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FORUM-1-2-2020

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Academic year: 2022

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Rundschreiben und Bekanntmachungen

KVB FORUM

24 | GESUNDHEITSPOLITIK: DVG – Daten in Gefahr

25 | KVB INTERN: Ärzteschaft warnt vor gläsernem Patienten 32 | NACHWUCHSFÖRDERUNG: Mythos ambulante Versorgung

SCHRITT FÜR SCHRITT

So gestalten Sie Ihre Praxisübergabe richtig

01 02 |20

(2)

19 Von der Klinik in die Praxis Interview mit Dr. med. Andrea Freund, die es nach 14 Klinik- jahren in eine eigene Praxis aufs Land zog

20 Frühzeitig planen und Strategien entwickeln Ruth Stefan, Beraterin und Leite- rin im KVB-Beratungscenter München, sorgt dafür, dass die richtigen Praxisabgeber und -gründer zeitnah zusammenfinden 22 „Manchmal auf den letzten

Drücker“

Siegfried Lippl, Berater und Leiter des KVB-Beratungscenters Regensburg, über Strategien einer gelungenen Praxisübergabe in ländlichen Regionen 12 Verkauf der Einzelpraxis:

Was bleibt vom Veräußerungsgewinn?

Welchen Anteil muss der Ab- geber an das Finanzamt abführen und wieviel bleibt für ihn übrig?

15 Zulassungsausschuss:

Ohne ihn geht nichts Beginn und Ende der vertrags- ärztlichen Zulassung bestimmt der Zulassungsausschuss. Auch bei einer Praxisübergabe hat er mitzureden

16 Nachbesetzung:

In drei Etappen zum Ziel Allein im letzten Jahr gingen bei den Zulassungsausschüssen 1.900 Anträge ein

18 Hausärztin mit Leib und Seele Beatrix Dietrich hat mit ihrer Augsburger Hausarztpraxis einen Traum verwirklicht 4 AKTUELLES IN KÜRZE

5 EDITORIAL

TITELTHEMA

6 Praxisübergabe – Unter- stützung auf ganzer Linie Für eine reibungslose Abgabe steht die KVB ihren Mitgliedern mit vielfältigen Beratungs- und Serviceleistungen zur Seite

8 Bummelzug oder ICE?

Welches sind die zehn Stationen, die Ärzte im Vorfeld ihrer Praxis- abgabe möglichst frühzeitig und pünktlich ansteuern müssen?

11 Finanzielle Hilfe bei Praxisübernahmen In unterversorgten oder von Unterversorgung bedrohten Gebieten können Ärzte Förder- gelder bei der KVB beantragen

Für die Besteue- rung des Veräuße- rungsgewinns einer Praxis gibt es verschiedene Begünstigungen

12

Die KVB bietet zur Praxisüber- gabe und allen sonstigen Nieder- lassungsthemen umfangreiche Unterstützung

6

Viele Ärzte gehen das Thema Praxis- übergabe mit einer zu kurzen Vorlaufzeit an

22

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RECHT INTERESSANT 34 BSG stoppt arztlose

Konzeptbewerbung Das Bundessozialgericht hat die Revision eines MVZ zurück- gewiesen, das an der Besetzung einer frei gewordenen Arztstelle interessiert war

GESUNDHEITSTELEMATIK 36 Die Zukunft der

Krebsversorgung

Krebspatienten könnten von einer engen Kooperation aller Behand- ler mithilfe notwendiger Infra- strukturen wie einer elektroni- schen Fallakte profitieren

KURZMELDUNGEN

37 KBV-VV 37 IMPRESSUM

38 KVB SERVICENUMMERN 28 Patienten erwarten weniger

Antibiotika

Erste Projektergebnisse von ARena zeigen: Antibiotika- verordnungen sind rückläufig und Patienten wünschen seltener Antibiotika als Ärzte vermuten

VERSORGUNG FÖRDERN 30 Oberfranken: Weg frei für

HNO-Ärzte

KVB-Förderpaket für Hals-Nasen- Ohrenärzte soll im Landkreis Lichtenfels drohende Versor- gungsengpässe abwenden

NACHWUCHSFÖRDERUNG 32 „Mythos ambulante

Versorgung“

Medizinische Fachschaft in Würz- burg organisiert Fragerunde mit Ärzten, um mit Fehlinformationen zum Thema Niederlassung auf- zuräumen

GESUNDHEITSPOLITIK 24 DVG – Daten in Gefahr

Das Digitale-Versorgung-Gesetz macht seit seiner Verabschiedung in der Öffentlichkeit vor allem durch das Thema Datensicher- heit von sich reden

KVB INTERN

25 Ärzteschaft warnt vor gläsernem Patienten KVB-Vertreterversammlung fordert im Rahmen eines Antrags von der Bundesregierung eine nachhaltige Strategie für die Nutzung von Gesundheitsdaten 26 Digitalisierung gefährdet

Daten der Patienten KVB-Vorstand warnt bei Jahres- pressekonferenz vor Gefahren einer unkontrollierten Digitali- sierung und Kommerzialisierung im Gesundheitswesen

25

Für die Sicherheit der Patienten- daten dürfen nicht allein die Praxisinhaber verantwortlich gemacht werden

Die Krebsmedizin der Zukunft setzt auch auf eine bessere digitale Vernetzung der beteiligten Ärzte Die Patienten-

36

forderung nach Antibiotika ist in den Arztpraxen deutlich rück- läufig

28

(4)

Wichtiges für die Praxis ZITAT DES MONATS ZAHL DES MONATS

73

Prozent beträgt der Anteil der Einzelpraxen in Bayern

(Quelle: Basisdaten der vertragsärztlichen Versorgung, Stichtag 1. November 2019)

„Das BVA schießt mit seiner der- zeitigen Aufsichtsführung eindeutig über das Ziel hinaus.“

Baden-Württembergs Landes- sozialminister Manne Lucha zum Konflikt mit dem Bundes- versicherungsamt (BVA) (Quelle: Ärzte Zeitung vom

6. Dezember 2019)

PRÄVENTION VON KINDESMISSBRAUCH

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat ein auf den ambulanten Gesundheitsbereich zugeschnittenes E-Learning-Angebot zum Thema Kinderschutz eingerichtet. Das erste Modul mit dem Schwerpunkt Schutz- konzepte ist mit drei CME-Punkten zertifiziert und steht Ärzten und Psychotherapeuten ab sofort im Online-Fortbildungsportal der KBV unter https://fortbildungsportal.kv-safenet.de zur Verfügung.

Ergänzend informiert ein Flyer des Missbrauchsbeauftragten der Bundes- regierung darüber, wie Kinder und Jugendliche im ambulanten Bereich vor sexueller Gewalt geschützt wer- den können. Das Faltblatt kann kosten- los auf der Internetseite www.kein- raum-fuer-missbrauch.de bestellt werden.

Ärzte und Psychotherapeuten können auch mit einen Wartezimmerplakat auf das Thema Kinderschutz aufmerk- sam machen. Dieses ist ebenfalls kostenlos unter www.kein-raum-fuer- missbrauch.de erhältlich.

Redaktion

Online-Tool „Mein Praxis- Check“ überarbeitet

„Mein PraxisCheck“ ist ein wich- tiger Baustein im Qualitätsmanage- ment für Praxen. Er wurde von der Kassenärztlichen Bundesvereini- gung (KBV) gemeinsam mit Ver- tragsärzten und anderen Experten entwickelt. Die Fragen, Bewertun- gen und Tipps basieren auf recht- lichen Anforderungen, Leitlinien sowie dem Qualitätsmanagementverfahren der Kassenärztlichen Vereinigungen und der KBV.

Das Online-Tool wurde jetzt zum Thema Infor- mationssicherheit in Praxen umfassend über- arbeitet. Neben aktuellen Datenschutzvorgaben berücksichtigt der von der KBV entwickelte Selbsttest in „Mein PraxisCheck“ nun auch die zunehmende Digitalisierung in der ambulanten Versorgung. Ärzte und Psychotherapeuten können so den Stand der Informationssicher- heit und des Datenschutzes in ihrer Praxis ein- schätzen.

Nutzer des kostenfreien Tests klicken sich durch 14 Fragen, unter anderem zu patienten- bezogenen Auskünften, der Einhaltung der Schweigepflicht sowie zum Schutz der Praxis- systeme. Im Ergebnisbericht erhalten die Test- teilnehmer neben praktischen Tipps auch Links mit weiteren Informationen zu Informations- sicherheit und Datenschutz.

Den Test zur Selbstkontrolle gibt es seit 2012.

Mittlerweile stehen insgesamt sechs Tests zur Verfügung. Alle Angebote wurden bereits rund 190.000 Mal genutzt. Weitere sollen folgen.

Sie finden den PraxisCheck unter https://www.

kbv.de/html/mein_praxischeck.php.

Redaktion

VERTRETERVERSAMMLUNGEN 2020

Die Vertreterversammlungen der KVB finden im Jahr 2020 an folgenden Terminen in der Elsenheimerstraße 39, 80687 München, statt:

„ Samstag, 21. März 2020

„ Mittwoch, 17. Juni 2020

„ Samstag, 21. November 2020

(5)

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen,

Beobachter der Gesundheitspolitik haben 2019 immer wieder von einer Gesetzesflut aus Berlin gesprochen. Richtiger wäre gewesen, von Gesetzesflutwellen zu reden. Jeder Wasser- freund weiß, dass hohe Wellen eine unangenehme Eigenschaft haben: Man kann so hoch springen, wie man will, am Ende landet doch salziges Wasser in Augen, Ohren, Nase und Mund. So wie dem Badenden ging es uns niedergelassenen Ärzten und Psychotherapeuten im Jahr 2019. Kaum war die letzte Welle vorbeigerollt, trat Jens Spahn die nächste los, dass sowohl Ihnen als auch unseren Mitarbeitern in der KV kaum die Luft zum Atmen blieb. Dass es uns dennoch gelang, der rauen See gemeinsam zu trotzen, spricht für die Qualität der ärztlichen Selbstverwaltung.

