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Archiv "Basistarif: „Tarif unter Beobachtungspflicht“" (14.08.2009)

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A 1636 Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 106

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Heft 33

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14. August 2009 genüge dazu bereits die Beachtung

dessen, was man unter gesundem Menschenverstand verstehe.

Eine berüchtigte Kommunikati- onsfalle ist das Aneinandervorbeire- den. Der Arzt kehrt nach dem Mitar- beitergespräch etwa mit dem festen Glauben in sein Büro zurück, man habe sich darauf verständigt, der Mit- arbeiter solle das ungebührliche Ver- halten im Patientengespräch unterlas- sen. Beim Mitarbeiter allerdings sind andere Signale angekommen: Er ist wütend auf den Chef, weil der ihn un- gerechtfertigt gemaßregelt habe. Die- se Kommunikationsfalle umschifft der Arzt, indem er im Gespräch das Gesagte immer wieder resümiert.

Nach konfliktträchtigen Gesprächen sollten die wichtigsten Vereinbarun- gen schriftlich fixiert werden. So hat der Mitarbeiter Gelegenheit, zu inter- venieren und darauf aufmerksam zu machen, wenn Gesprächsinhalte bei

ihm ganz anders angekommen sind.

Das kostet zunächst Zeit, spart aber letztendlich Energie.

Die Auflösung vieler Kommuni- kationssperren ist oft ebenso ein- fach wie komplex. Ein Beispiel ist die Uneinigkeit darüber, was über- haupt zur Debatte steht: Der Mitar- beiter hat mit einem Patienten be- sprochen, dass er „dazwischenge- schoben wird“ (er hat Schmerzen).

Darüber geraten Arzt und Mitarbei- ter in einen Konflikt, der im Ge- spräch zu einem Streit führt. Je- doch: Während der Mitarbeiter da- von ausgeht, der Arzt missbillige sein Vorgehen, einem Akutpatien- ten einen Termin gegeben zu haben, geht es dem Chef um etwas ande- res: Er ist ebenfalls der Meinung, dem Patienten müsse geholfen wer- den. Erbost hingegen ist er, weil der Mitarbeiter über seinen Kopf hin- weg entschieden hat. Zu bespre-

chen und festzulegen wäre also das konkrete Mitarbeitervorgehen be- züglich der Akutpatienten.

Der Ausweg aus dem Dilemma:

Auch hier muss sich der Arzt über die Gesprächsintention und Ge- sprächsziele im Klaren sein und zu Beginn des Gesprächs den genauen Inhalt benennen. Der Mitarbeiter und er müssen Einigkeit darüber er- zielen, was überhaupt das Thema der Unterredung ist – eine Selbst- verständlichkeit, aber: „Die Nicht- berücksichtigung von Selbstver- ständlichkeiten ist der häufigste Grund für fehlgeschlagene Mitar- beitergespräche“, betont Hampf,

„und darum bilden eine wertschät- zende Gesprächsführung und eine gute Vorbereitung die Grundlagen für eine weitgehend störungsfreie Mitarbeiterkommunikation.“ ■

Patric P. Kutscher E-Mail: p.kutscher@rhetorikundstimme.de

Im Rahmen des GKV-Wettbewerbsstärkungs- gesetzes wurden die privaten Krankenversi- cherungs(PKV)-Unternehmen verpflichtet, ab dem 1. Januar 2009 einen branchenweit ein- heitlichen Basistarif anzubieten. Dessen Ver- tragsleistungen haben dabei in Art, Umfang und Höhe den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) (Kapitel 3 SGB V) zu entsprechen. Die Sicherstellung der ärztli- chen Versorgung des Basistarifs fällt dabei in den Zuständigkeitsbereich des KV-Systems, die Honorierung erfolgt zurzeit gemäß § 75 Abs. 3 a SGB V auf der Grundlage der Amtli- chen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) wie folgt: Leistungen aus den GOÄ-Abschnitten A, E und O bis zum 1,38-fachen, aus dem Ab- schnitt M (ebenso für die Leistung nach der Nr.

