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27 schaft, dem Ritterschaftsdiener Konselewsky, so lange er in seinem Posten

Im Dokument März Landiagsschluß (Seite 28-38)

bleiben wird, eine jahrliche Zulage von vierzig Thalern, welche derselbe von jetzt an, neben seinem übrigen Gehalt, zu beziehen hat.

§.

54-Da die von dem Bickumschen Herrn Postmeister Roggen gebetene Zulage für das Führen der Post von und nach Tuckum, von einer über­

wiegenden Mehrheit abgeschlagen worden, so wird die Committe die künf­

tige Einrichtung dieser Post mit der möglichsten Kostenersparung zu be­

werkstelligen haben.

Z.

55-Da Eine Hochwohlgeborne Ritter- und Landschaft zu einer Vergü­

tung für die ohne ihre Zustimmung angeordnete Tadeikensche Post nach Libau, nicht verbunden zu seyn glaubt; so hat sie der Committe die Recht­

fertigung der verneinenden Entscheidung übertragen, und wünscht, daß die Committe an jeder künftigm Posteinrichtung Theil nehmen möge.

§. 56.

Wegen Erleichterung der Dispensationen und der Scheidungen der Rekrutenweiber, sind durch die Committe gehörigen Orts Vorstellungen

zu machen.

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Z. 57.

Da Eine Hochwohlgeborne Ritter- und Landschaft glaubt, zu den Militairschulen schon einen Beytrag dargeboten zu haben, indem bey der projectirten auf Kosten der Ritterschaft zu veranstaltenden Erweiterung des akademischen Gymnasiums zu Mitau, vorzüglich auf die Bildung zum Militair Rücksicht genommen worden ist; und da jeder fernere Bey­

trag durch den beschuldeten Zustand der mehresten Gutsbesitzer und durch die schlechten Jahre unmöglich gemacht wird; so hat sich Eine Hochwohl­

geborne Ritter- und Landschaft einstimmig wider jeden fernem Beytrag erklart und überlaßt ihrer Committe die motivirte Rechtfertigung dieser Erklärung.

Z. 58.

Ebenmäßig ist die Anlegung von Parochialschulen, theils wegen schlechter Jahre, theils und vorzüglich wegen der zerstreuten Lage der Bauergesinder in Kurland, auf welche dergleichen Schulen gar nicht an­

wendbar seyn können, für unthunlich befunden worden, und die Recht­

fertigung der verneinenden Erklärung, im Fall sie erforderlich seyn sollte, ist der Committe übertragen.

§.

59-Es soll ein Bauerlazareth auf einem der Grendsenschen Güter errich­

tet werden, jedoch nicht eher, als bis die Ritterschaft die uneingeschränkte Disposition dieser Güter erlangt haben wird.

29 H. bO.

Eine Hochwohlgeborne Ritter- und Landschaft hat die Anstellung eines eigenen aus den Einkünften der Güter zu besoldenden Oekonomie-arztes für Grendsen und Jrmelau beschlossen und übertragt die Wahl eines Subjects und die Abfchliessung mit demselben der Committe.

Z. 5i.

Um den Wunsch der Jrmelauschen Bauergemeine zu erfüllen, hat Eine Hochwohlgeborne Ritter- und Landschaft beschlossen, an der Jrme­

lauschen Kirche aus den Einkünften der Güter einen Thurm bauen zu lassen. Die Besorgung dieses Baues, bey welchem die möglichste Kosten-ersp.arung empfohlen wird, ist der Committe übertragen worden.

§. 62.

Die für die Bauern von Degahlen und Peterthal von der Committe vorschußweise ausgelegten Kosten der Milizausrüstung, werden der Bauer­

schaft völlig erlassen.

§. 6z.

Es sollen zwey Bauerschulen, aus den Einkünften der Grendsen-Jr-melauschen Güter, auf diesen Gütern errichtet werden, sobald die Ritter­

schaft die völlige Disposition derselben hat. Den Plan dazu hat die Cotn-mitte mit Zuziehung der Commission zur Uebernahme der Güter zu entwer­

fen und den Kirchspielen zur Genehmigung zu unterlegen.