Positiv im ausgehenden Jahr war, dass mit den zahlreichen gesundheitspolitischen Diskus- sionen auf Landes- und Bundesebene sowie den Reformwellen auch ein Anstieg der media- len Resonanz einherging. Sowohl bei der Pressekonferenz zum Innovationsfondsprojekt ARena (Antibiotika-Resistenzentwicklung nachhaltig abwenden) als auch unserer Jahres- pressekonferenz konnten wir viele Vertreter von Zeitungen, Radio und Fernsehen begrüßen.

Gerade mit dem Thema „Gefahren der Digitalisierung in der Medizin“ haben wir einen Nerv getroffen. Für 2020 wünschen wir uns ruhigeres Fahrwasser, damit Sie als Ärzte und Psycho- therapeuten das machen können, was Ihre Hauptmotivation ist: Patienten behandeln.

Ein Jahreswechsel ist auch immer ein Neuanfang. Dazu passt unser Titelthema „Praxis- übergabe“. Für die jungen Kollegen ist es ein Start in einen neuen Abschnitt des Arbeits- lebens, für die aufhörenden Kollegen ein Start in einen neuen Lebensabschnitt.

Ihnen und uns allen wünschen wir einen guten Start ins neue Jahr 2020.

Ihr KVB-Vorstand

Dr. med. Krombholz

Vorsitzender des Vorstands Dr. med. Schmelz

1. Stellv. Vorsitzender des Vorstands Dr. med. Ritter-Rupp

2. Stellv. Vorsitzende des Vorstands

(6)

E

ine Praxisabgabe will gut geplant sein und hat deshalb einen besonderen Stellen- wert im Beratungsspektrum der KVB. Um das Thema aus verschie- denen Aspekten zu beleuchten und Sie auf diese Weise gut auf die Übergabe beziehungsweise Über- nahme vorbereiten zu können, stellen wir Ihnen hier unsere wich- tigsten Serviceleistungen rund um die Praxisübergabe vor.

Gut beraten – am besten ganz persönlich

Unsere wichtigste Beratungsleis- tung ist selbstverständlich die persönliche. Da eine Praxisüber- gabe sehr komplex ist, empfehlen wir Ihnen unbedingt, rechtzeitig den persönlichen Kontakt zu einem unserer Berater zu suchen, um mit ihm die dringendsten Fragen zu klären und über Zeitabläufe und die notwendigen Formalien zu spre- chen. Jede Praxisübergabe ist – trotz aller zu berücksichtigenden Bestimmungen – immer ein indivi- dueller Prozess, der häufig nicht mit einem einzigen Gespräch er- ledigt ist. Aus diesem Grund ver- stehen sich unsere Berater gerade bei der Praxisübergabe als „Küm- merer“, die Ihnen und in der Regel auch Ihrem Nachfolger während

dieser Phase als Paten zur Verfü- gung stehen. Unsere Erfahrungen zeigen, dass selbst, wenn bei einem Übernahmeverfahren ver- sierte Rechtsberater auf Abgeber- und Übernehmerseite beteiligt sind, die Tipps und Hinweise der

KVB dringend notwendig sind, um das Verfahren zu optimieren.

Hierfür stehen wir Ihnen telefonisch sowie direkt in unseren Beratungs- centern zur Verfügung – auch, um Sie bei der Erledigung der Forma- lien (Nachbesetzungsantrag, Ver- zichtserklärung usw.) zu unterstüt- zen. Unsere persönliche und tele-

fonische Beratung wird im Übrigen ergänzt durch unsere Merkblätter, die Sie unter www.kvb.de in der Rubrik Praxis/Zulassung/Merk- blätter ausführlich informieren.

Wir empfehlen Ihnen dazu außer- dem Band 2 unserer Buchreihe

„Beratungsservice für Ärzte“, in dem es um „Abgabe und Übernah- me einer Praxis“ geht (siehe Seite 10).

Gut vorbereitet – Gründer- und Abgeberforum der KVB Begleitend zur persönlichen Bera- tung durch unsere Experten raten

Praxisabgeber müssen im Vorfeld an Vieles denken. Damit eine reibungslose Übergabe gelingt, steht die KVB ihren Mitgliedern von Anfang an mit vielfälti- gen Beratungs- und Serviceleistungen zur Seite. In den Beratungscentern unserer Bezirksstellen können Ärzte und Psychotherapeuten frühzeitig umfang- reiche Informationen und Unterstützung abrufen, damit einer gelungenen Praxisübergabe nichts im Weg steht.

PRAXISÜBERGABE – UNTER- STÜTZUNG AUF GANZER LINIE

Bis die Über- gabe einer Praxis an den Nachfolger erfolgen kann, sind viele Dinge zu beachten. Für einen reibungs-

losen Ablauf sind die Praxis- berater der KVB

an Ihrer Seite.

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wir Ihnen auch zu einem Besuch unseres Gründer- und Abgeber- forums, bei dem sich Abgeber und potenzielle Übernehmer unver- bindlich kennenlernen können. Die Termine hierzu finden Sie in der aktuellen Seminarbroschüre, die Ihnen Ende 2019 zugestellt wurde oder unter www.kvb.de in der Rubrik Service/Fortbildung zu fin- den ist. Hier haben wir auch für Ärzte, die sich neu niederlassen möchten, entsprechende Seminare zur Vorbereitung auf ihre künftige Rolle als Praxisinhaber eingestellt.

Gut beworben – kostenfreie Inserate in der KVB-Börse Wenn Sie keine Gelegenheit haben, eines unserer Gründer- und Ab- geberforen zu besuchen oder generell mehrere Strategien der Praxisabgabe ausprobieren möch- ten, können Sie Ihre Abgeber- absichten auch mit einem Inserat in unserer sehr gut besuchten KVB-Börse kenntlich machen. Sie haben hier außerdem die Möglich- keit, direkt nach Niederlassungs- interessenten zu recherchieren und mit ihnen in Kontakt zu treten.

Ihre Anzeige in der KVB-Börse können Sie als Chiffrevariante ein- stellen, sodass Ihre konkreten Praxisdaten anonym bleiben. In den Bemühungen einer Kontakt- anbahnung zwischen Abgebern und Praxissuchern wird die Börse auch von unseren Beratern verfolgt und durchsucht. Auf Wunsch wer- den sie entsprechend tätig und organisieren für Sie den Erstkontakt (siehe auch KVB FORUM, Ausgabe 7-8/2019).

Gut aufgebaut – Nachfolger durch Weiterbildung Die schönste Möglichkeit, eine Praxis in gute Hände abzugeben, ist sicherlich die, wenn es gelingt, mit der Weiterbildung eines an-

gehenden Facharztes mittelfristig den eigenen Nachfolger für die Vertragsarztpraxis aufzubauen.

Aus diesem Grund lautet unsere Empfehlung bei unserer Abgabe- beratung oft, bei der Bayerischen Landesärztekammer eine Weiter- bildungsbefugnis zu beantragen. Mit der Befugnis in der Hand haben Sie die Möglichkeit, nach einem Weiter- bildungsassistenten zu suchen, was ebenfalls über die KVB-Börse möglich ist.

Gut orientiert – Niederlassungs- suche und Versorgungsatlas Die Chancen einer Praxisabgabe hängen auch ganz entscheidend von der Versorgungssituation in einem Planungsbereich ab. Be- dauerlicherweise sind heute be- reits Planungsbereiche (drohend) unterversorgt, weshalb die KVB hier auf vielfältige Art und Weise Praxisansiedlungen unterstützt und darüber hinaus versucht, Nach- folger für abgabewillige Praxis- inhaber zu finden. Ausführliche Informationen über Fördermöglich- keiten sind aus diesem Grund ebenfalls ein wichtiger Bestandteil unseres Beratungsspektrums.

Wenn Sie sich vorab selbst über die aktuelle Versorgungssituation in Ihrem Planungsbereich infor- mieren möchten, empfehlen wir Ihnen unsere Niederlassungs- suche unter www.kvb.de in der Rubrik Praxis/Niederlassung/Nie- derlassungssuche. Hier haben Sie die Möglichkeit, zu recherchieren, ob Niederlassungsmöglichkeiten bestehen oder eine Überversor- gung vorliegt. Auch der Versor- gungsatlas unter www.versorgungs- atlas.de bietet zu diesem Aspekt eine gute Orientierungshilfe.

Wir freuen uns, wenn Sie die An- gebote der KVB nutzen und sich zum Beispiel in unseren Seminaren zum Thema Praxisübergabe infor- mieren sowie unsere persönliche Beratung in Anspruch nehmen, die stets das Ziel hat, Sie bei Ihrer geplanten Praxisabgabe neutral und kompetent zu unterstützen.

Stefan Schlosser (KVB)

(8)

D

ie Idee, von heute auf mor- gen seine Praxis an einen Kollegen zu übergeben und sich im Schnellzugtempo in Rich- tung Ruhestand zu bewegen, kann verständlicherweise selbst in einem ungesperrten Planungsbereich nicht

funktionieren, geschweige denn in einem gesperrten. Tatsächlich kann man das Verfahren einer Praxis- übergabe mit einer Zugreise ver- gleichen, allerdings nicht im ICE, sondern eher im Regionalzug. Viele einzelne Stationen müssen ange- fahren werden und die Strecke im

Vorfeld gut geplant sein, um un- angenehme Verspätungen im Fahr- plan zu vermeiden.

