• Keine Ergebnisse gefunden

BMLFUW- IL /0021-I/2/2012

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "BMLFUW- IL /0021-I/2/2012"

Copied!
10
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, A-1010 Wien, Stubenring 1

Telefon 01/71100, Telefax (+43 1) 711 00-6503, E-Mail: office@lebensministerium.at, www.lebensministerium.at

DVR 0000183, Bank PSK 5060007, BLZ 60000, BIC OPSKATWW, IBAN AT 46 6000 0000 0506 0007, UID ATU 37632905 Wien, am

Sachbearbeiter(in)/Klappe Unsere Geschäftszahl

Ihr Zeichen/Ihre Geschäftszahl Ihre Nachricht vom

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft beehrt sich, zum Entwurf eines Vorarlberger Landesgesetzes, mit dem das Pflanzenschutzgesetz geändert wird, wie folgt Stellung zu nehmen:

Allgemeines

Im Einleitungssatz fehlt der Hinweis „in Ausführung der §§ 13 und 14 (Grundsatzbestimmungen) des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, BGBl. I Nr.10/2011“.

Amt der Vorarlberger Landesregierung ZH. Hr. Mag. Erich Kaufmann

Landhaus 6901 Bregenz

11.04.2012

BMLFUW-

IL.99.10.1/0021-I/2/2012

Mag. K. Loidl 6972

PrsG-530.00

Entwurf eines Vorarlberger Landesgesetzes, mit dem das Pflanzenschutzgesetz geändert wird;

Zusammenfassende Stellungnahme des Bundes

(2)

Zu den einzelnen Bestimmungen:

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 2):

Die Bestimmung wäre im Hinblick auf die Zuständigkeit des Bundes im Forstbereich zu überdenken.

Zu Z 4 (§ 2 lit. a, b, c und g):

Es wird darauf hingewiesen, dass die Begriffsbestimmungen „Pflanzen“ (lit. a),

„Pflanzenerzeugnisse“ (lit. b) und „Schadorganismen“ (lit c) – soweit sie für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gelten – in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 unmittelbar geregelt sind.

Die Begriffsbestimmungen „beruflicher Verwender“ (lit. g) und „Pflanzenschutzgeräte“

wären im Sinn der Richtlinie 128/2009/EG umzusetzen. Auf die Textbausteine des UNAPP-Projekts wird verwiesen.

Zu Z 10 (§ 5 Abs. 3 und 4):

Abs. 3 ordnet einerseits eine Verpflichtung der Landwirtschaftskammer an, bindet diese Verpflichtung aber andererseits daran, dass „sie [die Landwirtschaftskammer]

verpflichtet ist“. Es wird angeregt, eine Formulierung zu finden, die keinen Zweifel am normativen Charakter der in Abs. 3 getroffenen Anordnung lässt.

Zu Z 11 (§ 6) und 12 (§§ 7 bis 9):

Es wird zur Erwägung gestellt, die Abfolge der Anordnungen zu ändern und die Anordnungen folgendermaßen zusammenzufassen:

§ 9 entfällt und die §§ 6 bis 8 erhalten die Paragraphenbezeichnungen „§ 7“ bis „§ 9“;

nach dem § 5 wird folgender § 6 eingefügt:

Zu Z 17 (§ 9a):

Zu dieser Bestimmung wird auf den Textbaustein des UNAPP-Projekts verwiesen, beispielsweise hinsichtlich der Beschreibung der Zielvorgaben.

Zu Z 17 (§ 9b Abs. 2):

Es wird angeregt, die Wortfolge „sowie deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen“ durch „sowie Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen von natürlichen oder juristischen Personen“ zu schreiben.

(3)

Zu Z 17 (§ 9b Abs. 5):

Im Sinn des § 14 Abs. 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 wäre die Weiterleitung an das BMLFUW vorzusehen.

Zu Z 17 (§ 10):

Abs. 1

In Abs. 1 wäre das Zitat „§ 4“ wäre durch das Zitat „§ 4 Abs. 2“ zu ersetzen.

