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Streit um Baugenehmigung

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VGH München, Beschluss v. 14.02.2019 – 15 CS 18.2487 Titel:

Streit um Baugenehmigung Normenketten:

VwGO § 80 Abs. 7, § 146

BayBO Art. 10, Art. 54 Abs. 2 S. 2, Art. 59 S. 1 Leitsatz:

Nach der Ergänzung einer Baugenehmigung (Tektur mittels Änderungsbescheid) kann der Bauherr unabhängig von einer gegen die einem Eilantrag des Nachbarn gegen den Ausgangsbescheid stattgebenden Entscheidung noch in der zweiten Instanz anhängigen Beschwerde das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO beim Gericht der Hauptsache betreiben. (Rn. 7)

Schlagworte:

Abänderungsantrag nach Tektur, Prüfumfang, Baugenehmigung Vorinstanz:

VG Regensburg, Beschluss vom 31.10.2018 – RO 7 S 18.1322 Fundstellen:

DVBl 2019, 932 DÖV 2019, 494 NVwZ-RR 2019, 456 BeckRS 2019, 2261 LSK 2019, 2261  

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 28. März 2018 (BG- 319-2017) in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 17. August 2018 für die Errichtung von zwei

„Boardinghäusern“ (Haus A und Haus B mit insgesamt fünfzehn Einzel-, zwei Doppelzimmern und zwei Wohnungen) auf dem westlich, jenseits der hier als Stichstraße ausgebildeten E-Straße, gelegenen und auf einer Länge von rund 65 m von Westnordwest nach Ostsüdost um circa 12 m abfallenden, 2002 m² großen Grundstück der Bauherrin. Sie erhob am 27. April 2018 Klage gegen die Ausgangsgenehmigung (RO 7 K 18.637) und beantragte am 23. Mai 2018, die aufschiebende Wirkung ihres Rechtsmittels anzuordnen. Mit Beschluss vom 10. Juli 2018 (RO 7 S 18.778), allen Beteiligten zugestellt am 17. Juli 2018, gab das Verwaltungsgericht dem Antrag statt. Mangels einer Betriebsbeschreibung bzw. eines konkreten Nutzungskonzepts bestimme die Baugenehmigung vom 28. März 2018 die Art der Nutzung nicht

ausreichend genau. Daher sei zumindest fraglich, ob der Bescheid nicht den Anspruch der Antragstellerin auf Erhaltung der Gebietsart verletze. Die Beschwerde der Beigeladenen gegen diese Entscheidung ging am 1. August 2018 beim Verwaltungsgerichtshof ein (15 CS 18.1604), verbunden mit dem Hinweis, dass beim Verwaltungsgericht ein Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO angestrebt werde.

2

(2)

Bereits am 27. Juli 2018 hatte die Beigeladene bei der Antragsgegnerin beantragt, den Bescheid vom 28.

März 2018 um das von ihr beigefügte Nutzungskonzept zu ergänzen. Neben Erläuterungen, dass neben regelmäßig längeren Aufenthalten der Nutzer auch keine hoteltypischen Dienstleistungen erbracht würden, ist darin das Musterbild eines Schrank-Moduls enthalten, das einen Herd, einen Kühlschrank, ein

Spülbecken, eine Mikrowelle sowie Ablagemöglichkeiten beinhaltet. Am 13. August 2018 legte die

Bauherrin überarbeitete Grundrisspläne für das Unter- und Erdgeschoss des Hauses B sowie das Erd- und Obergeschoss des Hauses A vor, in denen die Einzelzimmer (A 1- 9 und B 1 - 6) im Gegensatz zu den ursprünglichen Plänen jeweils mit der vorbeschriebenen kompakten Kocheinheit ausgestattet sind.

3

Unter dem 17. August 2018 erließ die Antragsgegnerin einen Änderungsbescheid, in dem die am 13.

August 2018 eingereichten Grundrisspläne für das Unter-, Erd- und Obergeschoss anstelle der früheren Bauvorlagen als für die Bauausführung maßgeblich sowie das eingereichte Nutzungskonzept zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärt wurden. Am selben Tag beantragte die Bauherrin beim Verwaltungsgericht, den Beschluss vom 10. Juli 2018 abzuändern und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abzulehnen. Am 24. September 2018 bezog die Antragstellerin den Änderungsbescheid in ihre Anfechtungsklage ein. Mit Beschluss vom 31. Oktober 2018 (RO 7 S 18.1322) änderte das Verwaltungsgericht seinen Beschluss vom 10. Juli 2018 und lehnte den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ab. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.

