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Archiv "Diskussion war am künftigen Wohl des Kindes orientiert" (29.05.1985)

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DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Extrakorporale Befruchtung

res Partners informiert ist. Der Hausarzt werde Fragen stellen müssen, die weit in den Intimbe- reich hineinreichen und über den üblichen Inhalt eines Patienten- gespräches ganz wesentlich hin- ausgehen; man werde auch mit Ablehnung rechnen müssen. Dem stehe als Rechtfertigung gegen- über, daß der Arzt das Wohl des Kindes, das mit seiner Hilfe und unter seiner Mitverantwortung ge- zeugt und geboren werden soll, höher stellen muß als alle anderen Erwägungen.

Diese ethische Verantwortung des Arztes erstreckt sich auch auf etwaige überzählige Embryonen, die auf die gleiche Weise durch ärztliche Handlung entstanden sind und die der Arzt daher vor ethisch nicht vertretbaren Experi- menten oder einem ethisch eben- sowenig vertretbaren Kauf und Verkauf zu schützen hat. gb

Ingeborg Retzlaff:

Neue Dimension der ärztlichen Verantwortung

In dem abschließenden Referat begründete die Frauenärztin Dr.

Ingeborg Retzlaff, Präsidentin der Ärztekammer Schleswig-Holstein und Vizepräsidentin des Deut- schen Ärztinnenbundes, noch ein- mal die Beschlußvorlage des Vor- standes der Bundesärztekammer.

Mit der extrakorporalen Befruch- tung — so Frau Retzlaff — hebt sich das ärztliche Handeln von allen bisherigen Tätigkeitsbereichen und Behandlungsmethoden weit ab. Bisher seien die Ärzte kurativ, präventiv und rehabilitativ tätig gewesen. Seit einigen Jahren tut sich mit der modernen Reproduk- tionsmedizin ein völlig neuer Be- reich auf.

Bisher war die Zeugung des Men- schen ein Vorgang, der sich dem

Dr. med. Ingeborg Retzlaff

ärztlichen Handeln, also dem Han- deln Dritter entzog. Nun aber grei- fen Ärzte primär kreativ in den ori- ginären Schöpfungsvorgang ein.

Dadurch wird der Arzt im beson- deren Maße zum „handelnden Dritten", der mit einer großen Ver- antwortung belastet wird.

Dieser Vorgang hat, so führte Frau Retzlaff weiter aus, eine gewisse Beziehung zum Schwanger- schaftsabbruch, und zwar dahin- gehend, daß der Arzt auch bei der künstlichen Zeugung, wie beim Schwangerschaftsabbruch, sich gewissermaßen zum Anwalt des Ungeborenen erheben muß. Bei der extrakorporalen Befruchtung entscheidet der Arzt, ob neues Le- ben in diese Welt eintreten kann.

Damit erhält der Arzt eine beson- dere Verantwortung dem in-vitro- gezeugten Menschen gegenüber, da er in hohem Maße an das künf- tige Wohl des erhofften Kindes zu denken hat. So muß er alle ihm zur Verfügung stehenden Hilfen für die Entscheidung über eine extrakorporale Befruchtung her- anziehen.

Deshalb bat Frau Retzlaff die De- legierten, der Beschlußvorlage des Vorstandes der Bundesärzte- kammer zuzustimmen, da sie ei- nerseits die Grenzen der Anwen- dung dieser neuen Methode auf- zeige, andererseits aber auch den Weg für weitere Entwicklungen in der Zukunft freilasse. jv

Diskussion war am künftigen Wohl des Kindes orientiert

Zu ihrer Verantwortung bekann- ten sich die Diskussionsteilneh- mer zunächst gegenüber Paaren mit Kinderwunsch, denen mittels der neuartigen Methoden gehol- fen werden kann; dann vor allem gegenüber den auf diese Weise gezeugten Kindern; gegenüber den ärztlichen Kollegen, welche diese Methoden in einem bislang noch rechtsfreien Raum anwen- den oder die in der Forschung an der Weiterentwicklung dieser Me- thoden tätig sind; und nicht zu- letzt auch gegenüber der Gesell- schaft, in der das Unbehagen we- gen der möglichen Gefahren beim Eingreifen in menschliche Erbanlagen und gegenüber der Genmanipulation wächst. Mehre- re in der Forschung tätige Ärzte appellierten an die Delegierten, ihnen rechtliche und ethische Re- geln an die Hand zu geben.

