DEUTSCHES ÄRZTEBLATT
Plötzlicher Tod im Säuglingsalter NOTIZ
Abbildung: Führung des Elektroden-Ka- bels
Wenn nämlich die Apnoe mit ei- ner Bradykardie einhergeht, muß, um das Herzzeitvolumen konstant zu halten, das Herzschlagvolumen erhöht werden. Dadurch ergibt sich eine größere Blutvolumen- Differenz in den Ventrikeln zwi- schen Systole und Diastole und damit eine größere Differenz in der elektrischen Impedanz des Brustkorbes.
Die Impedanzänderungen zwi- schen Systole und Diastole kön- nen während langsamer Herz- schläge auf dem Respirationsmo- nitor Signale ähnlich wie bei fla- cher Atmung hervorrufen. Daher könnte, falls eine Bradykardie mit der Apnoe einhergeht, ein Apnoe- Alarmsystem versagen, falls es al- lein von dem Fehlen des Atemsi- gnals abhängig ist. Um diese sy- stembedingte Fehlermöglichkeit gering zu halten, ist die EKG- Überwachung mit Hilfe einer wei- teren Elektrode erforderlich. Das Anschlußkabel für die Elektroden wird durch einen vorne zu knöp- fenden Anzug im unteren Bereich herausgeführt (siehe Bild).
Probleme für die Eltern
Neben dieser technischen Seite der Überwachung ergeben sich weitere Probleme für die Eltern.
Die Einweisung in die Überwa- chung erfolgt am besten bereits während des Wochenbetts im Krankenhaus. Hierfür muß der Monitor allerdings schon bereit- stehen. Ein postpartales Kosten- übernahme-Verfahren durch die Krankenkassen setzt zu spät ein.
Die Vorbereitung zur Übernahme muß bereits im letzten Quartal der Schwangerschaft erfolgen. Eben- so muß die Unterweisung der El- tern in das ABC der Wiederbele- bung an der Puppe spätestens während des Wochenbetts erfol- gen. Insbesondere, wenn andere Personen (z. B. Babysitter) das Kind kurzfristig versorgen, ist auf die ständig nötige maschinelle Überwachung hinzuweisen, so- fern kein direkter Blickkontakt zum Kind besteht. In Kenntnis der Vorgeschichte sind allerdings nur wenige bereit, die Verantwortung zu übernehmen. Die Bitte, das Kind während dieser meist kurzen Abwesenheit der Eltern auf dem Arm zu halten, hilft hier oft. Der Streß der Überwachung läßt sich während der Eingewöhnungszeit dadurch verringern, daß man das Kind im elterlichen Schlafzimmer nachts ruhen läßt. Nach 6 Lebens- monaten ist aufgrund des bisheri- gen Verhaltens des Kindes zu überprüfen, ob die Überwachung in der geschilderten Form (13) eingestellt werden kann. Wenn die Überwachung auch zu einer vermehrten Belastung führt, so ist sie doch ungleich leichter zu er- tragen als eine alltägliche und vor allem — nächtliche — Be- lastung durch die Ungewißheit über den Gesundheitszustand des Kindes.
Literatur im Sonderdruck, zu beziehen beim Verfasser.
Anschrift des Verfassers:
Dr. med. Klaus U. Josten Abteilung für Anästhesiologie Johanniter-Krankenhaus Bonn Johanniterstraße 3-5
5300 Bonn 1
DIN-Norm-Entwurf für die Sicherheit von Druckinfusionsapparaten — Gelegenheit
zur Stellungnahme
Der Normenausschuß „Rettungs- dienst und Krankenhaus" im Deutschen Institut für Normung e. V. (DIN) hat gemeinsam mit der Deutschen Elektrotechnischen Kommission im DIN und dem VDE der Öffentlichkeit den Normen- entwurf DIN 13 253 Teil 1 „Elektro- medizinische Geräte; Druckinfu- sionsapparate; besondere Festle- gungen für die Sicherheit" vorge- legt.
Der Entwurf erfaßt Apparate mit energetischem Antrieb zur Druck- erzeugung und/oder mit Hilfsan- trieb zur Steuerung und Regelung der Infusion, Infusionspumpen, In- fusionsregler und Spritzenpum- pen, die Arzneimittel in den Blut- kreislauf bringen. Er erfaßt nicht sonstige Druckinfusionsapparate wie Insulinpumpen, Hochdruckin- fusionspumpen und Pumpen zur enteralen Ernährung.
Festgelegt werden Mindestanfor- derungen für die Funktionssicher- heit der Druckinfusionsapparate bei bestimmungsgemäßem Ge- brauch, wobei auf die Probleme Mehrförderung, Luftförderung, übermäßiger Druck und Bindung zwischen Apparat und Infusions- gerät eingegangen wird.
Der Entwurf ist unter Angabe der DIN-Nummer mit vollständigem Titel bei der Beuth Verlag GmbH, Postfach 11 07, 1000 Berlin 30 zu beziehen. Gelegenheit zur Stellungnahme ist jedem Interes- sierten bis zum Ende der Ein- spruchsfrist am 31. Mai 1984 ge- geben.
Die Stellungnahme ist an den Nor- menausschuß „Rettungsdienst und Krankenhaus" im DIN, Post- fach 11 07, 1000 Berlin 30, zu rich- ten. Ha Ausgabe A 81. Jahrgang Heft 17 vom 27. April 1984 (63) 1357