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Dezember 2000 musste sich das Verwaltungsgericht mit der Beschwerde eines Architekturbüros aus dem Simmental auseinandersetzen

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I 033/2001 BVE 27. Juni 2001 49C

Interpellation

1978 Pfister, Zweisimmen (FDP)

Weitere Unterschriften: 6 Eingereicht am: 05.02.2001

Verwaltungsgericht stützt Mogelpackung des Hochbauamtes

Am 4. Dezember 2000 musste sich das Verwaltungsgericht mit der Beschwerde eines Architekturbüros aus dem Simmental auseinandersetzen. Die Beschwerde wurde im Zusammenhang mit dem Submissionsverfahren des Neubaus „Werkhof TBA“ in Zweisimmen eingereicht. Bei diesem Submissionsverfahren nahmen sieben Projektteams am Gesamtleistungswettbewerb teil. In einer ersten Vorprüfung schieden zwei der Projekte durch fadenscheinige Argumente der Fachjury aus dem Wettbewerb aus.

Bei der oberflächlichen Beurteilung der Fachjury wurden vorwiegend gestalterische Werte beachtet. In den Wettbewerbsbestimmungen figurieren unter Punkt 5 jedoch weitere wichtige Zuschlagskriterien, wie z.B. Preisangebot, Terminangebot, Projektqualitätsmanagement usw. All diese Kriterien schienen für die Fachjury jedoch unwichtig zu sein.

Eines der zwei Projektteams wählte daraufhin den Beschwerdeweg; ein anderes machte seinem Frust mit einem Schreiben an das Hochbauamt Luft.

Beurteilung der Beschwerde

Einleitend stellt der Referent des Verwaltungsgerichts fest, dass die eingereichte Beschwerde als Laieneingabe akzeptierbar sei. Die Argumente der Benachteiligung sowie des Vorstosses gegen die Submissionsverordnung werden in der Begründung mit dem frühzeitigen Ausschluss des Projekts „Simme“ entkräftet.

Es sei die Aufgabe des Verwaltungsgerichts, dafür zu sorgen, dass die Spiesse für alle Beteiligten gleich lang seien. Dabei wurde festgestellt, dass in diesem Submissionsverfahren einige Punkte nicht korrekt abgelaufen seien. So hatte das Siegerprojekt aus dem Raume Bern eine Abweichung von über 10 Prozent auf die Wettbewerbsvorgaben. Dem gegenüber hatte das Projekt der Beschwerdeführer lediglich eine Abweichung von 4 Prozent auf die Vorgaben. Im Weiteren stellte das Verwaltungsgericht fest, dass nur drei der sieben Jurymitglieder als neutral zu betrachten seien.

Der Referent des Verwaltungsgerichts beantragte:

1. die Beschwerde gut zu heissen

2. die Zuschlagsverfügung an das Siegerprojekt aufzuheben

3. eine Neubewertung der sieben Projekte unter einer neuen Fachjury vorzunehmen

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Den persönlichen Voten der VerwaltungsrichterInnen war zu entnehmen, dass Sie ein schlechtes Gefühl hätten, da das Submissionsverfahren „Werkhof TBA Zweisimmen“

bedeutende Mängel aufweise. Trotz dieses schlechten Gefühls lehnten jedoch drei der Richter die Beschwerde ab und stellten sich hinter die Mogelpackung der Jury (=

Hochbauamt). Die Richter argumentierten dabei, dass die Beschwerdeführer bei einem Neubeginn kaum mit dem Zuschlag rechnen könnten. Hätten die Zweitrangierten Beschwerde eingereicht, so würde man diese gutheissen.

Diese Argumentation des Gerichts ist äusserst fragwürdig. Aufgabe der Richter ist es doch, über Verstösse, korruptes Handeln und Gesetzesmissachtungen zu richten?

Der Regierungsrat wird um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:

1. Die Bevölkerung und die KMU’s stellen sich nach diesem Urteil die berechtigte Frage:

Wie unabhängig ist die Justiz (Verwaltungsgericht) des Kantons Bern überhaupt?

2. Das Verwaltungsgericht sieht sich nicht als „Ober-Jury bzw. Ober-Vergabebehörde“.

Seine Aufgabe sei die Überwachung der Spielregeln die beachtet werden müssten, damit alle gleich lange Spiesse hätten. (Dies die Äusserung des Präsidenten des Verwaltungsgerichts).

