L a n d i a g s s c h l u ß
vom
iZte» M ä r z 1 8 0 8 .
M/l-achdem Wir Landbotheymarschall und Landbothen Einer Hochwohl- gebornen Ritter- und Landschaft der Russisch - Kaiserlichen Herzogtü
mer Kurland und Eemgallen, als nach Vorschrift der auf unsere alte Verfassung gegründeten Landtagsordnung in den 27 Kirchspielen für den gegenwartigen ordinären Landtag gewählte Repräsentanten der Ritter
schaft, in dem ersten von unserer Committe auf den Zten Januar d.J. anbe
raumten Relationslandtagstermin, die von den Kirchspielen eingesandten, sowie die von der Committe und dem Herrn Obereinnehmer mitgetheilten und endlich die von der Mehrheit der Herren Landbothen beliebten Berath- schlagungspunkte, gesammelt, geordnet, mit den gehörigen Fragpunkten versehen, und nachher in den Jnstructionsconvocationen der Kirchspiele über jedes Deliberatorium die Witlensmeinung unserer Kirchspiele ver
nommen haben, auch darüber gehörig insiruirt worden sind, wobey man nach Vorschrift der Landtagsordnung in Rücksicht der Wahlen und Geld
bewilligungen ballotirt, und die Stimmenzahl für und wider verzeichnet hat; so haben Wir indem zweyten auf den 2ten Marz d. I. festgesetzten Jnstructionslandtagstermin die Willensmeinung Einer Hochwohlgebornen
Ritter- und Landschaft in Rücksicht der Wahlen und Geldbewilligungen -durch Zahlung der einzelnen Stimmen, in Rücksicht der übrigen Gegen
stande aber durch reife Erwägung und Prüfung der für und wider jeden Vorschlag verlautbarten Kirchspielsstimmen, ausgemittelt und beschließen nunmehr im Namen Einer Hochwohlgebornen Ritter - und Landschaft und Kraft der uns von derselben ertheilten Autorität unabänderlich, die in nachstehendem Landtagsschluß enthaltenen Punkte»
§. i.
Da Eine Hochwohlgeborne Ritter - und Landschaft aus der Rela
tion unserer Committe ersehen, daß Seine Excellenz, der Hochwohlge
borne Herr Geheimerath und des St. Annenordens Großkreutz von Korff, Erbherr der Preekullschen Güter, als Landesbevollmächtigter, und die Hochwohlgebomen Herren, der ehemalige Herr Kreismarschall von Fölckerfahm, Erbherr auf Steinensee, der gegenwärtige Herr Landbo- thenmarschall von Wettberg, Erbherr aufWeessen, der Herr Eollegien- rath Bienemann von Bienenstamm, der Herr Kammerjunkcr Obcrhofge- nchtsrath und Ritter von Medem, Erbherr auf Rumbenhoff, der ehema
lige Herr Kreisrichter von Rahden, Erbherr auf Medsen, der ehemalige Herr Kreismarschall von KleiS» Erbherr auf Leegen, Seine Excellenz, der Herr wirkliche Etatsrath und Ritter von Fircks, Erbherr aufWalde- gahlen, und der Herr Graf von Keyserling, Erbherr auf Kabillen, als Oberhauptmannschaftsbevollmächtigte, die ihnen anvertraute Geschäfts- führung mit dem redlichsten Eifer für das allgemeine Beste, mitThätig-
. 3 keit, Geschicklichkeit und glücklichem Erfolge verwaltet, und dabey die ih
rer Disposition anvertrauten Fonds mit der lobenswürdigsten Sparsam
keit verwandt, auch, ungeachtet der vielen in den letzten Jahren statt ge
fundenen außerordentlichen Ausgaben, dennoch einen Ueberschuß nachge
wiesen haben, so werden dieselben hiedurch mit Zuerkennung des ihnen ge
bührenden verbindlichsten Dankes, wobey Wir auch unserm Herrn Ritter- fchaftssekretar, für seine dem Vaterlande geleisteten wichtigen Dienste, den schuldigen Dank zu erkennen geben, für ihre treue und rühmliche Ge
schäftsführung förmlich quittiret.
Z 2.
Die Hochwohlgebornen Herren Kirchspielsbevollmachtigten, welche die denselben übertragenen Geschäfte, auf das thätigste und zweckmäßigste besorgt haben, werden hiemit mit Zuerkennung des Dankes von aller fer
ner» Verpflichtung entbunden.
Z. A.
Nachdem Eine Hochwohlgeborne Ritter- und Landschaft sowohl aus der Relation des Herrn Obereinnehmers, Seiner Exellenzdes Hochwohl
gebornen Herrn Russisch-Kaiserlichen wirklichen Kammerherrn, Reichs
grafen von Medem, Ritter des Johanniter- und Verdienstordens, Erb
herrn auf Elley, als auch aus dem Bericht der zur Revision seiner Rech
nungen erwählt gewesenen Herren Deputirten ersehen hat, daß der Herr Obereinnehmer sein Amt mit der li5hmlichsten Vaterlandsliebe, Ordnung
i s
4
und Thatigkeit, zur möglichsten Ersparung der öffentlichen Gelder, ver
waltet hat; so wird Hochdemselben für seine tadellose Amtsführung der innigste Dank abgestattet, und da er, ungeachtet wiederholter Bitten Einer Hochwohlgebornen Ritter- und Landschaft, durch sehr erhebliche Ursachen genöthigt worden ist, von dem Posten eines ObereinnehmerS völlig abzugehen; so wird Hochderselbe nicht nur über seine Rechnungen für die letztverflossenen drey Jahre, bis zum revidirten Abschluß derselben, sondern auch für die ganze Zeit seiner musterhasten Amtsführung auf das feyerlichste und förmlichste quittirt.
§- 4.
Die großen Dienste, welche Seine Exeellenz, der Herr Geheimerath und Ritter von Korff, auch in dem Laufe der letzten drey Jahre mit uner- müdeter Thatigkeit und mit Hintansetzung aller andern Rücksichten aus bloßem Patriotismus dem Vaterlande geleistet, haben Eine Hochwohlge- dorne Ritter- und Landschaft vermocht, Hochdenselben durch einstimmige Wahl für die nächsten drey Jahre abermals zum Landesbevollmächtigten zu ernennen»
^ ' L ö- 5-
Da, ungeachtet der dringenden Bitten Einer Hochwohlgebornen Rit
ter - und Landschaft, nicht alle Mitglieder der bisherigen Committe zu bewegen gewesen sind, ihren rühmlichst verwalteten Stellen länger vorzu
stehen; so sind durch Ballottement folgende Personen zu Bevollmächtigten
5 der Oberhaupttnannschaften und Mitgliedem der Committe für die näch
sten drey Jahre gewählt worden:
I. Für die Selburgsche Oberhauptmannschast:
der Hochwohlgeborne ehemalige Herr Kreismarschall von Fölckersahm, . Erbherr auf Steinensee,
der Hochwohlgeborne Heir Landbothmmarschall von Wettberg, Erb
herr üufWeessm«
S. Für die Mitausche Oberhauptmannschaft:
her Hochwohlgeborne Herr Kammerjunker, Oberhofgerichtsrath und»
Ritter von Medem, Erbherr auf Rumbenhoss,
der Hochwohlgeborne Herr Collegienrath Bienemann von Bienen^
siamin»
z. Für die Goldingensche Oberhauptmannschast:
der Hochwohlgeborne ehemalige Herr Kreismarschall von Kleist, Erb
herr auf Leegen,
der Hochwohlgeborne ehemalige Herr Tribunalassessor von Holter Crbherr auf Alt-Satticken.
