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Stellungnahme des BMWi zu einer möglichen Streichung der Umlagefähigkeit von Betriebskosten für Satelliten-TV- und Breitband-TV-Anschlüsse

gemäß § 2 Nr. 15 Betriebskostenverordnung

I. Sachstand

Die Betriebskostenverordnung (BetrKV; dort § 2 Nr. 15) ermöglicht dem Vermieter, die Kosten für den Betrieb einer Gemeinschafts-Antennenanlage (regelmäßig Haus- Sattelitenanlagen) oder die Kosten des Betriebs einer mit dem Breitbandnetz verbunde- nen privaten Verteilanlage (regelmäßig Kabel-TV-Breitbandanschlüsse) im Rahmen der Nebenkosten auf den Mieter umzulegen (sog. Nebenkostenprivileg). Grundlage sind Gestattungs-Verträge zwischen Anbietern von Breitbandanschlüssen und den Woh- nungseigentümern. Erstere verpflichten sich, den Mieter mit Fernseh- und Rund- funksignalen zu versorgen. Letztere verpflichten sich für eine bestimmte Laufzeit, mo- natliche Gebühren für den Kabel-TV-Breitbandanschluss zu bezahlen, die sie wiederum auf die Mieter umlegen.

Die Umlage erfolgt unabhängig von der tatsächlichen Nutzung und ohne die Möglichkeit des Mieters, sich hiervon zu lösen. Auf der anderen Seite kann der Mieter ggf. von Kos- tenvorteilen profitieren, sofern die Abrechnung im Wege des Sammelinkassos (regel- mäßig für alle Mieter eines Mietobjektes) erfolgt. Zudem werden Sozialhilfeempfängern die Kosten für die TV-Versorgung erstattet, sofern diese „mietvertraglich geschuldet“

sind.

1. Im Rahmen der aktuell laufenden Novellierung des Telekommunikationsgesetzes soll die Umlagefähigkeit nach § 2 Nr. 15 BetrKV gestrichen werden (erste Ebene).

Maßgeblich sprechen dafür folgende Gründe:

 Europäische wie nationale Vorschriften sehen bei Telekommunikationsverträgen eine Vertragsbindung von maximal 24 Monaten vor. Auch ein Anbieterwechsel muss möglich sein. Diese Verbraucherrechte werden durch die gegenwärtige Praxis bei der Versorgung von Wohnungen mit Fernseh- und Hörfunkprogram- men unterlaufen, da die Vertragsbindung zum Bezug des Kabel-TV-

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Breitbandanschlusses an den Mietvertrag gekoppelt ist und damit regelmäßig ei- ne unbefristete Vertragsdauer vorliegt.

 Das Nebenkostenprivileg hemmt die Wahlfreiheit der Verbraucher und stellt – auch aus Sicht der Monopolkommission – einen Nachteil für den im Telekommu- nikationssektor geförderten Infrastruktur- und Dienstewettbewerb dar. Zum einen sind Anbieter von Breitbandanschlüssen, die kraft Gestattungsverträgen den Mieter bereits mit Basis-TV versorgen, in der Lage, gegenüber anderen Anbie- tern günstigere Bündelangebote für Zusatzdienste (Telefonie oder Internet) zu machen. Zum anderen wird der Infrastruktur- und Dienstewettbewerb durch das Nebenkostenprivileg verzerrt, da alternative und ggf. auch kostengünstigere Übertragungstechnologien für TV (DVB-T2, Satellitenfernsehen, IP-TV, Web-TV und TV über 4G und künftig 5G) benachteiligt werden. Mieter, die bereits über den Kabelanschluss Basis-TV beziehen und im Wege der Nebenkosten bezah- len, nutzen keine alternativen kostenpflichtigen TV-Angebote.

Um getätigte Investitionen zu schützen und unbillige Härten für die Investoren zu vermeiden, wird für laufende Verträge ein Übergangszeitraum von fünf Jahren ge- währt. Hinsichtlich zukünftiger Investitionen nach Eintritt einer Gesetzesänderung bleibt es dem Investor unbenommen, mit dem Mieter zweijährige Erstverträge ab- zuschließen. Kündigt der Mieter im Anschluss und wechselt zu einem anderen An- bieter, können die Investitionskosten in das Zugangsentgelt für den Wettbewerber eingepreist werden.

Darüber hinaus sollen flankierend auf zwei weiteren Ebenen grundlegende Änderungen erfolgen:

2. Im Rahmen der Kundenschutzvorschriften, konkret Vertragslaufzeiten, (2. Ebene) erhalten Mieter die Rechte, die allen Verbrauchern nach dem Europäischen Kodex und nach bereits geltendem nationalem TK-Recht zustehen. Danach ist künftig al- len Verbrauchern (und damit auch Mietern), die Kündigung von im Rahmen des Mietverhältnisses durch den Vermieter bereitgestellten Telekommunikationsdiens- ten möglich, wenn das Mietverhältnis bereits seit mindestens 24 Monaten besteht.

