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Hat aus Sicht des Regierungsrates der Verwaltungsrat des regionalen Spitalzentrums Burgdorf-Langnau seine Verantwortung richtig wahrgenommen? 2

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I 241/2006 GEF 20. Dezember 2006 GEF C Interpellation

2267 Markwalder, Burgdorf (FDP)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 20.11.2006

Unruhe im regionalen Spitalzentrum Burgdorf-Langnau ist die fristlose Kündigung des Spitaldirektors gerechtfertigt?

Vor wenigen Wochen haben sich die Medienberichte mit Berichterstattungen über die fristlose Kündigung des langjährigen Spitaldirektors überstürzt.

In verschiedenen Gesprächen mit Bürgerinnen und Bürgern aus der Region stelle ich fest, dass eine grosse Verunsicherung und Unruhe sich breit macht und sich viele fragen, welch schwerwiegende Gründe den Verwaltungsrat dazu geführt haben müssen, eine fristlose Kündigung einen Monat vor Beendigung des offiziellen Arbeitsverhältnisses per Ende November 2006 auszusprechen. Die in den Medien aufgeführten Gründe können unmöglich ausreichen, dass derart massive Schritte nachvollziehbar sind.

Die Glaubwürdigkeit der regionalen Spitalstrukturen wird massiv in Frage gestellt. Der entstandene Imageschaden kann sich für das regionale Spitalzentrum Burgdorf-Langnau verheerend auswirken.

Ich bitte den Regierungsrat, folgende Fragen zu beantworten:

1. Hat aus Sicht des Regierungsrates der Verwaltungsrat des regionalen Spitalzentrums Burgdorf-Langnau seine Verantwortung richtig wahrgenommen?

2. Sind wohl die Konsequenzen beim Entscheid des Verwaltungsrates, Herrn Max Rickenbacher fristlos zu kündigen, in allen Teilen bedacht worden?

3. Ist dieser einschneidende Schritt mit der Gesundheits- und Fürsorgedirektion rechtzeitig und sorgfältig abgesprochen worden?

4. Seit wann und in welchem Ausmasse ist das Spitalamt in das Verfahren involviert?

5. Ist ein Verwaltungsrat, der gemäss den öffentlich zugänglichen Informationen offenbar übereilt und unverhältnismässig reagiert hat, in dieser Zusammensetzung noch tragbar? Kann der Regierungsrat eine Wiederwahl dieses Gremiums verantworten?

Es wird Dringlichkeit verlangt. Gewährt: 23.11.2006

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Antwort des Regierungsrates Ausgangslage

Zurzeit sind die Gemeinden noch verpflichtet, die Regional- und Bezirksspitäler zu tragen.

Sie haben sich zu diesem Zweck in Spitalverbänden zusammengeschlossen. Verschiedene Spitalverbände haben in den letzten Jahren Betriebsaktiengesellschaften gegründet. Dies gilt auch für den Gemeindeverband Regionalspital Burgdorf und den Gemeindeverband Bezirksspital Langnau, die die Regionalspital Emmental AG (RSE AG) gegründet haben, deren alleinige Aktionäre sie sind. Ausschliesslich ihnen gegenüber ist der Verwaltungsrat rechenschaftspflichtig.

Per 1. Januar 2006 ist das Spitalversorgungsgesetz (SpVG) vom 5. Juni 2005 in Kraft ge- treten. Das SpVG entlässt die Gemeinden aus der Verantwortung für die Spitalversorgung und sieht die umfassende Grundversorgung durch Regionale Spitalzentren vor. Die Regio- nalen Spitalzentren werden als Aktiengesellschaften gemäss Artikel 620ff Schweizerisches Obligationenrecht (OR) organisiert. Dadurch soll ihnen ein unternehmerischer Handlungs- spielraum gewährt werden. Zudem sollen die strategische und die operative Führung soweit angemessen und möglich getrennt werden. „Kern“ dieser Aktiengesellschaften sind in den meisten Fällen die bestehenden Betriebsaktiengesellschaften. Deren Aktien gehen per 1. Januar 2007 an den Kanton über. Dies gilt auch für die RSE AG.

Antworten

Fragen 1 bis 4:

Angesichts der oben geschilderten Tatsache, dass der Kanton erst per 1. Januar 2007 Ei- gentümer der RSE AG wird, ist er grundsätzlich der falsche Adressat für die Fragen 1 bis 4.

Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Artikel 716a OR die „Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung und der Vertretung betrauten Personen“ zu den unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrats gehört.

Im Hinblick auf die Wahrnehmung der Eigentümerrolle durch den Kanton bzw. den Regie- rungsrat ab 2007 ist zu gewährleisten, dass der Regierungsrat über strategische Entscheide, von grosser Tragweite, vorgängig informiert wird. Überdies ist der Verwal- tungsrat gemäss den vom Regierungsrat im Rahmen der Eigentümerstrategie genehmigten Musterstatuten für die RSZ Aktiengesellschaften verpflichtet, „die Aktionäre bei Vorliegen von ausserordentlichen Vorkommnissen und Situationen, die wesentlichen Einfluss auf die Gesellschaft haben können, umgehend schriftlich und umfassend darüber zu informieren.“

Frage 5:

In Bezug auf allfällige Konsequenzen bezüglich der Zusammensetzung des Verwaltungs- rats der RSE AG ist festzuhalten, dass dieser gewählt ist und mit der Übernahme der Aktien der RSE AG durch den Kanton keine Wiederwahl notwendig wird. Der Regierungsrat hat nicht die Absicht, auf eine vermeintliche oder tatsächliche Überreaktion überstürzt und unbedacht zu reagieren. Die Hintergründe der Entlassung des Direktors der RSE AG werden im Dialog mit dem Verwaltungsrat geklärt. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Kanton als Alleinaktionär ab 1. Januar 2007 den Verwaltungsrat grundsätzlich jederzeit neu besetzen könnte, falls er zum Schluss käme, dies sei notwendig und sinnvoll.

An den Grossen Rat

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