4» Für die Tuckumsche Oberhauptmannschast:
Er. Exeellenz, der Hochwohlgeborne Herr wirkliche Etatsrath und Ritter von Fircks, Crbherr auf Waldegahlen, Scheden und Kliggenhoff,
der Hochgeborne Herr Reichsgraf von Keyserling, Erbherr auf Ka- bitten.
b
' V ' Z» 6.
Zu Kirchspielsbevollmächtigten für die alte Kirchspielseintheilung sind erwählt worden:
1. Für Selburg, der Hochwohlgeborne Herr Collegienassessor und Rit
ter, Baron von Lüdinghausen-Wolff, Erbherr auf Jungfernhoff und Sonnaxt.
2. Für Dünaburg und Ueberlautz, der Hochwohlgeborne Herr Lieute
nant von Lysander, Erbherr auf Groß - Born.
z» Für Nerfft und Ascherad, der Hochwohlgeborne Herr von Korff, Erbherr auf Nerfft.
4. Für Mitau, der Hochwohlgeborne Herr von Klopmann, Erbherr aufWirzau.
5. Für Bauske, der Hochwohlgeborne Herr von Fircks, Erbherr auf Zohden.
6. Für Eckau, der Hochwohlgeborne Herr Baron und Ritter von Rönne , Erbherr auf Mißhoff.
7. Für Neuguth, der Hochwohlgeborne Herr Baron von Rönne, Erb
herr aufBershoff.
8. Für Baldohnen, der Hochwohlgeborne Herr Collegienassessor von Lieven, Erbherr auf Dünhoff.
y. Für Sessau, der Hochwohlgeborne Herr von der Howen, Erbherr aufWirzau und Bredenfeld.
IO. Für Grenzhoff, der Hochwohlgeborne Herr von Medem, Erbherr
aufWilzen. v
7
Ii. Für Doblen, der Hochgeborne Herr Kmwnerherr und Ritter, Reichs
graf von Liesen, Erbherr auf Versen.
12., Für Neuenburg, der Hochwohlgeborne Herr Friedrich von FirckS, Erbherr auf Sturhoff.
IZ. Für Goldingen, der Hochwohlgeborne Herr Georg von Bo
dendick.
14. Für Allschwangen, der Hochwohlgeborne Herr von Stempel, Erb
herr auf Reggen.
15. Für Grobin, der Hochwohlgeborne Herr von Kleist, Erbherr auf Suften.
16. Für Durben, der Hochwohlgeborne Herr vonSchroederss, Erbherr auf Ussecken.
17. Für Gramsden, der Hochwohlgeborne Herr von Nolde, Erbherr auf Klein-Gramsden.
18. Für Hasenpoth, der Hochwohlgeborne Herr von der Osten genannt Sacken , Erbherr auf Paddern.
iy. Für Windau, der Hochwohlgeborne Herr Kammerherr, Reichsgraf von Keyserling, Erbherr auf Suhrs.
20. Für Frauenburg, der Hochwohlgeborne Herr von Kleist, Echherr aufKerklingen.
21. Für Tuckum, der Hochwohlgeborne Herr von Medem, Erbherr auf NeuMocken.
22. Für Kandau, der Hochwohlgeborne Herr von Heyking, auf Kan- dailshoff.
8
LZ. Für Zabeln der Hochwohlgeborne Herr von Stromberg, Erbherr Äff Wirben.
24. Für Talssen, der Hochwohlgeborne Herr von der Brüggen, Erbherr auf Stenden.
25. Für Autz, der Hochgeborne Herr Reichsgraf und Ritter von Me
dem, Erbherr der Autzschen Güter.
Z-7.
Zu Kirchfpielsbevollmachtigten der LanbtagskirchsMe werben für die nächsten drey Jahre ernannt:
1. Für Selburg, der Hochwohlgeborne Herr Collegienassessor und Rit
ter, Baron von Lüdinghausen-Wolff, Erbherr aufJungfernhoff und Sonnaxt.
2. Für Dünaburg, der Hochwohlgeborne Herr Lieutenant von Lyfander, Erbherr auf Groß-Born.
z. Für Ueberlautz, ebenderselbe.
4. Für Neuguth, der Hochwohlgeborne Herr Lieutenant von Engel
hardt, Erbherr auf Bachhoff.
Z. Für Nerfft, der Hochwohlgeborne Herr von Korff, Erbherr äuf
Nerfft. -
6. Für Ascherad, ebenderselbe.
7. Für Mitau, der Hochgeborne Herr Kammerherr und Ritter, Reichs
graf von Lieven, Erbherr aufGroß-Bersen«
8. Für Bauske, der Hochwohlgeborne Herr von Fircks, Erbherr auf Zohden.
9, Für Eckau, der Hochwohlgeborne Herr Baron und Ritter von Rönne, Erbherr auf Mißhoff.
10. Für Baldohnen, der Hochwohlgeborne Herr Collegienassessor von Lieoen, Erbherr auf Dünhoffund Merzendorf.
11. Für Sessau, der Hochwohlgeborne Herr von der Howen, Erbherr
aufWirzau und Bredenfeld.
12. Für Grenzhoss, der Hochwohlgeborne Herr von Medem, Erbherr aufWilzen.
iz. Für Doblen, der Hochwohlgeborne Herr von Fircks, Erbherr auf Heyden.
14. Für Neuenburg, der Hochwohlgeborne Herr Friedrich von FirckS, Erbherr auf Sturhoff.
15. Für Goldingen, der Hochwohlgeborne Herr Georg von Bodendick.
16. Für Allschwangen, der Hochwohlgeborne Herr von Stempel, Erb
herr auf Reggen.
17. Für Grobin, der Hochwohlgeborne Herr Ferdinand von Rahden.
13. Für Durben, der Hochwohlgeborne Herr von Schroederss, Erbherr auf Ussecken und Ordangen.
19. Für Gramsden, der Hochwohlgeborne Herr von Nolde, Erbherr auf Klein-Gramsden.
20. Für Hasenpoth wird der Kirchspielsbevollmachtigte nach dem Land
tage ernannt und der Committe denominirt werden»
IO
21. Für Windau, der Hochgeborne Herr Kammerherr Reichsgraf von Keyserling, Erbherr auf Blieben und Suhrs.
22. Für Frauenburg, der Hochwohlgeborne Herr von Kleist, Erbherr auf Kerklingen und Dobelsberg.
2Z« Für Tuckum, der Hochwohlgeborne Herr von Medem, Erbherr auf Neumocken.
