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Archiv "Kassenärztliche Bundesvereinigung" (27.03.1980)

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Academic year: 2022

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Aufsätze • Notizen

BEKANNTMACHUNGEN

Kassenärztliche Bundesvereinigung

Zwischen der Bundesknapp- schaft, K.d.ö.R., Bochum, und der Kassenärztlichen Bundes- vereinigung, K.d.Ö.R., Köln, wird folgende Änderung der An- lage A zum Vertrag über die ärztliche Versorgung der bei der Bundesknappschaft Versi- cherten und ihrer anspruchs- berechtigten Angehörigen vom 18. Juni 1970 vereinbart:

„Anlage A

Berechnung der Gesamtvergütung 1. Grundlage für die Berechnung der Forderungen der Ärzte und die Vertei- lung der Gesamtvergütung ist der Bewer- tungsmaßstab für kassenärztliche Lei- stungen in seiner jeweils geltenden Fas- sung.

2. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Honorarverteilungsmaßstabes sowie ggf. die mit den Partnern des Gesamtver- trages vereinbarten Abrechnungsbestim- mungen der jeweiligen KV.

3. Von beabsichtigten Änderungen oder Ergänzungen des Honorarverteilungs- maßstabes ist die Bundesknappschaft oder die von ihr gemäß § 8 Abs. 1 be- stimmte Stelle von der KV so rechtzeitig zu unterrichten, daß ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben ist.

4. Für die Erstellung des Berichts über Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfä- higkeit im Sinne der §§ 35 bis 43 RKG (Vordruck 81101 Bundesknappschaft) er- hält der Arzt einen Betrag von 10 DM; die Liquidation erfolgt unmittelbar gegen- über der auftraggebenden Stelle der Bundesknappschaft auf besonderem Vordruck.

5. Vom 1. Juli 1979 an wird die Gesamt- vergütung für die ärztlichen Leistungen nach diesem Vertrag nach Einzelleistun- gen gemäß Nr. 6 berechnet. Ausgenom- men von dieser Berechnungsform ist der Teil der Gesamtvergütung, der auf ambu- lante kurative Laborleistungen (Form- blatt 3 Pos. 206) entfällt; die Berechnung erfolgt gemäß Nr. 7.

6. Der Punktwert für die Berechnung der Gesamtvergütung nach Einzelleistungen wird wie folgt berechnet:

a) Der Ausgangspunktwert für die Be- rechnung der Punktwerte für die Zeiträu- me 1. Juli 1979 bis 30. Juni 1980 sowie 1. Juli 1980 bis 31. Dezember 1980 be- trägt 9,1414 Dpf.

b) Der Punktwert nach a) wird für die Zeit vom 1. Juli 1979 bis 30. Juni 1980 um 3,5 v. H. erhöht.

c) Der sich nach b) ergebende Punktwert wird für die Zeit vom 1. Juli 1980 bis 31. Dezember 1980 um weitere 1,5 v. H.

angehoben.

d) Der nach b) und c) errechnete Punkt- wert gilt auch für Leistungen im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge, der Früher- kennungsuntersuchungen und der Son- stigen Hilfen.

7. Der Teil der Gesamtvergütung, der die ambulanten kurativen Laborleistungen umfaßt, wird wie folgt berechnet:

a) Die Summe der Punkte für ambulan- te kurative Laborleistungen je Quartal für den Zeitraum vom 1. Juli 1978 bis 30. Juni 1979 wird dividiert durch die Zahl der ambulanten kurativen Fälle je Quartal. Das jeweilige Ergebnis wird mit dem Punktwert nach Nr. 6 Buchstabe a) multipliziert und ergibt das in der Zeit vom 1. Juli 1979 bis 30. Juni 1980 quar- talsweise zu zahlende Fallpauschale.

b) Bei der Ermittlung des Fallpauschales ist das Verhältnis der Zahl der Fälle für Mitglieder der allgemeinen knappschaft- lichen Krankenversicherung und für Mit- glieder der knappschaftlichen Kranken- versicherung der Rentner während des Ausgangszeitraumes und des Abrech- nungszeitraumes zu berücksichtigen;

dabei findet die Berechnungsformel der Anlage 1 zur Empfehlungsvereinbarung vom 5./6. 3. 1979 Anwendung.

c) Das nach a) ermittelte Fallpauschale für die Quartale III und IV 1979 wird für die Quartale III und IV 1980 um 1,5 v. H.

erhöht.

d) Das Fallpauschale multipliziert mit der Zahl der ambulanten kurativen Fälle des Abrechnungsquartals ergibt den Teil der Gesamtvergütung für ambulante kurative Laborleistungen.

