• Keine Ergebnisse gefunden

Hat der SPZ-Verwaltungsrat im vorliegenden Fall seine Aufsichts- und Sorgfaltspflicht wahrgenommen? 2

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Hat der SPZ-Verwaltungsrat im vorliegenden Fall seine Aufsichts- und Sorgfaltspflicht wahrgenommen? 2"

Copied!
3
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

I 100/2009 GEF 6. Mai 2009 GEF C Interpellation

0835 Simon-Jungi, Seedorf (BDP)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 24.03.2009

Spitalzentrum Biel:

Paul Knecht wurde nach 25 Jahren als Spitaldirektor zuerst freigestellt und anschliessend fristlos entlassen. Gemäss der Darstellung von Verwaltungsratspräsidentin Irène Truffer in den Medien soll sich der Spitaldirektor sowohl sein Gehalt als auch seine Spesenrechnungen unverhältnismässig hoch nach oben korrigiert haben. Paul Knecht und sein Anwalt widersprechen dieser Auffassung.

In der Bevölkerung herrscht grosses Unverständnis über die Situation. Man fragt sich, wieso es so weit kommen konnte und wie die Aufsichts- und Sorgfaltspflicht wahrgenommen wurde. Beim Spitalzentrum Biel handelt es sich um eine privatrechtliche Aktiengesellschaft, die zu 100% im Besitz des Kantons ist und einen öffentlichen Auftrag zu erfüllen hat. Deshalb ist es wichtig, dass dieser Fall aufgeklärt und die Öffentlichkeit umfassend darüber informiert wird.

Ich bitte den Regierungsrat um Beantwortung folgender Fragen:

1. Hat der SPZ-Verwaltungsrat im vorliegenden Fall seine Aufsichts- und Sorgfaltspflicht wahrgenommen?

2. Wie nahm der SPZ-Verwaltungsrat seine Aufsichts- und Sorgfaltspflicht im vorliegenden Fall wahr?

3. Worin bestand und besteht die diesbezügliche Aufsichtspflicht der Gesundheits- und Fürsorgedirektion?

4. Erachtet der Regierungsrat die Freistellung und die fristlose Entlassung des Spitaldirektors als gerechtfertigt?

5. Ist es richtig, dass die Lohn- und Spesenbezüge des Direktors die jetzige

Verwaltungsratspräsidentin und der frühere Verwaltungsratspräsident visiert haben?

6. Hatte der Verwaltungsrat Kenntnis von den Regelungen bezüglich Lohn und Spesen des Direktors?

7. Erachtet es der Regierungsrat als angebracht, dass Spitaldirektoren zu ihrem Gehalt noch Überstunden ausbezahlt erhalten?

8. Bestehen kantonale Richtlinien für die Entlöhnung der Direktoren von Regionalen Spitalzentren?

9. Übte Paul Knecht weitere Aufgaben und Mandate im Auftrag des Spitalzentrums Biel aus, für die er entlöhnt und entschädigt wurde?

Es wird Dringlichkeit verlangt. Gewährt: 02.04.2009

(2)

2

Antwort des Regierungsrates

Allgemeines

Das Informationsbedürfnis des Grossen Rates und der Oeffentlichkeit ist nachvollziehbar.

Der Persönlichkeitsschutz der Beteiligten gebietet jedoch eine zurückhaltende Interpellationsantwort im jetzigen Zeitpunkt. Dies gilt umso mehr, als die Zivil- wie die Strafjustiz involviert werden könnte und deren Urteilen nicht vorgegriffen werden sollte.

Der Kanton steuert die Spitalversorgung mit der Versorgungsplanung,

mit der Spitalliste,

mit dem Einkauf von Leistungen (mittels Leistungsverträgen),

durch seine Aufsichtstätigkeit gemäss Art. 70 ff. Spitalversorgungsgesetz (SpVG) und in seiner Eigenschaft als Aktionär der Regionalen Spitalzentren (RSZ AG).

In der Auseinandersetzung zwischen der Spitalzentrum Biel AG (SZB AG) und Herrn Paul Knecht ist die Gesundheits- und Fürsorgedirektion (GEF) primär als Vertreterin des Kantons als Aktionär involviert; sekundär als Aufsichtsinstanz. Die weiteren Steuerungsinstrumente sind für die Bearbeitung des vorliegenden Falls nicht indiziert.

In diesem Kontext lassen sich die Fragen wie folgt beantworten:

Zu den Fragen 1 und 2

2002 wurde die SZB AG gegründet. Seit 2004 präsidiert Frau Irène Truffer den Verwaltungsrat. Seit 2007 ist der Kanton Hauptaktionär.

Der Verwaltungsrat der SZB AG baute in den letzten Jahren ein den heutigen Anforderungen entsprechendes Führungsinstrumentarium aus: Entwicklung der Corporate Governance, Spesenreglement (seit 2007), Kaderreglement (seit 2008), Entwicklung und Umsetzung der Unternehmensstrategie, Einleitung eines Konzepts für Management by objectives.