24. Für Kandau, der Hochwohlgeborne Herr von Heyking aufKan- daushoff.
25. Für Zabeln, der Hochwohlgeborne Herr von Stromberg, Erbherr auf Wirben»
26. Für Talssen, der Hochwohlgeborne Herr von der Brüggen, Erbherr auf Stenden.
27. Für Autz, der Hochgeborne Herr Neichsgraf und Ritter von Medem, Erbherr auf Autz.
. ^ X, ^ ,
Der Hochwohlgeborne Herr von Ascheberg genannt Kettler, Ritter des Maltheserordens, Erbherr der Groß-Essernschen Güter, wird zum Obereinnehmer der Kurlandischen Ritterschaft ernannt, und es wird der dem Herrn Obereinnehmer aus der gegenwartigen Landesversammlung er- cheilten Instruction, dieselbe Gültigkeit ertheilt, als ob sie wörtlich in die
sem Landtagsschluß enthalten wäre.
I I
Z,
Ihw Hochfürstliche Durchlaucht die verwittwete Herzogin von Kur
land haben dem Vaterlande so große Beweise Höchstihrer Gewogenheit gegeben, daß Eine Hochwohlgeborne Ritter-und Landschaft es für Pflicht gehalten hat, Höchftderselben nicht nur durch ein aus der Landesversamm- lung erlassenes Schreiben ihren tiefgefühlten Dank zu erkennen zu geben, sondern auch das Andeüken an das edle patriotische Benehmen der Durch
lauchtigsten Herzogin durch gegenwartigen Landtagsschluß der Nachwelt zu überliefern.
§. IO.
Die vielfaltigen Beweise der Güte und Vorsorge, welche Seine Erlaucht, unser allgemein verehrter Herr Generalgouverneur, Graf von Burhövden, unferm Vaterlaüde widmet, haben Eine Hochwohlgeborne Ritter- und Landschaft vermocht, ihren ehrerbietigsten Dank durch ein Schreiben aus der Landesversammlung abzustatten, und denselben durch gegenwartigen Punkt des Landtagsschlusses zu wiederholen.
Z. i i.
Seiner Excellenz, dem wirklichen Herrn Geheimenrath, Senateur und Ritter, Baron von Heyking, wird für Höchstdessen patriotische Teil
nahme an dem Wohl des Vaterlandes der innige Dank Einer Hochwohl
gebornen Ritter- und Landschaft abgestattet, welcher Höchstdemfelben be
reits durch ein Schreiben aus der Landesversammlung zu erkennen gege
ben ist.
2;
ID
Z. 12.
Dem Hochwohlgebornen Herrn Landbothenmarschall von Wettberg, Bevollmächtigten der Selburgschen Oberhauptmannschaft, welcher von der Committe nach St. Petersburg gesandt worden ist, und sich bey dieser Mission mit vieler Einsicht, Thatigkeit und Vaterlandsliebe benommen, auch von seinen Diäten 930 Rubel zurückgezahlt hat, bezeigt Eine Hoch
wohlgeborne Ritter- und Landschaft hierdurch ihren Dank und ihre Zu
friedenheit,
Z. 13.
Dem Hochwohlgebornen Herrn Hofrath und Ritter von Fölker- sahm, welcher als von der Committe abgesandter Deputirter der Ritter
schaft mehrere wichtige Landesangelegenheiten mit der ihm eigenen Ein
sicht, Thatigkeit und Vaterlandsliebe, zum Besten des Landes betrieben Hat, wird hiedurch der Dank und die Zuftiedenheit Einer Hochwohlgebor
nen Ritter- und Landschaft zu erkennen gegeben.
§. 14.
Den Commissionen, welche vom vorigen Landtage zur Behandlung akademischer Angelegenheiten, zur Abfassung einer neuen Landtagsord
nung und zur Uebernahme der Grendsen-Jrmelauschen Güter, theils neu errichtet, theils beybehalten worden sind, bewilligt Eine Hochwohlge
borne Ritter- und Landschaft für die thärige und geschickte Ausführung der ihnen ertheilten Aufträge, den Dank des Vaterlandes, und läßt die
!Z Commissiou zur Behandlung akadetnischer Angelegenheiten, so wie die zur Uebernahme der Güter, bis zur Beendigung ihrer Geschäfte, in ihrer vorigen Activität.
§. 15.
Der Hochwohlgeborne Herr Etatsrath von Piattoli wird für die wichtigen Dienste, welche er Einer Hochwohlgebornen Ritter- und Land
schaft geleistet, der verbindlichste Dank zuerkannt, wovon demselben durch em Schreiben aus der Landesversammlung Mittheilung gemacht wor
den ist.
Z. 16.
Denjenigen Herren Mitbrüdern, welche sich während der drey Jahre, nach Anzeige der Committe durch patriotische Handlungen ausgezeichnet haben, gebührt der Dank des Vaterlandes, welcher ihnen hiedurch er- theilt wird, namentlich dem Herrn Capitän von Frank, Erbherrn auf Sessau, als mehrjährigen Inspektor des Gouvernementslazareths zu Rom, und den Herren Mitbrüdern, welche der für blessirte Offiziers er
richteten Verpflegungsanstalt, die mit dem Allerhöchsten Beyfall beehrt worden ist, rühmlichst vorgestanden haben.
S. 17.
Die wichtigen Dienste, welche der Hochwohlgeborne Herr Obrist und Ritter von Rutenberg, als Gouvernementschef, und die Hochwohl-
14
gebornen Herren Brigadechefs der beweglichen Landmiliz des Kur- landischen Gouvernements, der Herr Obrist und Ritter Baron Uex- kult von Güldenbandt und der Herr Capitan von der Osten, genannt Sacken, dem Vaterlande geleistet, haben diesen Herren einen gerechten Anspruch auf die Dankbarkeit Einer Hochwohlgebornen Ritter- und Landschaft gegeben, welche ihnen durch gegenwartigen Punkt des Land
tagsschlusses zuerkannt wird, und durch Schreiben aus der Landesser
sammlung zu ihrer Kenntniß gelangt ist.
S> 18.
Dem würdigen Herrn Ritterschaftsrentmekster, Collegienassessor von Schmid, wird für seine höchstthatige, ordentliche und geschickte Amtsfüh
rung der Dank und die Zufriedenheit Einer Hochwohlgebornen Ritter
und Landschaft zu erkennen gegeben.
Z. iy.
Um Seiner Excellenz, dem Herrn General von der Infanterie, Mit
glied des geheimen Conseils mld Ritter von Bekleschew, einen Beweis ih
rer innigen Verehrung zu geben, hat eine Hochwohlgeborne Ritter- und Landschaft der Russisch-Kaiserlichen Herzogthümer Kurland und Semgal
len beschlossen, Seiner Excellenz das adliche Jndigenat dieser Herzog
thümer, ohne alle lastige Bedingungen, zu ertheilen.
55 S. 20.
Mehrere Beweise des Wohlwollens, welche Seme Excellenz, der Herr Civilgouverneur von Kurland, wirklicher Etatsrath und Ritter von Arsenieff, dem Lande gegeben, haben Eine Hochwohlgeborne Ritter- und Landschaft vermocht, Hochdemselben und dessen Descendence das adeliche Jndigenat der Russisch-KaiserlichmHerzogthütner Kurland und Semgal
len, ohne alle lästige Bedingungen, zuertheilen.