8. Sofern der Teil der Gesamtvergütung für kurative Leistungen - einschließlich Laborleistungen - für den Zeitraum vom 1. Juli 1979 bis 30. Juni 1980 bzw. 1. Juli 1980 bis 31. Dezember 1980 den Teil der Gesamtvergütung für kurative Leistun- gen - einschließlich Laborleistungen - für den Zeitraum vom 1. Juli 1978 bis 30. Juni 1979 bzw. 1. Juli 1979 bis 31. De- zember 1979 um jeweils mehr als 2 v. H.

überschreitet, wird der Teil der Gesamt-

vergütung für kurative Leistungen um den Überschreitungsbetrag gekürzt.

Dies gilt nicht, sofern die Vertragspartner feststellen, daß die Entwicklung dieses Teils der Gesamtvergütung durch eine Erweiterung des Leistungsumfanges der Krankenversicherung, durch Gesetz, Sat- zung oder Rechtsprechung, durch Lei- stungsverlagerung aus dem stationären in den ambulanten Bereich oder durch anderweitige, nicht vorhersehbare Tat- bestände, gerechtfertigt ist.

9. Bei der Berechnung der Begrenzung der Gesamtvergütung nach Nr. 8 finden die Berechnungsformeln der Anlagen 1 bis 3 zur Empfehlungsvereinbarung vom 5./6. 3. 1979 Anwendung.

10. Bei den Berechnungen nach Nr. 8 und 9 für den Zeitraum vom 1. Juli 1979 bis 30. Juni 1980 bleiben Wegegeld und Wegepauschale, Versand- und Portoko- sten sowie Sonstiges (Formblatt 3 Pos.

232, 233 und 260), ferner die ambulante Behandlung in Krankenhäusern und die pauschal abgegoltene Behandlung (Formblatt 3 Pos. 234, 235 und 241) un- berücksichtigt. Dies gilt auch für Leistun- gen im Rahmen der Mutterschaftsvorsor- ge, der Früherkennungsuntersuchungen und der Sonstigen Hilfen sowie in den BMÄ nach dem 30. Juni 1979 zusätzlich aufgenommene, bisher nicht enthaltene Leistungen. Die vorgenannten Leistun- gen bleiben auch für den Zeitraum vom 1. Juli 1978 bis 30. Juni 1979 für die Berechnung unberücksichtigt. Das glei- che gilt für den Zeitraum vom 1. Juli 1980 bis 31. Dezember 1980 bzw. für den Zeit- raum vom 1. Juli 1979 bis 31. Dezember 1979.

11. Die endgültige Festsetzung der Ge- samtvergütung für den Zeitraum vom 1. Juli 1979 bis 30. Juni 1980 erfolgt, nachdem die Gesamtvergütung für das II. Quartal 1980 vorliegt. Die endgültige Berechnung der Gesamtvergütung für den Zeitraum vom 1. Juli 1980 bis 31.

Dezember 1980 erfolgt nach Vorliegen der Gesamtvergütung für das IV. Quartal 1980.

12. Ärztliche Leistungen, die in Universi- täts-Polikliniken, Krankenhäusern, Medi- zinaluntersuchungsämtern und ähnli- chen Instituten ausgeführt werden, sol- len in der Höhe vergütet werden, wie sie zwischen der KV und den jeweiligen In- stituten für die RVO-Krankenkassen ver- einbart worden ist."

Bochum/Köln, den 30. 01. 1980 Bundesknappschaft, K.d.ö.R., Bochum Kassenärztliche Bundesvereinigung, >

K.d.ö.R., Köln

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 13 vom 27. März 1980 855

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