Die Praxisabgabe beginnt eigent- lich schon mit der Beantwortung der Fragen „Wann ist für mich der

richtige Zeitpunkt?“ oder „Wann höre ich spätestens auf?“. Damit legen Sie sozusagen die Ankunft am Reiseziel fest. Für den Weg dort- hin sollten Sie insgesamt einen Zeitraum von mindestens zwei, besser sogar drei Jahren ins Auge fassen.

1. Einen ersten Aufenthalt sollten Sie einplanen, um sich mit den Fragen zu beschäftigen: „Was ist meine Praxis eigentlich wert?“

und „Was kann ich unternehmen, um den Praxiswert zu stabilisie- ren oder zu steigern?“. Da es

viele Verfahren gibt, den Wert einer Praxis zu bestimmen (siehe Infokasten, Seite 10), müssen Sie hier bereits einiges an Auf- wand und Zeit investieren.

2. Beim nächsten Haltepunkt soll- ten Sie sich einen Überblick über

Ein Leben nach der Arbeit – das gibt es. Der Weg zur Übergabe der Arzt- oder Psychotherapeutenpraxis an einen Kollegen sollte aber gut geplant sein. Wie die Reise in den Ruhestand nach Fahrplan abläuft und ob Sie dafür den Schnellzug nehmen können, haben wir in zehn Stationen zusammengestellt.

BUMMELZUG ODER ICE?

Für eine Praxisübergabe braucht man einen langen Atem. Die Reise in den Ruhestand findet nicht im Schnellzug statt.

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die Situation in Ihrem Planungs- bereich verschaffen: „Ist er aktuell gesperrt? Sind bereits jetzt offene Vertragsarztsitze ausgewiesen? Von welchen Kollegen ist bekannt, dass sie ihre Praxis erweitern oder ab- geben wollen?“. Wenn Sie den Markt gut kennen, haben Sie eine tragfähige Basis für die kommenden Verhandlungs- gespräche und verhindern unliebsame Enttäuschungen.

In gesperrten Planungsbereichen müssen sich einige Praxisabge- ber leider auch mit der Frage beschäftigen: „Ist meine Praxis überhaupt verkäuflich?“ oder

„Darf ich meine Praxis generell nachbesetzen?“. Die Möglich- keit einer Nachbesetzung hängt nämlich davon ab, ob wenig- stens ein sogenanntes Praxis- substrat vorhanden ist und ob die Praxis aus Sicht des zustän- digen Zulassungsausschusses versorgungsrelevant ist.

Auch auf den Versorgungsgrad sollten Sie achten. Gibt es hier vielleicht Veränderungen, bei- spielsweise eine Entsperrung oder Sperrung des Planungs- bereichs?

3. Die nächste Station liegt unter Umständen weiter entfernt. Hier dreht sich alles um die Frage:

„Wie finde ich den richtigen Übernehmer?“. Treten Sie zu Be- ginn vielleicht nicht gleich in die Öffentlichkeit, sondern suchen Sie erst über die KVB-Abgabe- beratung und die KVB-Börse, oder aber auf Kongressen und in Krankenhäusern sowie mit Chiffreanzeigen auch in Ver- bandszeitschriften. Wenn sich dann abzeichnet, dass die Nach- folgersuche sehr schwierig wird, können Sie auch einen Praxis- vermittler einschalten oder

aktiv an Ihren Kollegenkreis vor Ort herantreten, wenn Sie das nicht bereits schon vorher ver- traulich getan haben. Denn wenn zu früh bekannt wird, dass Sie Ihre Praxis abgeben wollen, werden sich Ihre Mitarbeiter und Patienten gegebenenfalls schnell anders orientieren.

4. Wenn Sie nun einen Nachfolger an der Hand haben, steht Ihnen die Umsetzungsphase bevor.

Dabei stellt sich Ihnen beispiels- weise die Frage, ob Sie sich mit Ihrem potenziellen Nachfolger eine „schleichende Übergangs- phase“ vorstellen können. Dies ließe sich unter anderem durch einen hälftigen Praxisverkauf oder Job-Sharing realisieren. In diesem Stadium sollten Sie auch daran denken, dass der poten- zielle Nachfolger seine persön- liche Eignung für die Übernahme regeln muss: Facharztanerken- nung erwerben, sich im Arzt- register eintragen lassen, not- wendige Qualifikationen ab- klären oder noch erwerben.

5. Im nächsten Schritt stellen Sie beim zuständigen Zulassungs- ausschuss einen Antrag auf

Nachbesetzung, wenn der Pla- nungsbereich gesperrt oder nur für eine oder zwei Niederlas- sungsmöglichkeiten teilentsperrt ist. Im Antrag sollten Sie den Verzicht auf Ihre Zulassung nur unter der Bedingung erklären, dass der Nachbesetzung zu- gestimmt und ein Nachfolger zugelassen wird.

6. In diesem Stadium sind Sie bereits ziemlich sicher, dass Sie einen Nachfolger haben werden. Es empfiehlt sich des- halb, bereits jetzt schon einen Praxisübernahmevertrag zu schließen, natürlich mit dem Vor- behalt der späteren Zulassung Ihres gewünschten Nachfolgers.

7. Jetzt nimmt der Zug Fahrt auf.

Sobald der Zulassungsausschuss Ihrem Nachbesetzungsantrag zustimmt, schreibt die KVB Ihre Praxis unverzüglich aus. Ihr potenzieller Nachfolger muss sich dann bewerben, wobei aber auch andere Interessen- ten ins Spiel kommen können.

Grundsätzlich müssen Sie mit allen Bewerbern Kontakt auf- nehmen und in Verhandlungen treten.

Und noch eine Station. Bis zur endgültigen Praxisübergabe ist es ein weiter Weg.

(10)

8. Der nächste Haltepunkt ist ein weiteres Mal eine Sitzung des Zulassungsausschusses. Selbst- verständlich können Sie dem Ausschuss darlegen, warum Ihr Wunschkandidat den Zuschlag erhalten sollte. Bei mehreren Bewerbern muss das Gremium allerdings nach einem bestimm- ten Verfahren auswählen, so- dass es im Einzelfall vorkom- men kann, dass der Wunsch- kandidat eben nicht zum Zug kommt. Auch auf diesen Fall sollten Sie vorbereitet sein.

Dass Sie das Verfahren durch Rücknahme Ihres Nachbeset- zungsantrags an diesem Punkt einfach beenden, ist aufgrund der aktuellen Rechtsprechung nicht unbedingt empfehlens- wert. Gerade wenn es mehrere Bewerber gibt, sollten Sie sich von den erfahrenen KVB-Bera- tern über die vorhandenen Optionen vorab beraten lassen.

9. Im Idealfall fahren Sie jetzt schon in den Zielbahnhof ein:

Ihr Wunschkandidat hat den Zuschlag bekommen, der vor- her ausgearbeitete Übernahme- vertrag tritt in Kraft und wird

Zug um Zug umgesetzt und Ihr Nachfolger übernimmt zum vor- gesehenen Zeitpunkt Ihre Praxis.

10. Parallel sollten Sie noch klären, ob auch alle Ihre Verpflichtun- gen auf den Nachfolger über-

gegangen sind und ob Sie noch persönliche Verpflichtungen und Verträge haben, die Sie jetzt nicht mehr benötigen und folglich kündigen können. Ihrem wohlverdienten Ruhestand – bei hoffentlich guter Gesund- heit – steht nun nichts mehr im Wege.

Der Ablauf der Praxisübernahme ist hier natürlich idealtypisch dar- gestellt. Es ist klar, dass Sie – wie bei echten Zugreisen eben auch – mit „Verspätungen“ oder gar „Um- leitungen“ rechnen müssen. So kann beispielsweise Ihr Wunsch- kandidat plötzlich erkranken oder abspringen, Sie können sich nicht über den Übernahmevertrag eini- gen oder es treten Probleme mit dem Mietvertrag und unerwartete steuerrechtliche Fragen auf – bei- spielsweise beim Einbringen einer Praxis in eine Kooperation.

Gut beraten

Wenn Sie diese Fallstricke vermei- den wollen und noch mehr über die Praxisübernahme wissen wollen, besuchen Sie doch unsere Abgabe- seminare, vereinbaren Sie einen Beratungstermin in Ihrem zustän- digen KVB-Beratungscenter oder bestellen kostenlos per E-Mail an Praxisfuehrungsberatung@kvb.de den Band 2 unseres Beratungs- services für Ärzte „Abgabe und Übernahme einer Praxis“.

Franz Riedl (KVB)

Was ist meine Praxis wert?

Naturgemäß haben Abgeber und Übernehmer einen unterschiedlichen Blick auf die zu übergebende Arztpraxis sowie divergierende Interessen, was die Höhe des Kaufpreises anbelangt. Oft besteht deshalb der Wunsch nach einer „objektiven“ Wertermittlung. Zwar gibt es keine gesetzliche Vorgabe oder allgemeinverbindliche Methode zur Wertermittlung bei Arztpraxen. Zunehmend etablieren sich aber die sogenannten „ertragswertorientierten“ Verfahren, denen gemeinsam ist, dass die zukünftigen Erfolgschancen einer Praxis monetär bewertet und auf die Gegenwart „abgezinst“ werden. Einigkeit besteht immerhin soweit, dass bei der Berechnung sowohl der materielle Wert (Geräte, Inventar, etc.) als auch der ideelle Wert (Patientenstamm, Lage, Bekanntheitsgrad, etc.) einer Praxis zu berücksichtigen sind. Kompetenz bei der Ermittlung von Praxiswerten haben entsprechend spezialisierte öffentlich bestellte und vereidigte „Sachverständige zur Bewertung von Arztpraxen“. Im Regelfall können auch Banken, Steuer- und Rechtsberater mit Erfahrung bei der Betreuung von Arztpraxen zur Objektivierung des Praxiswerts beitragen. Die Höhe des Praxiskaufpreises bleibt letztlich Verhandlungssache.

