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Erfolgloser vorläufiger Rechtsschutzantrag gegen die bevorstehende Überstellung nach Italien im Rahmen des Dublin-Verfahrens

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VG München, Beschluss v. 22.02.2018 – M 9 S 17.53489 Titel:

Erfolgloser vorläufiger Rechtsschutzantrag gegen die bevorstehende Überstellung nach Italien im Rahmen des Dublin-Verfahrens

Normenketten:

VwGO § 80 Abs. 5 AsylG § 29 Abs. 1, § 34a AufenthG § 60 Abs. 7 Leitsätze:

1. Systemische Mängel liegen nur dann vor, wenn das Asylverfahren oder die

Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass dem Asylbewerber im konkreten Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (BVerwG BeckRS 2014, 49494). (Rn. 30) (red. LS Clemens Kurzidem)

2. Italien verfügt unter Berücksichtigung der Verwaltungspraxis über ein im Wesentlichen

ordnungsgemäßes, richtlinienkonformes Asyl- und Aufnahmeverfahren, das trotz einzelner Mängel nicht nur abstrakt, sondern gerade auch unter Würdigung der vor Ort tatsächlich anzutreffenden Rahmenbedingungen prinzipiell funktionsfähig ist und dabei insbesondere sicherstellt, dass rücküberstellte Asylbewerber im Normalfall nicht mit schwerwiegenden Verstößen und Rechtsbeeinträchtigungen rechnen müssen. (Rn. 31) (red. LS Clemens Kurzidem)

3. Eine Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, ein Asylverfahren durchzuführen, besteht im Hinblick auf die medizinische Betreuung und Versorgung von Asylbewerbern insoweit nicht, als Italien über eine umfassende Gesundheitsfürsorge verfügt, die italienischen Staatsbürgern sowie Flüchtlingen, Asylbewerbern und unter humanitärem Schutz stehenden Personen gleichermaßen zugänglich ist. Nach der bestehenden Auskunftslage funktioniert die notfallmedizinische

Versorgung und der Zugang zu Hausärzten grundsätzlich ebenso wie das Angebot von

psychologischer und psychiatrischer Behandlung (wie VG Ansbach BeckRS 2016, 40098). (Rn. 38) (red. LS Clemens Kurzidem)

4. Bei einer HIV-Infektion, die sich derzeit noch in einem von dem Vollbild einer AIDS-Erkrankung weit entfernten Stadium befindet und bei der das symptomfreie Stadium noch Monate oder Jahre andauern kann, wird die Schwelle für die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG wegen einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben nicht erreicht. (Rn. 43) (red. LS

Clemens Kurzidem)

5. Es bestehen keine Zweifel daran, dass die HIV-Infektion eines Asylbewerbers in Italien behandelt werden kann und behandelt wird. (Rn. 43) (red. LS Clemens Kurzidem)

Schlagworte:

Dublin Zielstaat: Italien, Keine systemischen Mängel des italienischen Asylverfahrens, HIV-Infektion (Stadium CDC A1), nigerianische Asylbewerberin, Dublin-Verfahren, medizinische Versorgung, AIDS, nationaler Abschiebungsschutz

Fundstelle:

BeckRS 2018, 2480  

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe I.

1

(2)

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die bevorstehende Über-stellung nach Italien im Rahmen des sog. Dublin-Verfahrens.

2

Die Antragstellerin ist (alles nach eigenen Angaben, die Antragstellerin hat keine Personaldokumente ihres Heimatlandes vorgelegt, aus den Akten gehen mehrere Alias-Personalien hervor) nigerianische

Staatsangehörige und geboren am 1. Oktober 1996. Auf die Angaben im persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und die persönliche Anhörung zur Klärung der Zulässigkeit des gestellten Asylantrags am 2. Oktober 2017, Bl. 16 – 19 der Bundesamtsakte wird Bezug genommen. Sie habe ihr Heimatland im Februar 2016 verlassen und sei über den Niger nach Libyen, von dort nach Italien und über Frankreich weiter nach Deutschland gekommen, wo sie am 18. September 2017 angekommen sei und wo sie am 2. Oktober 2017 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) – Außenstelle Manching einen Asylantrag gestellt hat. Sie habe bereits in Frankreich (im August 2016) einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und ihr seien in Italien und Frankreich Fingerabdrücke abgenommen worden, in Italien am 21. Juli 2016, in Frankreich im August 2016.

