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Archiv "Dokumentation per elektronischer Karteikarte: Inzwischen machbar - aber überhaupt statthaft?" (10.05.1990)

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Abbildung 2: Formularleser-Arbeitsplatz bei der KVB

Dokumentation per elektronischer Karteikarte: Inzwischen machbar - aber überhaupt statthaft?

fen, wo eine Datenbank mit allen Postleitzahlen und da- zugehörenden Orten verwen- det wird, um einzelne nicht lesbare Zeichen dennoch au- tomatisch richtig zu ermitteln oder um die Nacherfassung zu beschleunigen. Der Ein- satz dieser neuen Technolo- gien bei den KVen birgt ein enormes Rationalisierungs- potential (Abbildung 1).

Welche Voraussetzungen für die automatische belegge- bundene Abrechnung sind er- forderlich? Es sind in etwa die gleichen, wie sie in den von der KBV erarbeiteten Richtlinien für die beleglose Abrechnung (DTA) festge- legt wurden: So wie es dort zum Beispiel vorgesehen ist, daß der Aufbau, das Format und der Inhalt des vom Arzt erstellten Datenträgers (Dis- kette) sowie das dazugehö- rende Fallaufbereitungspro- gramm der KV-Abrechnungs- stelle bundeseinheitlich vor- gegeben und eingehalten wird, so wäre es auch bei zu- künftigen weiteren Formula- ren, wie dem Abrechnungs- schein, den Überweisungen oder dem Notfallschein usw.

notwendig, daß diese bundes- einheitlich in maschinenles- barer Form gestaltet werden.

Weiterhin ist auch die Erar- beitung neuer bundeseinheit- licher und kassenübergreifen- der Richtlinien für die An- schreibevorschrift und für die Gebührenordnung wichtig.

Diese Richtlinien müssen sowohl eine Rationalisierung in der Arztpraxis als auch die Anforderungen der maschi- nellen Beleglesung berück- sichtigen. So wäre es zum Beispiel denkbar, fachgrup- penspezifische Leistungszif- fern für bestimmte Standard-

behandlungen in einer Num- mer zusammenzufassen oder die zehn häufigsten Lei- stungsziffern als einfache Markierungsfelder auf dem Abrechnungsschein festzu- halten. Die Arztabrechnungs- nummer soll maschinenlesbar auf dem Abrechnungschein voreingedruckt sein (siehe Arzneiverordnung).

Generell sollten alle Da- ten, die für Prüfung und Erfas- sung notwendig sind, auf der Formularvorderseite stehen.

Sie können in Handblock- schrift oder maschinell in der Arztpraxis ausgefüllt werden.

Die Detaillierung von Mög- lichkeiten der Vereinfachung und organisatorischer Ratio- nalisierung speziell in der Ge- bührenordnung sollte von ei- ner im Abrechnungswesen sachkundigen Projektgruppe erarbeitet werden.

1,3 Milliarden Belegkontakte .

Zur Zeit werden rund 270 Millionen Krankenscheine jährlich bundesweit verarbei- tet. Bis zum letzten Schritt der Verarbeitung bei den KVen werden die Belege vier bis fünfmal angefaßt. Es fin- den also rund 1,3 Milliarden personalintensive Belegkon- takte statt. Durch den Einsatz der beschriebenen Technik ließen sich diese Belegkon- takte erheblich reduzieren.

Auch unter Berücksichti- gung der dazu notwendigen Investitionskosten könnte da- durch eine Reduktion des Verwaltungskostensatzes er- reicht werden. In einem Feld- versuch können nun die Wei- chen gestellt werden. S.R.

Durch einen Leserbrief im DEUTSCHEN ÄRZTE- BLATT, Heft 52/1989 wurde erneut eine Diskussion ange- facht, die sich inzwischen zum

„Glaubenskrieg" gemausert hat, folgt man einschlägigen Leitartikeln. Die Frage: „Ist es erlaubt, eine ärztliche Do- kumentation einzig auf einem elektronischem Medium zu führen?", beschäftigt inzwi- schen nicht mehr nur Stamm- tische von Ärzten.

Allenthalben herrscht Un- sicherheit. Was bei Banken, Polizei und Verwaltung selbstverständlich genutzter Fortschritt ist, wird im Zu- sammenhang mit der ärztli- chen Praxis erst einmal zum Problem.

Doch wie auch immer die offizielle Antwort einmal lau- ten wird, eigentlich hätte die Frage nie gestellt zu werden brauchen. Warum soll für EDV-gestützte Praxisorgani- sationen anderes gelten als für konventionell geführte.