Abs. 3 lit. a

Der gegenständliche Entwurf enthält in § 10 Abs. 3 lit. a eine entsprechende Ausführungsbestimmung zu § 13 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, die die Landesregierung zur Erlassung von näheren Vorschriften über Beschränkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Gesundheit und die biologische Vielfalt sowie der Ergebnisse einschlägiger Risikobewertungen verpflichtet. Diese Maßnahmen umfassen das Verbot oder die zeitliche, örtliche, sachliche oder mengenmäßige Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Gebieten im Sinne des Art. 12 lit. a bis c der Richtlinie 2009/128/EG, sodass sie sich auch auf Wasserschutzgebiete zu beziehen haben.

In den Erläuterungen wird u.a. ausgeführt, dass der Schutz der Gebiete gemäß Art. 12 lit. b der Richtlinie 2009/128/EG primär von den Wasserrechtsbehörden wahrzunehmen sei.

Seitens des BMLFUW wird davon ausgegangen, dass damit offenbar zum Ausdruck gebracht werden soll, dass zwar die Ausweisung von Wasserschutzgebieten gemäß

§ 34 WRG 1959 in die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörden fällt, die Landesregierung in Umsetzung des § 10 Abs. 3 des Pflanzenschutzgesetzes aber dennoch bei der Festlegung der für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln maßgeblichen Rahmenbedingungen auch öffentliche Zwecke mit zu berücksichtigen haben wird, die sich auf Kompetenztatbestände des Bundes stützen. Bei der Verordnungserlassung ist daher insbesondere auch das mit der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln verbundene Gefährdungspotential für die Nutzung von Grundwasser zur Trinkwasserversorgung zu beachten und sind erforderlichenfalls daraus resultierend strengere Bestimmungen zu erlassen. Es können diesbezüglich

(4)

u.a. auch allfällige Verwendungsbeschränkungen bis hin zu Verboten betreffend den Pflanzenschutzmittelverwendung im Einzugsgebiet von Wasserversorgungsanlagen in Betracht kommen.

Unter Zugrundelegung eines solchen – aus einer verfassungskonformen Auslegung abzuleitenden – Verständnisses besteht gegen die Bestimmung kein Einwand.

Ferner werden die Ausführungen in den Erläuterungen begrüßt, dass auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung des § 10 Abs. 3 des Entwurfs erforderlichenfalls – u.a. zum Schutz der aquatischen Umwelt und des Trinkwassers (Art. 11 der Richtlinie 2009/128/EG) – auch in anderen Gebieten die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln verboten oder eingeschränkt werden können (z.B. im Uferbereich von Oberflächengewässern, in Feuchtgebieten, Streue- und Magerwiesen u.dgl.).

Abs. 3 lit. c:

Angeregt wird, die Wortfolge „die Zubereitung und das Abfüllen von Pflanzenschutzmitteln“ unter eine eigene Ziffer zu stellen.

Zu Z 17 (§ 11):

Abs. 3 lit. c:

Es wird eine Prüfung dahin angeregt, ob die Konjunktion „oder“ nicht durch ein „und“

ersetzt werden sollte. Auch bei Verwendung eines „und“ dürfte es keinem Zweifel unterliegen, dass nicht etwa drei Bestätigungen und eine Gewerbeberechtigung vorliegen müssen, um den Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erbringen.

Abs. 7 letzter Satz:

Es wird empfohlen, statt „darf nicht länger als zwei Jahre vor der Antragstellung zurückliegen“ besser „darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als zwei Jahre zurückliegen“ zu schreiben.

Weiters wird empfohlen, die Konjunktion „oder“ durch die Konjunktion „bzw.“ zu ersetzen. Denn es besteht hier keine Wahlmöglichkeit; vielmehr geht es nur mehr um eine Veranstaltung: Bezieht sich der Nachweis der Teilnahme auf einen Fortbildungskurs, so stellt sich die Frage, wann dieser Kurs stattgefunden hat; bezieht

(5)

sich der Nachweis hingegen auf eine Fortbildungsmaßnahme, so stellt sich die Frage, wann diese Maßnahmen stattgefunden hat. Je nachdem, was Gegenstand des Teilnahmenachweises ist, muss also eine unterschiedliche Frage beantwortet werden;

dieser Sachverhalt wird nicht durch die Konjunktion „oder“, sondern durch die Konjunktion „bzw.“ zum Ausdruck gebracht.