Gemäss den Informationen des Verwaltungsrates der SZB AG entdeckte er im Herbst 2008 Auffälligkeiten bei Bezügen einzelner Geschäftsleitungsmitglieder. Er klärte den Sachverhalt intern und mithilfe externer Fachpersonen ab und entschied. Seine Schlussfolgerungen mündeten u.a. in die fristlose Entlassung von Herrn Knecht.

Gestützt auf diese Aktivitäten ist der Regierungsrat der Auffassung, dass der Verwaltungsrat seine Aufsichts- und Sorgfaltspflichten wahrgenommen hat.

Zu Frage 3

Da der Spitalbetrieb durch die Auseinandersetzung nicht betroffen ist, erübrigt sich zur Zeit die Einleitung eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens. Die GEF steht jedoch in Kontakt mit dem Verwaltungsrat der SZB AG und lässt sich in Wahrnehmung der Aktionärsinteressen informieren.

Zu Frage 4

Die Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung betrauten Personen liegt in der alleinigen Aufgabe des Verwaltungsrates der SZB AG (Art. 20 Statuten der Spitalzentrum Biel AG). Diese Aufgabe ist unübertragbar und unentziehbar (Art. 716a Obligationenrecht). Sofern Herr Knecht die fristlose Kündigung anficht, wird das zuständige Zivilgericht über deren Rechtmässigkeit urteilen müssen. Es obliegt somit nicht

(3)

3

dem Regierungsrat, die arbeitsrechtlichen Massnahmen des Verwaltungsrates der SZB AG zu qualifizieren.

Zu den Fragen 5 und 6

Die Zivil- und Strafgerichte werden – sofern die entsprechenden Verfahren eingeleitet werden – prüfen, ob die Bezüge von Herrn Knecht rechtmässig waren und welche Rechtsfolgen sich aus der Beurteilung ergeben. Der Regierungsrat ist nicht berechtigt, diesen Abklärungen der Justiz vorzugreifen.

Zu den Fragen 7 und 8

Die RSZ AG sollen ihre Betriebe nach dem Willen des Grossen Rates möglichst unabhängig führen können (Art. 40 SpVG). Die Anstellungsbedingungen von Spitaldirektoren liegen im alleinigen Kompetenzbereich des Verwaltungsrates. Der Kanton steuert seit 2007 mittels Leistungseinkaufs; er gilt Leistungen ab und finanziert nicht etwa einzelne Ausgabenposten wie z.B. Löhne (s. Art. 29 ff. SpVG). Es liegt nicht im Kompetenzbereich des Regierungsrates, die Saläre des Spitalkaders zu reglementieren.

Eine Praxisänderung drängt sich nicht auf, da anlässlich der Überprüfung der Leistungsverträge 2008 die Bezüge der Verwaltungsräte und der Kader erhoben wurden und keine Auffälligkeiten zeigen.

Zu Frage 9

2008 übte Herr Knecht gemäss den Informationen des Verwaltungsrates der SZB AG folgende nebenamtliche Tätigkeiten aus, die entschädigt worden sind:

Verwaltungsratspräsident der Ambulanz Region Biel AG (ARBAG) Mitglied Stiftungsrat Berner Reha Klinik Heiligenschwendi

An den Grossen Rat

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

In verschiedenen Gesprächen mit Bürgerinnen und Bürgern aus der Region stelle ich fest, dass eine grosse Verunsicherung und Unruhe sich breit macht und sich viele fragen, welch

(Es iftllar, baiä für ba6 Qataftralmaaiä 1“=40° bie größte 3irfelbfinung 100" beträgt, jene Gintheilung am QBerthbogen non 2° 311 2° geht, unb bie nnnilche

hoher x y: % ®enQuotienten %lößt man in feine %altoren auf, unh fucht fiel) harauß eine 51heclme'ifgige ®emlainatinn. %ei ‘.Uinnféftfihen, hie hei geometrifchen 9111fnahmen

Diefe® ®d)eina ift berechnet für Den gegebenen ®upitatmerth ein;,efner Waffen Der Sinftnrßgattnngen pr. Such auf Daß 23ieifaehe non hunDerte lj$iiafter bi6 inet. Seth Durch

®apitafmertb für ein3e[ne @igentbümer annehmen, ibilte aber biefe bioä eine Zbeiiungßanfgnbe fein, bei naeh (ber bad 23erl)iiitiiifg ber ibeiinng angegeben mirb. fo fiinnte man k,

Thematische Bereiche: Tiere und Pflanzen des Waldes; Zeichnen; Farben mischen; mehr- farbiges Drucken mit mehrteiliger Druckplatte (Puzzledruck) Medien: Bildbeispiele,

Die Verwaltungsratspräsidentin, Frau Irène Truffer, wurde vom Verwaltungsrat als Ad-interim-Direktorin eingesetzt, obwohl dies überhaupt nicht erforderlich war.. Der

Mit den Jahren bauten auch Frauen einen Orden auf: Klara von Assisi (1193-1253) wurde von Franz und seinen Brüdern geweiht und leitete später über 40 Jahre ihres Lebens