Vor 26 Jahren hatte der Deutsche Ärztetag die künstliche heterolo- ge Insemination schon einmal ab- gelehnt; dieser Beschluß wurde aber 1972 revidiert. Frau Dr. Retz- laff hatte gerade dies in ihrem Re- ferat positiv beurteilt: Das Berufs- recht ist flexibel genug, und es ist auf jeden Fall besser, wenn die Ärzte selbst sich Grenzen setzen, als daß sie von anderen verordnet werden — ein Argument, das bei vielen Zustimmung fand.

In diesem speziellen Fall kann ein Ärztetagsbeschluß sogar andere Gremien beeinflussen. Gemeint sind die Arbeitsgruppe der Bun- desministerien der Justiz sowie für Forschung und Technologie und die Enquete-Kommission des Deutschen Bundestages. Daran erinnerte Dr. Odenbach, Ge- schäftsführender Arzt der Bun- desärztekammer, der beiden Gre- mien angehört.

1688 (48) Heft 22 vom 29. Mai 1985 82. Jahrgang Ausgabe A

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Mai 1985 avem;;5 ,.

Abstimmung über die Entschließung zur extrakorporalen Befruchtung und zum Em- bryotransfer. Frau Dr. Retzlaff (hier am Vorstandstisch) stimmt als Delegierte dafür

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Gewisse Parallelen zu den Proble- men beim Schwangerschaftsab- bruch wurden nicht verkannt.

Auch dort dient die ärztliche Handlung nicht eigentlich der Hei- lung oder Linderung einer Krank- heit; es läßt sich durchaus dar- über streiten, ob die Sterilität ei- ner Ehe bei unerfülltem Kinder- wunsch als ein behandlungsfähi- ger oder unbedingt zu behandeln- der Zustand angesehen werden muß (womöglich auch noch als Krankenkassenleistung). Aber noch in einem anderen Sinne gibt es einen Zusammenhang, und auch darauf wurde hingewiesen:

Die extrakorporale Befruchtung und der nachfolgende Transfer ei- nes Embryos im Zwei- oder Vier- zellenstadium könnte dazu füh- ren, daß die Diskussion über die alte Frage wiederbelebt wird, wann eigentlich Leben beginnt.

Ärztliches Handeln sind extrakor- porale Fertilisation und Embryo- transfer schon deshalb, weil sie auf jeden Fall mit invasiven Ein- griffen verbunden sind. Allein dar- aus ergibt sich eine Kompetenz für ärztliche Gremien zur Rege- lung rechtlicher oder ethischer Probleme. In Frage gestellt wurde jedoch, ob die Ärzteschaft nicht ihre Kompetenz überschreite, in- dem sie hier versuche, mit ärzt- lichen Regeln in die allgemeine Ethik einzugreifen. Dies wurde mehrmals angesprochen im Zu- sammenhang damit, daß die im Vorstand vorgelegte Entschlie- ßung ausdrücklich vorsah, In-vi- tro-Fertilisation solle grundsätz- lich (oder gar ausschließlich) nur bei bestehender Ehepartnerschaft im homologen System vertretbar sein. Es ist nämlich eine offene Frage, was geschehen würde, wenn ein unverheiratetes Paar ei- ne Behandlung mit In-vitro-Fertili- sation verlangen würde. Dem Pro- blem sollte dadurch Rechnung getragen werden, daß kein Arzt verpflichtet werden kann, gegen sein Gewissen an einer extrakor- poralen Befruchtung oder einem Embryotransfer mitzuwirken — wiederum eine Parallele zu der entsprechenden Regelung beim Schwangerschaftsabbruch.

Zum Thema „Leihmütter" gab es schnell Einmütigkeit: jede Kom- merzialisierung auf diesem Ge- biet wurde aus ganz allgemein ethischen Gründen abgelehnt.

Wer sich einen Kinderwunsch er- füllen wolle, ohne den für die Zeu- gung oder auch für das spätere Aufwachsen des Kindes notwen- digen Partner überhaupt zu ken- nen, hieß es, oder wer gar „Sa- men und Ei kauft", der sei zur El- ternschaft bestimmt nicht geeig- net (und — das stand unausgespro- chen dahinter — komme deshalb für eine derartige Behandlung gar nicht in Frage). Andere Delegierte versuchten aus den gleichen Er- wägungen heraus, Formulierun- gen durchzusetzen, nach denen der Arzt seine Entscheidung nur an dem künftigen Wohl des er- hofften Kindes zu orientieren ha- be; es gelang ihnen jedoch nicht.