Stephan Pechtl (KVB) Nützliches

zwischen zwei Buchdeckeln:

Band 2 des Beratungs- services hilft bei der Abgabe und Übernahme einer Praxis.

(11)

D

ie KVB bietet in Gebieten mit bestehenden oder davon bedrohten Versor- gungsengpässen ein umfangrei- ches Maßnahmenpaket an finan- ziellen Förderungen an. Ein wich- tiger Bestandteil dieses Portfolios ist die Niederlassungsförderung für Vertragsärzte, die eine Praxis neu gründen oder von einem bereits niedergelassenen Arzt übernehmen möchten. Die finanzielle Unter- stützung soll für interessierte Ärzte ein Anreiz sein, die vertragsärzt- liche Tätigkeit in den geförderten Regionen aufzunehmen.

Gerade in drohend unterversorgten Planungsbereichen, die sich da- durch auszeichnen, dass zwar rein rechnerisch noch genügend Ärzte vorhanden sind, aber aufgrund der Altersstruktur die Gefahr besteht, dass Ärzte ihre Tätigkeit aus Alters- gründen im Planungsbereich be- enden, werden mit Nachdruck Mediziner gesucht, die insbeson-

dere eine bestehende Praxis über- nehmen möchten. Diese können nicht nur von der Förderung durch die KVB profitieren, sondern auch von einem bereits bestehenden Patientenstamm sowie einer ein- gerichteten Praxis mit etabliertem Praxispersonal. Das Fördergeld kann in diesen Fällen sowohl für die Ablösung der Praxis als auch für mögliche Umbaumaßnahmen der Praxis und/oder die Erweiterung der bestehenden Gerätschaften verwendet werden. Die Einmal- zahlung von bis zu 90.000 Euro in unterversorgten Gebieten und bis zu 60.000 Euro in drohend unter- versorgten Gebieten soll dem Neu- einsteiger einen deutlich erleich- terten Start in die ambulante Ver- sorgung bieten – und das als eige- ner Chef.

Informationen zu den finanziellen Fördermaßnahmen, die ausgeschrie- benen Förderprogramme sowie eine Übersicht aller (drohend) unter-

versorgter Planungsbereiche (ab- gebildet als PDF mit dem Namen Versorgungssituation) finden Sie unter www.kvb.de in der Rubrik Praxis/Finanzielle Fördermöglich- keiten/Regionale finanzielle Förde- rungen. Mehr Daten und Fakten sowie Interessantes über den Planungsbereich erhalten Sie in der Rubrik Praxis/Niederlassung/

Region-sucht-Arzt.

Bei Interesse an einer Praxisüber- nahme unterstützen Sie gerne un- sere Berater vor Ort. Sie finden die Kontaktdaten unter www.kvb.de in der Rubrik Service/Beratung.

Fabienne Braun (KVB)

In Gebieten, in denen der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen (LA) einen Beschluss auf Unterversorgung oder drohende Unterversorgung getroffen hat, wird Ärzten bei Übernahme einer Praxis durch die KVB finanziell unter die Arme gegriffen. Ziel der Unterstützung ist es, die finanziellen Aufwände für den Praxisnachfolger zu reduzieren.

FINANZIELLE HILFE

BEI PRAXISÜBERNAHMEN

(12)

Welcher Gewinn wird bei der Praxisabgabe begünstigt besteuert?

Im Jahr der Praxisabgabe muss der Praxisveräußerer unterschei- den zwischen dem laufenden Ge- winn, dem Übergangsgewinn und dem Veräußerungsgewinn. Diese Unterscheidung ist wichtig, da nur der Veräußerungsgewinn begüns- tigt besteuert wird.

Den laufenden Gewinn ermittelt der Arzt wie jedes Jahr – in der Regel – durch Gegenüberstellung der laufenden Einnahmen und Ausgaben der Praxis. Der Über- gangsgewinn entsteht dadurch, dass auch nach Aufgabe der Pra- xis noch Ausgaben anfallen (zum Beispiel für den Steuerberater) oder Einnahmen zufließen (zum Beispiel KV-Nachzahlungen). Da nach der Praxisübergabe norma- lerweise die nachlaufenden Ein- nahmen die Ausgaben überstei- gen, entsteht hier ein Übergangs- gewinn. Der laufende Gewinn des letzten Praxisjahres sowie der Übergangsgewinn werden normal besteuert, das heißt mit dem vol- len persönlichen Einkommen- steuersatz. Begünstigt besteuert wird nur der Veräußerungsgewinn.

Dieser wird wie folgt ermittelt:

Veräußerungspreis – Veräußerungskosten – Buchwerte des veräußerten Vermögens

= Veräußerungsgewinn Der Veräußerungspreis wird wie im Kaufvertrag vereinbart berech- net. Ohne Bedeutung bleibt für den Abgeber, wie viel davon für den materiellen Teil der Praxis und wie viel für den Goodwill bezahlt wird. Wird der Praxiskauf teilweise oder ganz durch die Übernahme von Praxisschulden beglichen, ge- hören auch diese zum Veräuße- rungspreis.

Die Veräußerungskosten betreffen alle Aufwendungen, die der Ab- geber unmittelbar für die Veräu- ßerung aufwendet, etwa für den Rechtsanwalt, für einen Praxis- vermittler oder die Gebühren der KV für die Übertragung der Zulas- sung.

Bei der Erfassung der Buchwerte des veräußerten Vermögens ist regelmäßig auf das vom Steuerbe- rater geführte Anlageverzeichnis zurückzugreifen, das auch meist als Anlage dem Kaufvertrag hinzu-

gefügt wird. Dieses Verzeichnis sollte der Abgeber sorgfältig prüfen, zum einen, um festzustellen, ob auch alle verkauften Praxisgegen- stände dort aufgelistet sind, zum anderen, um diejenigen Gegen- stände, die nicht mit übergehen, rechtzeitig aus dem Praxisvermögen zu entfernen.

Was passiert mit dem Praxis- vermögen, das nicht mit ver- kauft wird?

Häufig sind im Anlagevermögen der Praxis auch Vermögensteile enthalten, die der Praxisabgeber nicht mit veräußern, sondern für sich selbst behalten möchte. Da mit der Praxisabgabe meist auch die Einstellung der selbstständi- gen Tätigkeit verbunden ist, müs- sen diese Vermögensteile dann in das Privatvermögen überführt werden.

Typische Beispiele für solche Ver- mögensgegenstände sind persön- liche Einrichtungsgegenstände des Besprechungszimmers, Kunst in der Praxis, die Einrichtung des Arbeitszimmers zu Hause oder auch der vom Arzt gefahrene Pra- xis-Pkw. Die Berechnung beim Praxisverkauf kann dann beispiels- weise wie folgt aussehen:

Bei der Abgabe der Praxis wird in der Regel ein Veräußerungsgewinn erzielt, der oft zur finanziellen Versorgung im Alter beitragen muss. Daher ist es für den Praxisabgeber wichtig zu wissen, welcher Anteil vom Veräußerungsgewinn an den Fiskus abgeführt werden muss und was ihm selbst davon bleibt.

VERKAUF DER EINZELPRAXIS:

WAS BLEIBT VOM

VERÄUSSERUNGSGEWINN?

(13)

Werden Teile des Praxisvermö- gens - wie der vom Arzt gefah- rene PKW - nicht mit verkauft, muss er sie ins Privatvermögen überführen.

Verkehrswert Pkw

bei Praxisverkauf 15.000,- Euro steuerlicher Restbuchwert

- 5.000,- Euro Entnahmegewinn 10.000,- Euro Entnahmegewinne werden bei Praxisverkauf wie der Veräußerungs- gewinn behandelt. Bei der Über- führung des zurückbehaltenen, nicht mit veräußerten Pkws sowie ande- ren Vermögensgegenständen in das Privatvermögen erhöht sich der Veräußerungsgewinn immer dann, wenn der im Anlagevermögen ste- hende Buchwert niedriger ist als der Verkehrswert zum Zeitpunkt der Praxisabgabe. Daher ist besonders bei der Anschaffung eines Pkw in den letzten Jahren vor der Praxis- abgabe gut zu überlegen, ob es vorteilhafter ist, diesen Pkw im Betriebsvermögen oder im Privat- vermögen zu führen.

stellen sind, richtet sich nach der Höhe des erzielten Veräußerungs- gewinns. Die nachfolgende Dar- stellung gibt einen Überblick über die Reichweite der Steuerbegüns- tigungen und deren Abhängigkeit von der Höhe des Veräußerungs- gewinns.

Besteuerung der Praxisveräu- ßerung in Abhängigkeit von der Höhe des Gewinns

bis 45.000 Euro keine Steuern

45.000 bis 181.000 Euro Freibetrag und begünstigte Besteuerung 181.000 bis 5 Millionen Euro begünstigte Besteuerung

Bleibt der Veräußerungsgewinn unter 45.000 Euro, kommt es nicht zu einer Besteuerung des Veräuße- rungsgewinns, wenn der Freibetrag beantragt wird. Bei Gewinnen zwi- schen 45.000 und 181.000 Euro können beide Vergünstigungen be- antragt und damit in der Regel eine wesentliche Reduzierung der Steuer erzielt werden, wie folgen- des Beispiel zeigt.

