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RS-170329-Aenderung-EBM-13552-13554-ab-Q2-2017

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Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Körperschaft des öffentlichen Rechts www.kvb.de Elsenheimerstraße 39 80687 München

KVB 80684 München Abrechnung

Ihr Ansprechpartner: Servicetelefon Abrechnung Telefon: 0 89 / 5 70 93 - 4 00 10

Fax: 0 89 / 5 70 93 - 4 00 11 E-Mail: Abrechnungsberatung@kvb.de Unser Zeichen: Honorarabrechnung

29.03.2017

An alle Kardiologen und fachärztlich tätige Inter- nisten mit der Genehmigung zur Herzschrittma- cher-Kontrolle

Ab 1. April 2017 keine Obergrenze für Herzschrittmacher-Funktionsanalysen bei Strahlenthe- rapie

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Begrenzung der Funktionsanalysen eines implantierten Kardioverters, Defibrillators, eines im- plantierten Systems zur kardialen Resynchronisationstherapie (CRT-P, CRT-D) und/oder eines Herzschrittmachers auf fünfmal im Krankheitsfall entfällt ab dem 1. April 2017 für Patienten, bei de- nen gleichzeitig eine Strahlentherapie durchgeführt wird. Damit wird den aktuellen Leitlinien Rech- nung getragen, die bei diesen Patienten zusätzliche Funktionsanalysen nach der Strahlentherapie fordern, da die Geräte durch die Bestrahlung gestört werden können.

Bitte kennzeichnen Sie die Gebührenordnungspositionen 13552 und 13554 mit dem Buch- staben „J“ (13552J, 13554J) in der Abrechnung, wenn Sie die Funktionsanalysen bei Patien- ten erbringen, bei denen gleichzeitig eine Strahlentherapie durchgeführt wird.

Wenn Sie als Internist mit mehreren Schwerpunkten diese Gebührenordnungspositionen ne- ben Leistungen aus den anderen Abschnitten der schwerpunktorientierten internisti- sche Versorgung abrechnen, tragen Sie bitte in diesen Fällen mit einer gleichzeitigen Strah- lentherapie die Gebührenordnungspositionen 13552 und 13554 mit dem Buchstaben „K“

(13552K, 13554K) in Ihre Abrechnung ein.

Als Begründung ist der ICD-10-Code der für die Strahlentherapie maßgeblichen Erkrankung bei der Abrechnung anzugeben.

Der Beschluss des Bewertungsausschusses aus seiner 391. Sitzung mit den Änderungen im Detail wird in Kürze auf der Internetseite des Instituts des Bewertungsausschusses (www.institut-des-be- wertungsausschusses.de in der Rubrik Bewertungsausschuss / Beschlüsse) veröffentlicht und steht unter dem Vorbehalt der endgültigen Unterzeichnung durch alle Vertragspartner und der Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG).

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Seite 2 zum Schreiben vom 29.03.2017

Haben Sie noch Fragen? Rufen Sie einfach unsere Berater vom Servicetelefon Abrechnung unter der o. g. Telefonnummer an.

Freundliche Grüße

gez.

Franz Grundler

Bereichsleiter Honorarabrechnung

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