Dies bedeutet, dass nach zukünftiger Rechtslage Mieter sich auch innerhalb der

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oben skizzierten Übergangsfrist von fünf Jahren von der Umlage der Kosten lösen können, sofern sie sich gegenüber ihrem Vermieter auf die Verbraucherrechte des TKG berufen (Opt-Out Möglichkeit bei Bestandsverträgen).

3. Um Anreize für Investitionen in den Inhouse-Ausbau zu schaffen, wird schließlich der Entgeltmaßstab für die Mitnutzung von gebäudeinterner Infrastruktur durch Wettbewerber (3. Ebene) angepasst. Zukünftig soll das Mitnutzungsentgelt beste- hender Inhouse-Infrastruktur auf Grundlage der Grenzkosten zuzüglich eines an- gemessenen Anreizaufschlags für die Gewährung der Mitnutzung kalkuliert werden (Grenzkosten plus Anreizaufschlag). Bei der Kalkulation des Mitnutzungsentgeltes für ab Geltung des Gesetzes errichtete Inhouse-Infrastruktur sind zusätzlich zu den Grenzkosten die Folgen der beantragten Mitnutzung auf den Geschäftsplan des In- vestors einschließlich der Investitionen in das mitgenutzte öffentliche TK-Netz und deren angemessene Verzinsung zu berücksichtigen (Grenzkosten plus Auswirkun- gen auf Geschäftsplan). Dadurch wird ein Anreiz für Investitionen in Aus- und Auf- bau einer zukunftsfähigen Gebäudeinfrastruktur gesetzt. Der Investor kann bei zu- künftigen Investitionen auch im Fall der Mitnutzung durch Dritte weiterhin auf Grundlage seines Geschäftsplanes kalkulieren und erleidet somit für diesen Fall keine Nachteile.

II. Bewertung der Gegenargumente im Einzelnen:

Gegen die Streichung des Nebenkostenprivilegs werden verschiedene Argumente vor- gebracht. Dazu im Einzelnen:

1. Breitbandversorgung im ländlichen Raum

Soweit vorgerbacht wird, dass im ländlichen Raum das Kabelfernsehen häufig die ein- zige Option für einen schnellen Internetzugang darstelle, ist dies nicht zutreffend. Im ländlichen Raum ist in jedem Haushalt ebenfalls eine herkömmliche TK-Infrastruktur (Kupferdoppelader) vorhanden. Durch den Glasfaserausbau zahlreicher Anbieter bis in die Gemeinden unter Verwendung der Technologien G.Fast (FTTB), Super-Vectoring und Vectoring (FTTC) ist an vielen Standorten bereits heute schnelles Internet vorhan- den. Hinzu kommt der zunehmende Ausbau von Glasfaserkabel bis ins Gebäude (FTTH). Die Nutzung der Kabel-TV-Infrastruktur ist hierfür somit nicht zwangsläufig er-

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forderlich. Zudem belegen die Erhebungen aus dem Bericht zum Breitbandatlas des BMVI (Stand Mitte 2019), dass die Versorgung des ländlichen Raums mit schnellem Internet überwiegend nicht durch Kabelanbieter erfolgt. Vielmehr ist festzustellen, dass lediglich im städtischen/halbstädtischen Bereich die Technologie CATV zur Breitband- verfügbarkeit beiträgt, während im ländlichen Bereich der Einsatz von Super-Vectoring überwiegt (Bericht zum Breitbandatlas, Juni 2019, Seite 5). Mitte 2019 wurden im länd- lichen Bereich lediglich 16,7 % der Haushalte mit Bandbreiten über 50 MBit/s durch die Kabelanbieter versorgt, während diese im städtischen Bereich 84 % der Haushalte ver- sorgen konnten (Bericht zum Breitbandatlas, Juni 2019, Seite 12).

2. Streichung der Umlagefähigkeit bremst Breitbandausbau

Von Seiten der Kabelbranche und der Wohnungswirtschaft wird teilweise argumentiert, dass die Streichung der Umlagefähigkeit den Breitbandausbau in Deutschland bremse.

Dies ist nicht zutreffend. Die in Rede stehende Regelung des § 2 Nr. 15 BetrKV adres- siert die Umlagefähigkeit der Betriebskosten von Inhouse-Infrastrukturen und nicht den Breitbandausbau in der Fläche. Davon unabhängig lässt § 2 Nr. 15 BetrKV nur die Um- lage von Betriebskosten zu. Investitionskosten sind grundsätzlich nicht umlagefähig.