Frage: Welche Gerichtsinstanz ist dann zuständig und bereit, Gesetzesmissachtungen, Verstösse und zweifelhafte Auftragsvergaben der Kantonsverwaltung objektiv zu beurteilen?

3. Das Verwaltungsgericht bemängelte beim Projektwettbewerb „Werkhof TBA Zweisimmen“ die Neutralität der Jury. Nur drei der sieben Personen seien als unbefangen zu bezeichnen.

Frage: Besteht für den Regierungsrat nach dieser Rüge des Verwaltungsgerichts nicht Handlungsbedarf, in Zukunft schon bei der Auswahl der Fachjury kritisch vorzugehen, um eine neutrale und fachlich ausgewogene Beurteilung zu erzielen.

4. Das Hochbauamt stellte die sieben Projekte am 12./13. Januar 2001 öffentlich aus, obwohl die Urteilsbegründung der Beschwerde am 4. Dezember 2000 noch nicht vorlag. Auch weitere Fristen wurden vom Hochbauamt nicht abgewartet.

Frage: Ist dieses Vorgehen des Hochbauamtes korrekt? Sucht das Hochbauamt bewusst die Konfrontation mit den KMU’s und Politikern?

5. Frage: Ist es rechtsstaatlich vertretbar und korrekt, wenn ein Gericht in seiner Urteilsfindung finanzielle Aspekte (bezüglich Auswirkungen auf ein Projekt und die Aussichten des Beschwerdeführer auf einen Auftragszuschlag) in den Vordergrund stellt und die gesetzlichen Verstösse als zweitrangig erachtet?

Antwort des Regierungsrates

Zu den Fragen 1, 2 und 5

Der Kanton Bern hat als Rechtsstaat den Grundsatz der Gewaltenteilung in seiner Verfas- sung festgeschrieben. Es steht dem Regierungsrat somit nicht zu, Entscheide eines unab- hängigen Gerichts - in diesem Fall des Verwaltungsgerichtes - in Frage zu stellen oder zu kommentieren. Es ist Sache der dritten Gewalt, zu beurteilen, ob die kantonale Verwaltung Gesetzesmissachtungen oder Verstösse gegen klare Vorschriften begangen hat. Der Regierungsrat weist jedoch die unterschwelligen Vorwürfe in der Interpellation gegenüber dem Hochbauamt zurück.

Die Beschwerdeführerin hätte gemäss Binnenmarktgesetz des Bundes die Möglichkeit ge- habt, die in der Interpellation erhobenen Vorwürfe mit staatsrechtlicher Beschwerde an das

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Bundesgericht weiterzuziehen. Dieses Rechtsmittel ist offensichtlich nicht ergriffen worden.

Zu Frage 3

In der schriftlichen Urteilsbegründung findet sich keine Stelle, an welcher das Verwaltungsgericht eine Befangenheit der Jury rügen würde. Vielmehr wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin während des ganzen Verfahrens keine Einwände gegen die Zusammensetzung des Preisgerichtes vorgebracht hat.

Die Jury setzte sich wie folgt zusammen: zwei beigezogene Architekten, der Bauverwalter der Standortgemeinde, zwei Vertreter des Tiefbauamtes als künftige Benutzende des Werkhofes sowie der Projektleiter und der Projektkoordinator des Kantonalen Hochbauamtes. Die fachliche Ausgewogenheit war damit aus Sicht des Regierungsrates gegeben.

Zu Frage 4

Der Wettbewerb wurde am 3. Mai 2000 durch die Jury entschieden. Das Hochbauamt stellte seine Verfügung mit entsprechender Rechtsmittelbelehrung am 24. Mai aus. Am 31.

Mai erfolgte die Einsprache und am 19. Juni der Einspracheentscheid. Am 3. Juli wurde die Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid beim Verwaltungsgericht eingereicht.

Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde an der öffentlichen Verhandlung vom 4.

Dezember 2000 ab. Die öffentliche Ausstellung aller Wettbewerbsprojekte fand am 12. und 13. Januar 2001 statt.

Obwohl der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukam, hat das Hochbauamt mit der Ausstellung bis zum Verwaltungsgerichtsentscheid zugewartet. Wie der Zeitablauf zeigt, sollte ganz bewusst eine Konfrontation vermieden werden.

An den Grossen Rat

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