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(1)

Schweizerische Ärztezeitung

Bollettino dei medici svizzeri Bulletin des médecins suisses

Editorial 1755

Nachdenken über Suizidhilfe

FMH 1760

Aktuelles aus dem Generalsekretariat: FMH-flash

Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften 1767

SAMW-Studie «Haltung der Ärzteschaft zur Suizidhilfe»

Tribüne 1786

SMB, AGLA und das Statin-Conundrum

Horizonte 1792

Neulich in Ägypten

«Zu guter Letzt» von Erhard Taverna 1794

Sehwelten

47

19. 11. 2014

(2)

I N H A LT

FMH

Editorial

1755 Nachdenken über Suizidhilfe Christine Romann

Aktuell

1757 OKP-Pflichtleistungen und Kostengut- sprachen – (k)ein Widerspruch Petra Ingenpass, Gabriela Lang

Kostengutsprachen bedeuten für Ärzte administrativen Mehraufwand. Eine Veranstaltung der FMH-Fachkommis- sion SwissDRG und der FMH-Begleitgruppe ST Reha suchte nach Möglichkeiten zur Vereinfachung der Prozesse.

flash

1760 FMH-Flash November 2014

Aktuelles aus dem FMH-Generalsekretariat: Das Team der Abteilung Ambulante Tarife und Verträge Schweiz stellt sich vor, die Abteilung Gesundheitsförderung und Prävention informiert über eine Kampagne zur psychi- schen Gesundheit, Die Abteilung Daten, Demographie und Qualität hat eine Bitte und alle wünschen – ja, es ist schon (fast) wieder so weit – eine schöne Weihnachtszeit.

Zentralvorstand

1764 Nachrichten aus dem Zentralvorstand

Themen der letzten Sitzung waren die International Health Policy Survey, der bundesrätliche TARMED-Tarif- eingriff, die Revision der Analysenliste, die parlamentari- sche Initiative «Komatrinken» sowie die nationale Strate- gie zur Prävention nicht übertragbarer Krankheiten.

1765 Personalien

Weitere Organisationen und Institutionen

1767 SAMW-Studie «Haltung der Ärzteschaft SAMW zur Suizidhilfe»

Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften

Die Zentrale Ethikkommission der SAMW hat in einer grossangelegten Studie die Haltung der Schweizer Ärz- teschaft zur Suizidhilfe untersuchen lassen. Eine Zusam- menfassung der Studienergebnisse und eine Stellung- nahme der Zentralen Ethikkommission finden Sie hier.

Weitere Organisationen und Institutionen fachgruppe ärzte palliative ch

1770 Palliative Care-Kompetenzen für jeden Facharzt

Daniel Büche, Christoph Cina

Wo sind Lücken in der Palliativversorgung und wie kön- nen sie geschlossen werden? Die «fachgruppe ärzte pal- liative ch» hat vom BAG den Auftrag, im Medizinstudium bereits verankerte Kompetenzen zu Palliative Care in die Curricula der Facharztgesellschaften einfliessen zu las- sen. Dies tut sie unter anderem mit einer Kompetenzen- Checkliste.

1771 Salz und Gesundheit

Das gesundheitliche Potential eines reduzierten Salzkon- sums kann nur voll ausgenutzt werden, wenn viele Gruppierungen die Empfehlungen unterstützen und zu- sammenarbeiten. Hierfür wurde das Positionspapier

«Salz und Gesundheit» erarbeitet. Es wendet sich an Be- hörden und Politik, Akteure des Gesundheitswesens und an die Lebensmittelindustrie.

Briefe / Mitteilungen

1773 Briefe an die SÄZ 1774 Mitteilungen

FMH Services

1775 Zahlungseingang pünktlich 1777 Stellen und Praxen

Jerryb8/Dreamstime.com

(3)

I N H A LT

Tribüne

Standpunkt

1786 SMB, AGLA und das Statin-Conundrum Michel Romanens

Der Autor kritisiert den Bericht des Swiss Medical Board zum Einsatz von Statinen als Primärprävention von Herz-Kreislauf-Krankheiten. Das Swiss Medical Board müsse genauer definieren, was eine «klinisch manifeste Arteriosklerose» sei. So lautet eine der Forderungen des Autors.

1788 Replik zum vorangegangenen Artikel

«SMB, AGLA und das Statin-Conundrum»

Christoph A. Meier, Urs Metzger

In seiner Replik auf den Beitrag von Michel Romanens gibt das Swiss Medical Board unter anderem zu beden- ken, dass eine Therapie mehr als nur eine marginale Risiko senkung bewirken sollte.

Tagungsbericht

1789 Karrieremöglichkeiten am Schnittpunkt zwischen Medizin und Forschung Atanas Todorov, Shuyang Traub, Laurence Feldmeyer

Ein Bericht über das 10. Treffen der American Physician Scientist Association.

Horizonte

1792 Lehren, Lernen und Behandeln unter besonderen Umständen Bruno Zeder

Der Autor begleitete seine Tochter zu einem Teaching ins ägyptische Lotus Children Center für geistig behinderte Kinder. Gelehrt, gelernt und behandelt wird hier unter besonderen Umständen. Der fachliche Rat aus der Schweiz war bei den Einheimischen durchaus gefragt.

Redaktion

Dr. med. et lic. phil. Bruno Kesseli (Chefredaktor)

Dr. med. Werner Bauer Prof. Dr. med. Samia Hurst Dr. med. Jean Martin Anna Sax, lic. oec. publ., MHA Dr. med. Jürg Schlup (FMH) Prof. Dr. med. Hans Stalder Dr. med. Erhard Taverna

lic. phil. Jacqueline Wettstein (FMH) Redaktion Ethik

PD Dr. theol. Christina Aus der Au Prof. Dr. med. Lazare Benaroyo PD Dr. phil., dipl. biol. Rouven Porz Redaktion Medizingeschichte

Prof. Dr. med. et lic. phil. Iris Ritzmann PD Dr. rer. soc. Eberhard Wolff Redaktion Ökonomie

Redaktionssekretariat Elisa Jaun Redaktion und Verlag

EMH Schweizerischer Ärzteverlag AG Farnsburgerstrasse 8, 4132 Muttenz Tel. 061 467 85 55, Fax 061 467 85 56 E-Mail: redaktion.saez@emh.ch Internet: www.saez.ch, www.emh.ch Herausgeber

FMH, Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte, Elfenstrasse 18, Postfach 300, 3000 Bern 15 Tel. 031 359 11 11, Fax 031 359 11 12 E-Mail: info@fmh.ch

Internet: www.fmh.ch Herstellung Schwabe AG, Muttenz

Inserate Werbung Dr. Karin Würz Leitung Anzeigenverkauf

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«Stellenmarkt/Immobilien/Diverses»

Matteo Domeniconi, Inserateannahme Stellenmarkt

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FMH Consulting Services Stellenvermittlung Postfach 246, 6208 Oberkirch Tel. 041 925 00 77, Fax 041 921 05 86 E-Mail: mail@fmhjob.ch

Internet: www.fmhjob.ch

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Jahresabonnement: CHF 320.–, zuzüglich Porto

© 2014 by EMH Schweizerischer Ärzteverlag AG, Basel. Alle Rechte vor- behalten. Nachdruck, elektronische Wiedergabe und Übersetzung, auch auszugsweise, nur mit schriftlicher Genehmigung des Verlages gestattet.

Erscheint jeden Mittwoch ISSN 0036-7486

I M P R E S S U M

Zu guter Letzt 1794 Sehwelten

Erhard Taverna

Sehen, was wir eigentlich nicht sehen können – das er- möglicht medizinische Mikrofotografie. Der Wissen- schaftsfotograf Martin Oeggerli versteht es meisterhaft,

künstlerische und technische Aspekte des Dargestell- ten zu verbinden. Vor der Abbildung

in diesem Artikel sei aber gewarnt: Es lauert ein

Monster ...

Badoux

(4)

E d i t o r i a l

F M H

1755

Schweizerische Ärztezeitung | Bulletin des médecins suisses | Bollettino dei medici svizzeri | 2014;95: 47 Wer soll, kann, darf oder muss

wem wann Suizidhilfe leisten und unter welchen Bedingun­

gen? Diese Fragen beschäf­

tigen uns Ärztinnen und Ärzte seit Jahren, ihre Be­

antwortung braucht einen ge­

sellschaftlichen Konsens weit über die Medizin hinaus. Wir Ärzte sind hier aber besonders gefordert. Das war nicht im­

mer so: bei der Formulierung von Artikel 115 StGB, der nach wie vor einzigen schweizeri­

schen gesetzlichen Regelung der Sterbehilfe, der diese nur verbietet, wenn sie aus selbstsüchtigen Beweggründen er­

folgt, standen nichtgesundheitliche Gründe für einen Suizid­

wunsch im Vordergrund, und den Ärzten war keine beson­

dere Rolle bei der Durchführung des Suizides zugedacht.

Heute hingegen kommt den Ärztinnen und Ärzten eine Schlüsselrolle zu, sind sie es doch, die das Rezept ausstellen für das tödliche Medikament.