Abs. 8:

Zur Verwendung der Konjunktionen „oder“ und „bzw.“ vgl. den Hinweis zu § 11 Abs. 7 erster Satz. Auch die Landesregierung hat keine Wahlmöglichkeit: Wurde die Ausstellung eines Pflanzenschutzausweises beantragt, so ist – bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen – die Ausstellung zu versagen; wurde die Verlängerung beantragt, so ist – gegebenenfalls – die Verlängerung zu versagen. Auch hier ist demnach der Gebrauch der Konjunktion „bzw.“ geboten.

Zu Z 17 (§ 11 Persönliche Voraussetzungen):

1. Personen, die Pflanzenschutzmittel beruflich verwenden, müssen über einen Pflanzenschutzmittelausweis nach § 11 Abs. 2 verfügen. Dieser ist - nach dem derzeitigen Entwurf - von der Landesregierung auszustellen, wenn die betreffende Person nachweist, dass sie über die fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des Anhanges I der Richtlinie 2009/128/EG verfügt und verlässlich ist.

Der Ausbildungsnachweis ist kein Befähigungsnachweis im gewerberechtlichen Sinn, da er nicht die Voraussetzung für den Antritt eines Gewerbes bildet, bei dem Pflanzenschutzmittel angewendet werden, sondern generell von Personen gefordert wird, die Pflanzenschutzmittel beruflich verwenden.

Da die in Rede stehenden Bestimmungen auf die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln abstellen und nicht den Gewerbezugang der betroffenen Gewerbetreibenden regeln, geht das BMWFJ davon aus, dass § 11 nicht in die Kernkompetenz des Gewerberechtsgesetzgebers gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG eingreift.

2. Der Landesgesetzgeber wird allerdings bereits erbrachte Ausbildungsnachweise zu berücksichtigen haben, wie dies bei Personen, die eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Schädlingsbekämpfung besitzen, erfolgt (§ 11 Abs. 2 lit. d). Da auch Gewerbetreibende, die eine Gewerbeberechtigung für das Handwerk der Gärtner

(6)

besitzen, über Kenntnisse und Fertigkeiten im Pflanzenschutz verfügen, sollten die Gärtner den Schädlingsbekämpfern in dieser Hinsicht gleichgestellt werden.

3. Die zur Ausübung des Gewerbes der Schädlingsbekämpfung und des Handwerks der Gärtner berechtigten Gewerbetreibenden sollten weiters vom Nachweis der Verlässlichkeit entbunden werden (§ 11 Abs. 2 lit. b).

Bei der Gewerbeanmeldung hat die Gewerbebehörde zu prüfen, ob die im § 13 GewO 1994 normierten Ausschlussgründe vorliegen. Verliert der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit, ist die Gewerbeberechtigung zu entziehen (§ 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994). Zu den Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der Ausübung des Gewerbes der Schädlingsbekämpfung und des Handwerks der Gärtner zählen auch die einschlägigen pflanzenschutzmittelrechtlichen und chemikalienrechtlichen Vorschriften.

Von einer zusätzlichen Überprüfung der Zuverlässigkeit durch die Landesregierung nach § 11 des Entwurfs sollte daher auch aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung abgesehen werden.

Zu Z 17 (§ 11a Abs. 1):

Im dritten Satz könnte auch auf die Vermittlung rechtliche Kenntnisse Bedacht genommen werden.

In Abs. 2 wäre die Konkretisierung des Ausdrucks „aufgrund von Berufspraxis ausgeglichen“ zu überlegen.

Zu Z 20 (§ 14 erster Satz):

Zu einem Klammerausdruck gehören definitionsgemäß die Klammern. Es wird daher angeregt, „[...] der Klammerausdruck „(§ 2 lit. f)“ [...] durch den Klammerausdruck

„(§ 10 Abs. 2)“ [...]“ zu schreiben.