K. 21.
Um dem Hochwohlgebornen Herrn Scipko von Piattoli, Russisch- Kaiserlichen Etatsrath, Redacteur der Gesetzkommission und correspondi- rendem Mitgliede des Oberschuldirektoriums, einen thatigen Beweis ihrer Dankbarkeit zu geben, hat eine Hochwohlgeborne Ritter- und Landschaft der Russisch - Kaiserlichen Herzogthümer Kurland und Semgallen dem
selben das adeliche Jndigenat dieser Herzogthümer, ohne alle lastige Be
dingungen, konferirt.
K. 22.
In Rücksicht der Dienste, welche der Hochwohlgeborne Herr Obriff und Ritter, Baron Alexander Uexkull von Güldenbandt, wahrend seines Milizdienstes den: Vaterlande geleistet, wird demselben und seiner Des
cendence das Jndigenat der Russisch-Kaiserlichen Herzogthümer Kurland und Semgallen, ohne alle lastige Bedingungen, konftrirt.
16
§. 2Z.
Eine Hochwohlgeborne Ritter- und Landschaft hat beschlossen, die Bestätigung der schon vor drey Jahren projectirten Einquartirungs - und PoliZeyordnung, bey Seiner Erlaucht, dem Herrn Gmeralgouvemeur, durch die Committe nachzusuchen.
K. 24.
Es ist beschlossen worden, daß Seiner Erlaucht, dem Herrn Gmeral
gouvemeur, für die Verfügung, daß die im Gouvernement einquartirten Truppen unter keinem Vorwande Podwodden nehmen sollen, der gebüh
rende Dank abgestattet und Höchstderselbe zugleich ersucht werde, zu be
fehlen, daß die Civilobrigkeiten künftig nicht anders, als auf höhern Be
fehl, Podwodden ausschreiben sollen, und nur in so fern die Regimentszug
pferde nicht hinreichend seyn sollten, wie auch, daß es den Gutsbesitzern freystehen möge, sich bey allen etwanigen Bedrückungen durch die Com
mitte an den Generalgouverneur zu wenden. Die erste Vorstellung ist durch den Landtag gemacht worden. Die Fortsetzung bleibt der Com
mitte überlassen»
§. 25.
Die legale Mehrheit einer Hochwohlgebornen Ritter - und Land
schaft hat beschlossen, daß es bey der jetzigen Einrichtung der Oberlandi-
fchen Post bleiben soll, und daß die Ursachen der Stockung durch die Com
mitte auszumitteln sind, und die möglichste Abhülfe zu bewirken ist»
I?
§. 26.
Es wird der Committe übertragen, eine Generaldispensation für alle dispensable Falle bey Bauerheyrathen gehörigen Ortes nachzusuchen, damit den Bauern die Kosten und der Aufenthalt der einzeln nachzusuchen
den Dispensationen erspart werde.
§. 27.
Um nach dem Beyspiel der Landtagsordnung auch eine Committe- vrdnung abzufassen, hat Eine Hochwohlgeborne Ritter- und Land
schaft durch ihre Deputirte folgende Herren Mitbrüder zu Commissarien ernannt:
1. Für die Selburgsche Oberhauptmannschast:
den Hochwohlgebornen Herrn Capitan von Pfeilitzer Frank, Erbherrn auf Sessau und Memelhoff,
den Hochwohlgebornen Herrn Hosrath und Obersekretar von Rüdiger, Erbherrn auf Wahrenbrock und Stabben.
2. Für die Mitausche Oberhauptmannschast:
den Hochwohlgebornen Herrn Hofrath und Ritter von Fölckersahm, den Hochwohlgebornen Herrn Ernst von Derschau.
z. Für die Goldingensche Oberhauptmannschaft:
den Hochwohlgebornen Herrn von Korff, Erbherrn aufAppricken, den Hochwohlgebornen Herrn von Mirbach, Erbherm auf Klein-
Jlmagen.
3
18
4. Für die Tuckumsche Oberhauptmannschaft:
den Hochgebornen Herrn Reichsgrafen und Ritter von Medem, Erb
herrn der Autzschen Güter,
den Hochwohlgebornen Herrn von Heyking, Erbherrn aufOxeln.
Diese Commissarien haben mit Zuziehung der Committe einen Plan zu einer Committeordnung baldigst zu entwerfen und diesen zur Prüfung und Entscheidung in die Kirchspiele zu senden.
S. 28.
Da die freye Disposition der Bauervorrathsmagazine auf Privat
gütern sehr wünschenswerth ist und bey dem bekannten Charakter des Kur
landischen Adels, welcher seine Bauern, sowohl aus Menschenliebe, als seines eigenen Vortheils wegen, nicht Mangel leiden laßt, mit keiner Ge
fahr verbunden seyn kann; so hat Eine Hochwohlgeborne Ritter- und Landschaft beschlossen, diese freye Dispotion nachzusuchen. Sollte aber diese nicht zu erlangen seyn, so ist wenigstens zu bitten, daß die Privat- magazine nach dem von Seiner Kaiserlichen Majestät Paul verlassenen Ukas blos unter Aufsicht des Landesbevollmachtigten und der Kirchspiels- bevollmachtigten gestellt, und daß der jährliche Beytrag und der genom
mene Vorschuß in schlechten Iahren nicht, oder doch wenigstens nicht ganz, eingefordert werde. Die Nachsuchung ist der Committe übertra
gen worden.
Iy
§. 29.
Um der Beschwerde des Autzschen Kirchspiels, daß es aus den Vor- rathsmagazinen der Privatgüter die Pastorathsbauern mit Brod versorgen soll, abzuhelfen, ist es der Committe übertragen worden, dieser Sache wegen, gehörigen Ortes eine Vorstellung zu machen.
Z. ZO.
Es ist der Wunsch der Mehrheit Einer Hochwohlgebornen Ritter
und Landschaft, daß in Betracht der Richterwahlen künftig eine Abände
rung statt finden möge, daß nämlich blos die Oberhauptleute vom Gan
zen, die Hauptleute und Assessoren aber zwar aus allen Assessoren und Candidaten zu Assessorstellen, jedoch aber nur von dem Kreise gewählt werden mögen, in welchem sich die Vaeanz ereignet. Diese Abänderung ist durch die Committe nachzusuchen.
§. Zi.
Eine Hochwohlgeborne Ritter- und Landschaft hat beschlossen, durch die Committe höhern Orts die Verfügung nachsuchen zu lassen, daß die Arrestanten künftig, zur Erleichterung der an der Straße liegenden Güter, zu Fuß durch Etatssoldaten, von einer Behörde zur andern, transportirt werden mögen.
^ 3 ^
20
Z. 32.
Die Herren Kirchspielsbevollmächtigten werden von der durch die Landtagsordnung Mnen aufgelegten Verpflichtung, für die Bequartierung und Verpflegung der marschirenden Truppen zu sorgen, entbunden, und es bleibt bey dem bisherigen Gebrauch, nach welchem bey häufigen Durch
märschen, wenn die Behördeglieder die Begleitung nicht allein bestreiten können, durch den Landesbevollmächtigten Marschcommissarien anzu
stellen sind.