Wesentlich schwieriger war der Versuch zu verhindern, daß extra- korporal erzeugte Embryonen vernichtet — oder, nach Meinung mancher Delegierter: getötet — werden können oder daß mit ih- nen fragwürdige Forschung be- trieben wird. Gegenwärtig ist es noch nicht möglich, nur jeweils ein Ei für eine In-vitro-Fertilisation zu gewinnen. Professor Semm meinte zwar, man werde dieses Problem in wenigen Jahren gelöst

haben, aber zur Zeit entstehen eben noch „überschüssige" Em- bryonen. Der Möglichkeit, sie durch die Einführung einer „prä- natalen Adoption" zu retten, räumten die Delegierten keine große Chance ein.

In einem gegen nur wenige Stim- men angenommenen Entschlie- ßungsantrag (Wortlaut auf Seite 1690) hatte der Vorstand zusam- mengestellt, was in einer berufs- rechtlichen Regelung zur Durch- führung der extrakorporalen Be- fruchtung und des Embryotrans- fers enthalten sein muß. Es gab aber insofern ein Novum, als zum ersten Male Richtlinien des Wis- senschaftlichen Beirates der Bun- desärztekammer über eine medi- zinische Behandlungsmethode in der Berufsordnung für die deut- schen Ärzte verankert werden sol- len. Diese Richtlinien, vom Vor- stand auf Vorschlag des Wissen- schaftlichen Beirates beschlos- sen, sind auf den Seiten 1691 bis 1698 dieses Heftes dokumentiert.

Hinzu kommen zwei neue Passa- gen in der Berufsordnung für die deutschen Ärzte. Ein neuer § 6a sieht vor, daß die künstliche Be- fruchtung einer Eizelle außerhalb des Mutterleibes und die an- schließende Einführung des Em- bryos in die Gebärmutter nur im Extrakorporale Befruchtung

Ausgabe A 82. Jahrgang Heft 22 vom 29. Mai 1985 (51) 1689

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DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

Ärztetag: Extrakorporale Befruchtung

Rahmen dieser Richtlinien zuläs- sig ist. Jeder Arzt, der eine solche Behandlung durchführen will, muß sie der Ärztekammer vorher anzeigen. Dieser neue Paragraph enthält außerdem die erwähnte Gewissensklausel. — Praktisch müssen nun die Landesärztekam- mern, wenn sie die Ärztetags- beschlüsse vollziehen, die neuen Richtlinien zum Bestandteil ihrer jeweiligen Berufsordnungen de- klarieren.

Weitere Forschung auf diesem Gebiet soll ein Arzt nach einem neuen Absatz in § 1 der Berufs- ordnung nur durchführen dürfen, nachdem er sich von einer Ethik- kommission der Ärztekammer be- ziehungsweise der Fakultät über die berufsethischen und berufs- rechtlichen Fragen beraten lassen hat. Hierzu gab es überraschen- derweise eine etwas mühsame Aussprache, weil vielen Delegier- ten die ursprüngliche Formulie- rung „Forschung mit mensch- lichem Untersuchungsmaterial"

nicht gefiel. Doch es stellte sich als recht schwierig heraus, eine alle zufriedenstellende Formulie- rung zu finden, die auch deutlich werden läßt, daß mit dieser Rege-

lung auch künftige gentechnolo- gische Entwicklungen abgedeckt werden.

Jedenfalls wurden die beiden ge- nannten Ergänzungen der Berufs- ordnung für die deutschen Ärzte mit großer Mehrheit gebilligt (Wortlaut auf dieser Seite). jv/gb

Voraussetzungen extra- korporaler Befruchtung und des Embryotransfers

❑ „Der 88. Deutsche Ärztetag hält es für erforderlich, die Voraussetzungen, unter denen Ärzte extrakorporale Be- fruchtung und Embryotransfer durch- führen, berufsrechtlich zu regeln.

Eine solche Regelung muß insbeson- dere folgendes beinhalten:

1. Extrakorporale Befruchtung und Em- bryotransfer dürfen nur zur Behand-

lung einer Fertilitätsstörung nach strenger medizinischer Indikationsstel- lung durchgeführt werden.