Zu Z 21 (Bezeichnung des 4. Abschnittes):

Die Abschnittsbezeichnung lautet lediglich „4. Abschnitt“; bei der Wortfolge

„Gemeinsame Bestimmungen“ handelt es sich hingegen um die Abschnittsüberschrift.

(7)

Zu Z 27 (§ 15 Abs. 3):

Es wird zur Erwägung gestellt, die Abfolge der Anordnungen zu ändern:

Im § 15 Abs. 3 erhalten die lit. c und d die Bezeichnungen „d)“ und „e)“; folgende lit.

c wird eingefügt:

Zu Z 30 (§ 15a):

In Abs. 1 lit. b sollte das Komma nach dem Wort „erfüllt“ entfallen.

Zu Z 32 (§ 16 Abs. 2):

Es wird zur Erwägung gestellt, nicht „werden als Abs. 2 und 3 bezeichnet“, sondern

„erhalten die Bezeichnungen „(2)“ und „(3)“ “ zu schreiben.

Zu Z 37 (§ 17b ) und zu Z 50 (§ 23 Abs. 6):

In diesen Bestimmungen wäre jeweils eine Berichtspflicht im Sinn des § 13 Abs. 2 Z 1 bis 4 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 an das BMLFUW vorzusehen.

Zu Z 38 (Abschnittsbezeichnung vor § 18):

Vgl. den Hinweis zu Z 21 (Bezeichnung des 4. Abschnittes). Entfallen sollen im vorliegenden Fall zweifellos sowohl Abschnittsbezeichnung als auch Abschnittsüberschrift.

Zu Z 39 (§ 18 Abs. 1):

Angeregt wird, die Wortfolge „ein Beistrich gesetzt und“ entfallen zu lassen und statt dessen zu schreiben: „[...] sowie nach dem Wort „Schadorganismen“ die Wortfolge „ , über Personen, denen ein Pflanzenschutzmittelausweis ausgestellt wurde,“ eingefügt“.

Zu Z 40 (§ 18 Abs. 2 und 3):

Auch hier wird zur Erwägung gestellt, die Abfolge der Anordnungen zu ändern:

Im § 18 erhält der Abs. 2 die Absatzbezeichnung „(3)“; folgender Abs. 2 wird eingefügt:

Aus datenschutzrechtlicher Sicht wird zum neuen Abs. 2 Folgendes bemerkt:

Gemäß § 11 benötigen Personen, die Pflanzenschutzmittel beruflich verwenden, einen von der Landesregierung auszustellenden Pflanzenschutzmittelausweis. Zu diesem Zweck hat die Landesregierung ua. die Verlässlichkeit des jeweiligen Antragstellers zu beurteilen. Um diese Beurteilung zu ermöglichen, haben die

(8)

Bezirksverwaltungsbehörden die Daten über eine Bestrafung wegen einer Übertretung des Pflanzenschutzgesetzes oder sonstiger pflanzenschutzmittel- oder chemikalienrechtlicher Vorschriften an die Landesregierung zu übermitteln oder der Landesregierung eine automationsunterstützte Abfragemöglichkeit aus den von den Bezirkshauptmannschaften digital geführten Verwaltungsstrafregistern einzuräumen.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Einräumung einer automationsunterstützten Abfragemöglichkeit („Online-Abfrage“) im Vergleich zu Anfragen im Rahmen der Amtshilfe den Wegfall der Vorabkontrolle auf Rechtmäßigkeit und Plausibilität einer Übermittlung durch die angefragte Stelle bedingt und insofern ein erhöhtes Missbrauchspotential in sich birgt. Auch im Sinne des Gebots, dass ein Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz nur in der gelindesten zum Ziel führenden Art vorgenommen werden darf, ist daher zu prüfen, ob nicht mit einer Übermittlung auf Anfrage im Einzelfall (also im Wege der Amtshilfe) das Auslangen gefunden werden kann.

Zu Z 42 (§ 19):

Es wird angeregt, „[...] durch den Ausdruck „den §§ 15 und 15a“ ersetzt“ zu schreiben (vgl. zB § 20, wo es „nach den §§ 7 [...]“ heißt).