§. 33-
Die fernere Nachsuchung der Wiederherstellung der Gleichheit der Rechte in Krons- und Privatsachen, besonders in summarischen Prozessen und in Rücksicht der in dergleichen Sachen nicht ohne vorhergehende Voll
ziehung des Urtheils zu gestattenden Ergreifung der Rechtsmittel, ist der Committe zur Pflicht gemacht worden.
§- 34-
Es ist der Committe übertragen worden, zu der anbefohlum Abfas
sung des adlichen Geschlechtsbuches und zu der Regulirung des Neimbts- schen Nachlasses die zweckdienlichsten Maaßregeln in Anwendung zu bringen.
§. 35-
Der Vorschlag, die adelichen Wappen im Ritterhause mahlen zu lassen, wird bis zur Beendigung des abzufassenden adelichen Geschlechts
buches pro Deliberatorio ausgesetzt.
21
§. Z6»
Eine Hochwohlgeborne Ritter - und Landschaft hat der Committe übertragen, wegen der Zigeuner gehörigen Ortes eine Vorstellung zu ma
chen, daß selbige nämlich ganz aus dem Lande geschafft und ihnen künftig gar keine Verbleibpässe ertheilt werden mögen.
Z. 37-
Es ist beschlossen worden, durch die Committe um'die Verlängerung der Hegezeit bis Zum I2ten August nachzusuchen.
38.
Um bey den Einquartierungen und bey der Vertheilung der Beyträge Zu den Lazarethen das Interesse der Privatgüter zu sichern, hat der Land
tag Eine Kurländische Gouvernementsregierung ersucht, zu gestatten, daß künftig bey der Vertheilung der Einquartierung und der Lieferungen zu den Lazarethen von den Behörden die competenten adlichen Commissarien, wozu jedes Kirchspiel ein Subject zu wählen hat, mit hinzugezogen wer
den mögen, wie auch daß das Tuckumsche Oberhauptmannsgericht ange
halten werde, über die Verwendung der zu dem dasigen Lazareth geliefer
ten Beyträge umständliche Rechnung abzulegen, deren Resultat den Guts
besitzern der Tuckumschen Oberhauptmannschaft zu deren Beruhigung, durch die Committe zu eröffnen wäre. Der Committe ist es zur Pflicht gemacht worden, sobald von Einer Kurländischen Gouvernementsregie-
22
rungeine dm Wünschen des Landes entsprechende Resolution erfolgt, die Wahl der Commissarien, die von den Behörden bey der Vertheilung der Einquartierungen und Lazarethlieftrungen zugezogen werden sollen, in allen Kirchspielen zu veranlassen. Auch wird die Committe, im Fall es nöthig seyn sollte, die Verhandlungen in dieser Angelegenheit fortsetzen.^
Z. 39-
Obgleich von einigen Kirchspielen auf Vergütung ihres bey Durch
marschen und durch Podwoddenstellungen erlittenen Schadenstandes ange
tragen worden ist; so hat sich dennoch eine überwiegende Mehrheit Einer Hochwohlgebornen Ritter- und Landschaft in Rücksicht dessen, daß die während des letzten Krieges weniger oder gar nicht belasteten Gegenden, in diesem Augenblick wieder sehr starke Einquartierung haben, dahin er
klärt, daß alle bisherigen Lasten gegen einander aufgehoben seyn sollen.
Damit aber in Zukunft bey Vertheilung der öffentlichen Lasten mehr Gleichheit statt finden möge, so hat die Committe den Auftrag erhalten, mit Zuziehung von Commissarien des Piltenschen Kreises, dessen Mitwir
kung sie zu bewerkstelligen hat, einen Plan zur Entschädigung für künftige unverhaltnißmaßige Belästigungen zu entwerfen und diesen Plan den Kirchspielen mitzutheilen.
§. 4c).
Um den Unordnungen zu begegnen, welche sich bisweilen durch den unangemeldeten Marsch einzelner Commandos ereignen, ist der Com-
2A mitte übertragen worden, um einen allgemeinen Befehl an die Truppen zu bitten, daß sie nie, weder in großer noch in kleiner Anzahl, ohne An
meldung bey der kompetenten Behörde, und nie ohne Begleitung des kompetenten Assessors oder Marschcommissarius, marschiren sollen.
§. 41.
Wegen Wiederherstellung der beschrankten Jagdfreyheit des Adels, hat die Committe eine geziemende Vorstellung zu machen.
§. 42.
Da die Erfahrung lehrt, daß die nach dem bisherigen Gebrauch in den Pfandverschreibungen und andern Contracten eingerückte Anordnung der Hand und des Inhalts zur Sicherheit des Publikums und zur Auf
rechthaltung eines gründlichen Creditwesens nicht hinreichend ist; so hat Eine Hochwohlgeborne Ritter- und Landschaft beschlossen, durch ihre Committe gehörigen Ortes um die allgemeine Verfügung zu bitten, daß Pfandverschreibungen und Contracte in Zukunft nicht anders corroborirt werden sollen, als wenn Hand und Inhalt von den Contrahenten vor ir
gend einer Behörde anerkannt worden und diese Anerkennung von der Be
hörde unter dein Gerichtssiegel bescheinigt ist.
Z. 4Z.
Da der Pfandbesitz eines adlichm Gutes einem von nicht die persönlichen Rechte des Adels geben kann, so folgt hieraus , daß der
24
Pfandbesitzer eines üblichen Gutes, wenn er nicht das Jndigenat hat, die Patrimonialjurisdiction, welche einju8 xerZonale incZiAenarurn nodilium ist, nicht ausüben kann, sondern daß diese Patrimonialjurisdietion wah
rend des Pfandbesitzes ruhen muß, und daß das Gut wahrend dieser Zeit in allen Fallen, die sich zur Patrimonialjurisdietion qualisiziren, unter dem kompetenten Oberhaupt- oder' Hauptmannsgericht sieht. Die Gel
tendmachung dieser aus den Gesetzen hergeleiteten Folgerung ist der Com
mitte zur Pflicht gemacht worden. Uebrigms bleibt es wegen Verpfan
dung adlicher Güter an von inäiZenÄ8 bey den alten Gesetzen.
S. 44-
Die Fortsetzung der Negoce wegen der Schiffsgelder der Hauptleute zu Libau und Windau, hat Eine Hochwohlgeborne Ritter- und Land
schaft der Committe übertragen.
S. 45.
Da durch die in den letzten Jahren erforderlich gewesenen starken Rekrutirungen und durch häufige Krankheiten auf sehr vielen Gütern eine beträchtliche Verminderung der Revisionsseelenzahl eingetreten ist; so ist es der Wunsch einer Hochwohlgebornen Ritter- und Landschaft, daß die Committe eine neue Revision der freyen und erbunterthänigen Seelen be
wirken möge.
25
§. 46.
Im Fall die Committe finden sollte, daß die Sache des Tuckumschen Herrn Assessors von Hüllessem gegen Einen Kurländischen Kameralhof von allgemeinem Interesse für das Land sey; so wird sie sich im Namen der Ritterschaft für den Herrn Assessor verwenden.
Die möglichste Handhabung der alten Gesetze, daß die Glieder des Oberhofgerichts und die Vorsitzer der Unterbehörden wohlbesitzlich seyn sollen, ist der Committe zur Pflicht gemacht worden.
