Europäisches Migrationsnetzwerk
Reisen von Schutzberechtigten in ihr Herkunftsland
Meldewege, Widerrufsverfahren und aufenthaltsrechtliche Konsequenzen
Phase 1/Ausreise in das Herkunftsland und Wiedereinreise nach Deutschland
Phase 2/Kenntniserlangung über die Reise und Meldung
Phase 3/Widerrufsverfahren
Phase 4/Aufenthaltsrechtliche Folgen
Anerkannte Flüchtlinge Asylberechtigte
Subsidiär Schutzberechtigte
Schutzberechtigte können in der Regel ins Ausland reisen, allerdings nur unter spezifischen Voraussetzungen in ihr Herkunftsland. Eine solche Reise, die diverse individuelle Beweggründe haben kann (vgl.
Infokasten rechts), kann anschließend zum Widerruf des Schutzstatus und Aufenthaltstitels führen.
Sterbefälle &
Teilnahme an Beerdigung
Geschäftliche Gründe Krankheitsfälle von Familien- angehörigen
Eheschließung/
Scheidung
Verwandten oder Freunden in einer unabweisbaren Notlage Hilfe leisten
Andere persönliche Gründe
Erbrechtliche Angelegenheiten Bundespolizei/
Passkontrolle bei Wiedereinreise nach Deutschland
Behörden können über verschiedene Wege Kenntnis über die Reise in das Herkunftsland erlangen und sind ver- pflichtet, dies dem BAMF zu melden (§ 8 Abs. 1c AsylG).
BAMF leitet stets eine Widerrufsprüfung
des Schutzstatus ein (§§ 73 ff AsylG).
Arbeitsagentur/
Jobcenter Ausländerbehörde Anzeige durch Dritte
Dauer der Abwesenheit Eheschließung Freiwillige Vorlage des Passes
Einzelne Grenzpolizeien anderer Schengen- Staaten melden der Bundespolizei, wenn Schutzberechtigte aus Deutschland über ihr Land in das Herkunftsland gereist sind.
Mögliche Anlässe, die zum Kenntnisgewinn führen
NEIN
JA
Auswahl an zu prüfenden
Kriterien im Widerrufsverfahren durch das BAMF:
•
Grundsätzliche Prüfkriterien:
• Freiwilligkeit der Reise
• Absicht sich erneut unter den Schutz des Herkunftsstaates zu stellen
• Tatsächliche Inanspruchnahme des Schutzes
Spezifische Prüfkriterien:
• Dauer und Häufigkeit von Reisen
• Anlass (siehe Beweggründe)
• Art der Einreise (z. B. ohne Kenntnis des Herkunftsstaates)
• Ort des Aufenthalts Anfrage bei Ausländer- und Sicherheits-
behörden nach (weiteren) widerrufsrele- vanten Informationen (Rückmeldefrist:
1 Monat). Werden die Widerrufsgründe bestätigt oder kommen weitere hinzu?
Ggf. Mitwirkungspflicht der betreffen- den Person (§ 73 Abs. 3a AsylG).
Widerrufsverfahren wird eingeleitet und der betreffen- den Person eine Aufforderung zur Stellungnahme zugestellt.
Geht keine Stellungnahme ein, entscheidet das BAMF nach Aktenla- ge, was in der Regel zum Widerruf des Schutzstatus führt.
Die Stellungnahme kann unterstützende Dokumente enthalten (z. B. Todesurkunden, Fotos, Krankenhausmeldungen;
Rückmeldefrist: 1 Monat).
Schutzstatus wird widerrufen.
Zustellung Widerrufsbescheid Zustellung
Widerrufs- bescheid Möglichkeit zur
Klage
Möglichkeit zur Klage
Prüfung der Stellungnahme.
Liegen die Voraussetzungen zum Widerruf des Schutz- status weiterhin vor?
BAMF leitet kein Widerrufsverfahren ein.
Widerrufsverfahren wird formlos beendet.
Prüfung, ob ein
asylunabhängiges und eigenes Aufenthaltsrecht besteht.
Prüfung, ob Abschiebehindernisse bestehen und ggf. Erteilung einer Duldung.
Wird der Aufenthaltstitel widerrufen, ergeht in der Regel eine Ausreiseaufforderung mit Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise. Kommt die Person dieser nicht nach, wird in der Regel die Abschiebung angeordnet.
Möglichkeit zur Klage
Deutsche Auslandsvertretungen (Botschaften/Konsulate)
NEIN
JA
Bei der Ermessensentscheidung werden u. a. die Aufenthaltsdauer und
"Integrationsleistungen" berücksichtigt.
Individuelle Beweggründe für eine Reise in das Herkunftsland
Ausländerbehörde prüft Widerruf des Aufenthalts-
titels nach Ermessen (§ 52 Abs. 1 Nr.
4 AufenthG).
Grote, Janne (2019): Reisen von Schutzberechtigten in ihr Herkunftsland – Berechtigungen, Meldewege und Widerrufsverfahren. Studie der deutschen nationalen Kontaktstelle für das Europäische Migrationsnetzwerk (EMN). Working Paper 84 des Forschungszentrums des Bundesamtes, Nürnberg: BAMF. Die Infografik und die Studie können auf www.emn-deutschland.de heruntergeladen werden. © Burak Korkmaz