2. Extrakorporale Befruchtung und Em- bryotransfer dürfen nur an Einrichtun- gen durchgeführt werden, welche die zur ordnungsgemäßen Durchführung erforderlichen fachlichen, personellen und technischen Anforderungen erfül- len.

3. Bei seiner Entscheidung über die Durchführung von extrakorporaler Be- fruchtung und Embryotransfer darf der Arzt nicht nur den Kinderwunsch in ei- ner Partnerschaft berücksichtigen; er muß vielmehr auch das künftige Wohl des erhofften Kindes bedenken und insbesondere hieran seine Entschei- dung orientieren. Deswegen ist extra- korporale Befruchtung und Embryo- transfer grundsätzlich nur bei beste- hender Ehepartnerschaft im homolo- gen System vertretbar.

4. Der Einsatz von „Leihmüttern" ist wegen der möglichen Nachteile für das Kind und wegen der Gefahr einer Kom- merzialisierung der extrakorporalen Befruchtung und des Embryotransfers abzulehnen.

5. Extrakorporal erzeugte Embryonen müssen im Rahmen der jeweiligen Ste- rilitätsbehandlung implantiert werden.

Experimente mit Embryonen sind grundsätzlich abzulehnen, soweit sie nicht der Verbesserung der Methode oder dem Wohl des Kindes dienen.

Durch eine berufsrechtliche Regelung auf vorstehender Grundlage ist nach Auffassung des 88. Deutschen Ärzteta- ges insbesondere zu gewährleisten, daß die wissenschaftlich anerkannte Methode der extrakorporalen Befruch- tung und des Embryotransfers nur un- ter medizinisch und ethisch vertretba- ren Bedingungen durchgeführt und ei- ne kommerzielle Ausnutzung dieser Methode verhindert wird.

Der 88. Deutsche Ärztetag begrüßt auf der vorstehenden Grundlage die vom Vorstand der Bundesärztekammer auf Vorschlag des Wissenschaftlichen Bei- rats beschlossenen 'Richtlinien zur Durchführung von In-vitro-Fertilisation und Embryotransfer als Behandlungs-

methode der menschlichen Sterilität'.

Er dankt der beim Wissenschaftlichen Beirat eingesetzten Arbeitsgruppe für die Erstellung dieser Richtlinien.

Der 88. Deutsche Ärztetag empfiehlt den Ärztekammern, die Regelung in geeigneter Weise als berufsrechtliche Regelung umzusetzen."

Berufsordnung: § 6 a In-vitro-Fertilisation, Embryotransfer

❑ „Die künstliche Befruchtung einer Eizelle außerhalb des Mutterleibes und die anschließende Einführung des Em- bryos in die Gebärmutter sind als Maß- nahme zur Behandlung der Sterilität ei- ne ärztliche Tätigkeit und nur im Rah- men der von der Arztekammer als Be- standteil der Berufsordnung beschlos- senen Richtlinien zulässig.

Jeder Arzt, der diese Maßnahme durchführen will und für sie die Ge- samtverantwortung trägt, hat sein Vor- haben der Arztekammer anzuzeigen.

Diese muß prüfen, ob die berufsrecht- lichen Anforderungen erfüllt sind.

Kein Arzt kann gegen seinen Willen verpflichtet werden, an einer In-vitro- Fertilisation oder einem Embryotrans- fer mitzuwirken."

Berufsordnung:

§ 1 Abs. 4 neu — Ethikkommission

❑ „Der Arzt soll vor der Durchführung klinischer Versuche am Menschen oder der Forschung mit vitalen mensch- lichen Gameten und lebendem embry- onalen Gewebe oder der epidemiologi- schen Forschung mit personenbezoge- nen Daten eine bei der Ärztekammer oder einer medizinischen Fakultät ge- bildete Ethikkommission anrufen, um sich über die mit seinem Vorhaben ver- bundenen berufsethischen und berufs- rechtlichen Fragen beraten zu lassen.

Bei der durchzuführenden Beratung des Arztes ist die Deklaration des Welt- ärztebundes von 1964 (Helsinki) in der revidierten Fassung von 1975 (Tokio) zugrunde zu legen."

1690 (52) Heft 22 vom 29. Mai 1985 82. Jahrgang Ausgabe A

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