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Zudem erstaunt, dass das beco bzw

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I 036/2005 VOL 23. März 2005 43C Interpellation

1019 Kropf, Bern (JA!)

Weitere Unterschriften: 4 Eingereicht am: 14.02.2005

Beschäftigungsprogramme: Weiss die linke Hand, was die Rechte tut?

Gemäss Medienberichterstattung vom 11. Februar 2005 (siehe Der Bund) will das beco (Volkswirtschaftsdirektion) die Beschäftigungsprogramme für Arbeitslose nach den internationalen WTO-Regeln ausschreiben. Offensichtlich ist im Rahmen der Ausschreibung auch eine inhaltliche Neuausrichtung der Beschäftigungsprogramme geplant; so soll neu nicht mehr die Beschäftigung der Erwerbslosen im Vordergrund stehen, sondern die «möglichst konkrete Hilfe und Förderung für eine neue Stelle».

Die Ausschreibung der Beschäftigungsprogramme bringt die bisherigen Anbieter von Beschäftigungsmassnahmen in Schwierigkeiten, da diese ohne die beco-Aufträge die Beschäftigungsmassnahmen für sozialhilfeberechtigte Erwerbslose (via die GEF) nicht mehr kostentragend anbieten können. Damit hat die Neuausschreibung der arbeitsmarktlichen Massnahmen für Arbeitslose gravierende Folgen für die sozialhilfeberechtigten Erwerbslosen. Zudem befürchten die Anbieter der Programme, dass mit der inhaltlichen Neuausrichtung zusätzliche Menschen in die Sozialhilfe getrieben werden.

Auf verfahrensmässiger Ebene erstaunt das Vorgehen des beco deshalb, weil es als von den Anbietern der Beschäftigungsprogramme offensichtlich innerhalb kürzester Frist neue Konzepte und Kompetenznachweise verlangt hat, was von diesen aus offensichtlichen Gründen kaum erfüllt werden kann. Zudem erstaunt, dass das beco bzw. die VOL ihr Vorgehen – im Wissen um die drastischen Folgen des Entscheides für die sozialhilfeberechtigten Erwerbslosen – nicht mit der GEF abgesprochen hat.

Vor diesem Hintergrund wird der Regierungsrat um die Beantwortung folgender Fragen gebeten.

1. Auf welchen Termin erfolgt(e) die Ausschreibung der Beschäftigungsprogramme (arbeitsmarktliche Massnahmen) durch das beco?

2. Wie viele Beschäftigungsplätze sind von der Neuausschreibung der arbeitsmarktlichen Massnahmen des beco betroffen? Wie viele Anbieter von arbeitsmarktlichen Massnahmen sind von der Neuausschreibung betroffen?

3. Wie viele Anbieter von Beschäftigungsprogrammen für Arbeitslose (arbeitsmarktliche Massnahmen via das beco) bieten gleichzeitig Beschäftigungsmassnahmen für die GEF (sozialhilfeberechtigte Erwerbslose) an? Um wie viele Beschäftigungsplätze geht es dabei?

4. Wieso hat des beco vor der Ausschreibung auf eine Information der GEF verzichtet?

Findet zwischen der GEF und der VOL bezüglich der Beschäftigungsmassnahmen auch sonst kein Austausch statt? Erachtet der Regierungsrat die Nutzung von

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Synergien zwischen den beiden Ausprägungen von Beschäftigungsmassnahmen nicht als sinnvoll?

5. Wieso hat das beco vor der Ausschreibung nicht ein Einvernehmen mit den gegenwärtigen Anbietern von Beschäftigungsmassnahmen sowie mit den Behördenmitgliedern der grossen Gemeinden gesucht?

6. Erachtet es der Regierungsrat nicht als problematisch, wenn durch die Neuausrichtung der Beschäftigungsmassnahmen erwerbslose Menschen in die Sozialhilfe getrieben werden? Welche Auswirkungen erwartet der Regierungsrat von der Ausschreibung der arbeitsmarktlichen Massnahmen im Sinne einer Gesamtbilanz (Arbeitslose, sozialhilfeberechtigte Erwerbslose, Anbieter von Programmen etc.)?

7. Ist der Regierungsrat angesichts der drastischen Auswirkungen auf die Beschäftigungsprogramme für Sozialhilfeberechtigte bereit, die Ausschreibung der arbeitsmarktlichen Massnahmen des beco zu sistieren, bis eine für alle Beteiligten tragfähige Lösung gefunden ist?

Es wird Dringlichkeit verlangt. Gewährt: 21.02.2005

Antwort des Regierungsrats

Die Interpellation betrifft den Vollzug des eidgenössischen Arbeitslosenversicherungsrechts durch die Kantone. Das seco schliesst dazu mit den Kantonen eine Leistungsvereinbarung ab. Diese legt Wirkungsziele fest und verpflichtet die Kantone, die Mittel der Arbeitslosenversicherung sparsam und effizient einzusetzen.

Deshalb muss der Kanton Bern seine Leistungen immer wieder überprüfen und den veränderten Anforderungen anpassen.