Wie gehen Ärztinnen und Ärzte um mit dieser Verant­

wortung? Wie stehen sie zur Suizidhilfe? Dieser Frage geht eine Studie der SAMW nach, deren Resultate in dieser Aus­

gabe der Schweizerischen Ärztezeitung auf Seite 1767 darge­

legt werden. Den 1318 Ärzten, die sich die Mühe genommen haben, sich mit dem schwierigen Thema differenziert ausein­

anderzusetzen und den ausführliche Fragebogen zu beant­

worten, sei hier herzlich gedankt.

Wer über Suizidhilfe nachdenken will, muss unweigerlich zunächst über das Sterben selbst nachdenken, das fällt uns in der Regel schwer. Wer mit Sterbenden zu tun hat, weiss, dass viele Menschen noch kurz vor dem Tod nicht wahrhaben wollen, wie es um sie steht. Und erst recht gilt für gesunde Menschen, dass sie wenig geneigt sind, an den unweigerlich auf sie wartenden eigenen Tod zu denken.

«O Herr, gib jedem seinen eignen Tod. Das Sterben, das aus jenem Leben geht, darin er Liebe hatte, Sinn und Not», schrieb Rainer Maria Rilke zu Beginn des letzten Jahrhun­

derts. Auch wenn die Medizin seither bekanntlich grosse Fortschritte gemacht hat, wir länger leben und auch länger gesund bleiben – am Ende erwarten uns Krankheit, Leiden und Tod. Dass wir das Sterben heute bis zu einem gewissen Grad planen können im Sinne von «selbstbestimmt sterben», heisst eigentlich nur, dass wir unsere Lebenszeit verkürzen

können, sei es, indem wir bestimmen, welche medizinischen Massnahmen noch durchgeführt werden sollen oder indem wir mit einem assistierten Suizid einen absehbaren Leidens­

weg verkürzen. Ein paar Jahre länger zu leben oder auch nur ein paar Tage, als es uns eine schwere Krankheit oder die Folgen eines Unfalles oder auch nur das schiere Altern noch zugestehen, das können wir letztlich nicht wählen! Der Tod wird uns gegeben, sagt Rilke.

Diesen begrenzten Spielraum am Lebensende wollen im­

mer mehr Menschen selbst gestalten. So unterschiedlich Men­

schen gelebt haben, so unterschiedlich wollen sie auch ster­

ben. Eines aber ist allen Menschen gemeinsam: sie bewegen sich in einem Spannungsfeld zwischen dem Wunsch nach Autonomie einerseits und Beziehungswünschen anderer­

seits. Deshalb braucht es nicht nur die Garanten der Autono­

mie – wie es eine Patientenverfügung zum Beispiel ist –, es braucht ebenso ein Gegenüber, das Anteil nimmt und Für­

sorge gewährt – sei das mit guter Palliativmedizin, sei es mit guter Suizidhilfe. Menschen benötigen die Gewissheit, dass Schmerzen gelindert und Ängste ernst genommen werden.

Unsere Kultur bewertet Autonomie sehr hoch und nimmt als deren Kehrseite Vereinsamung in Kauf; Abhängigkeit wird ge­

ring geschätzt – auf Kosten von Halt und Geborgenheit! Der Sterbeprozess ist wohl die letzte Gelegenheit, die Balance von Autonomie und Abhängigkeit, von Einsamkeit und Gebor­

genheit noch einmal neu zu tarieren.

So gesehen ist es überaus tröstlich, dass die Haltung der Ärztinnen und Ärzte zu einigen Fragen rund um die Suizid­

hilfe widersprüchlich ist, wie im Artikel nachzulesen ist.

Wenn wir nicht nur die Sterbebegleitung, sondern auch die Suizidhilfe als ein Beziehungsangebot verstehen, muss uns der Tod des Anderen berühren, müssen Ambivalenzen beim Sterbewilligen und bei uns selber wahrgenommen und ausge­

halten werden. Nur dann sind wir hilfreiche Begleiter, nur dann können wir die Balance von Autonomie und Abhän­

gigkeit mitgestalten – ein letztes Mal für den Sterbenden und, indem wir mit ihm fühlen, auch für uns selber.

Dr. med. Christine Romann, Mitglied des Zentralvorstandes der FMH, Departementsverantwortliche Gesundheitsförderung und Prävention

Nachdenken über Suizidhilfe

Menschen möchten zunehmend auch selbstbestimmt sterben.

Als Ärzte sind wir gefragt, die Autonomie

von Patienten in ihrer letzten Lebens-

phase zu respektieren, ihnen aber auch

den nötigen Rückhalt zu geben.

(5)

A k t u e l l

F M H

OKP-Pflichtleistungen und Kostengutsprachen – (k)ein Widerspruch

Kostengutsprachen bieten Spitälern und Patienten Vergütungssicherheit. Für Ärzte hingegen bedeutet es ein Mehr an administrativem Aufwand. Verzögerte oder nur für kurze Zeit erteilte Kostengutsprachen sind für Ärzte und Patienten oft schwer nachvollziehbar. An einer Veranstaltung der FMH-Fachkommission SwissDRG und der FMH-Begleitgruppe ST Reha wurde nach Möglichkeiten zur Vereinfachung des Kostengutsprache-Prozesses gesucht.

Braucht es Kostengutsprachen bei OKP-Pflichtleistungen?

Das Krankenversicherungsgesetz (KVG) geht grund- sätzlich von der Vermutung aus, dass ärztliche Leis- tungen wirksam, zweckmässig sowie wirtschaftlich (WZW) sind und somit vom Krankenversicherer übernommen werden. Doch gibt es vertragliche und rechtliche Bestimmungen, die vor einem geplanten stationären Aufenthalt oder einer Rehabilitation eine Kostengutsprache (KoGu) vom Versicherer ver- langen. Während diese für die Spitäler der finanziel- len Absicherung dient, stellt sie für die Versicherer eine Kontrolle der WZW-Kriterien, insbesondere der Spital- bzw. Rehabedürftigkeit, dar [1]. Die Kosten- gutsprache bei ausserkantonaler Behandlung zeigt dem Patienten allfällige, nicht gedeckte Kosten auf.

Auch für gewisse ambulante Leistungen sind KoGu notwendig, zum Beispiel nach vierzig Psycho the- rapien oder bei Behandlungen mit Onkologika im Off-Label-Use [2]. Für eine Rehabilitation werden die Kosten gemäss Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) sogar nur nach «vorgängiger besonderer Gut- sprache des Versicherers und mit ausdrücklicher Be- willigung des Vertrauensarztes» übernommen [3].

Für Ärzte ist der teils beträchtliche administra- tive Aufwand bei der Gesuchstellung sowie eine ver- zögerte Erteilung der Kostengutsprache durch den Versicherer problematisch. Auch in Fällen klarer In- dikation zur stationären Rehabilitation wird eine KoGu oft nur für eine kurze Zeitspanne erteilt, so dass während einer laufenden Behandlung Verlänge- rungsgesuche notwendig sind – dies birgt Unsicher- heiten für Patient und Arzt. Zudem werden Bearbei- tungszeiten der Versicherer mit bis zu fünf Tagen oder mehr von den Ärzten und Patienten als unver- hältnismässig lang erachtet.

Rechtliche Grundlagen der KoGu für ärztliche Leistungen

Während der Gesetzestext zur Invalidenversiche- rung festhält, dass vor jeder medizinischen Behand-

lung eine Kostengutsprache nötigt ist [4], wird bei der Unfallversicherung die Klärung der KoGu den Tarifpartnern überlassen − Regelungen auf Gesetzes- oder Verordnungsebene fehlen.

Im Krankenversicherungsgesetz ist eine Über- nahme von WZW-konformen Leistungen durch den Versicherer geregelt. Der Bundesrat kann aber ärzt- liche Leistungen benennen, für die eine Kostenüber- nahme nicht oder nur unter bestimmten Bedingun- gen erfolgt [5]. Um die Qualität und den zweckmäs- sigen Einsatz medizinischer Leistungen zu sichern, kann er vorsehen, dass bestimmte kostspielige dia- gnostische oder therapeutische Verfahren die Zu- stimmung des Vertrauensarztes benötigen oder nur von dafür qualifizierten Leistungserbringern durchge- führt werden dürfen [6]. Der Bundesrat bzw. das EDI hat deshalb in der KLV (inkl. Anhang 1) ärztliche Leistungen aufgeführt, die von der OKP übernom- men, nicht übernommen oder unter bestimmten Bedingungen übernommen werden. Die Aufzählung ist nicht abschliessend. Für bestimmte Leistungen wie z. B. Rehabilitationen wurden dabei hohe Hür- den geschaffen.