Zu beachten ist, dass sich bei Ge- winnen über 136.000 Euro der Freibetrag sukzessiv reduziert, bis er bei 181.000 Euro Veräußerungs- gewinn ganz entfällt. Bei höheren Gewinnen sollte nur ein Antrag auf

Euro Veräußerungserlös 155.000 Restbuchwert Anlage-

vermögen - 9.000

Veräußerungskosten - 5.000 Veräußerungsgewinn 141.000

1.

Begünstigung Freibetrag (45-[141-136]) - 40.000

begünstigt zu versteuern 101.000 ermäßigte Steuer in 2018 21.000

2.

Begünstigung (Bei einem angenommenen

Durchschnittssteuersatz von 37,5 %) normale Steuer in 2018 38.000

Steuerersparnis 17.000

Welche Steuervergünstigungen gibt es für den Veräußerungs- gewinn?

Für die Besteuerung des so ermit- telten Veräußerungsgewinns gibt es im Steuerrecht verschiedene Begünstigungen. Regelmäßig wird dem Veräußerer auf Antrag ein Frei- betrag von maximal 45.000 Euro gewährt. Darüber hinaus erhält er bei der Besteuerung des nicht vom Freibetrag abgedeckten Veräuße- rungsgewinns einen Abschlag auf seinen normalen Steuersatz von 44 Prozent. Dies bedeutet: Beträgt der durchschnittliche Steuersatz im Jahr der Veräußerung beispiels- weise 40 Prozent, so sind dann auf den Veräußerungsgewinn nur 22,4 Prozent Einkommensteuer zu ent- richten.

Welche Anträge auf mögliche Steuervergünstigungen mit der Abgabe der Steuererklärung zu

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den ermäßigten Steuersatz ge- stellt werden, um die Steuer zu reduzieren. Dann kann der Frei- betrag gegebenenfalls später noch für andere Gelegenheiten verwen- det werden.

Beide Begünstigungen – Frei- betrag und Steuerermäßigung – werden jedoch nur dann gewährt, wenn der Veräußerer bei Übergabe seiner Praxis das 55. Lebensjahr vollendet hat oder dauerhaft berufs- unfähig war, bisher diese Begünsti- gung noch nicht erhalten hat und einen Antrag auf die jeweilige Begünstigung gestellt hat.

Hat er eine Einzelpraxis an einem Standort, ist darauf zu achten, dass mit der Praxisübergabe alle wesent- lichen Betriebsgrundlagen über- gehen oder ins Privatvermögen überführt werden, da anderenfalls kein Anspruch auf die Begünstigung besteht. Besitzt ein Arzt mehrere Praxen, so muss er entscheiden, für welche er die Begünstigungen in Anspruch nehmen will, denn beide Vorteile gibt es für jeden Steuer- pflichtigen nur einmal im Leben.

Kann ich nach der Abgabe weiterarbeiten?

Grundsätzlich muss der Abgeber einer Einzelpraxis an einem Stand- ort nach dem Verkauf seine selbst-

ständige Tätigkeit einstellen. An- derenfalls kann er die Begünsti- gungen, die im vorigen Absatz be- schrieben worden sind, nicht er- langen. Arbeitet er hingegen als Angestellter weiter in seiner alten

Praxis oder bei einem anderen Be- rufskollegen, schadet dies der be- günstigten Besteuerung des Ver- äußerungsgewinns nicht.

Aber auch von dem Grundsatz des Verbots der selbstständigen Wei- terarbeit gibt es einige Ausnah- men, zum Beispiel:

1. Der abgebende Arzt eröffnet eine neue Praxis außerhalb seines bisherigen örtlichen Wirkungskreises.

2. Der abgebende Arzt wartet eine gewisse Zeit ab, bis er im bisherigen Wirkungskreis wieder eine Praxis eröffnet. Nicht ein- deutig festgelegt ist der Zeitraum, den man abwarten soll. Zur Sicherheit wird empfohlen, bis zur Wiederaufnahme der selbst- ständigen Tätigkeit drei Jahre abzuwarten. Sofern man vorher wieder eine neue Praxis eröffnen möchte, kann zur Sicherheit vorher beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft eingeholt werden.

3. Der abgebende Arzt arbeitet als Vertreter in seiner alten oder in anderen Praxen.

4. Der ausscheidende Arzt

behandelt in geringem Umfang Altpatienten weiter, ohne neue Patienten anzunehmen. Dabei darf der Umsatz zehn Prozent des Umsatzes vor Verkauf der Praxis nicht überschreiten.

Darüber hinaus ist auch bei beson- deren Praxiskonstellationen eine Fortsetzung der selbstständigen Tätigkeit möglich. Gelingt es dem Abgeber zum Beispiel, seine Praxis in zwei selbstständige Einheiten zu trennen, die vom Fiskus als steuerliche Teilbetriebe anerkannt werden, so kann er einen Teilbetrieb veräußern, den dabei entstehenden Gewinn begünstigt versteuern, und dennoch in dem anderen Teilbetrieb selbstständig weiterarbeiten. Dies ist etwa dann möglich, wenn ein Allgemeinarzt darüber hinaus noch als Betriebsarzt für Unternehmen tätig ist und diese Tätigkeit auch nach dem Verkauf seiner Praxis weiter ausübt.

Fazit

Die oben genannten Fragen um- fassen sicher nur einen Teil der steuerlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit einer Praxis- abgabe. Daher ist jeder Arzt, der seine Praxis verkaufen möchte, gut beraten, sich bereits bei den ersten Planungsüberlegungen rechtzeitig vorher mit seinem Steuerberater in Verbindung zu setzen, um die individuellen Mög- lichkeiten zu erfahren, wie er bei der Praxisabgabe Steuern sparen kann.

Diplom-Kaufmann Thomas Karch, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer VPmed Karch, Kuhnert und Partner, Krefeld

Nachdruck aus KVNO aktuell 8+9/2019 mit freundlicher Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein

Der Praxis- abgeber sollte bereits vor Beginn der Planung seinen Steuerberater miteinbeziehen.

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Herr Dr. Berger, den Zulassungs- ausschüssen geht die Arbeit sicher nicht aus?

Dr. Jakob Berger: Nein, es wird immer mehr. Wir haben in Bayern neun Zulassungsausschüsse, einen in jedem Regierungsbezirk und zu- sätzlich je einen für München und die bayernweit beplanten Arzt- gruppen. Im vergangenen Jahr wur- den dort etwa 13.500 Anträge ge- prüft und entschieden. Die Hälfte davon entfiel allein auf die drei südbayerischen Ausschüsse. Im Zulassungsausschuss Schwaben hatten wir 2018 etwa 1.600 Ver- fahren, die in zehn Sitzungen ent- schieden wurden.

Herr Dr. Gass, was sind die häufigsten Probleme, mit denen Sie und Ihre Kollegen bei Nach- besetzungsverfahren konfron- tiert werden?

Dr. Steffen Gass: Die letzten Reformgesetze haben das Verfah- ren leider so stark verkompliziert, dass es inzwischen ein halbes Jahr in Anspruch nimmt. In einem ersten Schritt muss der Zulassungsaus- schuss prüfen, ob eine Nachbe- setzung überhaupt möglich ist.

Häufig müssen wir klären, inwieweit eine Praxis auch dann übergabe-

fähig ist, wenn sie nicht in einem fachgruppen-typischen Umfang geführt wurde. Oder ob sie versor- gungsrelevant ist, etwa weil der abgebende Arzt ein spezielles Leistungsspektrum angeboten hat.

In solchen Fällen müssen wir erst alle notwendigen Fakten ermitteln, um eine angemessene Entschei- dung treffen zu können. Wird das Verfahren durchgeführt und melden sich auf die Ausschreibung mehre- re Bewerber, kommt es zur Aus- wahlentscheidung. Auch das ist eine komplexe Entscheidung, für die der Gesetzgeber zudem immer mehr Auswahlkriterien, Ausnahmen und Gegenausnahmen vorsieht.

Was raten Sie Praxisabgebern und Interessenten bei einer Über- nahme, damit die Entscheidung des Zulassungsausschusses rasch über die Bühne geht?

Berger: Das hängt von der Nach- frage für die abzugebende Praxis ab. Ideal ist es, wenn man einen Nachfolger schon an der Hand hat, mit dem man handelseinig ist und der auch beim Zulassungsaus- schuss als einziger einen Antrag auf Zulassung stellt. Aber das kann man sich nicht aussuchen. Ist die Nachfrage groß, sollte man einer- seits die wesentlichen Punkte für

den Übergabevertrag rechtzeitig und gründlich vorbereitet haben, sich aber andererseits nicht auf einen bestimmten Kandidaten ver- steifen. Besteht hingegen wenig Nachfrage, bleibt auch eine Aus- schreibung möglicherweise ohne Resonanz und das Verfahren en- det erfolglos. Leider kommt das immer wieder vor, vor allem in ver- meintlich unattraktiven Regionen.

Das macht uns große Sorgen.

Gass: Das gilt auch für Fachärzte.

Ich kann den abgabewilligen Kolle- ginnen und Kollegen nur empfeh- len, sich rechtzeitig auf das Ende der vertragsärztlichen Tätigkeit vor- zubereiten. Die Suche nach passen- den Nachfolgern kann sich über Jahre ziehen, da braucht man viel Geduld und Ausdauer. Ähnliches gilt für Niederlassungsbewerber, die im Krankenhaus arbeiten. Die Kündigungsfristen spielen heute eine viel größere Rolle als früher.

Es ist inzwischen nicht mehr selbst- verständlich, dass ein Facharzt von seiner Klinik jederzeit einen Aufhebungsvertrag bekommt.

Herr Dr. Berger, Herr Dr. Gass, vielen Dank für das Gespräch!

