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Archiv "Praxisführung: Die Nachfolge rechtzeitig planen" (10.12.2010)

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PRAXISFÜHRUNG

Die Nachfolge rechtzeitig planen

Die rechtzeitige Planung der späteren Praxisübergabe ist für Ärzte nicht nur vor dem Hintergrund der eigenen Kreditwürdigkeit äußerst wichtig.

B

einahe hätte Martin S., ein Arzt aus Süddeutschland, die Information übersehen: Auf seinem Kontoauszug wird ihm mitgeteilt, dass der Zinssatz des Überzie- hungskredits auf seinem Geschäfts- konto „mit sofortiger Wirkung“ von neun Prozent auf nun zwölf Prozent erhöht wird. S. kann sich nicht erin- nern, jemals eine derartige Erhö- hung während der langjährigen Zu- sammenarbeit mit seiner Hausbank erlebt zu haben. Von seinem Kun- denberater erhält er die Informati- on, dass Zinsänderung „wegen des fehlenden Konzepts zu seiner in rund einem Jahr geplanten Praxis- übergabe an seinen Sohn erfolgte“.

Der Bankmitarbeiter zitiert aus ei- nem Aktenvermerk, den er nach dem letzten Gespräch mit S. notiert hatte. Darin heißt es, dass S. davon informiert wurde, „dass die Bank als Kreditgeber kurzfristig ein Übergabekonzept erwartet, um die spätere Rechtsnachfolge vor allem vor dem Hintergrund der Gesamt- verbindlichkeiten der Praxis geklärt zu sehen“.

Die Bank will wissen, wer den Kredit abbezahlt

Die Gesamtverbindlichkeiten der Praxis in Höhe von circa 250 000 Euro sind auf eine kürzlich erfolgte Praxiserweiterung zurückzuführen, die neben dem Kauf des bisher ge- mieteten Gebäudes zusätzliche In- vestitionen in die Praxisausstattung erforderte. Die Bank, das bestreitet S. auch nicht, hat die damit verbun- dene erhebliche Erhöhung des Kre- ditumfangs unter anderem von ei- nem schlüssigen Nachfolgekonzept abhängig gemacht. Dies ist auch Teil des Darlehensvertrags, den S.

längst unterschrieben hat. Offen- sichtlich wurde dieser wichtige Punkt aber von S. bisher nicht mit der gebotenen Aufmerksamkeit be-

achtet, sonst hätte er sich wahr- scheinlich längst mit Unterstützung seines Steuerberaters um das er - wartete Nachfolgekonzept bemüht.

Dies gilt umso mehr, da der Sohn von S. bei einem Kollegen in einer Nachbarstadt tätig ist und daher für die Nachfolge seines Vaters eigent- lich bestens vorbereitet ist. Offen- bar fühlen sich Vater und Sohn in ihren jetzigen Positionen wohl, so dass sie den mit dem Kreditinstitut getroffenen diesbezüglichen Ver- einbarungen nach einem Konzept bisher nicht nachgekommen sind – einem Konzept übrigens, an dem die Bank vor allem deshalb interes- siert ist, weil sie rechtzeitig wissen möchte, wer später die Zins- und Tilgungsraten leisten wird.

Mit dieser „konzeptionellen Zu- rückhaltung“ befinden sich Vater und Sohn S. nach den Erfahrungen des Autors in „bester Gesellschaft“.

Es gibt kaum ein strategisch derart wichtiges Thema wie das der späte- ren Praxisübergabe, dem oftmals ei- ne derart geringe Bedeutung seitens des jeweiligen Arztes beigemessen wird. Dabei kann bei einer späteren Nachfolge die rechtzeitige Auftei- lung der künftigen Erbmasse bereits zu Lebzeiten des Arztes etwa in Form von Schenkungen an weitere Erben dazu beitragen, den späteren Praxisübergang reibungslos zu voll- ziehen. Bei vermieteten Immobilien kann dies darüber hinaus mit einem Nießbrauch verbunden werden, der dem bisherigen Praxisinhaber auch in Zukunft die jeweiligen Mietein- nahmen garantiert.

Von ebenso großer Bedeutung ist eine rechtzeitige Nachfolgeplanung im Hinblick sowohl auf die Kunden als auch auf die Mitarbeiterinnen der Praxis. Es spricht in der Tat auch für die menschlichen Qualitä- ten des Arztes, es Patienten und Mitarbeiterinnen rechtzeitig zu er-

möglichen, sich an den Gedanken einer neuen Praxisleitung zu ge- wöhnen. Hier wäre es in der Regel hilfreich, wenn der bisherige und der künftige Inhaber die Praxis eini- ge Wochen gemeinsam leiteten und so für einen möglichst reibungslo- sen Übergang sorgten.

Zurück zu S.: Um weitere Irrita- tionen zu vermeiden, wäre dieser gut beraten, sich umgehend mit sei- nem Steuerberater zusammenzuset- zen und ein tragfähiges Konzept zur Praxisübergabe zu entwickeln. Da- bei ist es absolut unvermeidlich, zu- nächst zumindest seinen Sohn von Anfang an in die Gespräche einzu- binden. Gegebenenfalls ist auch ein Fachanwalt hinzuzuziehen, der vor allem die zu erwartenden steuerli- chen Gesichtspunkte bewertet und in das Gesamtkonzept integriert.

„Vertrag zugunsten eines Dritten“ ist oft sinnvoll

Und auch daran sollte gedacht wer- den: Um einen möglichst komplika- tionslosen und sofortigen Übergang nach dem Ableben des jetzigen Pra- xisinhabers auch finanziell darzu- stellen und der Praxis damit die not- wendige Liquidität zu sichern, soll- ten Ärzte über einen sogenannten Vertrag zugunsten eines Dritten nachdenken. Dieser Vertrag kann zwischen dem jetzigen und dem künftigen Praxisinhaber sowie der kontoführenden Bank vereinbart werden. Er sieht vor, dass die im Vertrag genannten Konten unmit- telbar nach dem Ableben des bishe- rigen Praxisinhabers auf den Be- günstigten als sogenannten Dritten umgeschrieben werden. Zeit- und kostenaufwendige Erbauseinander- setzungen können damit vermieden werden. Wichtig: Auch eine solche Variante sollte Teil eines Gesamt- nachfolgekonzepts sein. ■ Michael Vetter

B E R U F

Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 107

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Heft 49

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10. Dezember 2010 [95]

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