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Z. 64.

Die Laubholzwalder der Grendsenschen Güter sollen vennessen und in Schlage getheilt werden. Die Besorgung dieser Angelegenheit wird der Committe übertragen.

Z. 65.

Die Mehrheit einer Hochwohlgebornen Ritter- und Landschaft hat sich zwar erklart, daß sie dafür halte, das Prwatgut Grünhosshabe die Willigungsbeytrage von Johannis 18O5 an zu zahlen. Da aber die Allerhöchste Donationsakte über dies Gut jetzt erst zur Wissenschaft des Landtages gekommen ist, nach welcher der Durchlauchtigste Besitzer erst zu Johannis iZO? das wirkliche Eigenthumsrecht erlangen konnte, so hat der Landtag beschlossen, diesen neu aufgefundenen Umstand auf den Re-lationseonvoeationen Einer Hochwohlgebornen Ri/ter- und Landschaft vor­

zutragen und anzufragen, ob Hochdieselbe nicht, dieses wichtigen Umstan-des wegen, belieben wolle, ihren Beschluß so zu modifiziren, daß Grün­

hoff nur von Johannis 1807 an, und Peterthal von IZOZ an, den re-partirten Willigungsbeytrag zu zahlen habe.

Z. 66.

Eine Hochwohlgeborne Ritter- und Landschaft wird die Assistenten zur Revision der Magazine Wahlen und durch die Kirchspielsbevollmäch­

tigten der Committe zur Anzeige bringen, sobald sie sich wieder nach der al­

ten Kirchspielseintheilung versammelt.

Zi 5.67.

Von der Fortsetzung der Neanderschen Ukasenauszüge und der Bir-kelschen Ueberfetzung lateinischer Gesetze sind so viele Exemplare zu kaufen und aus der Ritterschaftskasse zu bezahlen, als es Privatgüter giebt.

Z. 68.

Die Diäten der Herren Landbothen sollen künftig für jeden Landtags­

termin in zwey gleiche Hälften getheilt werden.

§. 69.

Die Candidaten zur Repräsentation der Ritterschaft sind in Zukunft immer zum ersten Landtagstermin von den Kirchspielen einzusenden und

die Glieder der Committe sind immer als Candidaten zu betrachten.

§. 70.

Der Ziste Z. der Landtagsordnung, nach welchem die Committe auch zwischen den beyden Landtagstermmen Berathschlagungspunkte an die Kirchspiele sendet, ist in Zukunft nur auf höhere Befehle, nicht aber auf andere Anträge anzuwenden.

Z. 71.

Die Kirchspielsbevollmächtigten für die alte Kirchspielseintheilung, müssen in Zukunft immer vor dem ersten Landtagstermin gewählt und der Committe denominirt werden.

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Z. 72.

Es soll künftig dem Landbothenmarschall erlaubt seyn, seine In­

struction an einen andern Deputirten zu übertragen/ wobey er sich jedoch vorbehalten kann, in zweifelhasten Fallen dcn Sinn seiner Instruction zu erklaren.

§.

73-Es sollen in Zukunft die etwanigen Jndigenatsgesuche nur von 12 zu 12 Iahren angenommen und darüber entschieden werden.

S. 74- <

Es ist der Committe übertragen worden, über die lastige Auslegung des Forstreglements, daß bey Waldfreveln der doppelte Betrag der der Forstordnung angehängten Holztare erlegt werden soll, gehörigen Orts

Vorstellungen zu machen.

S.

75-Die beyden Herren Brigadechefs der beweglichen Landmiliz, Obrist und Ritter, Baron Uerkull von Güldenbandt, und Capitaine von der Osten genannt Sacken, sollen, durch den Herrn Landesbevollmächtigten,

dem Herrn Finanzminister zur Ertheilung von Arrenden empfohlen werden.

§. 76.