Ein Konnex zwischen Breitbandausbau in der Fläche und Inhouse-Infrastruktur ergibt sich lediglich insoweit, als die Inhouse-Infrastruktur VHC-fähig sein muss, um sehr hohe Bandbreiten aus dem Breitbandnetz am Netzabschlusspunkt bereitstellen zu können.

Die angedachte Streichung der Umlagefähigkeit steht dem nicht entgegen. Neubauten sind bereits heute nach § 77k verpflichtend mit einer VHC-Netz-Infrastruktur auszustat- ten (siehe auch nachfolgenden Punkt). Darüber hinaus werden im neuen TKG Anreize geschaffen, um Investitionen in neue oder bereits bestehende Inhouse-Infrastruktur zu fördern. Ansatzpunkt ist dabei der Entgeltmaßstab für die Mitnutzung von gebäudein- terner Infrastruktur durch Wettbewerber .

3. Internetzugang in Neubauvorhaben

Dem Argument, dass für Neubauvorhaben auf absehbare Zeit kein zeitgemäßer Inter- netzugang zur Verfügung gestellt werden könne, kann nicht zugestimmt werden. Gera- de bei Neubauvorhaben ist eine zeitgemäße Versorgung mit Glasfaserleitungen un- problematisch und zu geringen Kosten realisierbar. Auch wenn vor Ort in der Gemeinde noch kein TK-Anbieter Glasfaserinternet anbietet, so ist bei Neubauten eine Nachrüs-

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tung mit geringem Kostenaufwand jederzeit möglich. Seit Inkrafttreten des DigiNetzG im Jahr 2016 besteht zudem die gesetzliche Verpflichtung, Neubauten mit hochgeschwin- digkeitsfähigen passiven Netzinfrastrukturen sowie einem Zugangspunkt zu diesen passiven gebäudeinternen Netzkomponenten auszustatten (§ 77k Abs. 4 TKG).

4. Wirtschaftliche Risiken für die Wohnungswirtschaft

Wirtschaftliche Risiken für die Wohnungswirtschaft sind durch die Abschaffung des Ne- benkostenprivilegs nicht erkennbar. Dies schon deshalb, da die Wohnungswirtschaft nur die ihr entstandenen Betriebskosten im Wege der Umlage an die Mieter weiterrei- chen und demzufolge keinen Gewinn mit der Breitbandversorgung erzielen dürfte. So- mit scheidet eine wirtschaftliche Schlechterstellung durch die Neuregelung aus. Die ge- setzliche Änderung führt lediglich dazu, dass die Kabelnetzbetreiber – wie ansonsten im Markt üblich – Direktverträge mit den Mietern abschließen müssen.

Auch ist keine Belastung der Wohnungswirtschaft durch Inanspruchnahme aus den Ge- stattungsverträgen zu erwarten. Den aktuell bestehenden Gestattungsverträgen wird durch eine mehrjährige Übergangsfrist Rechnung getragen. Darüber hinaus enthalten Gestattungsverträge nicht selten eine Kündigungsklausel für den Wegfall des Neben- kostenprivilegs. Jedenfalls aber dürften sich zivilrechtliche Ansprüche auf Vertragsan- passung ergeben.

5. Das sog. Sammelinkasso und kostengünstige Versorgung

Vielfach wird eingewendet, dass das Sammelinkasso aufgrund der Umlagefähigkeit auf sämtliche Mieter zu günstigen Konditionen und einer „hohen Kalkulationssicherheit“ für die Mieter führen könne. Im Fall der Streichung der Umlagefähigkeit werden teilweise deutliche Kostensteigerungen für die Mieter prognostiziert.

Diese Argumentation übersieht, dass durch die geplanten Änderungen die über Breit- band erfolgende TV-Versorgung sich dem Infrastrukturwettbewerb mit anderen Über- tragungstechnologien stellen muss. Dem Mieter ist es unbenommen etwa auf die TV- Übertragung mittels DVBT-2, Satellit oder IPTV zu wechseln. Für DVBT-2 etwa liegen die Gebühren gegenwärtig bei knapp unterhalb von 6 Euro im Monat. IPTV wird für un- terhalb von 5 Euro im Monat angeboten.

Davon unabhängig werden die Kostensteigerungen bislang lediglich mit pauschal stei- genden Inkassokosten begründet. Inwieweit diese aber nur Mehrkosten von unter

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0,50 € - wie teilweise vorgetragen - oder weit darüber hinaus verursachen, ist von den betroffenen Branchen bislang nicht substantiiert vorgetragen. Zwingend erscheint der Anstieg der Endnutzerpreise jedoch nicht. Erfahrungen etwa in der Schweiz zeigen, dass die Beseitigung von Wettbewerbshindernissen zu günstigeren Endnutzerpreisen führen kann.