Die Daten müssen in jedem Fall vor Verlust und Einsicht geschützt werden. Es muß die Möglichkeit bestehen, sie je- derzeit Befugten zugänglich zu machen. Es bedarf beson- derer Sicherungs- und Schutzmaßnahmen, damit die ärztlichen Aufzeichnungen, wie es so schön heißt „vor Veränderung, vorzeitiger

Vernichtung oder unrechtmä- ßiger Verwendung gesichert sind." Das muß für alle ärztli- chen Aufzeichnungen gelten, seien sie nun auf magneti- schen Datenträgern, hand- oder maschinenschriftlich auf Papier, auf Röntgenfilmen, Fotografien, Microfilmen oder wie auch immer gespei- chert.

Wesentlich sicherer aufgehoben

Es ist nicht einzusehen, warum in bezug auf die EDV- technische Speicherung be- sondere, verschärfte Vor- schriften erforderlich sein sollen. Die Daten sind auf magnetischen Datenträgern doch wesentlich sicherer auf- gehoben als auf anderen Me- dien. Die Krankenakten sämt- licher im Computer gespei- cherten Patienten werden in fast allen mit der elektroni- schen Karteikarte arbeiten- den Praxen täglich auf Siche- rungsbänder kopiert und da- mit zusätzlich vor Verlust ge- schützt. Darüber hinaus kommt an die Daten nur derje- nige heran, der mit speziell diesem in der Praxis eingesetz- ten System arbeiten kann und auch den geheimen Schutz- code der Praxis kennt und KLINIK

WOLLMARSHÖHE Privates Krankenhaus für Neurologie, Psychiatrie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Chefarzt Dr. Roman Dries

7981 Bodnegg/Ravensburg, Telefon 07520/2020

A-1564 (102) Dt. Ärztebl. 87, Heft 19, 10. Mai 1990

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eingibt. Welcher Kartei- schrank, welche Karteikarte ist derart abgesichert?

Daß es dennoch empfeh- lenswert ist, von Zeit zu Zeit die Daten auf Papier auszu- drucken, um im Falle eines Stromausfalles oder Compu- terdefektes trotzdem weiter- arbeiten zu können oder die noch relativ teuren Magnet- plattenkapazitäten nicht mit selten benötigten Archivda- ten zu verschwenden, steht auf einem anderen Blatt.

Ob man ohne Papierkartei überhaupt auskommt, ist ebenso eine legitime Frage, die heute nicht selten noch mit „nein" beantwortet wer- den muß. Denn noch können die meisten Systeme keine Graphik speichern, von kom- plexen Bildern, Röntgenauf- nahmen, Fundusskizzen u. a.

ganz zu schweigen. Schwierig wird es häufig schon mit der

Speicherung von Fremdbe- fundberichten. Sicher reicht es meist aus, die Kernaussage des Berichtes in wenige Wor- te zu fassen und per Tastatur einzutippen. Optimal wird je- doch erst die Eingabe über ein Seitenlesegerät (Skanner) sein, was aber aus Kosten- und Speicherplatzgründen in der Regel heute noch nicht in Frage kommt.

Nur nicht abschrecken lassen!

Nicht selten fehlt es den Programmen auch an einer praxisgerechten Organisation oder einer Zeit sparenden Bedieneroberfläche. Das ver- hindert dann, daß die Mög- lichkeiten der Computerkar- tei hinsichtlich Erfassungs- komfort und Aussagekraft

überhaupt ausgeschöpft wer- den können. Von Ärzten, die mit derart insuffizienten Pro- grammen geschlagen sind, kommt häufig die Aussage, Karteiführung per elektroni- scher Datenverarbeitung sei nicht möglich.

Sicher ist noch immer etli- chen Praxen der Einsatz eines Praxiscomputers abzuraten;

das jedoch aus vielen anderen Gründen und nicht, weil die Führung einer elektronischen Karteikarte nicht möglich wä- re. Wer sich durch die Aussa- ge eines EDV-Herstellers, daß die im System erfolgten Einträge kein Ersatz für die Papierkarteikarte sind, seiner Illusionen in dieser Hinsicht beraubt sieht, sollte lieber re- cherchieren, ob dieser Her- steller vielleicht lediglich kei- ne brauchbare elektronische Karteikarte anbietet. Daß er unter diesen Umständen da-

gegen argumentiert, wird dann schnell verständlich.

Schon viele gute Erfahrungen

Tatsache ist, daß immer mehr Ärzte sich für die elek- tronische Karteikarte ent- scheiden und gute Erfahrun- gen damit gesammelt haben.

Jeder Arzt, der sich für einen Praxiscomputer entscheidet, sollte möglichst einen wählen, mit dem die elektronische Karteikarte realisierbar ist.

Denn noch schlimmer, als keine elektronische Kartei- karte führen zu dürfen, ist, es zu wollen, aber mit seinem Computer nicht zu können.

Werner M. Lamers Praxis-Beratungen Grüner Weg 6 4425 Billerbeck

Dt. Ärztebl. 87, Heft 19, 10. Mai 1990 (103) A-1565

Referenzen

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