II.

4

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 28. März 2018 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 17. August 2018 zu Recht abgelehnt. Die von der Beschwerde fristgerecht vorgetragenen Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 1, 3 VwGO), auf deren Prüfung § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Senat beschränkt, rechtfertigen die beantragte Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht.

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1. Die Beschwerde behauptet, der Antrag der Beigeladenen nach § 80 Abs. 7 VwGO wäre bereits

unzulässig gewesen, weil er verfrüht gestellt worden sei. Der so formulierte - bei verständiger Würdigung (§

122 Abs. 1, § 88 VwGO) wohl eher darüber hinaus gegen die prozessuale Zulässigkeit des

verfahrensgegenständlichen Beschlusses insgesamt gerichtete - Einwand geht zum einen schon deshalb ins Leere, weil es § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO in der seit 1. Januar 1991 unverändert geltenden Fassung dem Gericht der Hauptsache erlaubt, Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit - also

antragsunabhängig von Amts wegen - zu ändern oder aufzuheben. Darüber hinaus kann gemäß § 80 Abs.

7 Satz 2 VwGO jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Hier hat auch die

Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 30. August, bei Gericht eingegangen am 3. September 2018, einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO auf Abänderung des Beschlusses vom 10. Juli 2018 gestellt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung, ob ein Antrag zulässig und begründet ist, ist ohnedies - wie sich von selbst versteht - jener der gerichtlichen Entscheidung.

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Die von der Beschwerde verklausuliert geäußerte Annahme, die Änderung der Sachlage hätte vorrangig oder ausschließlich in das Beschwerdeverfahren über die Vollziehbarkeit des Ausgangsbescheids (15 CS 18.1604) einbezogen und dort abgearbeitet werden müssen, trifft aus mehreren Gründen nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat dazu festgestellt, dass es der Beigeladenen innerhalb der Begründungsfrist des

§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO, die mit Ablauf des 17. August 2018 endete, nicht möglich war, den per Einschreiben am 20. August 2018 zur Post gegebenen Änderungsbescheid vom 17. August 2018 in das Beschwerdeverfahren gegen den Ausgangsbescheid einzubeziehen. Das Verwaltungsgericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass nach einer (vermittelnden) Ansicht der Bauherr jedenfalls dann, wenn die Frist zur Begründung der Beschwerde bei Erlass des Tekturbescheids bereits abgelaufen ist, nicht gehindert ist, im Hinblick auf den Tekturbescheid einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO zu stellen (BayVGH, B.v. 22.1.2018 - 1 CS 12.2709 - VGHE 66, 1 = juris Ls 2 und Rn. 17). Mit dieser Erwägung setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.

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Zwar ist das Beschwerdeverfahren grundsätzlich auch noch nach dem Ablauf der Begründungsfrist des

§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO für neue Tatsachen offen (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 146 Rn.

29 m.w.N.). Der Beigeladenen stand es nach Meinung des Senats jedoch frei, die - unstreitig - neue Tatsache der Änderungsgenehmigung auch unabhängig von dem die Vollziehbarkeit der

Ausgangsgenehmigung betreffenden Beschwerdeverfahren zum Gegenstand eines gerichtlichen Abänderungsverfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO zu machen.

8

Der Wortlaut des § 80 Abs. 7 VwGO liefert keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass in den Fällen, in denen nach der ersten Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes veränderte Umstände hinzutreten, ausschließlich das gegen den Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO eingeleitete

Beschwerdeverfahren weiter betrieben und zu Ende geführt werden müsste. Auch die

Entstehungsgeschichte spricht für die Unabhängigkeit des Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 7 VwGO von der Beschwerdemöglichkeit nach § 146 VwGO (dazu ausführlich: OVG RhPf, B.v. 23.9.2004 - 8 B 11561/04 - BauR 2005, 363 = juris Ls 2 und Rn. 3, 4; VG Düsseldorf, B.v. 25.9.2017 - 28 L 3809/17 - juris Ls 1 und Rn.

14 bis 23; ebenso: Hoppe in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 80 Rn. 131 m.w.N.).