Zu Z 43 (§ 20):

Da Paragraphenbezeichnung und Paragraphenüberschrift zweifellos Teil des Paragraphen sind, wird es bei der Neuerlassung eines Paragraphen erforderlich sein, Bezeichnung und Überschrift – auch wenn sie unverändert bleiben – anzuführen. Eine Alternative bestünde darin, nur den Paragraphentext neu zu erlassen: „Der Text des

§ 20 lautet:“.

Zu Z 44 (Abschnittsbezeichnung vor § 21):

Vgl. den Hinweis zu Z 21 (Bezeichnung des 4. Abschnittes). Im vorliegenden Fall soll nicht nur eine Abschnittsbezeichnung, sondern auch eine Abschnittsüberschrift eingefügt werden.

(9)

Zu Z 45 (§ 21 Abs. 1 lit. c):

Es wird zur Erwägung gestellt, nicht bloß die Zahl „5“ durch die Zahl „3“, sondern den Ausdruck „Abs. 5“ durch den Ausdruck „Abs. 3“ zu ersetzen.

Zu Z 47 (§ 21 Abs. 1 lit. d bis i):

Auch hier wird zur Erwägung gestellt, die Abfolge der Anordnungen zu ändern:

Im § 21 Abs. 1 erhalten die lit. e bis h die Bezeichnungen „f)“ bis „i)“; folgende lit. e wird eingefügt:

Zu § 21 Strafbestimmungen:

Es sei angeregt, eine Strafbestimmung für Art. 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorzusehen.

Zu Z 50 (§ 23 Abs. 1 ):

In dieser Bestimmung wäre auf § 15 Abs. 8 Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 Bezug zu nehmen, da § 3 Abs. 4 Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, BGBl. I Nr. 60, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2009, aufgehoben wurde.

Es könnte zusätzlich auch eine Verordnungsermächtigung für Übergangsbestimmungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln eingeräumt werden, da auf Unionsebene die Übergangsmaßnahmen noch geklärt werden.

Eine Regelung betreffend die Umsetzung der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 71, berichtigt durch ABl. Nr. L 161 vom 29.6.2010 S. 11, wäre zu überlegen.

Für den Bundesminister:

Dr Reinhard Blauensteiner

Elektronisch gefertigt.

(10)

Serien-Nr. 541402

Methode urn:pdfsigfilter:bka.gv.at:binaer:v1.1.0 Hinweis Dieses Dokument wurde amtssigniert.

Prüfinformation Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur und des Ausdrucks finden Sie unter:

http://www.bmlfuw.gv.at/amtssignatur

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Gemäss der Darstellung von Verwaltungsratspräsidentin Irène Truffer in den Medien soll sich der Spitaldirektor sowohl sein Gehalt als auch seine

Von den verschiedenen Aufgaben, zu deren Lösung das astronomische Dreieck gebraucht wird, behandeln wir hier die Bestimmung von Azimut und Höhe aus Stundenwinkel und Deciination

Wir müssen endlich Verantwortung übernehmen, für uns und für zukünftige Generationen“, so Richard Mergner, Vorsitzender des BUND Naturschutz in Bayern e.V., nach

Die Verzögerung kann eine halbe Stunde und mehr betragen kann, wie Lauber beobachtet hat: „Im Extremfall wird der Elektroabscheider erst eingeschaltet, wenn die

Doch es zeigte sich, dass ein Ersatz von Palmöl einen massiv erhöhten Flächenbedarf zur Folge hätte, weil die anderen Öle nicht so ertragsreich sind.. Würde man Palmöl durch

Bei Menschen ohne Hormon- mangel kann der regelmäßige Gebrauch zu Diabetes oder langsamer Veränderung der Körperproportionen führen, da auch beim Erwachsenen ei- nige

Zur Abschätzung dieses Einflusses habe ich empfohlenl, die Knickkraft des Bogens im Verhältnis ( ] T—j— ] F) : ] f zu erhöhen ( ] T und ] F : Trägheitsmomente von Trag- wand

Natürlich sind dies auch immer noch Tabuthemen in der deut- schen Bevölkerung, aber die Tendenz zum Verschweigen scheint aus eigener Erfahrung bei ausländischen Patienten