Raschere KoGu für Patienten wichtig

Bei der von der gfs.bern im Auftrag der FMH durch- geführten Befragung gaben Ärzte an, dass die Ver- sicherer KoGu oft verzögert erteilen [7]. Fristen zur Erteilung einer KoGu sind jedoch weder im Gesetz noch in den Verordnungen geregelt [8]. In den Tarif- verträgen wurden unterschiedliche Regelungen ver- einbart: von «so rasch wie möglich» bis «innerhalb fünf Tagen». Gemäss prozessualem Grundrecht muss jeder Entscheid eines Gerichts oder einer Verwal- tungsbehörde binnen einer Frist, die «nach der Na- tur der Sache und nach den gesamten übrigen Um- ständen als angemessen erscheint», erfolgen [9]. An dieses Grundrecht sind auch die Versicherer ge- bunden, da sie mit der Durchführung der sozialen Krankenversicherung eine öffentliche Aufgabe des Bundes wahrnehmen [10]. Was aber heisst «ange- Petra Ingenpass a

Gabriela Lang b a Dr. med., Stv. Leiterin

Abteilung Tarife und Gesundheitsökonomie Spitalärzte

b Rechtsanwältin, Stv. Leiterin Abteilung Rechtsdienst FMH

Korrespondenz:

FMH

Frohburgstrasse 15 CH-4600 Olten Tel. 031 359 11 11 Fax 031 359 11 12 tarife.spital[at]fmh.ch

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A k t u e l l

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Schweizerische Ärztezeitung | Bulletin des médecins suisses | Bollettino dei medici svizzeri | 2014;95: 47

1758

messen»? Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird der Grundsatz missachtet, wenn die Sache über Gebühr verschleppt wird. Die «angemessene» Dauer ist in jedem Einzelfall zu prüfen: Entscheidend sind die konkreten Umstände, Umfang und Komplexität der Sache [11]. Sogar wenn in den Tarifverträgen eine konkrete Frist für die Erteilung einer Kostengutspra- che vereinbart ist, kann je nach gegebenem Fall eine kürzere, aber auch eine längere Frist als angemessen betrachtet werden.

Kriterien zur Erteilung von KoGu

Von den Fachgesellschaften wurden – oft gemein- sam mit den Vertrauens- und Versicherungsärzten – bereits zahlreiche Empfehlungen erarbeitet: beispiels- weise, wann nach Hüftgelenkersatz eine stationäre Rehabilitation indiziert ist oder welche Kriterien für

deren ambulante Durchführung sprechen. Auf diese Empfehlungen können sich die Vertrauensärzte bei ihren KoGu-Entscheiden abstützen. Ihre Stellung- nahme zuhanden des Versicherers ist jedoch eine Empfehlung, die den Versicherer rechtlich nicht bindet [12].

Stillschweigende Kostengutsprachen – ein Pilotprojekt in Zürich

Zunehmender bürokratischer Aufwand veranlasste Ärzte des «Zürcher Kreis für fortschrittliches Spital- management», Vorschläge zu dessen Abbau zu for- mulieren [13] – auch für Kostengutsprachen. An der Herbst-Veranstaltung 2014 der FMH-Fachkommis- sion SwissDRG und FMH-Begleitgruppe ST Reha ha- ben Stefan Wildi [14] und Beat Schärer [15] über erste Projekterfahrungen berichtet. Der hohe Aufwand der Spitäler und Versicherer für Kostengutsprachen wurde deutlich: Rückfragen sowohl spitalintern als auch vom Versicherer, Aufbereitung und Austausch medizinischer Dokumentation sowie das Fehlen konkreter Ansprechpersonen im Spital und beim Versicherer machen die Abläufe komplex. Die Sani- tas prüft zudem alle KoGu-Gesuche im Einzelfall, wobei über 90 % genehmigt werden.

Die Spitäler Limmattal, Waid und Triemli haben in Absprache mit dem Vertrauensarzt der Sanitas eine Liste mit Krankheiten erarbeitet, für die in jedem Fall eine stationäre Reha-Behandlung erforderlich ist, und für diese Indikationen eine «stillschwei- gende Kostengutsprache» vereinbart. Allerdings ent- sprachen nur wenige der in den drei Spitälern aufge- nommenen Fälle genau diesen definierten Voraus- Stefan Wildi (rechts) und Beat Schärer stellen sich den Fragen zu «stillschweigenden Kostengutsprachen».

Kriterien und Definitionen für die Erteilung von Kostengutsprachen*

• Empfehlungen zur Indikation und Durchfüh- rung der kardialen Rehabilitation

• Krankheitsbilder/Indikationen für die pulmo- nale Rehabilitation

• Rehabilitation nach Operationen an der Wir- belsäule

• Hüft- und Kniegelenkersatz: Rehabilitation

• Off-Label-use von Medikamenten

• Kriterien für ambulante oder stationäre elektive Handchirurgie

u. a.

* Quelle: www.vertrauensaerzte.ch

(7)

A k t u e l l

F M H

setzungen. Eine Vereinfachung im Vergleich zum bekannten KoGu-Verfahren konnte noch nicht fest- gestellt werden, da u. a. die Rehabilitations-Kliniken eine Bestätigung der Kostenübernahme durch den Versicherer verlangten.

Zwar konnten mit diesem Pilotprojekt noch keine grundlegenden Verbesserungen erzielt werden, aber durch das Wissen über die beidseitigen Arbeits- abläufe und persönliche Ansprechpersonen wurde das Vertrauen zwischen den Beteiligten gestärkt. Die verbesserte Zusammenarbeit spiegelt sich bereits in einer reduzierten Anzahl von Rückfragen wider. Vor- gesehen sind nun eine Erweiterung der Indikations- liste für stillschweigende Kostengutsprachen sowie der Einbezug weiterer Versicherer und Reha-Klini- ken.

KoGu – denkbare Lösungsansätze aus ärztlicher Sicht

Problematisch erachten Ärzte die in der KLV enthal- tene Regelung, dass es bei jeder stationären Rehabili- tation einer vorgängigen KoGu mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes bedarf, sowie deren Umsetzung durch die Versicherer. Eine Lösung wäre eine Revision der KLV mit der Änderung der entspre- chenden Formulierungen. Dieser Weg ist allerdings langwierig und wurde von den Veranstaltungs-Teil- nehmenden nicht favorisiert. Vielmehr sollen Fach- gesellschaften und Vertrauensärzte gemeinsam de- taillierte und verbindliche Richtlinien erarbeiten, in denen beispielsweise Indikationen und Mindest- dauern ärztlicher Leistungen festgelegt sind. Somit könnten KoGu sogar überflüssig werden. Auch aus Sicht der Sanitas werden solche Erweiterungen und Präzisierungen seitens der Fachgesellschaften als wertvoll und für die Vertrauensärzte als sehr hilf- reich eingeschätzt.

Referenzen

1 Damit eine stationäre Behandlung oder Rehabilitation von der OKP übernommen wird, muss der Patient spitalbedürftig sein. Laut Bundesgericht ist Spital- bedürftigkeit gegeben, wenn eine Erkrankung einer akuten Behandlung oder einer stationären Reha- bilitation bedarf, aber auch dann, wenn notwendige medizinische Massnahmen nur im Spital zweckmässig oder mit Erfolg durchgeführt werden können und die ambulanten Möglichkeiten erschöpft sind. Für das Vorliegen von Spitalbedürftigkeit können ausser dem Gesundheitszustand auch persönliche Lebens- umstände des Patienten ausschlaggebend sein (BGE 126 V 323 E. 2b).

2 Vgl. Art. 3b Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) und Art. 71a f. Krankenversicherungsverord- nung (KVV).

3 Anhang 1 zur KLV, Kapitel 11, Rehabilitation.

4 Art. 8 Abs. 3 Bundesgesetz über die Invalidenversiche- rung (IVG) i.V.m. Art. 78 Abs. 1 Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV).

5 Art. 33 Abs. 1 KVG.

6 Art. 58 Abs. 3 KVG.

7 Entwicklung Rahmenbedingungen Ärzteschaft unter www.fmh.ch → Stationäre Tarife → Begleitforschung.

8 Ausnahme: Bei der Verlängerung der ärztlichen Psychotherapie nach bereits erfolgten 40 Sitzungen, ist die Kostengutsprache innert 15 Arbeitstagen zu erteilen (Art. 3b Abs. 4 KLV).

9 Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung (BV); BGE 131 V 407 E.1.1.

