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Stadtrat Datum Beratungsfolge Status Umweltausschuss Öffentlich Vorschlag der Verwaltung zur Änderung der Baumschutzverordnung Hinweis auf einschlägige Vorgänge Vorlage Nr

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RIS-3-BSV

Beschlussvorlage BSV/19/03242

Federführend: Amt für Grünordnung, Naturschutz und Friedhofswesen Referent: Reiner Erben, berufsm. Stadtrat

Datum: 07.06.2019

Beratungsfolge Status

15.07.2019 Umweltausschuss Öffentlich

Vorschlag der Verwaltung zur Änderung der Baumschutzverordnung

Hinweis auf einschlägige Vorgänge Vorlage Nr. Vorgang

BSV/10/00053

BSV/17/00657

BSV/18/01508

Verordnung zum Schutz des Baumbestandes im Stadtgebiet von Augsburg – Neufassung

Auftrag zur Änderung der Baumschutzverordnung

Vorklärung eines Einzelthemas zur Änderung der BaumschutzVO;

hier: Sanierungszuschuss für private Baumeigentümer

Gesamtkosten: keine €

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Beschlussvorlage BSV/19/03242 öffentlich Seite 2 / 7

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Beschlussvorschlag

Dem Umweltausschuss wird empfohlen zu beschließen:

1. Die Verwaltung wird beauftragt, dem Verfahren, das für die Änderung der

Baumschutzverordnung durchzuführen ist, den Vorschlag der Verwaltung zur Änderung der Baumschutzverordnung (Anlage 1) zugrunde zu legen.

2. Der Antrag der Stadtratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 10.05.2017 (Verschärfung der Baumschutzverordnung) ist hiermit geschäftsordnungsgemäß erledigt.

Begründung Anlass

Die Verordnung zum Schutz des Baumbestandes im Stadtgebiet von Augsburg (Baumschutzverordnung – BSVO) wurde zuletzt 2010 neu gefasst (BSV/10/00053, Beschluss des Stadtrates vom 25.10.2010).

Bei Arbeiten zur Erschließung eines Neubaus an der Bürgermeister-Aurnhammer-Straße wurden im Jahr 2016 Bäume, die erhalten werden sollten, so geschädigt, dass sie gefällt werden mussten. In der Folge erarbeitete die Verwaltung den „Leitfaden Baumschutz – Umsetzung des Baumschutzes in der Stadtverwaltung Augsburg bei Planungen, Vergabe und Genehmigungsverfahren“. Der Stadtrat stimmte am 27.07.2017 der Einführung des Leitfadens zu.

Ferner wurde von verschiedenen Seiten eine Verschärfung der Baumschutzverordnung gefordert. Mit Beschluss des Umweltausschusses gemäß BSV/17/00657 wurde der Verwaltung der Auftrag zur Änderung der Baumschutzverordnung erteilt.

Verfahren

Die Untere Naturschutzbehörde der Stadt Augsburg hat die Baumschutzverordnung überarbeitet.

Der Vorschlag der Verwaltung zur Änderung der BSVO (VV-BSVO) wurde, wie aus der Mitte des Umweltausschusses gewünscht, in einem ersten Schritt bereits mehreren interessierten Fraktionen vorgestellt. Es ist geplant, entsprechend den gesetzlichen Vorgaben den

vorliegenden Vorschlag der Verwaltung zur Änderung der BSVO nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung im September 2019 einen Monat öffentlich auszulegen. Die Unterlagen

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Beschlussvorlage BSV/19/03242 öffentlich Seite 3 / 7

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werden auch auf der städtischen Internetseite einsehbar sein. Während der Auslegungsfrist können Bedenken und Anregungen vorgebracht werden. Parallel hierzu werden die

Naturschutzverbände und Träger öffentlicher Belange beteiligt.

Die Stellungnahmen und fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen werden anschließend geprüft, den Betroffenen das Ergebnis mitgeteilt und dem Stadtrat die Endfassung der Baumschutzverordnung zur Beschlussfassung vorgelegt.

Gründe für den Vorschlag zur Änderung der BSVO

Im Folgenden werden die wesentlichen Gründe für den Vorschlag, die BSVO zu ändern, genannt:

Bessere Handhabbarkeit der BSVO in der Praxis

Bei der Überarbeitung der BSVO wurde darauf geachtet, dass sie bei der Anwendung für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung leicht handhabbar ist. So befasst sich nun beispielsweise der § 1 VV-BSVO abschließend mit der Frage, welche Gehölze unter den Schutz der Baumschutzverordnung fallen. Bislang werden hingegen diejenigen Bäume, die nicht geschützt sind, erst in § 4 genannt.

Bei den Unterpunkten der Absätze werden anstelle von Buchstaben bzw. Anstrichen nun Nummern verwendet. Dies erleichtert das Zitieren der Vorschriften.

