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K VB FORUM 1-2/2019

VERSORGUNG FÖRDERN 32

D

ie Erfolge der substitutions- gestützten Behandlung Opiatabhängiger sind durch wissenschaftliche Studien belegt.

Gesundheitliche und soziale Pro- bleme, die mit dem Drogenkonsum verbunden sind, werden reduziert und Todesfälle vermieden. Doch Substitutionsmediziner schlagen Alarm: In der Ärzteausbildung spielt die Suchtmedizin eine untergeord- nete Rolle und es zeigen sich Ver- sorgungslücken bei der Methadon- substitution – besonders in länd- lichen Regionen. Ziel der grund- legenden Änderungen der betäu- bungsmittelrechtlichen Regularien ist es, letztlich wieder mehr Ärzte für die Behandlung drogenabhän- giger Menschen zu gewinnen.

Hierfür wurden die einschlägigen Normen an neueste wissenschaft- liche Erkenntnisse angepasst und die Behandlung Suchtkranker ent- kriminalisiert.

Die KVB fördert seit Dezember 2016 die erfolgreiche Teilnahme an der Zusatzweiterbildung

„Suchtmedizinische Grundversor- gung“, die zur Erlangung der Ge- nehmigung zur Durchführung und Abrechnung der substitutionsge- stützten Behandlung Opiatabhän- giger notwendig ist, mit bis zu 1.000 Euro. Zusätzlich wird eine Aufwandspauschale in Höhe von einmalig 500 Euro gewährt. Diese Fördermaßnahme, die sich an Ver- tragsärzte, angestellte Ärzte und Weiterbildungsassistenten glei- chermaßen richtet, wird nun um

Die Vertreterversammlung der KVB hat am 17. November 2018 beschlossen, im Bereich Substitutionstherapie die bereits bestehenden Fördermöglichkeiten um drei weitere Punkte zu ergänzen.

SUBSTITUTIONSTHERAPIE:

FÖRDERPAKET ERWEITERT

Gesetzlicher Hintergrund

Im Bereich der Suchtmedizin haben sich die gesetzlichen Rahmen- bedingungen mit der Novellierung der Betäubungsmittel-Verschrei- bungsverordnung (BtMVV) und der Richtlinie der Bundesärzte- kammer zur Durchführung der substitutionsgestützten Behandlung Opioidabhängiger im Jahr 2017 erheblich verbessert. Inzwischen hat auch der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 6. Septem- ber 2018 die Richtlinie „Methoden vertragsärztliche Versorgung (MVV-RL) zur Substitutionsbehandlung“ den geänderten Vorgaben angepasst. Darüber hinaus hat der Bewertungsausschuss Ende letzten Jahres eine Vergütung des Konsiliariusverfahrens und der Take-Home-Vergabe eingeführt, um den Mehraufwand in der Substitution adäquat abzubilden.

drei weitere Fördermöglichkeiten ergänzt, die in der Vertreterver- sammlung der KVB am 17. Novem- ber 2018 beschlossen wurden.

Basisförderung

Ärzte, die erstmalig eine Genehmi- gung zur Durchführung und Abrech- nung substitutionsgestützter Leis- tungen beantragen, erhalten eine Basisförderung von einmalig 2.500 Euro für praxisorganisatorische Maßnahmen. Diesen finanziellen Zuschuss erhalten auch „Wieder- einsteiger“ in die Methadonsub-

stitution, also Ärzte, die die Geneh- migung bereits besitzen, aber seit mindestens zwei Quartalen vor Beantragung der Förderung im Rah- men dieser Abrechnungsgenehmi- gung keine Leistungen erbracht haben.

Konsiliarverfahren

Eine weitere Fördermaßnahme rich- tet sich an Ärzte, die selbst keine Genehmigung zur Abrechnung die- ser Leistungen haben, aber Be- handlungen dieser Art im Rahmen des Konsiliarverfahrens durchfüh- ren. Die KVB gewährt einen ein- maligen Zuschuss von 1.000 Euro für praxisorganisatorische Maß- nahmen, wenn der substituierende Arzt mindestens vier Patienten im Rahmen des Konsiliarverfahrens behandelt.

Kooperative Strukturen

Komplettiert wird das Gesamtpaket durch eine Förderung von koope- rativen Strukturen. Hier werden Ärzte bezuschusst, die sich zu einer Berufsausübungsgemein- schaft oder Teilberufsausübungs-

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VERSORGUNG FÖRDERN gemeinschaft zusammenschließen,

um Opiatabhängige in gemeinsam genutzten Räumlichkeiten zu be- handeln. Jeder an der Substitutions- kooperation teilnehmende Arzt, erhält einmalig 2.000 Euro. Es können pro Kooperation maximal fünf Ärzte gefördert werden. Die

Fakten-Check Methadonsubstitution (Stand Quartal 2/2018) Anzahl der Substitutionspatienten innerhalb der

vertragsärztlichen Versorgung 6.584

Ärzte mit Basisgenehmigung 247

Ärzte mit Konsiliargenehmigung 193

Ärzte mit Basisgenehmigung*, die suchtkranke Patienten

behandeln 151

Ärzte mit Konsiliargenehmigung**, die suchtkranke

Patienten behandeln 66

Fachliche Voraussetzungen zur Behandlung und Abrech- nung suchtkranker Patienten innerhalb der vertragsärzt- lichen Versorgung

Urkunde der Ärztekammer über die Berechtigung zum Führen der Zusatzbezeichnung „Suchtmedizinische Grundversorgung“;

Genehmigung zur Durchführung der substitutionsgestützten Behandlung Opiatabhängiger

GOP 1949

Substitutionsgestützte Behandlung Opiatabhängiger

im Rahmen einer Take-Home-Vergabe 7,35 Euro

GOP 1950

Substitutionsgestützte Behandlung Opiatabhängiger 4,16 Euro GOP 1951

Zuschlag zu den Gebührenordnungspositionen 01949 und 01950 für die Behandlung an Samstagen, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen, am 24. und 31. Dezember

8,84 Euro

GOP 1952

Zuschlag für das therapeutische Gespräch 12,79 Euro GOP 1960

Konsiliarische Untersuchung und Beratung eines Patienten

im Rahmen des Konsiliariusverfahrens 9,59 Euro

GOP 97011

Bayernweiter Zuschlag 3,00 Euro

Durchschnittlicher Fallwert 424 Euro

*Ärzte mit Basisgenehmigung sind Ärzte, die über die Genehmigung zur substitutionsgestützten Behandlung Opiatabhängiger verfügen.

**Ärzte mit Konsiliargenehmigung sind Ärzte ohne suchttherapeutische Qualifikation, die Patienten substituieren können, wenn sie einen suchttherapeutisch qualifizierten Arzt als Konsiliarius in die Behandlung einbeziehen.

maximale Fördersumme beläuft sich demnach auf 10.000 Euro pro Substitutionskooperation.

Die Fördermittel werden dem Struk- turfonds entnommen, den die KVB und die bayerischen Krankenkassen zu gleichen Teilen finanzieren.

Weitere Informationen sowie die jeweiligen Antragsformulare erhal- ten Sie unter www.kvb.de in der Rubrik Praxis/Niederlassung/

Finanzielle Fördermöglichkeiten/

Förderung Methadonsubstitution.

Fabienne Braun (KVB)

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