3

Am 5. Oktober 2017 fand die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 – 4 AsylG i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 AsylG statt. Auf die Niederschrift wird Bezug genommen (Bl. 81 – 84 bzw. Bl. 103 – 106 der Bundesamtsakten).

4

Ebenfalls am 5. Oktober 2017 fand außerdem noch eine Anhörung gemäß § 25 AsylG statt. Die

Antragstellerin hat dort z.T. gegenüber der Erstbefragung widersprechende Angaben gemacht. Außerdem gab die Antragstellerin an, dass sie HIV-positiv sei. Auf die Niederschrift über die Anhörung im Übrigen wird Bezug genommen (Bl. 68 – 80 bzw. Bl. 90 – 102 der Bundesamtsakten).

5

Am 18. Oktober 2017 fand seitens der Regierung von Oberbayern – Zentrale Ausländerbehörde Oberbayern / Zentrale Passbeschaffung Bayern eine Befragung zur Identitätsklärung statt. Auf das Befragungsprotokoll (Bl. 159 – 164 sowie die Anlage Bl. 165f.) und die „Einschätzung“ zur Erstbefragung (Bl. 167f. der Bundesamtsakten) wird Bezug genommen.

6

Für die Antragstellerin folgen aus dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwal-tungsvorgang ein Eurodac-Treffer für Italien (IT2CT01OZ9, Bl. 2 bzw. Bl. 5 bzw. Bl. 111 der Bundesamtsakten) und ein späterer für Frankreich (FR113403117584, Bl. 111 der Bundesamtsakten).

7

Auf ein Übernahmeersuchen der Antragsgegnerin vom 9. Oktober 2017 an Frankreich antworteten die französischen Behörden (Bl. 120 – 122 der Bundesamtsakte) ablehnend und verwiesen auf die Zuständigkeit Italiens.

8

Auf ein Übernahmeersuchen der Antragsgegnerin vom 23. Oktober 2017 an Italien erfolgte keine Reaktion.

9

Mit Bescheid vom 24. November 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Nr. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2) und ordnete die Abschiebung nach Italien an (Nr. 3). Die Nr. 4 des Bescheids enthält die

Befristungsentscheidung hinsichtlich des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG. Auf den Bescheid und seine Begründung wird Bezug genommen.

10

Ausweislich der in der Bundesamtsakte enthaltenen Kopie der Empfangsbestätigung wurde der Bescheid am 29. November 2017 zugestellt.

11

Die Antragstellerin erhob am 30. November 2017 zur Niederschrift bei der auswärtigen Rechtsantragstelle des Verwaltungsgerichts München in Ingolstadt Klage (Az.: M 9 K 17.53488) mit dem Antrag,

(3)

den Bescheid vom 24. November 2017 aufzuheben.

Außerdem wurde beantragt,

hinsichtlich der Abschiebungsanordnung nach Italien die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.

12

Zur Begründung der Rechtsbehelfe wird Bezug genommen auf die Angaben gegenüber dem Bundesamt und außerdem ausgeführt, dass die Antragstellerin einen Monat in Italien gelebt habe. Dort habe es keine abgetrennten Wasch- oder Hygieneräume gegeben. Außerdem sei das von ihr angegebene Alter von 20 Jahren einfach auf 17 Jahre geändert worden. Um das Geld für die Schleusung von Libyen nach Italien abzuzahlen, habe eine Frau von ihr verlangt, sich zu prostituieren. Nachdem sie das abgelehnt hätte, sei sie schlecht behandelt und ständig gegängelt worden. Mit dieser Frau sei sie auch kurzzeitig in Italien gewesen.

Sie wolle nicht der Prostitution nachgehen und deswegen wolle sie nicht nach Italien. Auf das Vorbringen im Übrigen wird Bezug genommen.

13

Die Antragsgegnerin legte die Behördenakten vor, äußerte sich in der Sache aber nicht.

14

Mit Schreiben des Caritas-Zentrums Pfaffenhofen vom 21. Februar 2018 wurde ein ärztlicher Befundbericht vom 14. Dezember 2017 sowie eine weitere Unterlage vom 18. Januar 2018 vorgelegt; auf beide

Unterlagen wird Bezug genommen.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem und im dazugehörigen Klageverfahren und der Behördenakten Bezug genommen.

II.

16

Der Antrag hat keinen Erfolg.