10 Urteil 1C_372/2014 vom 4.9.2014 E. 6.

11 Urteil 1B_549/2012 vom 12. 11. 2012 E.2.3.

12 Gebhard Eugster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, Rz. 4 zu Art. 57, Schulthess Zürich 2010.

13 Manifest «Medizin gegen Spitalbürokratie», Dezember 2011.

14 PD Dr. med. Stefan Wildi, Chefarzt Chirurgische Klinik, Stadtspital Waid, Zürich.

15 Beat Schärer, Leiter Leistungsmanagement und Mitglied der Direktion, Sanitas.

Aktuelle Forumthemen

Diskutieren Sie mit! Im Forum präsentieren wir regel ­ mässig brisante Themen aus Politik, Ökonomie und Wissenschaft, die das Schweizer Gesundheitswesen betreffen. Bringen Sie Ihre Meinung ein oder kom­

mentieren Sie die Äusserungen Ihrer Kolleginnen und Kollegen. Das Forum finden Sie unter:

www.saez.ch/forum/

(8)

1760

Schweizerische Ärztezeitung | Bulletin des médecins suisses | Bollettino dei medici svizzeri | 2014;95: 47

Ambulante Tarife: Komplexität gemeinsam meistern

«Die individuellen Stärken jedes Teammitgliedes führen zum gemeinsamen Erfolg», sagt Roger Scher­

rer, Leiter der Abteilung Ambulante Tarife und Ver­

träge Schweiz – und bringt auf den Punkt, worauf es in seinem Team ankommt. Der Austausch mit den verschiedenen Anspruchsgruppen macht die Arbeit im Bereich der ambulanten Tarife sehr interessant und spannend, stellt aber aufgrund der unterschied­

lichen Interessenlagen der Beteiligten hohe Ansprü­

che an das gesamte Team. Nachvollziehbar, dass ana­

lytisches Denkvermögen und diplomatisches Ge­

schick, aber auch Organisationstalent und eine hohe Kommunikationsfähigkeit gefragt sind.

Diese Fähigkeiten machen es möglich, selbst in hektischen Phasen die Ruhe zu bewahren. Mit ihrer Hilfe lässt sich aber auch die enorme organisato­

rische und inhaltliche Komplexität bewältigen, welche die tägliche Arbeit der Abteilung charakte­

risiert. Einzelleistungstarif, WZW­Verfahren, Neue Direkte Medikamentenabgabe, Point of Care­Tes­

ting – aus solchen und anderen abstrakten Begriffen werden durch das Engagement von Scherrers Team konkrete Lösungen, welche dann mit den Tarifpart­

nern verhandelt werden. Unabdingbar sind dabei die Unterstützung und das Wissen von starken ex­

ternen Partnern und Experten, wie zum Beispiel der Ärztekasse.

Das zurzeit grösste Projekt ist die mit den assozi­

ierten Tarifpartnern durchgeführte Gesamtrevision des TARMED, die Ende 2015 abgeschlossen wird. «Es macht Spass, den revidierten TARMED langsam wachsen zu sehen», erklärt Scherrer. «Dass die Abtei­

lung heute über umfassende eigene Software­Tools verfügt, ist für mich eine grosse Freude.» Diese von der Abteilung mitkonzipierten und von der Ärzte­

kasse entwickelten Software­Lösungen bilden eine wichtige Grundlage für Bau, Unterhalt und Simula­

tion der Tarifstrukturen.

Die Abteilung vertritt die ärztlichen Interessen in verschiedenen Gremien, welche sich mit ambulan­

ten Tarifen beschäftigen, und schafft die für die Ver­

handlungen nötigen Grundlagen. Ferner erteilt sie Mitgliedern und Leistungserbringerverbänden Aus­

künfte in Fragen zu den ambulanten Tarifen und or­

ganisiert zweimal jährlich den Tarifdelegierten­Tag.

Die acht zurzeit in verschiedenen Pensen tätigen Mitarbeitenden der Abteilung bringen unterschied­

liche Ausbildungen (solche mit einer medizinischen Ausbildung sind ebenso vertreten wie diejenigen mit einer ökonomischen) ins Team ein. Die verschiede­

nen Erfahrungen auf allen Ebenen kommen durch den guten Austausch optimal zur Geltung: Während die erfahreneren Mitarbeitenden und externen Ex­

perten ihr enormes tariftechnisches Wissen und ihre Verhandlungserfahrung nutzen können, entwickeln die jüngeren Mitarbeitenden neue Ideen und hinter­

fragen etablierte Strukturen.

A k t u e l l e s a u s d e m G e n e r a l s e k r e t a r i a t

F M H

Das Team Abteilung Ambulante Tarife und Verträge Schweiz, von links, stehend: Irene Marty, Christian Oeschger, Thomas Kessler, Susanne Christen, Ernst Gähler und Marina Lüscher; vorne: Kerstin Schutz, Petra Meier, Roger Scherrer.

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A k t u e l l e s a u s d e m G e n e r a l s e k r e t a r i a t

F M H

Generell wird durch die hohe Komplexität der Materie meist in interdisziplinären Teams gearbeitet.

Dies kann bisweilen zu angeregten Diskussionen führen, sowohl teamintern als auch im Austausch mit externen Partnern. «Es ergibt durchaus Sinn, sich intensiv auszutauschen und sich die entspre­

chende Zeit zu nehmen», versichert Kerstin Schutz von der Abteilung. «Denn die Lösung, die daraus hervorgeht, ist dann im Dienst der Sache und trägt den verschiedenen Ansprüchen Rechnung.» Diese konstruktive und zielorientierte Haltung stimmt mit dem überein, was sich Roger Scherrer für die Teilneh­

menden an den Projekten der Abteilung wünscht:

«Sachlich und fundiert argumentieren, auch einmal etwas Geduld haben und die gemeinsamen Ziele nie aus den Augen verlieren.»

Abteilung Ambulante Tarife und Verträge Schweiz

Jubiläen – Danke!

20 Jahre ist es her, seit Petra Baeriswyl als «Sekretärin in der Abteilung Weiter­ und Fortbildung» ihre Tätig­

keit bei der FMH aufgenommen hat. Inzwischen hat sich nicht nur die Welt verändert, sondern auch das Berufsleben der Jubilarin: Petra Baeriswyl heisst jetzt Petra Bucher, sie ist nicht mehr im Generalsekretariat der FMH, sondern in der Geschäftsstelle des SIWF an­

gestellt, und sie ist aufgrund ihres unermüdlichen und makellosen Einsatzes von der Sekretärin zur Be­

reichsleiterin aufgestiegen. Als Verantwort liche für die Administration von Vorstand und Plenum ist sie die erste Ansprechperson für alle dem SIWF ange­

schlossenen Institutionen. Auch die Revision/Aktua­

lisierung der SIWF­Reglemente und ­Programme so­

wie die Verwaltung des Fortbildungs bereichs gehören zu ihrem vielfältigen Portfolio. Trotz stetig steigender Arbeitsbelastung schafft es das Organisationstalent, alles unter einen Hut zu bringen. Hilfreich ist dabei nicht nur Ihr Arbeitsmotto «eines nach dem ande­

ren», sondern auch ihre hoch effi ziente und effektive Arbeitsweise. Wir danken Petra für ihre treuen Dienste und ihr grosses Engagement und wünschen ihr wei­

terhin als Ausgleich viele tolle Reisen in ferne Länder dieser Erde.

Seit 20 Jahren dürfen wir auf Dagmar Gnägi von der Abteilung Finanz­ und Personaldienst zählen. Sie kennt sich aus, wenn es etwa um MWSt­Sätze, SBB­Bil­

lette oder Sitzungsspesen geht, und ist dafür besorgt, dass im Generalsekretariat der FMH keine Rechnun­

gen offen bleiben. «Ich arbeite einfach gern, und hier sowieso», hält die engagierte und temperamentvolle Kollegin fest. Wir schätzen uns glücklich, noch einige Jahre von Dagmar Gnägis bewährter, ja «wasserdich­

ter» Arbeit und ihrer offenen Umgangsart zu profitie­

ren, und danken ihr von Herzen für ihren Einsatz!

Ueli Imhof, stellvertretender Leiter Dienstleis­

tungen und Mitgliedschaft DLM, arbeitet heuer seit 15 Jahren bei der FMH. Ursprünglich Bauingenieur,

betreut er heute u. a. die Mitgliederdaten in diversen IT­Programmen, besorgt die Abrechnungen der Kan­

tonalen Ärzteorganisationen, des VSAO sowie des VLSS und kann stets Auskunft geben, wenn es Ver­

waltungsfragen gibt. Wir danken Ueli Imhof herz­

lich für seine kompetente und zuverlässige Präsenz und freuen uns, ihn weiterhin an Bord zu haben!

Herzlich willkommen!

Seit April 2014 verstärkt Nadja Jenni als wissen­

schaftliche Mitarbeiterin das Team des Schweizeri­

schen Instituts für Weiter­ und Fortbildung SIWF und der Abteilung Daten Demographie und Qualität DDQ. Die studierte Psychologin ist zuständig für ver­

schiedene ländervergleichende Recherchen, so zum Beispiel für das Curriculum Chirurgie. Nadja Jenni war vorher an der Universität Neuenburg in der For­

schung tätig. Wir freuen uns, Nadja Jenni bei uns im Team zu haben.

Abteilung Verwaltung und Finanzen

Psychische Gesundheit – darüber reden

Psychische Krankheiten gehören genauso wie physi­

sche zum Leben und können uns alle treffen. In der Schweiz leidet jede zweite Person im Laufe ihres Lebens einmal an einer ernsthaften psychischen Erkrankung. Somit macht fast jeder Erfahrungen mit

Die im Oktober lancierte nationale Sensibilisierungskampa- gne «Psychische Gesundheit – Wie geht’s dir?» soll zur Entstigmatisierung von psychischen Krankheiten beitragen.