Die Änderung beispielsweise der Überschrift zu § 4 „Ausnahmen“ durch die zukünftige Formulierung „Ausnahmen von den Verboten“ trägt zu einem schnelleren Zurechtfinden in der Verordnung und damit zu deren besseren Verständnis bei.

Vereinzelt wurde die Formulierung geändert, ohne dass sich dies auf den Inhalt auswirkt.

Grund hierfür ist die bessere Verständlichkeit beispielsweise durch Verwendung allgemein üblicher Formulierungen (z.B. § 2: statt „Der geschützte Baumbestand soll dazu beitragen“

nun neu „Zweck der Verordnung ist“).

§ 3 Abs. 4 BSVO zählt bei den Beispielen für verbotene Handlungen nur solche im

Traufbereich auf. Zur Klarstellung, dass ein Gehölz nicht allein den Traufbereich, sondern auch den Kronenbereich für seine Existenz benötigt, wurde § 3 Abs. 5 VV-BSVO

entsprechend ergänzt.

Der beispielhaften Aufzählung von verbotenen Handlungen wurde weitere Beispiele, die häufig in der Praxis vorkommen, hinzugefügt (§ 3 Abs. 5 VV-BSVO).

§ 5 Abs. 4 BSVO spricht von „Maßnahmen zur Beseitigung einer unmittelbar drohenden Gefahr“. § 5 Abs. 4 VV-BSVO erhält zur Klarstellung, dass es sich um eine „unmittelbar drohende Gefahr für Personen sowie für Sachen, wenn der Sachschaden bedeutend ist“

handeln muss.

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Beschlussvorlage BSV/19/03242 öffentlich Seite 4 / 7

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§ 5 Abs. 5 BSVO wird ersatzlos gestrichen, da er nicht erforderlich ist und nicht zur Verständlichkeit bzw. Klarheit beiträgt.

§ 6 Abs. 3 VV-BSVO enthält für Antragstellerinnen und Antragsteller die Information, bei welcher Behörde der Antrag nach § 5 VV-BSVO zu stellen ist, wenn die Maßnahme an dem Gehölz durch ein Vorhaben veranlasst wird, das nach anderen Rechtsvorschriften einer Gestattung bedarf.

§ 7 Abs. 2 VV-BSVO lässt nun für Antragstellerinnen und Antragsteller erkennen, anhand welcher Kriterien die Entscheidung bzgl. Ersatzpflanzungen getroffen wird.

Stärkung des Schutzes von Gehölzen

Der Begriff „Gehölze“ umfasst Bäume und Sträucher. Die Einbeziehung von Sträuchern in den Schutz der Verordnung ist von der Ermächtigungsgrundlage in § 29 Abs. 1 Satz (Bundesnaturschutzgesetz) BNatSchG und Art. 51 Abs. 1 Nr. 5a Bayerisches

Naturschutzgesetz (BayNatSchG) gedeckt. Sträuchern kommen ebenso wie Bäumen die sogenannten Wohlfahrtswirkungen zu, die sich in dem Zweck der Verordnung (§ 2) widerspiegeln. Auch Sträucher sind in gleichem Maße gefährdet, beseitigt zu werden wie Bäume. Die Aufnahme der Sträucher in die BSVO trägt zur innerörtlichen Begrünung und Milderung von schädlichen Umwelteinwirkungen, zum Naturhaushalt, Klima und Ortsbild bei.

Sträucher sind ebenso wie Bäume erst ab einer bestimmten Größe geschützt (siehe § 1 Abs.

2 VV-BSVO).

Bislang umfasst das Verbot das Entfernen, Zerstören oder Verändern von Bäumen. Neu in

§ 3 VV-BSVO ist als Verbotstatbestand das „Schädigen“ aufgenommen. Grund hierfür ist, dass die bisherigen drei Begriffe nicht sämtliche Handlungen abdecken, die sich negativ auf Gehölze auswirken und zum Schutz der Gehölze verboten sein sollen. So führen z.B. Salze oder Laugen nicht zu einem Zerstören oder Verändern des Gehölzes, sondern zu dessen Schädigung. Beispiele für Maßnahmen, die Gehölze schädigen und daher verboten sind, sind § 3 Abs. 5 Satz 2 VV-BSVO zu entnehmen.

Nach § 4 Nr. 5 BSVO sind „geringfügige Pflegemaßnahmen“ von der Verboten

ausgenommen. Hier soll zukünftig der Fokus auf der fachgerechten Durchführung der Maßnahmen an den Gehölzen liegen, da diese zum Erhalt und Fortbestand des Gehölzbestandes beitragen (siehe § 4 Nr. 1 VV-BSVO).