17

Für das Gericht ist hinsichtlich der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG).

18

Der Antrag ist zwar zulässig, insbesondere ist er fristgerecht gestellt, § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

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Der Antrag ist jedoch unbegründet, denn die Hauptsacheklage hat voraussichtlich keinen Erfolg.

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Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. November 2017, auf den im Sinne von 21

§ 77 Abs. 2 AsylG Bezug genommen wird, ist voraussichtlich rechtmäßig.

22

Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.

23

1. Italien ist als Mitgliedstaat, über dessen Grenze die Antragstellerin aus einem Drittstaat illegal eingereist ist, für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.

24

Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens richtet sich vorliegend nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien

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und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem

Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO). Die Zuständigkeitskriterien der Dublin III-VO finden nach Art. 49 Abs. 2 dieser Verordnung auf Asylanträge, die – wie hier – nach dem 1. Januar 2014 gestellt worden sind,

Anwendung.

25

Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO sieht vor, dass der Asylantrag von dem Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Bei Anwendung dieser Kriterien ist ohne weiteres Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO ist derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, über dessen Grenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat illegal eingereist ist. Das ist auch nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin Italien; das wird auch bewiesen durch den zeitlich ersten Eurodac – Treffer mit der Kennzeichnung „IT2“ - die Ziffer „2“ steht für Drittstaatsangehörige, die beim illegalen Überschreiten einer Außengrenze aufgegriffen wurden (Art. 24 Abs. 4 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 vom 26.6.2013 (Neufassung) (EURODAC-VO)). Der Umstand, dass die Antragstellerin nach eigenen Angaben und bestätigt durch den entsprechenden Eurodac-„1er“-Treffer in Frankreich einen Asylantrag gestellt hat, ändert an der Zuständigkeit Italiens nichts, da der Eurodac-Treffer für Italien zeitlich früher datiert. Die Zuständigkeit Italiens ist auch nicht gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO erloschen. Damit ist vorliegend Italien der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat.

26

Da die italienischen Behörden auf das Wiederaufnahmeersuchen der Antragsgegnerin nicht reagiert haben, ist gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO davon auszugehen, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen (Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO).

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Eine (vorrangige) Zuständigkeit Deutschlands auf der Grundlage von Art. 8 Dublin III-VO kommt nicht in Betracht; zwar hat die Antragstellerin im Verwaltungsverfahren teilweise als Geburtsdatum statt dem wohl richtigen 1. Oktober 1996 den 1. Oktober 2001 angegeben. Jedenfalls in der gerichtlichen

Antragsbegründung hat die Antragstellerin jedoch selbst angegeben, bei der Ankunft in Italien bereits 20 Jahre alt gewesen zu sein, so dass eine Minderjährigkeit unzweifelhaft ausgeschlossen ist.

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2. Die Abschiebung nach Italien kann gemäß § 34a Abs. 1 AsylG auch durchgeführt werden.

29

Die Zuständigkeit ist nicht gem. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin III-VO auf die An-tragsgegnerin übergegangen, weil eine Überstellung an Italien als den zuständigen Mitgliedstaat an Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO scheitern würde. Es sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Antragstellerin im Falle einer Abschiebung nach Italien infolge systemischer Schwachstellen des dortigen Asylverfahrens oder der dortigen Aufnahmebedingungen einer hinreichend wahrscheinlichen Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt wäre.

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Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v.14.05.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 –, juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Ver-trauens (vgl. EuGH, U.v.21.12.2011 – C-411/10 und C-493/10 –, juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitglied-staat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtscharta) entspricht. Allerdings ist diese Vermutung nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für den jeweiligen Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer

unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 Grundrechtscharta ausgesetzt zu werden (vgl.

EuGH, U.v.21.12.2011 a.a.O.). Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen

Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. An die Feststellung systemischer Mängel sind

(5)

vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist daher nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher

Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, B.v.19.03.2014 – 10 B 6.14 –, juris).