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A k t u e l l e s a u s d e m G e n e r a l s e k r e t a r i a t

F M H

psychischen Erkrankungen, sei dies in der Familie, im Arbeits­ oder im Freizeitbereich.

Die Kampagne «Wie geht’s Dir?» möchte dafür sensibilisieren, dass psychische Erkrankungen zum Alltag gehören, und ebenso anregen, offen über diese zu sprechen. Darüber hinaus will die Kam­

pagne das Wissen über psychische Erkrankungen verbreiten, um negative Vorurteile abzubauen und mögliche Ausgrenzungen von Betroffenen zu ver­

meiden. Mit konkreten Gesprächstipps möchte die Kampagne zudem das Sprechen über psychische Erkrankungen erleichtern. Daneben setzt die Kam­

pagne auf Prävention und macht darauf aufmerk­

sam, wie man selbst die eigene psychische Gesund­

heit fördern kann.

Die Kampagne wird von der Stiftung Pro Mente Sana und mehreren Kantonen getragen. Weitere Organisationen aus dem Gesundheitsbereich unter­

stützen die Kampagne, so etwa die Föderation der Schweizer Psychologinnen und Psychologen FSP und die Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte FMH.

Unter www.wie­gehts­dir.ch → Die Kampagne

→ Broschüre+Sujets kann diese Broschüre bestellt oder heruntergeladen werden. Bestellungen sind auch bei Pro Mente Sana möglich unter Tel. 044 446 55 00, Fax 044 446 55 01.

Abteilung Gesundheitsförderung und Prävention

Ärztestatistik 2014 – jetzt teilnehmen

Wie hoch sind die Arbeitspensen der berufstätigen Ärzteschaft? Hat die Teilzeitarbeit zugenommen?

Falls ja, in welchen medizinischen Fachrichtungen?

Gibt es Unterschiede hinsichtlich Alter oder Ge­

schlecht? Die Auswertungen dieser Fragen sind wert­

voll, um Entwicklungen und Herausforderungen im Gesundheitswesen aufzuzeigen.

Damit die FMH­Ärztestatistik auch 2014 wieder auf starke und verlässliche Daten zurückgreifen

kann, sind wir auf Ihre Mithilfe angewiesen: Bitte deklarieren, aktualisieren oder kontrollieren Sie auf dem Mitgliederportal myFMH Ihre Daten zur Berufs­

tätigkeit – so helfen Sie mit, die FMH­Ärztestatistik noch aussagekräftiger zu machen!

Es geht ganz einfach: Loggen Sie sich ein auf myfmh.ch. Vielen Dank für Ihre Unterstützung!

Abteilung Daten, Demographie und Qualität DDQ

Die FMH in den Medien

Medien sind nach wie vor eines der effizientesten Mittel, um Botschaften an ein möglichst grosses Publikum zu bringen. Deshalb pflegt die FMH einen partnerschaftlichen Austausch mit Medienschaffen­

den und kommuniziert auch regelmässig an die Me­

dien. Die Instrumente einer aktiven Medienarbeit sind beispielsweise Medienmitteilungen oder Me­

dien konferenzen. Die letzte Medienkonferenz fand Ende September anlässlich des Schlussberichts der SwissDRG­Begleitstudie statt, welche die Leistungs­

und Kostenverschiebungen vom stationären in den ambulanten Sektor untersuchte. Die Informationen dazu sowie alle weiteren Medienmitteilungen finden Sie unter www.fmh.ch → Services → Medien

→ Medienmitteilungen.

Die FMH wird aber auch beinahe täglich von Me­

dienschaffenden von Zeitungen, Radio, Fernsehen oder Fachmagazinen kontaktiert. Die zentrale Anlauf­

und Koordinationsstelle bei der FMH ist die Abtei­

lung Kommunikation. Die Themen der Medienanfra­

gen sind sehr heterogen, sie reichen von gesundheits­

politischen Stellungnahmen über Einschätzungen von Entwicklungen in der medizinischen Versor­

gung bis zu fachspezifischen Fragen. Je nach Thema beantwortet ein Mitglied des FMH­Zentralvorstands die Anfrage oder die Abteilung Kommunikation lei­

tet diese an die zuständige Ärzteorganisation weiter.

Ein wesentlicher Faktor bei der Medienarbeit ist oft die Zeit: Journalistinnen und Journalisten der tages­

aktuellen Medien möchten so schnell wie möglich eine Antwort. Deshalb ist eine gut funktionierende Koordination zwischen der FMH und ihren Basis­ so­

wie angegliederten Organisationen letztlich wichtig.

Die Crux der Medienarbeit ist und bleibt: das Wichtigste kurz, prägnant und verständlich zu ver­

mitteln.

Abteilung Kommunikation

Erfolg und Effizienz zu Ihren Gunsten

Die FMH Services Genossenschaft ist mit über 34 000 Mitgliedern ganz ihren Genossenschafterinnen und Genossenschaftern verpflichtet. Wir erbringen Dienst­

leistungen für Ärztinnen und Ärzte sowie Praxen, die in ihrer Gesamtheit sowie in Qualität und Preis ein­

zigartig sind. Was besonders wichtig ist: Positive Er­

gebnisse und Kosteneinsparungen fliessen zurück an Die Daten der Ärztestatistik bilden eine solide Grundlage für die standespolitischen Diskussionen.

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A k t u e l l e s a u s d e m G e n e r a l s e k r e t a r i a t

F M H

unsere Genossenschafter, die dadurch einen zusätz­

lichen Vorteil aus der kostenlosen Mitgliedschaft zie­

hen.

Als Genossenschafter profitieren Sie von:

– Beratungen zu betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Themen zu preiswerten Ansätzen – einer Gratis­Beratungsstunde zu verschiedensten

Themen

– vielfältigen, praxisorientierten Seminaren, die grösstenteils gratis sind

– umfassenden und anerkannten Praxisbewertun­

gen und ­vermittlungen zu sehr attraktiven Pau­

schalpreisen

Die FMH Services bietet ihre Dienstleistungen schweizweit an und verfügt über ein grosses, be­

reichsübergreifendes Netzwerk, das auch eine quali­

fizierte und auf Ärzte spezialisierte Versicherungs­

und Treuhandberatung umfasst. Lohnende Kombi­

preise für Stellen­ und Praxisplattform sowie ein gemeinsamer Einkauf zu vorteilhaften Konditionen runden das Angebot ab.

Ein Anruf genügt: 041 925 00 77. Weitere Infor­

mationen finden Sie auch auf www.fmhservices.ch FMH Services

Zum Jahreswechsel

Schon bald brennen die ersten Adventskerzen … Wir wünschen Ihnen ein lichtvolle Weihnachtszeit und fürs 2015 gute Gesundheit, viel Energie und Erfreu­

liches! Gerne informieren wir Sie, dass das General­

sekretariat zwischen Weihnachten und Neujahr ge­

schlossen bleibt.

Die FMH Services Genossenschaft bietet eine breite Palette an Dienstleistungen an.

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Z e n t r a l v o r s t a n d

F M H

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Sitzung vom 25. September 2014

Nachrichten aus dem Zentralvorstand

International Health Policy Survey – Im jährlich durchgeführten International Health Policy Survey der US-Stiftung «Commonwealth Fund» (CWF) ste- hen fürs Jahr 2015 die Grundversorger im Fokus der Befragung. In Zusammenarbeit mit dem BAG hat die FMH den Fragekatalog analysiert und einige Ände- rungen erarbeitet, welche der CWF vorgeschlagen wurden. Der ZV ist mit dem Fragekatalog inkl. der vorgeschlagenen Änderungen einverstanden.

Bundesrätlicher TARMED-Tarifeingriff – Aufgrund ihrer unklaren Begrifflichkeit sorgt die bundesrät- liche Verordnung über die Anpassung von Tarifstruk- turen im KVG für Verärgerung und Ängsten bei Leis- tungserbringern und Kostenträgern. Von Letzteren wurde eine automatisierte Rechnungskontrolle mit einer abschliessenden «Positivliste» hausärztlicher Leistungen in der Tarifstruktur gefordert. Die FMH sieht bei der Abgrenzung hausärztlicher Leistungen klar eine Selbstverantwortung der abrechnungsbe- rechtigten Ärztinnen und Ärzte, da der Kontext eine wichtige Rolle spielt. Da der Gegenvorschlag von FMH und MFE, die sogenannte «Negativliste light», bei den Kostenträgern keine Akzeptanz fand, gab die FMH die Datenbank für Mitglieder und Softwarehäu- ser zur Umsetzung frei. Als aktuelle Tarifstruktur gilt aus Sicht der FMH die Version 1.08.00 BR mit präzi- sierter Interpretation ohne die Leistungsgruppe der Kostenträger.