Im Übrigen aber besteht die „hohe Kalkulationssicherheit“ zugleich in einer Bevormun- dung der Verbraucher, da sie den Dienst dauerhaft abnehmen und bezahlen müssen, auch wenn sie dies nicht wünschen. Ein solcher Abnahmezwang steht im Widerspruch zur Erbringung von TK-Diensten im Wettbewerb.

6. Kostenübernahme für Leistungsberechtigte des SGB II

Von Teilen der Branche wird zu Gunsten der Umlagefähigkeit argumentiert, dass diese einkommensschwachen Haushalten den Zugang zu einer Medienversorgung und damit deren soziale Teilhabe ermögliche. Dies folge zum einen daraus, dass über die miet- rechtlichen Nebenkosten auch die Kosten für die TV-Grundversorgung durch Transfer- leistungen abgedeckt würden. TV-Gebühren als gesonderte Position seien dagegen vom Hartz IV Regelsatz nicht erfasst. Zum anderen entfiele im gegenwärtigen System anders als bei Einzelverträgen mit den Mietern eine (ggf. für finanziell schwache Mieter negative) Bonitätsprüfung.

Die Argumentation überzeugt nicht. Zwar ist es zutreffend, dass Transferempfänger die Kosten für einen Breitband-TV-Anschluss nach gegenwärtiger Rechtslage im Rahmen der Unterbringungskosten erstattet bekommen, wenn diese über die Mietnebenkosten abgerechnet werden. Die Kosten müssen damit nicht aus dem Regelsatz gezahlt wer- den. Allerdings profitieren nicht alle Transferempfänger von der gegenwärtigen Rechts- lage. Diejenigen Transferempfänger, deren Vermieter/in die Abrechnung über die Mietnebenkosten nicht anbietet, müssen bereits heute die Kosten für den Breitband-TV- Anschluss aus dem Regelsatz bezahlen. Damit führt die gegenwärtige Regelung der Umlagefähigkeit abhängig von der zufälligen Wahl der Wohnung zu einer Ungleichbe- handlung der Transferempfänger. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die gegenwärtige Regelung überhaupt angemessen ist. Die Streichung der Umlagefähigkeit beseitigt diese Ungleichbehandlung.

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Um damit einhergehende Belastungen für Transferempfänger zu mindern, ist zu erwä- gen, den Regelsatz um die Breitband-TV-Anschlusskosten zu erhöhen. Dies käme allen Transferempfängern unabhängig von der zufälligen Wahl des Wohnortes zu Gute.

Soweit schließlich befürchtet wird, dass einkommensschwache Haushalte in erhebli- chem Umfang zukünftig an einer Bonitätsprüfung scheitern und somit keinen Zugang zu individueller TV-Versorgung erhalten, kann dies insbesondere im Hinblick auf vergleich- bare telekommunikations- oder medienbezogene Verbraucherverträge, wie Festnetz- telekommunikation, Pay-TV, Streaming-Angebote oder ähnliches weitgehend ausge- schlossen werden. Denn in diesem Bereich liegen der Bundesregierung bislang keine Anhaltspunkte darüber vor, dass Transferempfänger aus Bonitätsgründen abgewiesen werden.

7. Neuregelung sozial unausgewogen

Vereinzelt wird argumentiert, dass die Neuregelung sozial unausgewogen sei, da sie Besserverdiener aus der Solidarität entlasse und dies für die übrigen Mieter zu Kosten- steigerungen führen würde.

Die Argumentation übersieht schon im Ausgangspunkt, dass jeder Mieter und nicht nur Besserverdiener aus der Zwangsumlage der Kosten für den Betrieb der Inhouse-

Infrastruktur ausscheiden kann. Jedem Mieter steht zukünftig das Recht zu, sich für ei- ne ggf. auch günstigere Übertragungstechnologie zu entscheiden. Gerade finanziell schwächere Haushalte profitieren dadurch. Um eine Belastung derjenigen Transferemp- fänger, deren TV-Anschluss bislang von den Sozialträgern erstattet wird, zu vermeiden, könnte der Regelsatz um die Kosten der TV-Versorgung erhöht werden. Dies käme auch denjenigen Transferempfängern zu Gute, die bislang mangels Umlage der Breit- band-TV-Anschlusskosten (siehe auch zu Ziffer 6) die TV-Versorgung aus dem Regel- satz bezahlen. Die Neuregelung ist damit nicht sozial unausgewogen, sondern stärkt die soziale Gerechtigkeit finanziell schwächerer Haushalte.

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