§. 48-
Wegen Beschleunigung der Bestätigung zu den vaeanten Richterstel
len ist vom Landtage aus Seiner Erlaucht, dem Herrn Generalgouver
neur, eine geziemende Vorstellung gemacht worden.
Im Fall die Committe finden sollte, daß die Beschwerde des Gutes Waltershoff wegen Einschränkung seiner Hölzungsberechtigung sich zu einer Untersuchung von Seiten der Ritterschaft qualifizire, so wird sie sich dieses Gutes anzunehmen haben.
Z. 50.
Zur Erhaltung guter Ordnung und zur Sicherstellung derjenigen, welche bey den Behörden etwas zu suchen haben, wünscht eine Hochwohl-
4
S-47.
Z. 49-
26
geborue Ritter- und Landschaft, die Committe möge es bewirken, daß die, welche es verlangen, und ihre Bittschriften in äuxlo, oder, wo es nöthig seyn sollte, in trixw einbringen, über die Abgabe ihrer Bittschrif
ten, oder über die Einsendung ihrer Berichte von den Behörden unentgelt
liche Bescheinigungen oder Produkte erhalten mögen; und daß diejenigen Behörden, welche sich in dergleichen Fallen widerrechtliche Strafverfü
gungen erlauben, das Ouxlum zu erlegen haben sollen.
§.51.
Auf den Fall, daß, wie jedoch nicht zu vermuthen, abermals eine Podwoddenstellung erforderlich seyn sollte, wird die Committe um eine Progonzahlung von vier Kopeken für die Werste bitten, damit der arme Landmann doch einigermaßen entschädigt werde.
§. 52.
In Rücksicht seiner treuen, thätigen und geschickten Amtsführung bewilligt Eine Hochwohlgeborne Ritter- und Landschaft dem Herrn Rit- terschaftsaktuarius Schmid, für seine Perfon, so lange er sich im Dienste der Ritterschaft befinden wird, eine jährliche Zulage von hundert Reichs- thalern in Alberts, welche ihm von jetzt an, neben seiner übrigen Gage, zu zahlen ist.
Z. 53.
In Erwägung seines geringen, mit keinen andern Gnolumenten verbundenen Gehalts ertheilt eine Hochwohlgeborne Ritter - und Land-
27 schaft, dem Ritterschaftsdiener Konselewsky, so lange er in seinem Posten bleiben wird, eine jahrliche Zulage von vierzig Thalern, welche derselbe von jetzt an, neben seinem übrigen Gehalt, zu beziehen hat.
§. 54-
Da die von dem Bickumschen Herrn Postmeister Roggen gebetene Zulage für das Führen der Post von und nach Tuckum, von einer über
wiegenden Mehrheit abgeschlagen worden, so wird die Committe die künf
tige Einrichtung dieser Post mit der möglichsten Kostenersparung zu be
werkstelligen haben.
Z. 55-
Da Eine Hochwohlgeborne Ritter- und Landschaft zu einer Vergü
tung für die ohne ihre Zustimmung angeordnete Tadeikensche Post nach Libau, nicht verbunden zu seyn glaubt; so hat sie der Committe die Recht
fertigung der verneinenden Entscheidung übertragen, und wünscht, daß die Committe an jeder künftigm Posteinrichtung Theil nehmen möge.
§. 56.
Wegen Erleichterung der Dispensationen und der Scheidungen der Rekrutenweiber, sind durch die Committe gehörigen Orts Vorstellungen
zu machen.
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Z. 57.
Da Eine Hochwohlgeborne Ritter- und Landschaft glaubt, zu den Militairschulen schon einen Beytrag dargeboten zu haben, indem bey der projectirten auf Kosten der Ritterschaft zu veranstaltenden Erweiterung des akademischen Gymnasiums zu Mitau, vorzüglich auf die Bildung zum Militair Rücksicht genommen worden ist; und da jeder fernere Bey
trag durch den beschuldeten Zustand der mehresten Gutsbesitzer und durch die schlechten Jahre unmöglich gemacht wird; so hat sich Eine Hochwohl
geborne Ritter- und Landschaft einstimmig wider jeden fernem Beytrag erklart und überlaßt ihrer Committe die motivirte Rechtfertigung dieser Erklärung.
Z. 58.
Ebenmäßig ist die Anlegung von Parochialschulen, theils wegen schlechter Jahre, theils und vorzüglich wegen der zerstreuten Lage der Bauergesinder in Kurland, auf welche dergleichen Schulen gar nicht an
wendbar seyn können, für unthunlich befunden worden, und die Recht
fertigung der verneinenden Erklärung, im Fall sie erforderlich seyn sollte, ist der Committe übertragen.
§. 59-
Es soll ein Bauerlazareth auf einem der Grendsenschen Güter errich
tet werden, jedoch nicht eher, als bis die Ritterschaft die uneingeschränkte Disposition dieser Güter erlangt haben wird.
29 H. bO.
Eine Hochwohlgeborne Ritter- und Landschaft hat die Anstellung eines eigenen aus den Einkünften der Güter zu besoldenden Oekonomie- arztes für Grendsen und Jrmelau beschlossen und übertragt die Wahl eines Subjects und die Abfchliessung mit demselben der Committe.
Z. 5i.
Um den Wunsch der Jrmelauschen Bauergemeine zu erfüllen, hat Eine Hochwohlgeborne Ritter- und Landschaft beschlossen, an der Jrme
lauschen Kirche aus den Einkünften der Güter einen Thurm bauen zu lassen. Die Besorgung dieses Baues, bey welchem die möglichste Kosten- ersp.arung empfohlen wird, ist der Committe übertragen worden.
§. 62.
Die für die Bauern von Degahlen und Peterthal von der Committe vorschußweise ausgelegten Kosten der Milizausrüstung, werden der Bauer
schaft völlig erlassen.
§. 6z.
Es sollen zwey Bauerschulen, aus den Einkünften der Grendsen-Jr- melauschen Güter, auf diesen Gütern errichtet werden, sobald die Ritter
schaft die völlige Disposition derselben hat. Den Plan dazu hat die Cotn- mitte mit Zuziehung der Commission zur Uebernahme der Güter zu entwer
fen und den Kirchspielen zur Genehmigung zu unterlegen.
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Z. 64.
Die Laubholzwalder der Grendsenschen Güter sollen vennessen und in Schlage getheilt werden. Die Besorgung dieser Angelegenheit wird der Committe übertragen.
Z. 65.
Die Mehrheit einer Hochwohlgebornen Ritter- und Landschaft hat sich zwar erklart, daß sie dafür halte, das Prwatgut Grünhosshabe die Willigungsbeytrage von Johannis 18O5 an zu zahlen. Da aber die Allerhöchste Donationsakte über dies Gut jetzt erst zur Wissenschaft des Landtages gekommen ist, nach welcher der Durchlauchtigste Besitzer erst zu Johannis iZO? das wirkliche Eigenthumsrecht erlangen konnte, so hat der Landtag beschlossen, diesen neu aufgefundenen Umstand auf den Re- lationseonvoeationen Einer Hochwohlgebornen Ri/ter- und Landschaft vor
zutragen und anzufragen, ob Hochdieselbe nicht, dieses wichtigen Umstan- des wegen, belieben wolle, ihren Beschluß so zu modifiziren, daß Grün
hoff nur von Johannis 1807 an, und Peterthal von IZOZ an, den re- partirten Willigungsbeytrag zu zahlen habe.