Nach § 5 Abs. 1 BSVO ist die Genehmigung zu erteilen, wenn einer der in Buchstaben a bis e genannten Tatbestände erfüllt ist. Die Formulierung lässt damit keine Abwägung im

Einzelfall unter Berücksichtigung der verschiedenen Belange und Interessen zu. Daher sieht

§ 5 Abs. 1 VV-BSVO vor, dass die Erteilung der Genehmigung im Ermessen der Behörde („kann“) steht. Bei Bauanträgen führt Art. 14 GG und die aus dem Eigentum abgeleitete Baufreiheit nach der Rechtsprechung dazu, dass das Ermessen grundsätzlich auf Null reduziert und daher – wie bisher auch – die Genehmigung zur Fällung eines Baumes zu

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Beschlussvorlage BSV/19/03242 öffentlich Seite 5 / 7

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erteilen ist. Bei Nebenanlagen sieht die Rechtsprechung hingegen nicht den Kern der Baufreiheit berührt, so dass hier nicht der grundsätzliche Vorrang des Baurechts vor dem Baumrecht gilt.

In § 5 Abs. 1 lit. a BSVO gilt seit der Änderung der Baumschutzverordnung im Jahr 2010 bei der “Errichtung einer baulichen Anlage“. Hier soll wieder – wie auch schon in der

Baumschutzverordnung von 1989 – der allgemeine Begriff „Vorhaben“ verwendet werden, um weitere Sachverhalte zu erfassen, die im Einzelfall ebenso das Entfernen oder

Verändern eines Gehölzes erforderlich machen können (z.B. Änderung eines Gebäudes).

§ 5 Abs. 1 Nr. 1 VV-BSVO nimmt die herrschende Rechtsprechung auf, nach der der Grundsatz „Baurecht bricht Baumrecht“ nicht uneingeschränkt gilt. Vielmehr bedarf es der Prüfung, ob eine Verschiebung oder Modifikation des Baukörpers zumutbar ist. Dieses Vorgehen wird auch jetzt bereits bei Vorhaben praktiziert. Die Aufnahme der

Rechtsprechung dient dazu, Klarheit über die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung zu schaffen.

Altersschäden, Schädlingsbefall, Krankheit oder Missbildung (jetzt § 5 Abs. 1 lit. d BSVO) sollen nach § 5 Abs. 2 VV-BSVO zukünftig nicht allein für einen Anspruch auf Erteilung einer Fällgenehmigung ausreichen. Vielmehr ist zusätzlich erforderlich, dass die Erhaltung des Gehölzes auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an ihm mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist.

§ 5 Abs. 3 BSVO regelt, dass für geschützte Bäume auf näher bezeichneten öffentlichen Flächen keine Genehmigung für das Entfernen, Zerstören oder Verändern zu beantragen, die Maßnahme jedoch vor der Durchführung der Unteren Naturschutzbehörde formlos anzuzeigen ist. Diese Anzeigepflicht betrifft Behörden ebenso wie Private, die beispielsweise bei der Erschließung eines Grundstücks Straßenbegleitgrün queren. Die Anzeigepflicht findet sich in der VV-BSVO nicht wieder. Folglich tritt an die Stelle der Anzeigepflicht nun die

Genehmigungspflicht. Der Schutz der Gehölze wird gestärkt, da die Behörde die Zulässigkeit der Maßnahmen prüft und mit diesen erst nach Erteilung der Genehmigung begonnen werden darf. Eine Anzeigepflicht ist hingegen schwächer, da mit der Anzeige den Pflichten nach der BSVO genügt wird und die Maßnahme durchgeführt werden kann.

Maßnahmen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht gelten als genehmigt, sind aber unter Vorlage entsprechender Unterlagen anzuzeigen. Die Regelung wurde dem Fall angeglichen, dass Maßnahmen an einem Gehölz wegen einer unmittelbar drohenden Gefahr erforderlich sind (§ 5 Abs. 4 BSVO bzw. § 5 Abs. 3 und 4 VV-BSVO).

Nach § 6 Abs. 5 VV-BSVO können nun nicht nur bei der Gefährdung von Bäumen Anordnungen zu deren Schutz betroffen werden, sondern auch dann, wenn Maßnahmen ohne Genehmigung vorgenommen werden, die nach § 3 Absätze 3 bis 5 verboten sind.

Bei der Regelung in der BSVO zu Ersatzpflanzungen wurde in § 7 Abs. 2 VV-BSVO als letzter Satz aufgenommen, dass eine erneute Pflanzung der geforderten Gehölze vorzunehmen ist, wenn die Ersatzpflanzungen nicht anwachsen.

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Beschlussvorlage BSV/19/03242 öffentlich Seite 6 / 7

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Nach der aktuellen BSVO kann die Verletzung der Anzeigepflicht (§ 5 Abs. 3 BSVO) nicht als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, da sie in § 8 BSVO nicht als Tatbestand aufgeführt wird. In § 10 VV-BSVO wurden daher die Ordnungswidrigkeitentatbestände entsprechend den Änderungen der BSVO überarbeitet und ergänzt.

