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I 056/2010 VOL
Interpellation
Zuber, Moutier (PSA)
Weitere Unterschriften: 2 Eingereicht am: 22.03.2010
Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch einen Mitarbeiter des beco
Am 17. März 2010 wandte sich das beco Berner Wirtschaft mit einem Schreiben an die Gemeinden, deren Arbeitslose Anspruch auf eine Verlängerung des Arbeitslosenentschädigungsbezugs von 400 auf 520 Tage haben. In diesem Schreiben macht das beco die betroffenen Gemeinden darauf aufmerksam, dass sie aufgrund der geltenden gesetzlichen Bestimmungen Anrecht darauf haben, über diese Erweiterungsmassnahmen und deren Auswirkungen informiert zu werden.
Das beco weist zudem darauf hin, dass der französischsprachige ALV-Beauftragte für den Berner Jura, Claude Röthlisberger, den Gemeinden für weitere Auskünfte zur Verfügung steht.
Dieser Herr Röthlisberger ist aber niemand anderes als der Präsident der SVP-Sektion Berner Jura. Im Rahmen der diesjährigen Wahlkampagne hat Herr Röthlisberger öffentlich gesagt, was er von der Massnahme hält, über die er die Gemeinden zu informieren hat. Am 6. März 2010 erklärte er in der Tageszeitung Quotidien Jurassien Folgendes: «Ich habe Mühe zu verstehen, dass man für unsere Region um höhere Leistungen der Arbeitslosenversicherung kämpft. Man kämpft so, um schwach zu bleiben! Man müsste vielmehr dafür kämpfen, eine akzeptable Lösung zu finden, das Übel an der Wurzel zu packen und weiter in die Zukunft zu blicken!».
Die von Herrn Röthlisberger kritisierten Massnahmen wurden jedoch vom Grossen Rat, vom Regierungsrat und schliesslich vom Bundesrat beschlossen. Der Regierungsrat wird daher um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:
1. Ist es üblich, dass Kantonsangestellte öffentlich ihre persönliche Meinung kundtun und sich offen gegen eine staatlich angeordnete Massnahme stellen, für deren Vollzug sie zuständig sind?
2. Die Meinungsäusserungsfreiheit von Kantonsangestellten wird durch ihre allgemeine Treuepflicht begrenzt. Laut Gesetz ist das Kantonspersonal verpflichtet, die Interessen des Arbeitgebers zu wahren und seine Aufgaben gegenüber der Bevölkerung und dem Arbeitgeber rechtmässig und gewissenhaft zu erfüllen. Im Zweifelsfall gilt für einen Kantonsangestellten der Grundsatz der Verschwiegenheit. Verletzen die Erklärungen des französischsprachigen ALV-Beauftragten nicht die geltenden Bestimmungen?
3. Hat der betreffende Kantonsangestellte gegebenenfalls bei seinen Vorgesetzten eine Einwilligung eingeholt, bevor er sich öffentlich zu diesem Thema geäussert hat?
4. Die von der Massnahme betroffenen Gemeinden sollen sich nun an einen Kantonsangestellten wenden, der die Begründetheit dieser Massnahme öffentlich infrage gestellt hat. Sind die für ein Vertrauensverhältnis zwischen dem zuständigen Kantonsangestellten, den Gemeinden und den Arbeitslosen erforderlichen Voraussetzungen noch gegeben?
5. Wie gedenken der Regierungsrat bzw. die Volkswirtschaftsdirektion in dieser Angelegenheit vorzugehen?