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Ausgehend von diesen Maßstäben und im Einklang mit der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung ist im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass die Antragstellerin in Italien aufgrund

systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. BayVGH, U.v.28.02.2014 – 13a B 13.30295 –, juris; OVG NRW, B.v. 16.2.2017 - 13 A 316/17.A - juris Rn. 3 – 5;

U.v.22.09.2016 – 13 A 2248/15.A –, juris Rn. 72ff.; U.v.18.07.2016 – 13 A 1859/14.A –, juris Rn. 54ff.;

U.v.24.04.2015 - 14 A 2356/12.A –, juris; U.v. 07.03.2014 – 1 A 21/12.A –, juris; VGH BW, U.v.16.04.2014 – A 11 S 1721/13 –, juris; OVG Rh-Pf, U.v.21.02.2014 – 10 A 10656/13.OVG –, juris; OVG LSA,

U.v.02.10.2013 – 3 L 645/12 –, juris; OVG Berlin-Bbg, B.v.17.06.2013 – OVG 7 S 33.13 –, juris; NdsOVG, B.v.30.01.2014 – 4 LA 167/13 –, juris; U.v.25.06.2015 – 11 LB 248/14 –, juris; VG Osnabrück, B.v. 8.8.2017 - 5 B 212/17 – juris; vgl. auch BVerfG, Kammerb.v.17.09.2014 – 2 BvR 732/14 –, juris). Danach verfügt Italien unter Berücksichtigung der Verwaltungspraxis über ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes, richtlinienkonformes Asyl- und Aufnahmeverfahren, welches trotz einzelner Mängel nicht nur abstrakt, sondern gerade auch unter Würdigung der vor Ort tatsächlich anzutreffenden Rahmenbedingungen prinzipiell funktionsfähig ist und dabei insbesondere sicherstellt, dass der rücküberstellte Asylbewerber im Normalfall nicht mit schwerwiegenden Verstößen und Rechtsbeeinträchtigungen rechnen muss. Obwohl sich in Teilbereichen der tatsächlichen Aufnahmebedingungen durchaus erhebliche Mängel und Defizite feststellen lassen, werden diese, weder für sich genommen noch insgesamt, als so gravierend bewertet, dass ein grundlegendes, systemisches Versagen des Mitgliedstaates vorläge, welches für einen Dublin- Rückkehrer nach dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit Rechtsverletzungen im Schutzbereich von Art. 4 EUGRCh bzw. Art. 3 EMRK mit dem dafür notwendigen Schweregrad impliziert (vgl. OVG NRW, U.v.07.03.2014, a.a.O, Rn 132; OVG Rh-Pf, U.v. 21.02.2014, a.a.O, Rn 45 f.).

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Das Gericht schließt sich damit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte an (vgl. EGMR, B.v.02.04.2013 – Hussein u.a../.Niederlande und Italien, Nr. 27725/10 –, ZAR 2013, 336;

B.v.18.06.2013 – Halimi./.Österreich und Italien, Nr. 53852/11 –, ZAR 2013, 338). Unter Berücksichtigung der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsinstitutionen und -organisationen über die

Aufnahmeprogramme für Asylbewerber in Italien kam der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die allgemeine Situation und die Lebensbedingungen in Italien für Asylbewerber zwar einige Mängel aufweisen mögen, dass die vorliegenden Materialien jedoch kein systemisches Versagen der Hilfs- und

Unterstützungsmaßnahmen für Asylbewerber als Mitglieder einer besonders schutzbedürftigen

Personengruppe aufzeigen würden. Berichte des UNHCR und des Menschenrechtskommissars wiesen auf jüngste Verbesserungen der Situation hin mit dem Ziel der Mängelbeseitigung; alle Berichte zeigten übereinstimmend und ausführlich die Existenz ausgearbeiteter Strukturen von Einrichtungen und

Hilfsmaßnahmen, die auf die Bedürfnisse der Asylbewerber zugeschnitten seien. Diese Rechtsauffassung hat der EGMR, dessen Rechtsprechung für die Auslegung der EMRK auch über den jeweilig entschiedenen Fall hinaus eine Orientierungs- und Leitfunktion hat (BVerfG, U.v.04.05.2011 - 2 BvR 2333/08 –, juris), durch seine Entscheidung vom 10. September 2013 (Nr. 2314/10 – HUDOC) ausdrücklich bestätigt.

