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Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - Frist für Antrag auf Zulassung "außerhalb der Kapazität"

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Verwaltungsgericht

der Freien Hansestadt Bremen

Freie

Hansestadt Bremen

Az: 6 V 2018/03

Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch Richter Hülle, Richterin Feldhusen-Salomon und Richter Dr. Külpmann am 26.11.2003 beschlossen:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf 4.000,00 Euro festgesetzt.

G r ü n d e

I. Unter dem 30.6.2003 bewarb sich die Antragstellerin erfolglos um einen Studienplatz im Fach „Soziale Arbeit“ bei der Antragsgegnerin. Gegen den mit ordnungsgemäßer Rechtsbe- helfsbelehrung versehenen Ablehnungsbescheid vom 25.8.2003 legte die Antragstellerin kei- nen Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 9.10.2003, bei der Antragsgegnerin eingegangen am

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13.10.2003, begehrte die Antragstellerin, außerhalb der festgesetzten Kapazität zum Studium im Studiengang „Soziale Arbeit“ bei der Antragsgegnerin zugelassen zu werden.

Mit ihrem am 10.10.2003 beim Verwaltungsgericht Bremen eingegangenen Antrag nach § 123 VwGO begehrt sie die vorläufige Zulassung zum Studium. Die Antragsgegnerin tritt dem An- trag unter Hinweis auf § 3 Abs. 9 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen vom 14.04.1994 - VergVO - (Brem.GBl. S. 144) entgegen.

II. Der Antrag nach § 123 VwGO hat keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungs- anspruch glaubhaft gemacht (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO). Sie kann nicht verlan- gen, in die noch ausstehenden Entscheidungen der Kammer einbezogen zu werden, die die Überprüfung der Kapazität der Lehreinheit Soziale Arbeit der Antragsgegnerin zum Gegen- stand haben. Denn sie hat ihren Antrag auf Studienzulassung nicht innerhalb der Ausschluss- frist des § 3 Abs. 9 VergVO gestellt, die am 10.9.2003 ablief.

§ 3 Abs. 9 VergVO verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Die Vorschrift beruht auf der Ermächtigungsgrundlage der Art. 2 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 1 des Bremischen Hochschulzulas- sungsgesetzes - Brem.HZG - vom 16.05.2000 (Brem.GBl. S. 145). Nach diesen Bestimmun- gen kann der Senator für Bildung und Wissenschaft das Vergabeverfahren einschließlich der Formen und Fristen durch Verordnung bestimmen. Der Verordnungsgeber ist ermächtigt, Ausschlussfristen für die Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität festzusetzen.

Die Ausschlussfrist in § 3 Abs. 9 VergVO führt jedenfalls dann nicht zu einem Verstoß gegen das aus Art. 12 Abs. 1 GG abzuleitende Gebot der erschöpfenden Nutzung von Ausbildungs- kapazität, wenn - wie hier - die Zahl möglicher „verschwiegener“ Studienplätze geringer ist als die Anzahl der um diese Plätze konkurrierenden Bewerber. Bei der Kammer sind derzeit über 40 Anträge nach § 123 VwGO von Bewerbern anhängig, die ihre vorläufige Zulassung zum Studiengang „Soziale Arbeit“ im 1. Semester begehren und rechtzeitig bei der Antragsgegnerin einen Zulassungsantrag gestellt haben. Nach summarischer Prüfung der von der Antragsgeg- nerin vorgelegten Kapazitätsunterlagen werden nicht alle noch anhängigen Eilverfahren letzt- lich zur Studienzulassung führen.

Die Ausschlussfrist des § 3 Abs. 9 VergVO ist als subjektive Zulassungsschranke im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG durch Gemeinwohlbelange gerechtfertigt. Denn sie verfolgt den Zweck, zu Beginn des Bewerbungssemesters eine geschlossene Bewerberkonkurrenz zu bilden,

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damit das Vergabeverfahren abgeschlossen werden kann und Bewerber außerhalb der fest- gesetzten Kapazität - ggf. in sich anschließenden Verfahren nach § 123 VwGO - noch sinnvoll in den Studienbetrieb des Bewerbungssemesters integriert werden können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Die Festsetzung des Auffangstreitwertes entspricht Nr. 15.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist in- nerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Altenwall 6, 28195 Bremen,

einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen.

Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 1 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden.

Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen einzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzu- ändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander set- zen.

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Frei- en Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 50,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent- scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig er- ledigt hat, bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Altenwall 6, 28195 Bremen, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

gez. Hülle gez. Feldhusen-Salomon gez. Dr. Külpmann

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