Belange des Gehölzeigentümers

Die neue Formulierung in § 4 Nr. 1 VV-BSVO beseitigt Unsicherheiten bei dem Eigentümer eines Gehölzes hinsichtlich der Frage, wann eine Pflegemaßnahme geringfügig ist (so § 4 Nr. 5 BSVO).

Die Anwendung von Streusalz ist nur insoweit verboten, als mit einer bezogen auf den Gehölzschutz unschädlichen bzw. weniger schädlichen, zumutbaren Maßnahme der Verkehrssicherungspflicht nachgekommen werden kann.

Neu aufgenommen wurde die Möglichkeit eines Sanierungszuschusses (§ 9 VV-BSVO). So kann die Stadt zukünftig im Einzelfall nach Maßgabe des Haushalts einen angemessenen Zuschuss zu Kosten gewähren, wenn die Aufwendungen für die Erhaltung und Sicherung eines ortsbildprägenden oder für den Artenschutz bedeutenden geschützten Gehölzes erheblich die Aufwendungen für die übliche Pflege übersteigen und die Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt.

Sonstige Gründe (insbesondere Anpassung an die aktuelle Sach- und Rechtslage sowie Rechtsprechung)

Nach § 5 lit. a BSVO ist eine Genehmigung zu erteilen, wenn „aufgrund anderer

Rechtsvorschriften eine Genehmigung für die Errichtung einer baulichen Anlage erteilt ist“. In

§ 5 Abs. 1 Nr. 1 VV-BSVO soll nunmehr wieder die Formulierung der BSVO aufgenommen, die vor deren Änderung im Jahr 2010 galt. Maßgebend soll sein, dass „aufgrund anderer Rechtsvorschriften ein Anspruch auf Genehmigung eines Vorhabens besteht“. Diese Formulierung wird Art. 18 Abs. 1 BayNatSchG gerecht, nach dem die Genehmigung nach der BSVO von Gestattungen, die nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind, ersetzt und damit „huckepack“ genommen wird.

Da es im Stadtgebiet keine militärisch genutzten Flächen gibt, wurde der entsprechende Passus in § 5 Abs. 1 lit. c BSVO gestrichen (siehe § 5 Abs. 1 Nr. 3 VV-BSVO).

Im Zusammenhang mit Art. 14 GG (Schutz des Eigentums) verwendet die Rechtsprechung heutzutage den Begriff der „Zumutbarkeit“. Daher wird der Wortlaut des § 5 Abs. 1 lit. e BSVO entsprechend angepasst und das Wort „unverhältnismäßig“ durch „unzumutbar“

ersetzt (siehe § 5 Abs. 1 Nr. 4 VV-BSVO).

Die Erfüllung der Gewässerunterhaltungspflicht erfordert im Einzelfall auch Maßnahmen an Gehölzen, so dass § 5 Abs. 1 Nr. 6 VV-BSVO einen entsprechenden

Genehmigungstatbestand enthält.

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Beschlussvorlage BSV/19/03242 öffentlich Seite 7 / 7

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Da einzelne Friedhöfe unter den Schutz der BSVO fallen, wurde eine entsprechende Regelung zum Betrieb und Unterhalt eines Friedhofs aufgenommen (siehe § 5 Abs. 1 Nr. 6 VV-BSVO).

§ 5 Abs. 2 BSVO regelt die Befreiung und entspricht Art. 48 Abs. 2 der alten Fassung (a.F.) des Bayerischen Naturschutzgesetzes. An die Stelle des Art. 48 Abs. 2 BayNatSchG a.F. ist

§ 67 Abs. 1 und 3 BNatSchG getreten. Daher verweist § 5 Abs. 5 VV-BSVO auf diese Vorschrift.

§ 8 VV-BSVO enthält nun eine Aussage zur Rechtsnachfolge, eine Frage, die sich in der Praxis immer wieder stellt.

§ 12 Abs. 2 VV-BSVO stellt klar, dass Genehmigungen, Nebenbestimmungen und Anordnungen, die auf Grund der Baumschutzverordnung vom 08.03.2010 erteilt wurden, fortgelten.

Anlagen

1. Vorschlag der Verwaltung zur Änderung der Baumschutzverordnung

2. Synopse: Baumschutzverordnung 2010 – Vorschlag der Verwaltung zur Änderung der Baumschutzverordnung

3. Nachhaltigkeitseinschätzung

4. Antrag der Stadtratsfraktion Bündnis 90/Die Grüne – Baumschutz: Verschärfung der Baumschutzverordnung vom 10.05.2017

Datum Referat Referatsleiter Unterschrift

01.07.2019 Referat 2 Reiner Erben, berufsm. Stadtrat

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Referenzen

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