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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des EGMR vom 4. November 2014 im Verfahren Tarakhel ./. Schweiz (Az. 29217/12, NVwZ 2015, 127 ff.). Der EGMR hat hier lediglich entschieden, dass die Schweizer Behörden die Abschie-bung einer Familie nach Italien nicht vornehmen dürfen, ohne vorher individuelle Garantien von den italienischen Behörden erhalten zu haben, dass die Antragsteller in Italien in einer dem Alter der Kinder adäquaten Art und Weise behandelt werden und die Familie zusammenbleiben darf. Das Urteil beinhaltet damit keine Aussage zu eventuellen systemischen Mängeln in Italien, sondern lediglich eine Einschränkung für die Abschiebung von Familien nach Italien. Zudem hat der EGMR in seiner Entscheidung vom 5. Februar 2015 im Verfahren A.M.E. ./. Niederlande (Az. 51428/10) entschieden, dass die Struktur und die Gesamtsituation des italienischen Flüchtlings- und Asylbewerberaufnahmesystems kein

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genereller Grund sind, eine Überstellung im Zuge des sog. Dublin-Verfahrens zu verbieten. Unabhängig davon sind die Umstände des streitgegenständlichen Falles der Antragstellerin mit denjenigen in der Entscheidung des EGMR nicht vergleichbar.

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Auch aus neueren Erkenntnismitteln können keine Hinweise auf systemische Mängel entnommen werden.

In dem vom Europäischen Rat für Flüchtlinge und im Exil lebende Personen (ECRE) für das Projekt AIDA – Asylum Information Database erstellten Länderbericht zu Italien vom Dezember 2015 (abrufbar unter http://www.asylumineurope.org/reports/country/italy) wird zwar ausgeführt (vgl. S. 62 ff. des Berichts), dass dort zumindest in der Vergangenheit nicht für alle Asyl-bewerber adäquate Aufnahmeeinrichtungen zur Verfügung gestanden haben und die Zahl von Unterbringungsplätzen nur unzureichend war. Zu

berücksichtigen ist jedoch, dass der italienische Staat hiergegen erfolgsversprechende Gegenmaßnahmen ergreift. Zum einen werden die Kapazitäten der Aufnahmeeinrichtungen dem vorgenannten Bericht zufolge seit 2013 deutlich erhöht. UNHCR und Nichtregierungsorganisationen beraten die staatlichen Stellen bei der Verbesserung der Aufnahmebedingungen. Speziell für Dublin-Rückkehrer wurden zum anderen Zentren zur übergangsweisen Unterbringung eingerichtet (vgl. S. 63f. des Berichts). Ein systemisches Versagen der Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen lässt sich dem AIDA-Bericht nicht entnehmen. Ein systemischer Mangel der Aufnahmebedingungen kann daher auch für die Personengruppe, der die Antragstellerin angehört, nicht angenommen werden.

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Auch aus dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe von August 2016 (vgl. Schweizerischen Flüchtlingshilfe (https://www.fluechtlingshilfe.ch/…/160815-sfh-bericht-italien-aufnahmebedingungen) ergibt sich nichts Anderes. Denn erstens handelt es sich hierbei nicht um das einzig richtige bzw. einzig

maßgebliche Erkenntnismittel, vielmehr ergibt eine Berücksichtigung dieses Erkenntnismittels in der Zusammenschau mit den zahlreichen anderen vorhandenen Erkenntnismitteln eben im Ergebnis, dass systemische Mängel im italienischen Asylverfahren nicht vorliegen. Zweitens wäre die Schwelle zur unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch Italien erst dann überschritten, wenn absehbar wäre, dass auf die erhöhte Zahl von Einwanderern keinerlei Maßnahmen zur Bewältigung des Problems ergriffen würden. Dafür gibt es auch nach dem aktuellen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe aus dem August 2016 keine Hinweise (vgl. VG Schwerin, U.v.26.09.2016 – 16 A 1757/15 As SN –, juris Rn.

122), auch ansonsten ist das nicht der Fall (vgl. z.B. OVG NRW, U.v.18.07.2016 – 13 A 1859/14.A –, juris Rn. 103ff.).

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Die gegenwärtig hohe Zahl von Einwanderern nach Italien stellt keinen Umstand dar, der eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte. Die Schwelle zur unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch Italien würde erst dann überschritten, wenn auf die erhöhte Zahl von Einwanderern hin keinerlei

Maßnahmen zur Bewältigung der damit verbundenen Probleme ergriffen würden. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden (vgl. OVG NRW, U.v.24.04.2015 a.a.O., U.v. 18.7.2016 - 13 A 1859/14.A - juris Rn.

105).

37

Auch der Umstand, dass sich die Situation der Antragstellerin in Italien u.U. deutlich schlechter als im Bundesgebiet darstellt, begründet keinen systemischen Mangel des Asylverfahrens (vgl. EGMR, B.v.02.04.2013 – a.a.O.).