9

Die verschiedentlich (vgl. etwa ThürOVG, B.v. 3.5.1994 - 1 EO 156/93 - NVwZ-RR 1995, 215 = juris Ls und Rn. 43) gegen diese Meinung ins Feld geführten Argumente, dass dadurch im Ergebnis die prozessuale Grundregel des Verbots doppelter Rechtshängigkeit verletzt würde und auch die Vorschriften über die Wiederaufnahme von Verfahren (§ 153 VwGO, §§ 578 ff. ZPO) ein rechtskräftig beendetes Verfahren voraussetzten, überzeugen nicht. Bei seiner erneuten Befassung mit der Frage der Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts aufgrund veränderter Umstände gemäß § 80 Abs. 7 VwGO - wie hier der

Baugenehmigung in der Fassung des Änderungsbescheids - liegt dem erstinstanzlichen Gericht ein

Sachverhalt zur Beurteilung vor, der nicht mehr mit dem des Beschwerdeverfahrens identisch ist. Bei einem Verwaltungsakt, der nur noch mit dem geänderten (tektierten) Inhalt verwirklicht („vollzogen“) werden soll, liegt tatsächlich auch für die - auf den Gesichtspunkt der Erlaubnis der Realisierung eines Vorhabens vor allseitiger Rechtskraft der Genehmigung beschränkte - Bewertung im Verfahren des vorläufigen

Rechtsschutzes ein neuer Streitgegenstand vor; den alten, der dem Beschwerdeverfahren zugrunde lag, gibt es nicht mehr. Es liegt dann grundsätzlich alleine in der Entscheidung der Beteiligten, die erfolgte Änderung des Gegenstands in die jeweiligen Antrags-/Beschwerde- und Klageverfahren einzubeziehen und ihre Anträge sachdienlich neu zu formulieren. Ein Vergleich mit den Regeln über die Wiederaufnahme von in der Hauptsache rechtskräftig abgeschlossenen Urteilsverfahren verbietet sich angesichts der

Wesensunterschiede zum verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren.

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2. In der Sache hält die Beschwerde den Antrag der Beigeladenen nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO für unbegründet. Die Klage in der Hauptsache verspreche Erfolg, weil die Genehmigung den

Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin verletze (dazu 2.1), gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße (nachfolgend 2.2) und es unzumutbar erscheine, dass die Beigeladene sozusagen „teilweise“ in - unstreitig - problematischem Baugrund arbeite, mit unabsehbaren, möglicherweise irreversiblen Folgen zu Lasten der Nachbarn einschließlich der Antragstellerin (hierzu 2.3). Keiner der genannten Gründe führt zur Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

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2.1 Das Verwaltungsgericht hat es anlässlich seiner summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage offen gelassen, ob die für die Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens am Maßstab des § 34 Abs. 2 BauGB entscheidende nähere Umgebung des Vorhabens als allgemeines (§ 4 BauNVO) oder reines Wohngebiet (§ 3 BauNVO) einzustufen ist. Die Antragstellerin werde durch die Baugenehmigung nicht in ihrem Gebietserhaltungsanspruch verletzt. Da es sich bei dem Vorhaben um Wohnen im bauplanungsrechtlichen Sinn handle, sei es in beiden Fällen nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 bzw. § 3 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig. Die Baugenehmigung sei in ihrer durch die konkretisierende Betriebsbeschreibung geänderten Fassung hinsichtlich der Art der Nutzung nunmehr ausreichend bestimmt.

Die beschriebene Nutzung ähnle der von Studenten-, Lehrlings- und Schülerwohnheimen, auch wenn hier Beschäftigte der Beigeladenen nicht nur zu Ausbildungszwecken untergebracht werden sollten. Am Wohncharakter ändere sich selbst dann nichts, wenn den Bewohnern nur ein eigenes möbliertes Zimmer

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genutzt würden. Auch ein vorübergehender, zweckbestimmter Aufenthalt könne „Wohnen“ sein und ein häusliches Leben bedeuten. Die in den Plänen dargestellten Einheiten und Appartements seien für eine eigengestaltete Haushaltsführung grundsätzlich geeignet; sie seien mindestens 17 m² groß, selbständig nutz- und abschließbar, verfügten alle über eigene Bäder, Kochgelegenheiten, Schränke, Betten und Schreibtische sowie Fernsehen, Telefon und Internetzugang. Hoteltypische Dienstleistungen würden nicht erbracht.