Revision Analysenliste – In der Revision der Analy- senliste wurde als Basis für die Bewertung des Point of Care-Tarifs (POCT) das FMH-Kostenmodell vom Bundesrat festgelegt. Während sich bei dessen Um- setzung durch das BAG eine Einigung für die direk- ten Kosten ergab, traf das BAG für die indirekten Kos- ten eine willkürliche, betriebswirtschaftliche nicht haltbare Annahme. Die FMH hat das EDI und die Eidgenössische Kommission für Analysen, Mittel und Gegenstände (EAMGK) auf dieses nicht geset- zeskonforme und unhaltbare Vorgehen des BAG hingewiesen. Nun muss Bundesrat Berset in den of- fenen Fragen einen Entscheid fällen.

Parlamentarische Initiative «Komatrinken» – Der Vorentwurf der nationalrätlichen Gesundheitskom- mission (SGK-N) zur Parlamentarischen Initiative

«Komatrinker sollen Aufenthalte im Spital und in Ausnüchterungszellen selber bezahlen» sieht vor, dass die medizinischen Leistungen, die aufgrund von übermässigem Alkoholkonsum anfallen, durch die Verursacher in vollen Umfang bezahlt werden.

Die FMH lehnt die vorgeschlagene Gesetzesände- rung ab: Sie führt zum einen zu einem Paradigmen- wechsel vom Solidaritätsprinzip zum Verursacher- prinzip und ist zum anderen in der Praxis faktisch undurchführbar. Der ZV lehnt die Stossrichtung des von der nationalrätlichen Gesundheitskommission vorgelegten Vernehmlassungsentwurfs ab.

NCD-Strategie – Aus dem gesundheitspolitischen Rahmenkonzept des Bundesrats «Gesundheit2020»

hat der Dialog Nationale Gesundheitspolitik in Auf- trag gegeben, eine nationale Strategie zur Prävention nicht übertragbarer Krankheiten (NCD-Strategie) zu entwickeln. Diese Strategie soll Perspektiven für die Weiterentwicklung von Präventionsprogrammen auf- zeigen und die Prävention in der Gesundheitsversor- gung stärken. Zwei Arbeitsgruppen wurden gebildet, um die notwendigen Grundlagen zu erarbeiten und entsprechende Berichte zu erstellen. Der ZV unter- stützt die Stossrichtung der NCD-Strategie, will aber beim Dialog Nationale Gesundheitspolitik einen An- trag stellen für einen Einsitz der FMH und der KKA in das Leitungsgremium.

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F M H

Personalien

Praxiseröffnung /

Nouveaux cabinets médicaux / Nuovi studi medici

AR

Codrut Blejan,

Praktischer Arzt, Schulstrasse 1, 5037 Muhen Gabriele Franziska Anna Brög,

Praktische Ärztin, Gfeld 30, 9043 Trogen BE

Stephan Roland Schenker,

Facharzt für Kardiologie und Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Kardiologisch- Internistische Gemeinschaftspraxis, Kirchlindachstrasse 2, 3052 Zollikofen Sarah Juliane Rückforth,

Fachärztin für Kardiologie und Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Kardiologisch- Internistische Gemeinschaftspraxis, Kirchlindachstrasse 2, 3052 Zollikofen GE

Francesca Giovanna Bonforte,

Spécialiste en psychiatrie et psychothérapie d’enfants et d’adolescents, Accueil périnatal, 11, route de Chêne, 1207 Genève

Amir Moayedoddin,

Spécialiste en psychiatrie et psychothérapie d’enfants et d’adolescents, 42, route de Thonon, 1222 Vésenaz

SH

Daniel Siebertz,

Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Zenit-Praxis, Buchsbaumpassage, Schwertstrasse 9, 8200 Schaffhausen TI

Gaia Marniga,

Specialista in chirurgia, Via Serafino Balestra 9, 6900 Lugano

Victoria Zakharova,

Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, Via San Gottardo 80A, 6648 Minusio, ZH Ingo Haase,

Facharzt für Dermatologie und Venerologie, Haut & Lunge, Zentrum für Lichttherapie, Wallisellenstrasse 301a, 8050 Zürich Todesfälle / Décès / Decessi

Karl Würth (1924), † 28. 8. 2014, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, 9443 Widnau

Vladimiro Vera (1939), † 13. 10. 2014, Facharzt für Anästhesiologie, 6821 Rovio

Alexey Schwarz,

Praktischer Arzt und Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Wehntalerstrasse 3, 8057 Zürich

ZH

Marina Lejbovna Haitas-Haase,

Fachärztin für Dermatologie und Venerologie, Haut & Lunge, Zentrum für Lichttherapie, Wallisellenstrasse 301a, 8050 Zürich

Ärztegesellschaft des Kantons Bern Ärztlicher Bezirksverein Bern Regio Zur Aufnahme als ordentliches Mitglied hat sich angemeldet:

Oana Cristina Ghira, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Worbstrasse 312, 3073 Gümligen

Einsprachen gegen dieses Vorhaben müssen innerhalb 14 Tagen seit der Veröffentlichung schriftlich und begründet beim Präsidenten des Ärztlichen Bezirksvereins Bern Regio ein- gereicht werden. Nach Ablauf der Frist ent- scheidet der Vorstand über die Aufnahme des Gesuches und über die allfälligen Einspra- chen.

Ärztegesellschaft des Kantons Luzern

Zur Aufnahme in unsere Gesellschaft Sektion Stadt haben sich gemeldet:

Frédéric Birkhäuser, Facharzt für Urologie FMH, inkl. Schwerpunkt operative Urologie, ab 1. 1. 2015 Urologie St. Anna, Lützelmattstrasse 1, 6006 Luzern

Pascal Zehnder, Facharzt für Urologie FMH, inkl.

Schwerpunkt operative Urologie, ab 1. 1. 2015 Urologie St. Anna, Lützelmattstrasse 1, 6006 Lu- zern

Jörg Gysin, Facharzt für Anästhesiologie FMH, Luzerner Kantonsspital Luzern, 6000 Luzern 16, ab 1. 1. 2015 Gesellschaft Anästhesiologie, St. Anna-Strasse 32, 6006 Luzern

Zur Aufnahme in unsere Gesellschaft Sektion Gäu hat sich gemeldet:

Nadine Wirth-Torn, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Monvia Gesundheitszentrum Inwil, Hauptstrasse 35, 6034 Inwil

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P e r s o n a l i e n F M H

Schweizerische Ärztezeitung | Bulletin des médecins suisses | Bollettino dei medici svizzeri | 2014;95: 47

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Thomas Haupt, Praktischer Arzt, Praxis ab De- zember 2014: Menznauerstrasse 11, 6110 Wol- husen

Einsprachen sind innert 20 Tagen nach der Publikation schriftlich und begründet zu rich- ten an: Ärztegesellschaft des Kantons Luzern, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern

Ärztegesellschaft des Kantons Schwyz

Zur Aufnahme in die Ärztegesellschaft des Kantons Schwyz hat sich angemeldet:

Tomasz Kruze, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, Spitalstrasse 15, 8840 Einsiedeln.

Einsprachen gegen diese Aufnahme richten Sie schriftlich innert 20 Tagen an Dr. med. Hugo Brunner, Dorfstrasse 14, 6417 Sattel.

Ärztegesellschaft des Kantons Obwalden

Zur Aufnahme in die Unterwaldner Ärzte- gesellschaft hat sich angemeldet:

Mohammad Reza Mir Tolouei, Brünigstrasse 69, 6078 Lungern, Praktischer Arzt FMH

Einsprachen gegen diese Aufnahme sind mit Begründung innert 20 Tagen an die Präsiden- tin der Unterwaldner Ärztegesellschaft, Bettina Mende, Sarnerstrasse 3, 6064 Kerns, zu richten.

Ehrungen / Distinctions / Onoranze Schweizerische Gesellschaft für Ortho­

pädie und Traumatologie / Société Suisse d’Orthopédie et de Traumatologie

Anlässlich der 74. Jahrestagung 2014 der Schwei- zerischen Gesellschaft für Orthopädie und Trau- matologie in St. Gallen wurden folgende Perso- nen zu Ehrenmitgliedern ernannt: / Lors de la 74e réunion annuelle 2014 de la Société Suisse d’Or- thopédie et Traumatologie à St-Gall, les personnes suivantes ont été nommées membres d’honneur:

– Dr Catherine Perrin, Montreux – Prof. Dr. med. Reinald Brunner, Therwil – Prof. Dr. med. Christian Gerber, Zürich

Preise / Prix / Premi

Schweizerischen Gesellschaft für Ortho­

pädie und Traumatologie / Societe Suisse d’Orthopédie et de Traumatologie

Anlässlich der 74. Jahrestagung 2014 der Schwei- zerischen Gesellschaft für Orthopädie und Trau- matologie in St. Gallen wurden folgende Preise verliehen: / Lors de la 74e réunion annuelle 2014 de la Société Suisse d’Orthopédie et Traumatologie à St-Gall les prix suivants ont été décernés:

Venel­Preis / Prix Venel

– Klinik / clinique – Mazda Farshad: «Abduc- tion extension cervical nerve root stress test:

anatomical basis and clinical relevance»;