38

Auch im Hinblick auf medizinische Betreuung und Versorgung ergibt sich keine Verpflichtung der Antragsgegnerin, das Asylverfahren durchzuführen (vgl. EGMR, U.v.30.6.2015 – 39350/13 – A.S. gegen Schweiz), da Italien über eine umfassende Gesundheitsfürsorge verfügt, die italienischen Staatsbürgern sowie Flüchtlingen, Asylbewerbern und unter humanitären Schutz stehenden Personen gleichermaßen zugänglich ist. Nach der bestehenden Auskunftslage funktioniert die notfallmedizinische Versorgung und der Zugang zu Hausärzten grundsätzlich ebenso wie das Angebot von psychologischer und psychiatrischer Behandlung (vgl. VG Ansbach, U.v.11.12.2015 – AN 14 K 15.50316 –, juris Rn. 26 m.w.N.). Auch der bereits erwähnte Bericht von AIDA bestätigt die Gleichstellung von Asylsuchenden und international Schutzberechtigten mit italienischen Staatsangehörigen hinsichtlich der gesundheitlichen Versorgung (vgl.

dort S. 84). Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 21. Januar 2013 an das OVG Sachsen-Anhalt steht

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eine kostenfreie medizinische Versorgung auch Personen zu, die nicht in einer staatlichen Unterkunft untergebracht sind. Eine aktuelle Vereinbarung zwischen der italienischen Zentralregierung und den Regionen garantiert dabei die Not- und Grundversorgung auch von Personen, die sich illegal im Land aufhalten (VG Augsburg, B.v.19.09.2015 - Au 7 S 15.50412 - juris). Die Notambulanz ist für alle Personen in Italien kostenfrei (VG München, B.v.05.11.2014 – M 18 S 14.50356 – juris m.w.N.). Auch bei Überstellung von kranken Personen, deren Asylverfahren in Italien negativ abgeschlossen ist – was bei der

Antragstellerin nicht der Fall ist –, besteht damit die Möglichkeit der Behandlung. Es ist daher davon auszugehen, dass die Antragstellerin in Italien Zugang zu einer angemessenen medizinischen Versorgung hat.

39

Individuelle, außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO notwendig machen, liegen nicht vor. Ebenso wenig liegen inlandsbezogene oder zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse vor. Auch unter Berücksichtigung des Vortrags im Verwaltungssowie im Verwaltungsstreitverfahren ergibt sich kein anderes Ergebnis.

40

Der Vortrag in den Dublin-Anhörungen bezogen auf die Verhältnisse in Italien begründet keine – nach dem oben Gesagten nicht vorliegenden – systemischen Schwachstellen des italienischen Asylverfahrens; im Übrigen unterliegt es gerade nicht der Disposition der Antragstellerin, wo sie ihr Asylverfahren zu durchlaufen hat.

41

Auch der Vortrag, dass die Antragstellerin in Italien zur Prostitution gezwungen würde, ändert am Ergebnis nichts. Unabhängig davon, dass der entsprechende Vortrag in der Antragsbegründung unglaubhaft ist, weil die Antragstellerin im Verwaltungsverfahren durchgehend angegeben hat, dass sie in Frankreich, nicht aber in Italien der Prostitution nachgehen sollte, besteht zweifelsohne die Möglichkeit, in Italien die Hilfe der Strafverfolgungsbehörden in Anspruch zu nehmen.

42

Auch in Bezug auf den von der Antragstellerin geltend gemachten Umstand, dass sie HIV-positiv sei, und unter Berücksichtigung der vorgelegten ärztlichen Unterlagen ergibt sich kein anderes Ergebnis.