437) bis zum 1,16-fachen, alle übrigen GOÄ- Leistungen bis zum 1,8-fachen Gebührensatz.

Die Vergütungsregelung kann gemäß § 75 Abs. 3 b SGB V durch eine zwischen Kosten- träger- und Leistungserbringerseite getroffene – hiervon abweichende – Vereinbarung ersetzt werden. Der Versuch einer entsprechenden einvernehmlichen Einigung zwischen PKV-Ver- band und Kassenärztlicher Bundesvereinigung ist jedoch im Dezember 2008 gescheitert.

Für die Krankenversicherungsunternehmen besteht bezüglich des Basistarifs ein Kontrahie-

rungszwang; Versicherungswillige, die die ge- setzlichen Anforderungen erfüllen, dürfen mithin nicht abgewiesen werden. Zudem dürfen keine individuellen Risikozuschläge, wie sonst in der PKV üblich, erhoben werden. Lediglich das Ein- trittsalter sowie das Geschlecht spielen bei der Prämienkalkulation für den Basistarif eine Rolle, wobei eine gesetzlich definierte Beitragsober- grenze, die dem durchschnittlichen GKV-Höchst- beitrag (für 2009: 569,62 Euro) entspricht, nicht überschritten werden darf. Diese Höchstwertre- gelung hat zur Folge, dass bei nicht kostende- ckenden Prämieneinnahmen („Kosten-Unterde- ckung“) durch Basistarifversicherte die sonsti- gen Versicherten des jeweiligen Krankenversi- cherungsunternehmens im Rahmen einer Umla- ge hierfür finanziell eintreten müssen. Dies führt versicherungsmathematisch zwangsläufig zu kontinuierlich steigenden Prämienbelastungen dieser Versicherten in Normaltarifen und gefähr- det nach Auffassung der PKV letztendlich das bisherige PKV-Geschäftsmodell insgesamt. Un- ter anderem zur Abwendung dieser die PKV de- stabilisierenden Fehlentwicklung wandten sich im Frühjahr 2008 mehrere private Krankenversi- cherungsunternehmen mit einer Klage an das Bundesverfassungsgericht – ohne Erfolg.

Die Verfassungsrichter bestätigten zwar die Befürchtung, dass in Basistarifen Kostenunter-

deckungen eintreten könnten, die dann von den Versicherten aus Normaltarifen getragen werden müssten. Allerdings vertraten die Rich- ter die Auffassung, dass der Basistarif nach derzeitiger Erkenntnis keine überproportionalen Ausmaße annehmen werde und insofern das Geschäftsmodell der PKV absehbar nicht ge- fährdet sei. Für den Fall, dass man sich mit dieser Prognose getäuscht habe, wurde der Gesetzgeber zur Beobachtung der Entwicklung und zum Eingreifen bei eintretender Gefähr- dung des PKV-Geschäftsmodells verpflichtet.

Diese Beobachtungspflicht stellt ein bemer- kenswertes Novum in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dar und kann als substanzielle Bestandsgarantie des bisherigen PKV-Geschäftsmodells verstanden werden.

Es bleibt nunmehr abzuwarten, wie sich die Zahl der Basistarifversicherten, die nach bisher vorliegenden Berichten eine überproportional hohe Morbidität aufweisen, mittelfristig entwi- ckelt. Laut „Rechenschaftsbericht der PKV 2008“

waren im modifizierten Standardtarif, der zum 1. Januar 2009 in den Basistarif überführt wur- de, Ende 2008 gerade einmal 5 335 Personen versichert. Zum 1. Februar 2009 stieg diese Zahl geringfügig auf 5 550 Basistarifversicherte an und liegt zurzeit schätzungsweise bei knapp über 6 000 Personen. Neuere Daten zur bun- desweiten Entwicklung werden voraussichtlich erst im Oktober 2009 vorliegen. Alexander Golfier

GOÄ-RATGEBER

Basistarif: „Tarif unter Beobachtungspflicht“

S T A T U S

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