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Ein Abwehranspruch der Antragstellerin ergebe sich ferner nicht im Hinblick auf § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m.

§ 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO. Ein „Umschlagen von Quantität in Qualität“ sei nicht feststellbar. Die beiden jeweils nur zwei Vollgeschosse aufweisenden und gestaffelt der Hangneigung folgend geplanten Häuser stellten mit ihren Abmessungen keine Fremdkörper in der durch Ein- und Zweifamilienhäuser geprägten Umgebung dar. Allein die Anzahl der künftigen Bewohner sowie der vorgebrachte häufige Wechsel der Nutzer seien nicht geeignet, die Zulässigkeit des Vorhabens in Frage zu stellen; das Planungsrecht vermittle keinen „Milieuschutz“.

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Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die Richtigkeit der Beurteilung des Erstgerichts in Frage zu stellen.

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Der erste Einwand der Beschwerde, die Bauherrin selbst habe die zu genehmigende Nutzung als

„gewerblich“ angegeben, verfängt demgegenüber nicht. Für die bauplanungsrechtliche Einordnung der in Rede stehenden Nutzung kommt es bereits auf die von der Bauherrin gebrauchte Bezeichnung

„Boardinghouse“ nicht an (VGH BW, B.v. 3.8.2017 - 5 S 1030/17 - juris Rn. 9). Gleiches gilt für die hier in Nummer 9 der Baubeschreibung unter der Überschrift „Gewerbliche Nutzfläche“ vorgenommene

Flächenangabe (Bl. 18 der Bauakte).

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Die daran anschließende Kritik, das Verwaltungsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass die

„Nutzfläche tatsächlich weniger als 13 qm sei“, „auf einer Fläche von 12,85 qm sei jedoch kein langfristiges Wohnen möglich“, verfehlt den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt. Nach den genehmigten

Bauvorlagen haben die „Einzelzimmer“ (A 1 bis 9, B 1 bis 6) Raumgrößen zwischen 16,96 m² (B 1) und 17,57 m² (B 6, A 5 und 9) zuzüglich jeweils einem 4 m² großen Bad. Diese Abmessungen hat das Verwaltungsgericht daher zu Recht seiner Beurteilung zu Grunde gelegt.

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Für die Beantwortung der Frage, ob das Vorhaben als Wohnnutzung im Sinn des Bauplanungsrechts qualifiziert werden kann, kommt es auf die Spekulation der Beschwerde, dass „hier (erg.; in den

„Küchenzeilen“) nicht wirklich gekocht im Sinn einer Wohnnutzung wird“, nicht an. Die Wohnnutzung mit einer Aufenthaltsdauer von mehreren Wochen bis Jahren soll nach den Angaben der Bauherrin durch Mitarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten und Werkstudenten aus dem In- und Ausland während deren Tätigkeit im Unternehmen der H-Maschinen GmbH stattfinden. Welcher Zweck angesichts dessen mit der in der Beschwerde erneut erwähnten Forderung nach Vorlage der Arbeitsverträge verfolgt wird, erschließt sich nicht. Von einer alternativlosen „Unterbringung“ der Nutzer in den „Boardinghäusern“ seitens der Bauherrin oder des Unternehmens, in dem sie tätig sein sollen, ist in dem gesamten Vorgang an keiner Stelle die Rede. Anlass zu Zweifeln an der Freiwilligkeit der Anmietung der angebotenen Einzelzimmer,

Doppelzimmer und Wohnungen bietet der Sachverhalt nicht. Die Bindung des Nutzerkreises an einen bestimmten Arbeitgeber (Stichwort „Wohnheim“) steht der Annahme einer Wohnnutzung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Baulichkeiten in der hier vorliegenden Form ausgestaltet sind, eigenständige Haushaltsführungen ermöglichen und Rückzugsmöglichkeiten bieten.

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Auch aus der Sicht des Senats ist die Baugenehmigung in der Fassung des Änderungsbescheids

ausreichend bestimmt und eindeutig; sie erlaubt die Bewertung der beabsichtigten Nutzung als Wohnen im baurechtlichen Sinn.

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2.2 Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots im Hinblick auf eine erdrückende Wirkung oder einen Einmauerungseffekt hat das Verwaltungsgericht unter Verweis auf den Abstand und die Lage des Wohnhauses zu den geplanten Häusern A und B als offensichtlich ausgeschlossen angesehen.