Interview Dieter Christoph (KVB)

Eine Praxisübergabe ist zunächst ein zivilrechtliches Geschäft zwischen Abgeber und Übernehmer. Für Vertragsärzte entscheidet der Zulassungsaus- schuss dabei über Beginn und Ende der Zulassung. In gesperrten Planungs- bereichen werden alle drei Vorgänge im sogenannten Nachbesetzungs-

verfahren verknüpft. Dr. med. Jakob Berger und Dr. med. Steffen Gass – beide im Zulassungsausschuss Schwaben – erklären, worauf es dabei ankommt.

ZULASSUNGSAUSSCHUSS:

OHNE IHN GEHT NICHTS

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W

enn es die Bedarfs- planung für Vertrags- ärzte nicht gäbe, hinge die Zulassung eines Praxisnach- folgers wie bei einer Neuzulassung allein von der Erfüllung der persön- lichen Zulassungsvoraussetzungen ab. Unter der Geltung von Zulas- sungsbeschränkungen ist eine Zulassung aber regelmäßig nur im Nachbesetzungsverfahren möglich, also wenn gleichzeitig ein bisheriger Vertragsarzt beziehungsweise Ver- tragspsychotherapeut ausscheidet und seine Praxis an einen Nach- folger übergibt. In unterversorgten Regionen wiederum können Nieder- lassungswillige sowohl als Praxis- nachfolger als auch als Neuzuge- lassene von Fördermaßnahmen profitieren.

Nachbesetzung bei Überversorgung

Das Nachbesetzungsverfahren kommt in solchen Planungsberei- chen zur Anwendung, für die Zu- lassungsbeschränkungen für die betreffende Arztgruppe gelten.

Begründet wird es vor allem mit dem Eigentumsinteresse des Praxis- inhabers an der Verwertung seiner Praxis. Naturgemäß hat die Nach- besetzung nach Wiedereinführung von obligatorischen Zulassungs- beschränkungen im Jahr 1993 erheblich an Bedeutung gewonnen.

Hinzu kommt, dass seit 2013 nahe- zu alle zulassungsfähigen Arzt- gruppen der Bedarfsplanung unter- worfen sind. So wurden bei den bayerischen Zulassungsausschüs- sen im Jahr 2018 allein 1.900 An- träge auf Nachbesetzungsverfah- ren gestellt, was einem Anteil von zirka 14 Prozent aller Verfahren entspricht. Das Verfahren umfasst drei notwendige Etappen.

Erste Etappe: Prüfung durch den Zulassungsausschuss Als erstes muss der Zulassungs- ausschuss auf Antrag des Praxis- abgebers darüber entscheiden, ob ein Nachbesetzungsverfahren über- haupt durchgeführt werden soll.

Im Rahmen seines Antrags gibt der Praxisabgeber eine Verzichts- erklärung für seine Zulassung für den Fall ab, dass ein Nachfolger zugelassen wird. Diese Bedingung schützt vor einem ungewollten Verlust der Zulassung, wenn das Verfahren scheitern sollte.

Ein Nachbesetzungsverfahren scheidet von vornherein aus, wenn die Praxis bisher gar nicht bezie- hungsweise nicht (mehr) in nennens- wertem Umfang betrieben wurde und daher auch kein Eigentums- wert (mehr) besteht, der eine Nach- besetzung (noch) rechtfertigen würde. Ist dagegen ein ausreichen-

des Praxissubstrat vorhanden, ist zu prüfen, ob die Praxis versor- gungsrelevant ist. Ist die Praxis bisher im üblichen Umfang in Anspruch genommen worden, spricht das maßgeblich für eine Versorgungsrelevanz. Ist die Praxis nicht versorgungsrelevant, hat der Zulassungsausschuss zu prüfen, ob er das Nachbesetzungs- verfahren ablehnen und den Praxis- abgeber auf eine Entschädigungs- zahlung der KV verweisen kann.

Hierbei sind alle Umstände des Einzelfalles abzuwägen, etwa ob die Nachbesetzung angesichts der konkreten Versorgungssituation im Praxisumfeld doch erforderlich ist oder ob die Praxis Alleinstellungs- merkmale wie besondere Erreich- barkeit oder Barrierefreiheit auf- weist, die sie unverzichtbar erschei- nen lassen könnten.

Ab einer Überversorgung mit einem Versorgungsgrad von 140 Prozent soll der Zulassungsausschuss das Nachbesetzungsverfahren für eine nicht versorgungsrelevante Praxis ablehnen, das heißt, er kann nur noch in atypischen Fällen zustim- men. Das Ermessen des Zulassungs- ausschusses ist entsprechend ein- geschränkt.

Eine Ablehnung kommt aber nicht in Betracht, wenn eine der zahl- reichen Privilegierungen greift, die

Für Praxisinhaber, die an eine Übergabe denken, ist auch die Versorgungs- situation in ihrem Planungsbereich entscheidend. Denn je nachdem, ob es sich um eine über- oder unterversorgte Region handelt, greifen verschiedene Kriterien. Insbesondere das sogenannte Nachbesetzungsverfahren enthält viele folgenreiche Regelungen, über die man sich vorher im Klaren sein sollte.

NACHBESETZUNG:

IN DREI ETAPPEN ZUM ZIEL

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der Gesetzgeber Familienmitglie- dern, bisherigen Partnern oder An- gestellten des Praxisabgebers oder solchen Nachfolgern eingeräumt hat, die Vortätigkeiten in unter- versorgten Planungsbereichen vor- weisen können oder für die spe- zielle Zulassungsmöglichkeiten zur Erfüllung von festgelegten Quoten bestehen.

Zweite Etappe:

Öffentliche Ausschreibung Genehmigt der Zulassungsaus- schuss das Verfahren, dann führt die KV eine öffentliche Ausschrei- bung durch. Diese dauert einen Monat. Eingehende Bewerbungen werden an den Praxisabgeber und den Zulassungsausschuss weiter- gegeben. Danach haben die Betei- ligten die Möglichkeit, sich über die Praxis zu informieren und über einen Kauf einig zu werden. In die- sem Fall werden der oder die Be- werber unter Fristsetzung aufge- fordert, beim Zulassungsausschuss die Zulassung als Nachfolger zu beantragen.

Dritte Etappe:

Zulassung des Nachfolgers Zuletzt erfolgt die Zulassung des Nachfolgers. Gibt es mehr als einen Zulassungsantrag, muss der Zu- lassungsausschuss eine Auswahl- entscheidung treffen. Hierbei hat er eine ganze Reihe von gesetz- lichen Auswahlkriterien zu beach- ten, die wiederum die Qualifikation des Bewerbers, seine Vortätig- keiten, seine familiären oder wirt- schaftlichen Beziehungen zum Praxisabgeber betreffen, die Bar- rierefreiheit der Praxis oder auch seine Bereitschaft, bestimmte Ver- sorgungsbedürfnisse zu erfüllen.

Ferner sieht das Gesetz vor, dass besondere Versorgungskonzepte in die Abwägung einbezogen wer- den können. Die isolierte Betrach-

tung solcher Konzepte setzt nach der Rechtsauslegung des Bundes- sozialgerichts allerdings noch weitere klarstellende Regelungen voraus.

Überraschend mag dabei für den Praxisabgeber sein, dass bei sol- chen Auswahlentscheidungen seine wirtschaftlichen Interessen nur insoweit berücksichtigt werden, als man ihm nicht zumutet, die Pra- xis unter ihrem Verkehrswert zu veräußern. Darüber hinaus wird ihm kein Recht auf Einflussnahme auf die Entscheidung zugestanden. Ver- suche, die Entscheidung zu mani- pulieren wurden inzwischen von der Rechtsprechung mit einem Ver- lust des Nachbesetzungsrechts geahndet.

Freie Praxisübergabe bei freien Zulassungsmöglichkeiten Dieses umfängliche Verfahren ist nicht durchzuführen, wenn eine Praxisübergabe in einem Planungs- bereich erfolgt, für den freie Zu- lassungsmöglichkeiten bestehen.

Denn in diesem Fall muss der Praxisnachfolger nur die Zulassung beantragen, für die er lediglich die persönlichen Zulassungsvoraus- setzungen (Approbation und ab- geschlossen Weiterbildung, keine der persönlichen Eignung entgegen- stehenden Gründe) erfüllen muss.

Der bisherige Vertragsarzt kann dann den Zeitpunkt seines Aus- scheidens aus der Praxis frei be- stimmen.

Förderung bei Unterversorgung Noch günstiger stellt sich die Situation für eine Praxisnachfolge in Planungsbereichen dar, für die eine (drohende) Unterversorgung festgestellt wurde. In solchen Planungsbereichen kann nicht nur der Einstieg in eine bestehende Praxis und die Stabübergabe frei

gestaltet werden, der neue Vertrags- arzt kann zudem mit Fördermaß- nahmen der KVB rechnen (siehe Seite 11). Daneben stellt auch die Bayerische Staatsregierung für bestimmte Arztgruppen eine Förderung bei Niederlassung im ländlichen Bereich bereit. Interes- senten können sich informieren unter www.stmgp.bayern.de/ser- vice/foerderprogramme/nieder- lassung-von-hausaerztinnen-und- aerzten.

Ausblick: Relativierung der Zulassungsbeschränkungen?

Aufgrund des am 11. Mai 2019 in Kraft getretenen Terminservice- und Versorgungsgesetzes ergibt sich zudem künftig für die für die Sozialversicherung zuständige oberste Landesbehörde – das ist in Bayern das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege – die Möglichkeit, in strukturschwachen oder ländlichen Teilgebieten von Planungsbereichen im Landes- ausschuss freie Zulassungsmöglich- keiten durchzusetzen. Die Kriterien für die Bestimmung und Abgren- zung solcher Gebiete sind zuvor vom Landesausschuss im Ein- vernehmen mit diesen Landes- behörden festzulegen. Wie viele Ärzte dabei jeweils zugelassen werden können, ist noch Gegen- stand der laufenden Beratungen zu einem weiteren Gesundheits- reformgesetz, dem Fairer-Kassen- wettbewerb-Gesetz.

