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Stadt Laufen, Teilzonenvorschriften „Güterbahnhof“

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Amtsblatt Kanton Basel-Landschaft Nr. 36 vom 7. September 2017 1

Stadt Laufen, Teilzonenvorschriften „Güterbahnhof“

Beschluss Ziff. 1

Die von der Einwohnergemeindeversammlung Laufen am 15. Dezember 2016 beschlossenen Teilzonenvorschriften „Güterbahnhof“ werden gestützt auf § 2 RBG im Sinne der Erwägungen mit nachstehender Änderung und nachstehender Auflage genehmigt und damit allgemein verbindlich erklärt:

Änderung:

Gestützt auf § 31 Absatz 5 RBG wird folgende, vom Gemeinderat beantragte ge- ringfügige Änderung genehmigt:

Art. 14 Abs. 2 wird ersetzt durch folgenden Absatz:

„Die massgebenden Hochwasserkoten gemäss Gefahrenzonen sind im Baugesuch auf Basis der Naturgefahrenkarte zu definieren. Sie orientieren sich an der maxima- len Überschwemmungshöhe eines Hochwassers mit geringer Eintretenswahrschein- lichkeit (Jährlichkeit 100 bis 300 Jahre). Als Messbasis für die Hochwasserkoten gilt das gewachsene bzw. vorliegend abgegrabene oder aufgeschüttete Terrain in un- mittelbarem Nahbereich des zu schützenden Objektes.“

Auflagen:

Der Stadtrat wird aufgefordert,

a. den zukünftigen Fussweg vom Bahnhof in die Wahlenstrasse im Stras- sennetzplan einzutragen,

b. im Rahmen des Verfahrens zum Erlass der Quartierplanung „Güterbahn- hof“ den Gewässerraum des ausgedolten Teils des Ziegelschürbächlis auf die gesetzliche Breite von 6 m bzw. bis an die projektierte Gewässerbauli- nie durch Verbreiterung der Uferschutzzone oder in anderer Form auszu- weiten.

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