Für den Vollzug ist das beco Berner Wirtschaft zuständig. Es benötigt für die Wiedereingliederung stellenloser Personen in den Arbeitsmarkt Plätze in Kursen und in Programmen für die vorübergehende Beschäftigung (PvB). Das gesamte Auftragsvolumen für das Jahr 2005 beläuft sich auf 61 Millionen Franken. Die Beschaffung eines so grossen Volumens an Dienstleistungen erfordert eine Ausschreibung nach den Regeln des öffentlichen Beschaffungswesens. Jedes Jahr wird ein Teil der zu beschaffenden Angebote ausgeschrieben. Bereits 2003 wurden alle Anbieter über diese Praxis des beco orientiert. Die 2005 neu ausgeschriebenen Beschäftigungsprogramme haben einen Auftragswert von rund 20 Millionen Franken.

Der Geschäftsbereich Arbeitsvermittlung des beco hat folgende Grundsätze für die Ausschreibung bestimmt:

• Die Qualifizierung Stellenloser ist auf die Bedürfnisse des Arbeitsmarkts auszurichten.

• Am Anfang des Vermittlungsprozesses sind die individuellen beruflichen und persönlichen Kompetenzen abzuklären.

• Die Stellensuchenden sind anschliessend individuell und intensiv bei der Stellensuche zu begleiten.

• Beschäftigungsprogramme der Arbeitslosenversicherung dürfen nicht dazu missbraucht werden, eine blosse Beschäftigung anzubieten, ohne die Arbeitsmarktfähigkeit der Teilnehmer zu verbessern.

Beschäftigungsprogramme sind kostenintensiv. Deshalb müssen sie sehr gezielt eingesetzt werden. Der Abbau von Plätzen in Beschäftigungsprogrammen wird kompensiert durch eine stärkere Gewichtung von Berufspraktika und Motivationssemestern, vor allem zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit.

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Mit der Ausschreibung erhält der Kanton Gewissheit, dass er die besten und günstigsten Angebote einsetzt. Die Abläufe des öffentlichen Beschaffungswesens stellen den Rechtsschutz sicher. Die Ausschreibung 2005 wurde nicht angefochten. Der zeitliche Ablauf wurde so gewählt, dass den berücksichtigten Anbietern genügend Zeit für die Umsetzung bleibt.

Die konkreten Fragen des Interpellanten lassen sich folgendermassen beantworten:

1. Die Ausschreibung erfolgte im Amtsblatt sowie im schweizerischen elektronischen Ausschreibungssystem simap am 26. Januar 2005. Eingabefrist für die Angebote war am 9. März 2005.

2. Das beco hat alle Plätze in PvB ausgeschrieben. Aufgrund der Bedarfsanalyse und der erwarteten Entwicklung des Arbeitsmarkts wurden insgesamt 588 Plätze ausgeschrieben (2005: 680 Plätze). In diesem Jahr bezieht das beco PvB von sieben Anbietern.

3. Sechs von insgesamt sieben Anbietern bieten sowohl für das beco als auch für die GEF Beschäftigungsprogramme an. Die Gesamtzahl der Plätze beträgt 528.

4. Die zuständige Stelle der GEF wurde vom beco dahingehend orientiert, dass eine Ausschreibung von PvB erfolgen wird. Inskünftig müssen die Interinstitutionelle Zusammenarbeit ausgebaut und der Dialog verstärkt werden.

5. Das beco pflegt den Dialog mit den Anbietern. Bereits 2003 orientierte es alle Anbieter über die in den Jahren 2004 bis 2006 geplanten Ausschreibungen. Im Herbst 2004 führte es Workshops mit den Anbietern von PvB durch, deren Erfahrungen in die Ausschreibung eingeflossen sind. Das beco muss aber auch die Spielregeln einer öffentlichen Ausschreibung einhalten und durfte bisherige Anbieter nicht gegenüber möglichen neuen Interessenten bevorzugen.

6. Die Neuausrichtung der PvB durch das beco bezweckt einen effizienten Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel. Arbeitslose Personen sollen durch die für sie geeigneten Massnahmen möglichst rasch wieder in den Arbeitsmarkt integriert werden.

Die Leistungen der Arbeitslosenversicherung werden nicht gekürzt, es wird niemand

"in die Sozialhilfe getrieben". Es ist jedoch feststellbar, dass für viele Erwerbslose mit schlechten Qualifikationen niederschwellige Angebote notwendig sind. Fehlen diese Angebote, nimmt die Anzahl der Sozialhilfebedürftigen zu. Eine Gesamtbilanz kann zum Voraus nicht erstellt werden, weil die Auswirkungen von zu vielen verschiedenen Einflussfaktoren abhängig sind.

7. Soweit es die Regeln des öffentlichen Beschaffungswesens zulassen, sind Gespräche zwischen den verschiedenen Akteuren bereits im Gang. Dagegen kann das Verfahren nicht sistiert werden, weil die Offertsteller Anspruch auf eine Abwicklung in den vorgesehenen Fristen haben. Zudem müssen die berücksichtigten Anbieter genügend Zeit haben, die Umsetzung vorzubereiten.

An den Grossen Rat

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