Coauthor: Kan Min (Balgrist Zürich) – Forschung / recherche – Christoph Emanuel

Albers: «In vitro cytotoxicity of silver nano- particles on osteoblasts and osteoclasts at antibacterial concentrations»; Coauthors:

Wilhelm Hofstetter (Bern), Klaus A. Sieben- rock (Bern), Regine Landmann (Basel), Frank M. Klenke (Bern)

Maurice E. Müller­Preis / Prix Maurice E. Müller

– Klinik / clinique – Placido Bartelone: «Dual versus mono-mobility cup for dislocation prevention following revision THA»; Coau- thors: A. Gonzalez, A. Lübbeke-Wolff, R. Pe- ter, P. Christofilpoulos, P. Hoffmeyer; Geneva – Forschung / recherche – Karl Wieser: «Ana- bolic steroïds reduce muscle degeneration caused by rotator cuff tendon release: an experimental study in sheep»; Coauthors:

D. Meyer, M. Flück, B. von Rechenberg, M. Benn, C. Gerber; Zurich

Preis für beste Erste Freie Mitteilung / Prix pour la meilleure Première Communication Libre – Diana Rudin: «The anatomical course of the

lateral femoral cutaneous nerve with special attention to anterior approach to hip joint»;

Coauthors: Oliver Ullrich, Johannes Erhardt, Karl Grob

Posterpreis swiss orthopaedics / prix posters swiss orthopaedics

– Klinik / clinique – Dominik Hoigné: «Out- come of 70 fingertip amputation injuries with the semi occlusive dressing»; Co- authors: M. Meoli, J. Grünert; St. Gallen – Forschung / recherche – Thomas Laumonier:

«Lentivirus mediated VEGF gene transfer enhances human muscle derived stem cells survival and proliferation after transplanta- tion»; Coauthors: P. Hoffmeyer, J. Méné- trey; Geneva

Champagner­Preis / Prix Champagne – Der Champagner-Preis soll vorbildliches

Verhalten prämieren. Der diesjährige Preis geht an / Le prix Champagne, nouvellement créé, honore des attitudes exemplaires. Le prix 2013 va à Josef E. Brandenberg, Luzern Harold Vasey Preis (beste Facharztprüfung) / Prix Harold Vasey

(meilleur examen de spécialiste) 2013

– Beste mündliche Prüfung / meilleur examen oral – Stefan Joss

– Beste Gesamtprüfung / meilleur examen géné- ral – Barbara Wirth

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S A M W

W E I T E R E O R G A N I S AT I O N E N U N D I N S T I T U T I O N E N

Zusammenfassung der Ergebnisse und Stellungnahme der Zentralen Ethikkommission

SAMW-Studie «Haltung der Ärzteschaft zur Suizidhilfe»

Im Januar 2012 hat die Zentrale Ethikkommission der SAMW in der Schweizerischen Ärztezeitung ein Positionspapier «Probleme bei der Durchführung ärztlicher Suizidhilfe» veröffentlicht. Dies hat in der Folge zu einer lebhaften Debatte über die Rolle von Ärztinnen und Ärzten geführt.

Vor diesem Hintergrund hat die SAMW im März 2013 eine Studie ausgeschrieben, in der die Haltung der Ärzteschaft zur Suizidhilfe untersucht werden soll. Unter den zehn eingereichten Offerten ging der Zuschlag nach einem externen Review-Verfahren mit ausländischen Expertinnen und Experten an die Projektpartner Brauer & Strub, Zürich, und Büro Vatter, Bern.

Folgende Themenbereiche wurden in der Studie vertieft untersucht:

– Einstellungen zur ärztlichen Suizidhilfe grund- sätzlich und in Bezug auf bestimmte Patienten- gruppen;

– Einstellungen zur ethisch angemessenen Rolle der Ärzteschaft im Bereich der Suizidhilfe;

– Bereitschaft von Ärztinnen und Ärzten zur Mitwirkung an einem Suizid;

– Erfahrungen von Ärztinnen und Ärzten mit Suizidhilfe;

– Regelungen,

– Mögliche Folgen einer Ausweitung ärztlicher Suizidhilfe.

Methoden

Zwölf ausgewählte Ärztinnen und Ärzte wurden in Einzelinterviews zu ihrer Haltung gegenüber Suizid- hilfe befragt. Bei der Auswahl wurden folgende Krite-

rien berücksichtigt: breites Meinungsspektrum, di- verse Fachdisziplinen, Landesteile, Arbeitsort und Erfahrungen mit Suizidhilfe. Die Ergebnisse wurden sowohl in einer einzelfallbezogenen Analyse als auch in einer thematischen Queranalyse erfasst.

Eine repräsentative Zufallsstichprobe von 4837 Schweizer Ärztinnen und Ärzten wurde eingeladen, einen ausführlichen Fragebogen auszufüllen. 1318 ausgefüllte Fragebogen wurden retourniert; dies ent- spricht einer Rücklaufquote von 27 %.

Ergebnisse

Die Ergebnisse der Fragebogenerhebung geben die Haltung von Ärztinnen und Ärzten aller Landes- gegenden und unterschiedlicher Fachdisziplinen wieder, die an der Thematik der Suizidhilfe inter- essiert und von ihr betroffen sind. Die Ergebnisse der Studie sind jedoch aufgrund der Rücklaufquote nicht generalisierbar für die gesamte Ärzteschaft.

Einstellungen zur ärztlichen Suizidhilfe

Rund drei Viertel der antwortenden Ärztinnen und Ärzte finden ärztliche Suizidhilfe grundsätzlich ver- tretbar, gut ein Fünftel lehnt diese in jedem Fall ab.

In Kombination mit der persönlichen Bereitschaft, Suizidhilfe zu leisten, können drei Grundhaltungen unterschieden werden:

– Etwas weniger als die Hälfte der antwortenden Ärztinnen und Ärzte erachten Suizidhilfe als grundsätzlich zulässig und können sich Situa- tionen vorstellen, in denen sie persönlich bereit wären, Suizidhilfe zu leisten.

– Ein gutes Viertel der Antwortenden toleriert zwar Suizidhilfe, würde diese aber selbst nicht leisten.

– Ein gutes Fünftel der Antwortenden lehnt Sui- zidhilfe in jedem Fall ab.

Hinsichtlich der Faktoren, die mit den Grund- haltungen zusammenhängen, zeigt die Studie den Einfluss von Fachdisziplinen und Arbeitsort (Spital oder Praxis), Alter mit entsprechender Berufserfah- rung, Sprachregion sowie Religion bzw. Lebens- philo sophie. In geringerem Mass hängen die Ein- stellungen auch mit dem Geschlecht zusammen.

Einstellungen in Bezug auf bestimmte Patienten- gruppen

Die Ergebnisse zeigen, dass der Gesundheitszustand Korrespondenz:

Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften SAMW

Petersplatz 13 CH-4057 Basel mail[at]samw.ch

Entscheidungen am Lebensende: SAMW-Richtlinien 2004

Die SAMW setzt sich seit Jahrzehnten intensiv mit den Fragen rund ums Lebensende und mit Fragen der Sterbehilfe und Sterbebegleitung auseinander. 1976 hat sie erst- mals medizin-ethische Richtlinien zu diesem Themenbereich veröffentlicht. Bis zu einer Neufassung im Jahr 2004 vertrat die SAMW die Position, dass «Beihilfe zum Suizid»

kein Teil der ärztlichen Tätigkeit sei. Die vorsichtige Öffnung in den Richtlinien «Betreu- ung von Patientinnen und Patienten am Lebensende» (2004) löste intensive Diskussio- nen aus. Die Richtlinien 2004 erlauben Suizidhilfe bei Patientinnen und Patienten, deren Lebensende nahe ist, als Ergebnis eines persönlichen Gewissensentscheids. Der suizidwilligen Person müssen jedoch zuvor Alternativen zum Suizid aufgezeigt worden sein; die suizidwillige Person ihrerseits muss urteilsfähig sein und ihr Wunsch dauer- haft, wohlerwogen und ohne äusseren Druck entstanden sein. Die Richtlinien wurden 2005 in die Standesordnung der FMH aufgenommen und sind somit verbindliches Standesrecht für FMH-Mitglieder. Als wichtige Ergänzung hat die SAMW 2006 medizin- ethische Richtlinien zum Thema «Palliative Care» verabschiedet.

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S A M W

W E I T E R E O R G A N I S AT I O N E N U N D I N S T I T U T I O N E N

Schweizerische Ärztezeitung | Bulletin des médecins suisses | Bollettino dei medici svizzeri | 2014;95: 47

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rium dafür ist, ob ärztliche Suizidhilfe als grundsätz- lich vertretbar erachtet wird oder nicht. Es bestehen aber sehr unterschiedliche Haltungen darüber, in welchen konkreten Situationen Suizidhilfe vertret- bar ist (Abb. 1).

Die Zustimmung zur Suizidhilfe hängt für die Mehrheit der antwortenden Ärztinnen und Ärzte von der konkreten Situation ab: Je eindeutiger eine rein somatische und terminale Erkrankung vorliegt, desto grösser ist die Akzeptanz der ärztlichen Suizidhilfe.

