und Donnerstag einen Bereitschaftsdienst eingerichtet. Die derzeit gülti- ge BDO lässt hier nur die Regelung des Kollegialen Vertretungsdienstes (KVD) als so genannte „VDH-Regelung“ zu. D. h. der Hausarzt/behandelnde (Fach-)Arzt ü- bernimmt die Versorgung für seine „eigenen Patienten“, während der KVD die Pa- tienten versorgt, die keinen Hausarzt/behandelnden (Fach-)Arzt haben bzw. deren Hausarzt/behandelnder (Fach-)Arzt nicht erreicht werden kann. Darüber hinaus gibt es eine ganze Reihe von fachärztlichen Bereitschaftsdienstgruppen (HNO- Ärzte, Augenärzte), die den Dienst wochenweise rund um die Uhr besetzen (d. h.

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auch werktags tagsüber), wobei der Dienst werktags tagsüber als KVD eingestuft und vermittelt wird. Weiterhin geht es beispielsweise um die Zeiten am Freitag Nachmittag ab 12:00 Uhr bzw. 13:00 Uhr (bis 18:00 Uhr) in denen kein Bereit- schaftsdienst eingerichtet ist. Die Vermittlungsvariante – bisher „klassischer“ kolle- gialer Vertretungsdienst (KvD) ohne Vorschaltung Hausarzt/behandelnder (Fach- )Arzt – wird damit in der aktuellen BDO wieder abgebildet.

§ 10 Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

„(3)

2 Er hat die rechtzeitige Aufnahme seines Dienstes sicherzustellen und muss während der gesamten Dienstzeit innerhalb seines Bereitschaftsdienstberei- ches, in dem er als Dienst habender eingeteilt ist, anwesend und ständig er- reichbar sein. Er soll zur Sicherstellung seiner persönlichen Erreichbarkeit ein Mobiltelefon mit sich führen oder muss während seiner Besuchsfahrten über die Funkeinrichtungen / Kommunikationseinrichtungen in den Fahrzeugen eines mit der Beförderung des Bereitschaftsarztes beauftragten Unternehmens erreichbar sein.“

Mit dieser Regelung wird der Eingabe des Bayerischen Landesdatenschutzbe- auftragten Rechnung getragen, dass in den Bereitschaftsdienstbereichen, in denen die Beförderung des Dienst habenden Arztes während der Hausbe- suchsfahrten mittels eines Fahrzeuges eines beauftragten Unternehmens („Taxidienst“) erfolgt, die Erreichbarkeit über die Funkeinrichtung / Kommuni- kationseinrichtung des beauftragten Unternehmens sicher zu stellen ist.

Wir weisen an dieser Stelle noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei dieser Änderung nicht um die geplante umfassende Reform der Bereitschaftsdienstordnung der KVB handelt.

Für Rückfragen wenden Sie sich bitte wie gewohnt an Ihre regionalen Ansprech- partner.

Ihre KVB

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