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Dieser - zutreffenden - Bewertung setzt die Beschwerde nichts entgegen. Sie sieht das Nutzungskonzept mit jungen Einzelpersonen aus unterschiedlichen Kulturkreisen ohne soziale Bindungen, die in hoher Zahl (27) auf engem Raum untergebracht würden, als mit der Wohnruhe im Gebiet unverträglich an; jedenfalls wäre ein Lärmgutachten einzuholen gewesen. Dem ist zu entgegnen, dass bei der von der

Baunutzungsverordnung vorgegebenen typisierenden Betrachtungsweise das Wohnen in dem streitgegenständlichen Vorhaben und das Wohnen in den umliegenden Ein- und Zweifamilienhäusern grundsätzlich als gleichwertig anzusehen sind und das baurechtliche Rücksichtnahmegebot keinen

Anspruch auf die Bewahrung einer bisher günstigeren Situation beinhaltet (vgl. OVG SH, U.v.4.9.1997 - 1 L 139/96 - BRS 59 Nr. 174 = juris Rn. 160: 18 Sozialwohnungen in zwei zweigeschossigen Häusern in einem faktischen reinen oder allgemeinen Wohngebiet; BayVGH, B.v. 9.12.2015 - 15 CS 15.1935 - ZfBR 2016, 169 = juris Rn. 19: kein „Milieuschutz“, Asylbewerberunterkunft im faktischen Mischgebiet). Angesichts dessen bestand und besteht hier keine Veranlassung für die Forderung nach einem Lärmgutachten.

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3. Die von der Beschwerde pauschal und ohne jegliche präzisierende Angaben aufgeworfenen Fragen der Standsicherheit sind nach Art. 59 Satz 1 BayBO regelmäßig nicht Gegenstand der präventiven Prüfung im vereinfachten Genehmigungsverfahren. Die Bauaufsichtsbehörde hat im vorliegenden Fall in Nummer 5 der Auflagen des Genehmigungsbescheids auf der Grundlage von Art. 54 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BayBO den Nachweis der ausreichenden Standsicherheit und Tragfähigkeit des Baugrundes durch ein Bodengutachten verlangt. Diese der Bauherrin im Genehmigungsbescheid auferlegte Verpflichtung bezweckt, dass das Vorhaben auf dem Baugrundstück die Anforderungen des Art. 10 Satz 1 und 2 BayBO an die

Standsicherheit der geplanten baulichen Anlagen selbst erfüllt. Die in Art. 10 Satz 3 BayBO enthaltene Forderung, die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrunds des Nachbargrundstücks nicht zu gefährden, ist - offensichtlich - nicht Gegenstand der Regelungen der Baugenehmigung geworden.

21

Inwiefern bei dieser Fallgestaltung die im Anfechtungsprozess gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung allein zu prüfenden Abwehrrechte der Klägerin verletzt sein könnten, legt die Beschwerde nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich. Eine wegen der Baugrundverhältnisse auf dem Grundstück der Beigeladenen und in der Nachbarschaft mit Rücksicht auf die in der Umgebung vorhandene Bebauung generell und objektiv gegebene Unmöglichkeit jeglicher neuer Bebauung, die allein deshalb zur Nachbarrechtswidrigkeit der inmitten stehenden Baugenehmigung führen könnte, wird von niemandem behauptet.

22

Ein gegebenenfalls im Weg der Verpflichtungsklage und eines Antrags nach § 123 VwGO weiter zu verfolgender Anspruch der Antragstellerin und Klägerin auf bauaufsichtliches Einschreiten ist nicht Gegenstand der bei der Antragsgegnerin oder bei Gericht anhängigen Verfahren. Schon zur Wahrung der Gewaltenteilung wären hierfür zunächst hinreichend plausibel begründete Anträge gegenüber der

Bauaufsichtsbehörde zu stellen (gewesen). Die bisher geäußerten und stets sehr vage gebliebenen Vermutungen der Antragstellerin genügen insoweit nicht.

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4. Kosten: § 154 Abs. 2, 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 Halbs. 1 VwGO. Streitwert: § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG; die Festsetzung orientiert sich an Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des

Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, Anhang) und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung, gegen die keine Einwände erhoben worden sind.

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5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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