Rolle der Ärzteschaft

Die Zulässigkeit ärztlicher Suizidhilfe wird von einer grossen Mehrheit der Antwortenden nicht in Frage

gestellt. Inwieweit Suizidhilfe eine freiwillige ärzt- liche Tätigkeit sein soll oder allenfalls als persön- licher Gewissensentscheid zu tolerieren ist, darüber gehen die Haltungen auseinander. Eine deutliche Mehrheit der Antwortenden bezeichnet zwar die Prüfung der Voraussetzungen für eine Suizidhilfe als ärztliche Aufgabe, das konkrete Leisten von Suizid- hilfe sieht jedoch nur rund die Hälfte als ärztliche Aufgabe. In den Interviews wurde betont, dass die Qualität der Arzt-Patienten-Beziehung für eine ange- messene Suizidhilfe wichtig ist. Das heisst, dass das Verhältnis von einer gewissen Dauer und von Ver- trauen geprägt sein sollte. Als gemeinsamer Nenner für eine angemessene Rolle der Ärzteschaft in Fragen der Suizidhilfe gilt für die grosse Mehrheit der ant- wortenden Personen, dass die Suizidhilfe in jedem Fall freiwillig geschehen soll.

Bereitschaft zur Mitwirkung an einem Suizid und eigene Erfahrungen

Die Studie zeigt, dass fast alle antwortenden Ärztin- nen und Ärzte bereit sind, einen Patienten oder eine Patientin mit Suizidwunsch zu beraten, zu informie- ren und weiter zu behandeln. Auch zur Prüfung der (standes-)rechtlichen Voraussetzungen für Suizid- hilfe ist eine deutliche Mehrheit bereit. Gut ein Vier- tel aller antwortenden Ärztinnen und Ärzte signali- siert dagegen Bereitschaft, in einer konkreten Situa- tion Suizidhilfe zu leisten.

Bei den Erfahrungen, welche die antwortenden Ärztinnen und Ärzte gemacht haben, ist zwischen der Konfrontation mit einem ernsthaften Suizid- wunsch und tatsächlich geleisteter Suizidhilfe zu unterscheiden. Etwas weniger als die Hälfte der Ant- wortenden haben es mindestens einmal erlebt, dass Abbildung 1

Vertretbarkeit von Suizidhilfe bei verschiedenen gesundheitlichen Zuständen des Patienten, N = 1318. (Quelle: Ärzteumfrage Büro Vatter / Brauer & Strub.)

58%

26%

29%

23%

21%

10%

10%

8%

20%

35%

32%

36%

27%

19%

22%

12%

6%

10%

15%

19%

18%

24%

25%

20%

14%

23%

21%

18%

30%

41%

37%

56%

0% 20% 40% 60% 80% 100%

Am Lebensende Am Lebensende, minderjährig Schwere muskuläre oder neurologische…

Chronisch‐progrediente Erkrankung,…

Hochbetagt, polymorbid, pflegebedürftig Demenz Psychisch schwer krank Hochbetagt, gesund

Ja Eher ja Weiss nicht, keine Angabe Eher Nein Nein

Rechtliche Regelung Schweiz und Rechtsprechung des Bundesgerichts Gemäss Art. 115 Schweizerisches Strafgesetzbuch ist die Beihilfe zum Suizid straflos, wenn sie nicht aus selbstsüchtigen Beweggründen erfolgt. Die suizidwillige Person muss urteilsfähig sein und die letzte, den Tod herbeiführende Handlung selbst vor- nehmen, da sonst eine Fremdtötung vorliegt. Die wichtigste Tätigkeit von Ärztinnen und Ärzten im Bereich der Suizidhilfe ist das Verschreiben einer tödlichen Substanz (in der Regel Natrium-Pentobarbital, NAP).

Bei allen assistierten Suizidhilfen handelt es sich um nicht-natürliche Todesfälle mit Meldepflicht an die Strafuntersuchungsbehörde.

Das geltende Recht schreibt der Ärzteschaft eine Pförtnerrolle im Bereich des as- sistierten Suizids zu, weil NAP nur von Ärztinnen und Ärzten verschrieben werden darf. Das Rezept darf zudem nur ausgestellt werden, wenn der Arzt selbst den Pa- tienten untersucht hat.

In seiner Rechtsprechung verweist das Bundesgericht (BGer) auf die SAMW-Richt- linien und betont die Schlüsselstellung der Ärztinnen und Ärzte beim Zugang zu NAP und bei der Prüfung der Urteilsfähigkeit. Das BGer hat in einem Leitentscheid anerkannt, dass auch bei Vorliegen einer unheilbaren, dauerhaften, schweren psychischen Beeinträchtigung die Verschreibung von NAP zulässig sein kann, ver- langt aber äusserste Zurückhaltung (BGE 133 I 58).

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S A M W

W E I T E R E O R G A N I S AT I O N E N U N D I N S T I T U T I O N E N

sie ernsthaft um Suizidhilfe gebeten wurden. Sowohl die qualitativen Interviews als auch die Fragebogen- erhebung zeigen, dass konkrete Suizidhilfe nur durch wenige Ärztinnen und Ärzte geleistet wird.

Rund ein Viertel aller Antwortenden hat schon mindestens in einem Fall geprüft, ob die Vorausset- zungen für Suizidhilfe erfüllt sind. Allerdings haben die meisten Ärztinnen und Ärzte keine entsprechen- den Massnahmen ausgeführt. 111 Antwortende gaben an, Handlungen getätigt zu haben, die im recht- lichen Sinne als Suizidhilfe gelten; in der Regel haben sie das Natrium-Pentobarbital verschrieben.

In rund drei Vierteln der Fälle von Suizidhilfe, über welche die Antwortenden berichteten, war eine Suizidhilfeorganisation beteiligt.

Bedeutung der SAMW-Richtlinien

Eine grosse Mehrheit der Antwortenden (rund drei Viertel) gab an, dass das Kriterium des Lebensendes für die Zulässigkeit der Suizidhilfe beibehalten wer- den sollte. Diese Antwort steht in einem Spannungs- verhältnis zu den eruierten Grundhaltungen bezüg- lich Zulässigkeit der Suizidhilfe in konkreten Krank- heitssituationen. So fand eine deutliche Mehrheit der Antwortenden ärztliche Suizidhilfe auch bei Per- sonen vertretbar, die nicht am Lebensende stehen.

Die Einschätzung möglicher Folgen einer Aus- weitung ärztlicher Suizidhilfe hängt stark mit der eigenen Grundhaltung gegenüber der Suizidhilfe zu- sammen. Ein steigender Druck auf Patientinnen und Patienten, Suizidhilfe in Anspruch zu nehmen, wird jedoch unabhängig von der persönlichen Grundhal- tung als Risiko gesehen und tritt nach Einschätzung von 43 % der Antwortenden bei einer Lockerung der SAMW-Richtlinien ein.

Stellungnahme der Zentralen Ethikkommis- sion (ZEK) der SAMW zu den Studienergeb- nissen

Die ZEK ist befriedigt darüber, dass dank dieser Stu- die erstmals Daten zur Haltung von Ärztinnen und Ärzten in der Schweiz zum Thema Suizidhilfe vorlie- gen. Zu betonen ist allerdings, dass die Resultate nicht auf die gesamte Schweizerische Ärzteschaft übertragbar sind, sondern die Haltung von 1318 – vermutlich an der Thematik besonders interessier- ten – Ärztinnen und Ärzten wiedergeben. Auch wenn bislang keine vergleichbare Studie durchgeführt wurde, ist die ZEK nicht überrascht von den Antwor- ten. Diese zeigen die Ambivalenz der Ärzteschaft dem Thema Suizidhilfe gegenüber deutlich. So will die Mehrheit der Antwortenden Suizidhilfe nicht verbieten, betont aber auch, dass Suizidhilfe eine freiwillige Tätigkeit bleiben soll. Und nur eine Minderheit ist bereit, Suizidhilfe auch persönlich zu leisten. Unterschiedlich sind die Haltungen auch be züglich der Kriterien, die einen Suizid begründen können. Je eindeutiger eine rein somatische und terminale Erkrankung vorliegt, desto grösser ist die Übereinstimmung.

Die Richtlinien «Betreuung von Patientinnen und Patienten am Lebensende» stammen aus dem Jahr 2004. Alle SAMW-Richtlinien werden in regel- mässigen Zeitabständen überprüft und angepasst.

Die Ergebnisse der Studie werden in diese Revision einfliessen. Es ist absehbar, dass dies ein langer Pro- zess sein wird. Erforderlich ist eine Aufarbeitung aller verfügbaren Daten; insbesondere sind auch die Er- gebnisse des NFP 67 (End of life) zu berücksichtigen.

Und es braucht eine breit abgestützte ethische Dis- kussion. Die Revision von SAMW-Richtlinien dauert erfahr ungs gemäss drei bis vier Jahre.

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