Klaus Joos (KVB)

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Frau Dietrich, seit April 2019 führen Sie die Gemeinschafts- praxis Dr. med. Herbert Dorn und Christoph Hauser nach dem Ausscheiden von Dr. Dorn, der 35 Jahre als Hausarzt nieder- gelassen war, gemeinsam mit Herrn Hauser weiter. Was hat Sie motiviert, in die Niederlassung zu gehen, und warum speziell in einer Großstadt wie Augsburg?

Motiviert für meinen Einstieg in eine Niederlassung hat mich vor allem, dass mir die beiden Kollegen das Hausarztdasein mit Leib und Seele schmackhaft gemacht haben.

Die Großstadt an sich spielte da eine geringere Rolle, es war dieses spezielle Angebot, das den Aus- schlag gab. Ich hatte meine Weiter- bildungszeit hier in der Praxis ab- solviert, und als mich Dr. Dorn

fragte, ob ich mir eine Niederlas- sung vorstellen könnte, habe ich nicht lange überlegt.

Wie verlief der Prozess der Über- nahme? Inwieweit gab es Unter- stützung durch die KVB?

Unterstützt wurden wir von der KVB vor allem durch eine für uns immer ansprechbare Präsenzberatung, die bei allen Fragen mit Rat und Tat zur Seite stand. Während des Übernahmeprozesses haben wir versucht, durch viele persönliche Gespräche zwischen Abgeber und Übernehmer den Einstieg in die Praxis möglichst leicht zu gestalten.

Auch jetzt finde ich immer noch ein offenes Ohr, wenn es um beson- dere Themen der Praxisführung geht. Besonders gut finde ich auch das Patenprogramm der KVB, das nach der Niederlassung vor allem bei Fragen in der Abrechnung und in der Verordnung weiterhilft.

Wie lange hat es gedauert zwi- schen Ihrem Entschluss, die Praxis zu übernehmen, und der Schlüsselübergabe?

Zwischen der Entscheidung der Übernahme und der Schlüssel- übergabe lag zirka ein Jahr, das ich intensiv für die Vorbereitung nutzen konnte.

Was empfanden Sie während des gesamten Übernahmeprozesses am schwierigsten? Wie könnte die KVB Ärztinnen wie Ihnen eine Praxisübernahme erleich- tern?

Am schwierigsten war es für mich, mir einen Überblick über die An- forderungen, Rechte und Pflichten in einer Praxis zu verschaffen, ich fühlte mich dabei aber von allen Seiten umfassend unterstützt. Er- leichtern? Man muss sich einfach trauen, es macht Spaß und man bekommt jede Menge Unterstüt- zung, man muss die Hilfen und Angebote eben auch nutzen.

Frau Dietrich, vielen Dank für das Gespräch!

Interview Markus Kreikle (KVB)

Junge Ärzte scheuen die Niederlassung, wollen keine Risiken eingehen und lieber als Angestellte Medizin machen? Falsch. Es gibt sie noch, die Idealisten, die – in der Weiterbildung Lunte gerochen – in der eigenen Hausarztpraxis ihren Traumberuf gefunden haben. Eine davon ist Beatrix Dietrich aus der Lechmetropole Augsburg. Wir haben mit ihr gesprochen.

HAUSÄRZTIN MIT LEIB UND SEELE

Beatrix Dietrich ist seit dem Frühjahr Hausärztin in eigener Praxis in Augsburg.

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Frau Dr. Freund, was hat Sie bewogen, im Dezember 2017 von der Kinik in die Nieder- lassung zu wechseln?

Nach meiner langjährigen Tätigkeit im Krankenhaus hat mich unter anderem die bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu einer Niederlassung bewogen. Die eher starren Hierarchien – vor allem hinsichtlich einer Teilzeittätigkeit – sowie die hohe Dienstbelastung gibt es in der Praxis nicht. Sicher- lich ist auch hier, da ich in einer Einzelpraxis tätig bin, ein hohes Arbeitspensum erforderlich, dies kann ich mir aber zeitlich relativ gut einteilen.

Wie sind Sie bei Ihrer Praxis- suche vorgegangen?

Die Praxissuche hat sich für mich relativ einfach gestaltet, da ich in der KVB-Börse fündig geworden bin.

Dr. Staudinger hatte nicht unter Chiffre inseriert und mir sofort auf meine Anfrage geantwortet.

Worauf kam es Ihnen als Mutter von zwei Kindern bei der Praxis- suche an?

Die wohnortnahe Lage war natür- lich für mich mitausschlaggebend.

Ich bin aufgrund meiner familiären Situation ortsgebunden. Die Praxis in Schöllnach war für mich ein Glücksfall, da ich im Nachbarort wohne.

Wie war die erste Kontakt- aufnahme und wie verlief der Prozess der Übergabe?

Ich habe Dr. Staudinger auf sein Inserat eine E-Mail geschrieben, wir haben dann am Telefon die Details besprochen und verein- bart, dass ich zur einfacheren Ge- staltung des Übergabeprozesses einige Monate als Sicherstellungs- assistentin bei ihm arbeite, sodass mich das Praxisteam und die Patien- ten langsam kennenlernen können Der Übergabeprozess verlief da- durch reibungslos, zumal mir auch die Praxisberatung der KVB – ins- besondere Anton Altschäffl – eine große Hilfe war.

Das war Ende 2017. Im April 2018 haben Sie die Praxis dann über- nommen. War der Wechsel für Sie die richtige Entscheidung?

Der Wechsel vom Akutkrankenhaus in die Niederlassung hat mich sicher- lich persönlich bereichert. Man hat hier ein ganz anderes Arzt-Patien- ten-Verhältnis und auch ein besse- res Verständnis der Gesamtsitua- tion des Patienten, weil man meist dessen Wohnsituation, Lebens- umstände und familiäre Situation kennt. Als Hausärztin erfahre ich mehr Wertschätzung. Die Patienten wollen meine Meinung und Empfeh- lung hören. Besonders die Betreu- ung ganzer Familien mit mehreren Generationen ist in der Niederlas- sung eine schöne Herausforderung.

Wie kann die KVB niederlassungs- willigen Ärzten wie Ihnen den Übergang in die eigene Praxis noch mehr erleichtern?

Es gibt zwar bereits Unterstützung über das Patenprogramm. Aber ich vermisse einen gewissen „Welpen- schutz“: Statt sofortiger Regress- forderungen bei Medikamenten oder Impfungen sollte hier gerade am Anfang der Niederlassung erst eine Warnung erfolgen, denn gera- de am Anfang passieren trotz Ver- ordnungsberatung einfach Fehler.

Der wirtschaftliche Druck durch drohende Regresse ist abschre- ckend, ebenso die Dienstbelastung.

In meinem ersten Praxisjahr war diese noch überschaubar. Bereits im neuen Dienstjahr muss ich aller- dings deutlich mehr Bereitschafts- stunden absolvieren. Gut wäre, wenn es mehr Poolärzte gäbe, die die Niedergelassenen entlasten.

Das Nonplusultra wäre, wenn die Dienste freiwillig wären, um den Aspekt der Vereinbarkeit von Be- ruf und Familie und damit die Nie- derlassungswilligkeit zu stärken.

Alles in allem ist die Niederlassung und langfristige Betreuung der Pa- tienten aber eine Bereicherung des Medizinerlebens.

Frau Dr. Freund, vielen Dank für das Gespräch!

Interview Marion Munke (KVB)

Vierzehn Jahre lang war Dr. med. Andrea Freund als Fachärztin für Innere Medizin am Krankenhaus im niederbayerischen Vilshofen tätig – sieben davon als Oberärztin. Dann zog sie einen Schlussstrich und übernahm im April 2018 die Allgemeinarztpraxis von Dr. med. Roman Staudinger im ländlichen Schöll- nach. Wir haben sie nach ihren Beweggründen und Erfahrungen befragt.

VON DER KLINIK IN DIE PRAXIS

(20)

Frau Stefan, in München sind alle Planungsbereiche gesperrt.

Stellt das Ihre Beratung von abgabewilligen Ärzten vor beson- dere Probleme?

Um das Abgabeverfahren einzu- leiten, ist ein formeller Antrag auf Durchführung eines Nachbeset- zungsverfahrens an den zuständi- gen Zulassungsausschuss zu stel- len. Dieser prüft – vom Gesetz- geber seit 2013 verpflichtend vor- geschrieben – die Versorgungs- relevanz. Nur wenn diese Prüfung positiv ausfällt, kann die Praxis im Bayerischen Staatsanzeiger aus- geschrieben und an einen Nach- folger übergeben werden. Sollte ein potenzieller Abgeber in Sorge

sein, sein Antrag könnte abgelehnt werden, empfehlen wir frühzeitig einen Termin in der Beratung. Wir betrachten gemeinsam mit unse- rem Mitglied die individuelle Praxis-

situation, überlegen uns Argumente und entwickeln mögliche Hand- lungsoptionen zum Gelingen eines Abgabeverfahrens.

Zu bedenken ist auch, dass der Standort München für Praxis- gründer immer noch eine deutlich höhere Anziehungskraft als die Niederlassung in ländliche Regionen hat, was sich auch darin wider- spiegelt, dass es in den Planungs- bereichen München Stadt und Land aktuell keine Niederlassungs-

möglichkeiten gibt. Die Attraktivität des Standorts bedingt eine höhere Nachfrage nach Praxisübernahmen.

Daraus resultierend gestaltet sich die Suche nach einem geeigneten Nachfolger etwas einfacher und weniger zeitintensiv als in dezent- ralen Regionen.