Eine Hochwohlgeborne Ritter- und Landschaft bewilligt der Casino-gesellschaft den gebetenen Erlaß der 66o Rthlr. jährlicher Methgelder.

zz S.

77-Die früher!: Bewilligungen von Zvcn Rthlr. jährlich zu laufenden Ausgaben der Committe, nebst der Erlaubniß, von einem Landtage bis zum andern eine Willigung von 5 Rthlr. vom Haken ausschreiben zu kön­

nen, ferner, von 15OO Rthlr. jährlich zu etwanigen Delegationen, so­

dann die frühern Beschlüsse wegen der Gagen des Herrn Landesbevoll­

mächtigten und des Herrn Obereinnehmers, wegen der 2OO Rthlr. jähr- _ lich für den Sekretär des erstem und wegen der gestatteten Anrechnung der Bochen- Estafetten - und Portokosten, werden sämmtlich hiedurch für die drey nächsten Jahre reassumirt.

§. 78.

Im Fall einer oder der ändere der Grendsen-Jrmelauschen Arrende-besitzer Willens wäre, seinen Arrendebesitz gegen ein billiges Aequivalent vor Ablauf der Arrendejahre an Eine Hochwohlgeborne Ritter- und Land­

schaft abzutreten, so willigt die Ritterschaft zwar in ein solches Arrange­

ment, jedoch unter der Clausel, daß der in dieser Hinsicht von der Com­

mitte abzufassende Plan vor der endlichen Abschliessung den Kirchspielen zur Prüfung vorgelegt werde.

§.

79-Die Committe wird darum anhalten, daß es den Privatgütem ge­

stattet werde, die Rekrutengelder künftig in der Ritterschaftsrenthey ab­

zutragen, von welcher sie denn im Ganzen an die Gouvernementsrenthey gezahlt werden mögen.

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S. 8v.

Die als ein vorhandener Ueberschnß von verschiedenen Mitteln vori­

ger Jahre nachgewiesenen 6349 Rthlr. 45 gl. Alb. sollen nach dem Be­

schluß Einer Hochwohlgebornen Ritter- und Landschaft zur Verminderung der Willigungsbeyträge verwandt werden.

§. 81.

Die aus dem Plus der Behördengelder gesammelten 2965 Rubel Z4 Kopeken sind gleichfalls zur Verminderung der Willigungsbeytrage anzuwenden.

§. 82.

Das wahrscheinlich vom Piltenschen Kreise zu beziehende Saldo von ungefähr zcxx) Rthlr. Alb. ist zur Verminderung der Landesschuld anzu­

wenden.

§.

83-Um den Nachthell zu verhüten, den die häufige Einfuhr schlechten Brandweins sowohl dem Brandweinsabsatz in der Provinz, als auch der Gesundheit und der Moralität der Bauern bringen könnte, hat Eine Hochwohlgeborne Ritter- und Landschaft beschlossen, durch die Committe entweder um das gänzliche Verbot der Einfuhr fremden Brandweins, oder wenn dies nicht zu erhalten seyn sollte, wenigstens um die Beschrän­

kung der Einfuhr auf Brandwein von ^ Probe zu bitten, mit dem Aner­

bieten der Reciprocität von Seiten Kurlands.

Z. 84.

Um die in Rücksicht der Bauerforderungssachen mit Liefland obwal­

tenden Irrungen zu heben, willigt Eine Hochwohlgeborne Ritter- und Landschaft in den Vorschlag der Liefländischen Ritterschaft, und übertragt der Committe, Commissarien zu ernennen, welche gemeinschaftlich mit den Lieflandischen Comimssarien Vergleichsvorschlage aufsetzen und selbige der Committe vorlegen sollen. Es wird hierbey vorausgesetzt, daß die Stadt Riga mit ihrem Bezirk nothwendig auch in der abzuschließenden Convention begriffen seyn müsse.

§.

