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Interpellation Peter Mark betreffend Referenzzinssatz

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Sitzung des Einwohnerrats vom 24. Juni 2015

www.riehen.ch

Reg. Nr. 1.3.1.11 Nr. 14-18.572.02

Interpellation Peter Mark betreffend Referenzzinssatz

Der Gemeinderat beantwortet die Interpellation wie folgt:

Der Gemeinderat stimmt dem Interpellanten zu, dass es für Mieter wichtig ist, bei einer Senkung des Referenzzinssatzes ihren Anspruch auf Mietzinssenkung geltend zu ma- chen. Viele Vermieter senken den Mietzins nicht von sich aus, sodass die Mieter sel- ber aktiv werden müssen. Dies betrifft auch die Mieter, welche Sozialhilfe oder Ergän- zungsleistungen beziehen.

Vorweg ist festzuhalten, dass die Sozialhilfe und auch die EL-Stelle in keinem Fall als Mieter einer Wohnung auftreten. Die Gemeinde leistet lediglich ein Entgelt für den Mietzins. Rechtlich ist immer der Klient der Sozialhilfe oder der EL-Beziehende Mieter einer Wohnung. Die einzelnen Fragen werden im Folgenden für die Sozialhilfe beant- wortet. Sie gelten grösstenteils auch für die EL-Stelle. Allerdings werden Ergänzungs- leistungen für zu Hause Wohnende ohnehin vom Kanton finanziert. Zudem hat die EL- Stelle keinen Beratungsauftrag, wie das in der Sozialhilfe der Fall ist.

1. Grundfrage: Werden die Senkungen / Erhöhungen regelmässig überprüft?

Die Sozialhilfe kann nicht systematisch die Auswirkungen der Senkungen und Erhö- hungen des Referenzzinssatzes auf die Mieten jedes einzelnen ihrer Klienten überprü- fen. Im Rahmen von individuellen Beratungsgesprächen werden Klienten aber auf einen gesunkenen Referenzmietzins hingewiesen. Da die Sozialhilfe die Hilfe zur Selbsthilfe fördert, sollen unterstützte Personen in die Lage versetzt werden, ihre Situ- ation selber zu verbessern. Wer bei der Geltendmachung der Mietzinssenkung Hilfe benötigt, wird selbstverständlich unterstützt.

2. Für wie viele Wohnungen bezahlt die Gemeinde Riehen die Mieten oder Anteile?

Und welche Kosten werden dadurch verursacht?

Die Sozialhilfe hat im 2014 insgesamt 681 Personen in 449 Haushalte ganz oder teil- weise unterstützt. Diese Haushalte hatten Mietkosten (inklusive Nebenkosten) von insgesamt 3,5 Mio. Franken. Da viele Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger auch ein Einkommen generieren (z. B. Lohn, Taggelder, Unterhaltsbeiträge etc.), wird ein Teil der Mietkosten durch Eigenmittel der Sozialhilfebezüger beglichen und nicht durch die Sozialhilfe. Die Höhe der Kosten kann aus diesem Grund nicht angegeben werden.

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Seite 2 3. Wie hoch sind die Zahlungen an privat vermietete Wohnungen?

Mietzinse in der Höhe der effektiven Kosten gelten in der Sozialhilfe als anrechenbare Ausgaben, wobei je nach Haushaltsgrösse ein maximaler Höchstbetrag in den kanto- nalen Unterstützungsrichtlinien festgeschrieben ist. Dieser beträgt gegenwärtig für einen Einpersonenhaushalt 700 Franken, für einen Zweipersonenhaushalt 1‘000 Fran- ken, für einen Dreipersonenhaushalt 1‘350 Franken und für einen Vierpersonenhaus- halt 1600 Franken.

4. Wurden bisher die gesunkenen oder gestiegenen Zinssätze an die Mieter (Sozial- amt, Gemeinde) weitergegeben?

Da die Sozialhilfe den effektiven Mietzins bis zu den erwähnten Maximalbeträgen aus- zahlt, werden die gesunkenen oder gestiegenen Zinssätze jeweils automatisch be- rücksichtigt, sofern sich der Mietzins unterhalb des jeweils gültigen Maximalbetrags bewegt.

5. Wird die aktuelle Senkung des Referenzzinssatzes eingefordert? (Privatwohnun- gen)

Ja, die Klienten der Sozialhilfe werden auf den aktuell gesunkenen Referenzzinssatz hingewiesen und aufgefordert, eine Senkung des Mietzinses zu verlangen. Die Sozial- hilfe erstellt dazu ein Merkblatt und einen Musterbrief. Personen, welche eine Unter- stützung benötigen, erhalten diese von der Sozialhilfe oder von den externen Sozial- diensten. Eine weitergehende Rechtsberatung - insbesondere bei einem Rechtsstreit mit dem Vermieter - übersteigt aber die Kapazitäten der Sozialhilfe.

6. Wenn nein, warum nicht? Und wie ist das weitere Vorgehen?

Klienten der Sozialhilfe werden aufgefordert, die aktuelle Senkung des Referenzzins- satzes einzufordern. Zum Vorgehen vergleiche die Antwort auf Frage 5.

Die Maximalbeträge für Mietzinse sind in der Sozialhilfe bereits relativ tief. Die Sozial- hilfe weist im Rahmen ihres Beratungsauftrags auf einen gesunkenen Referenzzins- satz hin, fordert die Klienten auf, eine Mietzinssenkung geltend zu machen und unter- stützt sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten.

Riehen, 23. Juni 2015

Gemeinderat Riehen

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