Wie können Sie abgabewillige Mitglieder unterstützen, damit möglichst der Wunschnachfolger die Praxis übernehmen kann?

Oder anders gefragt: Kommt es in München öfters zu Auswahl- verfahren mit vielen Bewerbern?

Diese Frage ist pauschal schwer zu beantworten, da es sehr von der individuellen Situation sowie auch von der Fachgruppe abhängt, ob es möglicherweise zu einem Aus- wahlverfahren kommt. Es gibt je- doch verschiedene Möglichkeiten, die Voraussetzungen für einen potenziellen Übernehmer zu opti- mieren. Idealerweise gelingt es dem Abgeber schon im Vorfeld bei der Kontaktaufnahme mit den anderen Bewerbern, diese zu über- zeugen, keinen Antrag zu stellen.

Denkbare Gestaltungs- und Ver- besserungsspielräume sind auch regelmäßige Vertretungen, unter- schiedliche Anstellungsmodelle sowie Job-Sharing-Konstellationen.

Damit die Praxisübergabe an den Wunschnachfolger möglichst ohne Komplikationen erfolgen kann,

Ruth Stefan ist seit vielen Jahren Beraterin zur Praxisführung und seit Herbst Teamleiterin im Beratungscenter München. Wie man eine Praxisabgabe in

einem gesperrten Planungsbereich Erfolg versprechend angeht und was in welcher Reihenfolge zu beachten ist, verrät sie im folgenden Interview.

FRÜHZEITIG PLANEN UND STRATEGIEN ENTWICKELN

Bringt Praxis- abgeber und Praxisgründer zusammen:

Teamleiterin Ruth Stefan.

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empfiehlt sich eine frühzeitige Übergabeplanung. Sehr gerne unterstützen wir in der Beratung beim Entwickeln einer Erfolg ver- sprechenden Strategie.

Mit welchen Vorlaufzeiten sollten Praxisübergeber rechnen?

In München ist für das formelle Verfahren ein Zeitraum von zirka sechs Monaten realistisch. Der Antrag auf Durchführung des Nach- besetzungsverfahrens sollte der

Praxisabgeber mindestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin stellen. Sobald der Antrag voll- ständig bei der Geschäftsstelle vorliegt, wird er für die nächst- mögliche Sitzung terminiert. Bei Stattgabe des Antrags wird die Praxis anonymisiert, in der Regel im Folgemonat, im Bayerischen Staatsanzeiger ausgeschrieben.

Mit dem Veröffentlichungsdatum beginnt eine Bewerbungsfrist von vier Wochen. Während dieser Frist kann sich jeder Arzt beziehungs- weise Psychotherapeut auf die aus- geschriebene Praxis bewerben.

Nach Ablauf der Frist erhält der Abgeber die Liste mit den Kontakt- daten der Bewerber und wird auf- gefordert, sich mit allen Kandidaten

innerhalb von zwei Wochen in Ver- bindung zu setzen. Durch das Ge- spräch mit dem Abgeber erhalten übernahmewillige Kollegen, mög- licherweise zum ersten Mal, nähere Informationen zur Praxis, wie bei- spielsweise die genaue Adresse oder ob sie die Räume übernehmen können. Aber auch die Zusammen- setzung des Patientenstamms, die Einbettung in die Infrastruktur der Umgebung und eventuelle Spezial- angebote sowie die Preisvorstellun- gen des Abgebers sind nun be-

kannt. Wenn Abgeber und Bewer- ber sich einigen, muss der Bewer- ber den Antrag auf Übernahme der Zulassung stellen. Über diesen ent- scheidet das Zulassungsgremium in seiner nächstmöglichen Sitzung.

Anschließend erhält der Antrag- steller möglichst zeitnah einen Bescheid, der nach Ablauf eines Monats ab Zustelldatum bestands- kräftig wird.

Unabhängig vom formellen Ablauf ist es durchaus sinnvoll, frühzeitig einen passenden Übernahmekandi- daten zu suchen. Dann bleibt ge- nügend Zeit, um die Position des Übernehmers zu stärken und die Vertragsverhandlungen ohne Zeit- druck durchzuführen. Dabei ist ein

Vorlauf von zwei bis drei Jahren vor dem beabsichtigten Übergabe- datum sinnvoll.

Sicher erleben Sie manchmal auch kuriose Fälle in Ihren Beratungen.

Da gibt es tatsächlich ein sehr schönes Erlebnis. Ein Hausarzt aus dem Landkreis München hatte dem Zulassungsausschuss gegenüber seinen bedingungslosen Verzicht auf die Zulassung erklärt. Da er beabsichtigte in seinen bisherigen Praxisräumen als Privatarzt weiter- zuarbeiten, war er der Meinung, dass eine Übergabe an einen Nach- folger nicht möglich wäre. Bedin- gungsloser Verzicht bedeutet, dass die vertragsärztliche Praxis be- wusst ohne Übergabe an einen Nachfolger geschlossen wird. Zu- fällig war im selben Zeitraum eine junge Hausärztin bei mir in der Beratung, deren Mann in der Nach- bargemeinde bereits eine haus- ärztliche Praxis betrieb. Sie war auf der Suche nach einer nicht zu großen Praxis zur Übernahme, um diese an den Praxisstandort ihres Mannes zu verlegen und mit ihm gemeinsam eine Berufsausübungs- gemeinschaft zu gründen. Ich habe die beiden Hausärzte zusammen- gebracht und die zwei haben sich sehr schnell geeinigt. Der Abgeber beantragte nachträglich ein Nach- besetzungsverfahren und es kam zur Übernahme durch die junge Kollegin. Darüber freue ich mich noch heute.

Frau Stefan, vielen Dank für das Gespräch!

Interview Franz Riedl (KVB)

Eine Praxisüber- gabe erfordert im Vorfeld eine genaue Diagno- se, damit am Ende nicht un- angenehme Über- raschungen vor der Tür stehen.

(22)

Herr Lippl, in Ihrer Region gibt es einige offene Planungsbereiche.

Welche Besonderheiten ergeben sich daraus für die Beratung abgabewilliger Ärzte?

Im gesperrten Planungsbereich wählt der Zulassungsausschuss aus, welcher von mehreren Bewerbern die Praxis fortführen kann. In einem offenen Planungsbereich kann der Praxisinhaber dagegen davon aus- gehen, dass sein Wunschpartner, beispielsweise sein vorheriger Weiterbildungsassistent, zum Zug kommt.

Offene Planungsbereiche erleich- tern auch die Möglichkeit von Kooperationen. Manchmal will der Abgeber – vielleicht in reduzierter Form – noch weiterarbeiten und der Übernehmer die Praxis nicht von einem Tag auf den anderen vollkommen auf sich allein gestellt weiterführen. Dann können beide, eventuell noch für Jahre, die Praxis gemeinsam fortführen, egal ob als Partner einer Berufsausübungs- gemeinschaft oder mit dem bis- herigen Inhaber als Angestellten.

Oder eine Einzelpraxis soll von zwei befreundeten Ärzten oder einem Arztehepaar übernommen werden, mit jeweils vollem Versorgungs- auftrag.

Natürlich sind aber die Nach- besetzungschancen in offenen Planungsbereichen im Schnitt etwas geringer und der erzielbare Kaufpreis liegt meist unter dem Erlös im gesperrten Bereich. Sehr wichtig ist es, Abgeber und Über- nahmeinteressenten darauf ein- zustimmen, dass man sich auf einen für Abgeber und Übernehmer gleichermaßen fairen Preis einigt.

Wie unterstützen Sie abgabe- willige Ärzte, einen Praxisüber- nehmer zu finden?

Wir laden Ärzte ab ihrem 55. Lebens- jahr regelmäßig zu KVB-Seminaren

ein, in denen wir ihnen die ver- schiedenen Möglichkeiten einer Praxisübergabe vorstellen. Mit diesen Gründer- und Abgeber- seminaren verbinden wir auch die Hoffnung, dass sich auf den Ver- anstaltungen bereits die entspre- chenden Paare finden.

Gut ist es für einen Abgeber auch, wenn er seine Praxis rechtzeitig zu einer Weiterbildungsstätte macht, da Weiterbildungsassistenten nicht selten eine Praxis übernehmen wol- len. Nachdem die Chancen einer Nachbesetzung in einer Berufs- ausübungsgemeinschaft unserer Erfahrung nach besser sind, sollte der Abgeber auch prüfen, ob er sich mit einem anderen Kollegen zusammenschließen kann. Unter- schätzt wird häufig die Möglich- keit, die Praxis an einen benach- barten Mediziner abzugeben, da- mit dieser sich beispielsweise erweitern kann. Wir stellen hier manchmal eine gewisse Unsicher- heit fest, mit dem Kollegen von Nebenan Kontakt aufzunehmen.

In unserer KVB-Börse können In- teressenten auch schon frühzeitig Inserate schalten beziehungswei- se Gesuche durchforsten. Und selbstverständlich versuchen wir auch, junge Ärzte und Psycho- therapeuten, die zum Beispiel zur Arztregistereintragung bei uns in

Dass auf dem Land die Nachfolger für eine Praxis nicht Schlange stehen, ist hinlänglich bekannt. Wie es dennoch gelingen kann, auch in Gegenden fernab des Starnberger Sees sein Unternehmen an den Mann beziehungsweise die Frau zu bringen, schildert Siegfried Lippl, Berater und Leiter des Beratungs- centers Regensburg.

„MANCHMAL AUF DEN LETZTEN DRÜCKER“

Siegfried Lippl weiß, dass gerade auf dem Land alle Beteiligten an einem Strang ziehen müssen, wenn die Praxis-

nachfolge gelingen soll.

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