85-Den fünf armen Milizofficiers, für welche der Herr Gouverne­

mentschef um eine Vergütung von hundert Reichsthalern, eins für alles, gebeten hat^ werden diese hundert Thaler, in Erwägung ihres längern Dienstes, hiedurch aus der Ritterschaftskasse bewilligt.

§.86.

Dein Herrn Superintendenten wird für die gehaltene Landtagspre­

digt ein Honorar von fünfzig Reichsthalern in Alberts bewilligt.

§. 87.

Da das Gut Grünhoff im Goldingenschen Kirchspiel schon vor Ab­

fassung der Landtagsordnung von dem Gute Willgahlen getrennt worden, bereits ein eigenes Stimmrecht ausgeübt hat und mit der gesetzlichen Ha­

kenzahl notirt ist; so kann die Verordnung der Landtagsordnung, daß ein abgetheiltes Gut nicht anders ein besonderes Stimmrecht ausüben könne, als wenn es über seine Hakenzahl noch den Willigungsbeytrag für 5 Ha­

ken übernimmt, keine rückwirkende Kraft auf das Gut Grünhoff haben, sondern es bleibt dies Gut bey der angegebenen Hakenzahl von ^ Haken

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und 65 Revisionsseelen. Eben diese Bewandniß hat es mit dem Haupt­

gute Willgahlen, welches mit 4? Haken und 68 Revisionsseelen zu noti-ren ist. Was aber das gleichfalls von Wlllgahlen abgeschiedene Gut Ernsthoff betrifft, welches mit Haken und iy Seelen zu verzeichnen ist, so hat dasselbe kein Stimmrecht auszuüben, wie denn auch der Herr Erb­

besitzer keinen Anspruch daraufmacht.

§. 88.

Die im Neuenbnrgschen Kirchspiel belegenen Güter Birten und Grenzhoff, wie auch Sturhoff und Autzenbach sind bekanntlich von jeher separate Güter gewesen und nur durch Zufall in neuern Zeiten einherrig ge­

worden. Da sie nun gegenwartig wiederum verschiedenen WäiZenis ge­

hören, so sind diese Güter in der Stimmtafel des Neuenburgschen Land­

tagskirchspiels jedes besonders zu notiren und mit dem Stimmrecht zuzu­

lassen.

§. 89.

Da der Ueberlautzsche Herr Deputirte bewiesen hat, daß das Gut Lassen im Ueberlautzschen Kirchspiel immer besonders in der Hakentariffe notirt gewesen und nur durch Zufall in neuern Zeiten mit Ellern einherrig geworden, daß es aber jetzt wieder an einen andern inHZena, gediehen ist;

so hat Eine Hochwohlgeborne Ritter- und Landschaft es billig gefunden, das Gut Lassen vermöge seiner alten Qualität als ein besonderes Gut mit dem Stimmrecht zuzulassen und zu bewilligen, daß es auf der Stimmtafel des Ueberlautzschen Landtagskirchspiels besonders notirt werde.

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§. Yv.

Das GutKlein-Fischroeden mit ^ Haken und 55 Revisionsseelen ist von Ussecken und Ordangen abzuschlagen und als zu Funckenhoff gehörig zu notiren.

Z. 91.

Das Gut Neuhoff im Ueberlautzschen Kirchspiel ist mit 25 freyen Seelen von Brüggen abzuscheiden und zu Kümmeln zuzutheilen.

Z. 92.

Alle Deliberatoria, deren in diesem Landtagsschluß nicht namentlich erwähnt worden ist, sind von der Mehrheit Einer Hochwohlgebornen Nit-tsr- und Landschaft nicht angenommen worden.

Urkundlich ist dieser Landtagsschluß von Uns Landbothenmarschall und Landbothen Einer Hochwohlgebornen Ritter- und Landschaft der Russisch-Kaiserlichen HerzogthümerKurland und Semgallen eigenhändig unterschrieben und besiegelt auch von dem Ritterschaftssekretär eontrasig-nirt und mit dem Ritterschaftsinsiegel besichert worden. So geschehen, Mitau, den 18. Marz 18^8.

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