Z. 66.
Eine Hochwohlgeborne Ritter- und Landschaft wird die Assistenten zur Revision der Magazine Wahlen und durch die Kirchspielsbevollmäch
tigten der Committe zur Anzeige bringen, sobald sie sich wieder nach der al
ten Kirchspielseintheilung versammelt.
Zi 5.67.
Von der Fortsetzung der Neanderschen Ukasenauszüge und der Bir- kelschen Ueberfetzung lateinischer Gesetze sind so viele Exemplare zu kaufen und aus der Ritterschaftskasse zu bezahlen, als es Privatgüter giebt.
Z. 68.
Die Diäten der Herren Landbothen sollen künftig für jeden Landtags
termin in zwey gleiche Hälften getheilt werden.
§. 69.
Die Candidaten zur Repräsentation der Ritterschaft sind in Zukunft immer zum ersten Landtagstermin von den Kirchspielen einzusenden und
die Glieder der Committe sind immer als Candidaten zu betrachten.
§. 70.
Der Ziste Z. der Landtagsordnung, nach welchem die Committe auch zwischen den beyden Landtagstermmen Berathschlagungspunkte an die Kirchspiele sendet, ist in Zukunft nur auf höhere Befehle, nicht aber auf andere Anträge anzuwenden.
Z. 71.
Die Kirchspielsbevollmächtigten für die alte Kirchspielseintheilung, müssen in Zukunft immer vor dem ersten Landtagstermin gewählt und der Committe denominirt werden.
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Z. 72.
Es soll künftig dem Landbothenmarschall erlaubt seyn, seine In
struction an einen andern Deputirten zu übertragen/ wobey er sich jedoch vorbehalten kann, in zweifelhasten Fallen dcn Sinn seiner Instruction zu erklaren.
§. 73-
Es sollen in Zukunft die etwanigen Jndigenatsgesuche nur von 12 zu 12 Iahren angenommen und darüber entschieden werden.
S. 74- <
Es ist der Committe übertragen worden, über die lastige Auslegung des Forstreglements, daß bey Waldfreveln der doppelte Betrag der der Forstordnung angehängten Holztare erlegt werden soll, gehörigen Orts
Vorstellungen zu machen.
S. 75-
Die beyden Herren Brigadechefs der beweglichen Landmiliz, Obrist und Ritter, Baron Uerkull von Güldenbandt, und Capitaine von der Osten genannt Sacken, sollen, durch den Herrn Landesbevollmächtigten,
dem Herrn Finanzminister zur Ertheilung von Arrenden empfohlen werden.
§. 76.
Eine Hochwohlgeborne Ritter- und Landschaft bewilligt der Casino- gesellschaft den gebetenen Erlaß der 66o Rthlr. jährlicher Methgelder.
zz S. 77-
Die früher!: Bewilligungen von Zvcn Rthlr. jährlich zu laufenden Ausgaben der Committe, nebst der Erlaubniß, von einem Landtage bis zum andern eine Willigung von 5 Rthlr. vom Haken ausschreiben zu kön
nen, ferner, von 15OO Rthlr. jährlich zu etwanigen Delegationen, so
dann die frühern Beschlüsse wegen der Gagen des Herrn Landesbevoll
mächtigten und des Herrn Obereinnehmers, wegen der 2OO Rthlr. jähr- _ lich für den Sekretär des erstem und wegen der gestatteten Anrechnung der Bochen- Estafetten - und Portokosten, werden sämmtlich hiedurch für die drey nächsten Jahre reassumirt.
§. 78.
Im Fall einer oder der ändere der Grendsen-Jrmelauschen Arrende- besitzer Willens wäre, seinen Arrendebesitz gegen ein billiges Aequivalent vor Ablauf der Arrendejahre an Eine Hochwohlgeborne Ritter- und Land
schaft abzutreten, so willigt die Ritterschaft zwar in ein solches Arrange
ment, jedoch unter der Clausel, daß der in dieser Hinsicht von der Com
mitte abzufassende Plan vor der endlichen Abschliessung den Kirchspielen zur Prüfung vorgelegt werde.
§. 79-
Die Committe wird darum anhalten, daß es den Privatgütem ge
stattet werde, die Rekrutengelder künftig in der Ritterschaftsrenthey ab
zutragen, von welcher sie denn im Ganzen an die Gouvernementsrenthey gezahlt werden mögen.
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S. 8v.
Die als ein vorhandener Ueberschnß von verschiedenen Mitteln vori
ger Jahre nachgewiesenen 6349 Rthlr. 45 gl. Alb. sollen nach dem Be
schluß Einer Hochwohlgebornen Ritter- und Landschaft zur Verminderung der Willigungsbeyträge verwandt werden.
§. 81.
Die aus dem Plus der Behördengelder gesammelten 2965 Rubel Z4 Kopeken sind gleichfalls zur Verminderung der Willigungsbeytrage anzuwenden.
§. 82.
Das wahrscheinlich vom Piltenschen Kreise zu beziehende Saldo von ungefähr zcxx) Rthlr. Alb. ist zur Verminderung der Landesschuld anzu
wenden.
§. 83-
Um den Nachthell zu verhüten, den die häufige Einfuhr schlechten Brandweins sowohl dem Brandweinsabsatz in der Provinz, als auch der Gesundheit und der Moralität der Bauern bringen könnte, hat Eine Hochwohlgeborne Ritter- und Landschaft beschlossen, durch die Committe entweder um das gänzliche Verbot der Einfuhr fremden Brandweins, oder wenn dies nicht zu erhalten seyn sollte, wenigstens um die Beschrän
kung der Einfuhr auf Brandwein von ^ Probe zu bitten, mit dem Aner
bieten der Reciprocität von Seiten Kurlands.
Z. 84.
Um die in Rücksicht der Bauerforderungssachen mit Liefland obwal
tenden Irrungen zu heben, willigt Eine Hochwohlgeborne Ritter- und Landschaft in den Vorschlag der Liefländischen Ritterschaft, und übertragt der Committe, Commissarien zu ernennen, welche gemeinschaftlich mit den Lieflandischen Comimssarien Vergleichsvorschlage aufsetzen und selbige der Committe vorlegen sollen. Es wird hierbey vorausgesetzt, daß die Stadt Riga mit ihrem Bezirk nothwendig auch in der abzuschließenden Convention begriffen seyn müsse.
§. 85-
Den fünf armen Milizofficiers, für welche der Herr Gouverne
mentschef um eine Vergütung von hundert Reichsthalern, eins für alles, gebeten hat^ werden diese hundert Thaler, in Erwägung ihres längern Dienstes, hiedurch aus der Ritterschaftskasse bewilligt.
§.86.
Dein Herrn Superintendenten wird für die gehaltene Landtagspre
digt ein Honorar von fünfzig Reichsthalern in Alberts bewilligt.
§. 87.
Da das Gut Grünhoff im Goldingenschen Kirchspiel schon vor Ab
fassung der Landtagsordnung von dem Gute Willgahlen getrennt worden, bereits ein eigenes Stimmrecht ausgeübt hat und mit der gesetzlichen Ha
kenzahl notirt ist; so kann die Verordnung der Landtagsordnung, daß ein abgetheiltes Gut nicht anders ein besonderes Stimmrecht ausüben könne, als wenn es über seine Hakenzahl noch den Willigungsbeytrag für 5 Ha
ken übernimmt, keine rückwirkende Kraft auf das Gut Grünhoff haben, sondern es bleibt dies Gut bey der angegebenen Hakenzahl von ^ Haken
5 *
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und 65 Revisionsseelen. Eben diese Bewandniß hat es mit dem Haupt
gute Willgahlen, welches mit 4? Haken und 68 Revisionsseelen zu noti- ren ist. Was aber das gleichfalls von Wlllgahlen abgeschiedene Gut Ernsthoff betrifft, welches mit Haken und iy Seelen zu verzeichnen ist, so hat dasselbe kein Stimmrecht auszuüben, wie denn auch der Herr Erb
besitzer keinen Anspruch daraufmacht.
§. 88.
Die im Neuenbnrgschen Kirchspiel belegenen Güter Birten und Grenzhoff, wie auch Sturhoff und Autzenbach sind bekanntlich von jeher separate Güter gewesen und nur durch Zufall in neuern Zeiten einherrig ge
worden. Da sie nun gegenwartig wiederum verschiedenen WäiZenis ge
hören, so sind diese Güter in der Stimmtafel des Neuenburgschen Land
tagskirchspiels jedes besonders zu notiren und mit dem Stimmrecht zuzu
lassen.
§. 89.
Da der Ueberlautzsche Herr Deputirte bewiesen hat, daß das Gut Lassen im Ueberlautzschen Kirchspiel immer besonders in der Hakentariffe notirt gewesen und nur durch Zufall in neuern Zeiten mit Ellern einherrig geworden, daß es aber jetzt wieder an einen andern inHZena, gediehen ist;
so hat Eine Hochwohlgeborne Ritter- und Landschaft es billig gefunden, das Gut Lassen vermöge seiner alten Qualität als ein besonderes Gut mit dem Stimmrecht zuzulassen und zu bewilligen, daß es auf der Stimmtafel des Ueberlautzschen Landtagskirchspiels besonders notirt werde.
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§. Yv.
Das GutKlein-Fischroeden mit ^ Haken und 55 Revisionsseelen ist von Ussecken und Ordangen abzuschlagen und als zu Funckenhoff gehörig zu notiren.
Z. 91.
Das Gut Neuhoff im Ueberlautzschen Kirchspiel ist mit 25 freyen Seelen von Brüggen abzuscheiden und zu Kümmeln zuzutheilen.
Z. 92.
Alle Deliberatoria, deren in diesem Landtagsschluß nicht namentlich erwähnt worden ist, sind von der Mehrheit Einer Hochwohlgebornen Nit- tsr- und Landschaft nicht angenommen worden.
Urkundlich ist dieser Landtagsschluß von Uns Landbothenmarschall und Landbothen Einer Hochwohlgebornen Ritter- und Landschaft der Russisch-Kaiserlichen HerzogthümerKurland und Semgallen eigenhändig unterschrieben und besiegelt auch von dem Ritterschaftssekretär eontrasig- nirt und mit dem Ritterschaftsinsiegel besichert worden. So geschehen, Mitau, den 18. Marz 18^8.
8.) Friedrich von Wettberg,
t. Landbothenmarschall und Deputirter des Landtags
kirchspiels Selburg, meine Hand und mein Siegel.
(l.. 8.) Baron Adam von Metinghoff,
Deputirter des Landtagskirchspiels Neuguth und in Voll
macht für den Dünaburgschen, Deputirten, Herrn Kammerherrn von Vietinghoff, meine Hand mid Siegel.
(1^. 8.) Friedr. Finck von Finckenstein,
Deputirter des Landtagskirchspiels Ueberlautz, meine Hand und Siegel.
8.) George Friedrich Witte von Wittenheim,
Deputirter des Landtagskirchspiels Nerft, meine Hand und Siegel.
(l^. 8.) Karl von Witten,
Deputirter des Landtagskirchspiels Ascherad, meine Hand und Siegel.
(1^. 8.) Eberhard Johann von Medem,
Deputirter des Mitauschen Landtagskirchspiels, meine Hand und Siegel.
(i^. 8.) Peter von Bolschwing,
Deputirter des Landtagskirchspiels Bauske und in Voll
macht für den Hochwohlgebornen Herrn Baron Karl von Lieven, Deputirten des Landtagskirch
spiels Baldohnen, meine Hand und Siegel.
(I.. 8.) Peter Freyherr von Rönne,
Deputirter des Landtagskirchspiels Eckau, meine Hand und mein Siegel.
(i.. 8.) Karl von der Howen,
Deputirter des Landtagskirchspiels Sessau, meine Hand und mein Siegel.
(I.. 8.) Peter Gottlieb von Medem,
als Deputirter des Kirchspiels Zabeln und in Vollmacht für den Hochwohlgebornen Herrn Karl von Me
dem, Erbherrn auf Wiltzen, als Deputirten des Grenzhöfschen Kirchspiels, meine Hand und Siegel.
z?
(1^, 8.) Ernst von Derschau,
Deputirter des Kirchspiels Doblen, meine Hand und Siegel.
(l.. 8.) Friedrich Fircks,
Deputirter des Landtagskirchspiels Neuenburg, meine Hand und Siegel.
(Q. 8.) George Bodendick,
Deputirter des Landtagskirchspiels Goldingen, meine Hand und Siegel.
(l^. 8.) Friedrich Stempel,
Deputirter des Landtagskirchspiels Allschwangen, meine Hand und Siegel.
(t.. 8.) Ferdinand von Rahden,
Deputirter des Landtagskirchspiels Grobin, meine Hand und mein Siegel.
(?., 8.) Georg Reinhold Ulrich Schroederss,
Deputirter des Landtagskirchspiels Durben und in Voll- m a c h t f ü r den H e r r n M a j o r u n d R i t t e r v o n K o r s f , als Deputirten des Landtagskirchspiels Gramsden, meine Hand und mein Siegel.
(i.. 8.) Heinrich Graf Keyserling,
Deputirter des Landtagskirchspiels Hasenpoth, meine Hand und mein Siegel.
(i.. 8.) Ernst von Koschkull,
Deputirter des Landtagskirchspiels Windau, meine Hand und Siegel.
(1.. 8.) Wilhelm von Kettter,
Landtagsbevollmächtigter des Kirchspiels Frauenburg, meine Hand und Siegel.
8.) Friedrich von Hüllessem,
Deputirter des Landtagskirchspiels Tuckum, meine Hand und Siegel.
8.) Friedrich Heyking,
Deputirter des Landtagskirchspiels Kandau, meine Hand und mein Siegel.
(l.. 8.) Johann Fircks,
Deputirter des Landtagskirchspiels Talsen, meine Hand und Siegel.
(I.. 8.) Ernst von Nettelhorst,
Deputirter des Landtagskirchspiels Autz, meine Hand und mein Siegel.
^ ' Ferdinand von Rutenberg,
c>, v.
RitterschaftSsekretar.