43

Das Gericht geht davon aus, dass die Antragstellerin tatsächlich HIV-positiv ist; die entsprechenden Zweifel des Bundesamts, das die HIV-„Erkrankung“ für eine Schutzbehauptung hält (vgl. den streitgegenständlichen Bescheid vom 24. November 2017, dort Seite 9; vgl. auch den Befund des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit – LGL – vom 17.10.2017, Bl. 133 der Bundesamtsakte), werden nicht geteilt. Das führt jedoch im vorliegenden Fall nicht zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung, weil die Abschiebung trotzdem i.S.v. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG durchgeführt werden kann und deswegen die Abschiebungsanordnung nicht zu beanstanden ist. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die Schwelle, die für ein Abschiebungsverbot insbesondere nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erforderlich ist – konkrete Gefahr für Leib oder Leben –, im Stadium der HIV-Infektion der Antragstellerin noch nicht erreicht ist, weil sich die HIV-Erkrankung der Antragstellerin (CDC A1) derzeit noch in einem von dem Vollbild der AIDS- Erkrankung weit entfernten Stadium befindet und das symptomfreie Stadium der HIV-Infektion Monate bis viele Jahre dauern kann (vgl. hierzu z.B. VG Stade, U.v. 12.8.2009 - 8 A 2322/06 - juris für eine HIV- Infektion im Stadium CDC A2; dass bei der Antragstellerin eine höhere Anzahl (CD4+-)T-

Helferzellen/Mikroliter Blut vorliegt, ändert nichts, da jedes der CDC A – klassifizierten Stadien noch weit vom Vollbild der AIDS-Erkrankung entfernt ist). Unabhängig davon bestehen keine Zweifel daran, dass die HIV-Infektion der Antragstellerin in Italien behandelbar ist und behandelt wird. Im Einzelnen:

44

Zunächst folgt aus der HIV-Infektion kein sog. inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis, weil dadurch keine Reiseunfähigkeit, weder im engeren noch im weiteren Sinne, begründet wird. Bei der Beurteilung ist von dem rechtlichen Rahmen auszugehen, den § 60a Abs. 2c AufenthG absteckt. Aus den vorgelegten ärztlichen Schreiben geht jedoch inhaltlich dasjenige, was ihnen der Antrag beimisst, nicht hervor. Aus den beiden ärztlichen Schreiben vom 14. Dezember 2017 und vom 18. Januar 2018 folgt, unabhängig davon, ob diese den Anforderungen gemäß § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG gerecht werden, inhaltlich keine Reiseunfähigkeit. Es ist nicht ersichtlich, wie bzw. warum auf Grund des Umstands, dass die Antragstellerin

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HIV-positiv ist, eine Reisebzw. Transportfähigkeit hinsichtlich Italien mit einem kurzen Rückführungsweg ohne größere Belastungen fehlen sollte. Denn daraus erwachsen zunächst ohne weiteres keine Zweifel an der Transportfähigkeit (Reisefähigkeit im engeren Sinne). Es ist aber auch nicht mit beachtlicher

Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass sich der Gesundheitszustand als unmittelbare Folge der

Abschiebung erheblich verschlechtern wird (Reisefähigkeit im weiteren Sinne). Für diese Befürchtung wäre überhaupt nur Raum, wenn nicht sichergestellt wäre, dass im Zielstaat eine (Anschluss-)

Behandlungsmöglichkeit zur Verfügung steht; das ist jedoch hinsichtlich Italien sichergestellt. Denn es bestehen insbesondere unter Berücksichtigung des oben auf S. 12 und 13 Gesagten keine Zweifel daran, dass auch in Italien die Behandlung einer HIV-Erkrankung durchgeführt werden kann, noch insbesondere daran, dass die Antragstellerin in Italien behandelt wird und beispielsweise die erforderlichen Medikamente enthält. Dass der Antragstellerin möglicherweise im Heimatland keine Betreuung auf europäischem Niveau geboten wird bzw. sogar eine adäquate Behandlung der HIV-Erkrankung nicht möglich ist, was aus dem ärztlichen Befundbericht vom 14. Dezember 2017, der sich ausdrücklich gerade nur im Hinblick auf Nigeria und gerade nicht im Hinblick auf Italien äußert, folgt (ohne dass übrigens aus diesem Befundbericht hervorgeht, woher dessen Unterzeichner das weiß), ist für das vorliegende Verfahren nicht relevant, da es hier gerade nicht darum geht, ob die Antragstellerin in das Heimatland abgeschoben werden kann.

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Schließlich liegen auch keine zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse i.S.v. § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG vor (vgl. hierzu den streitgegenständlichen Bescheid vom 24. November 2017, dort Seite 8f.). Es sind keine Umstände ersichtlich, die einen Anhaltspunkt dafür geben könnten, dass eine erforderliche Behandlung gerade nur in der Bundesrepublik Deutschland erfolgen kann und nicht auch in Italien möglich ist. Das Gericht weist in diesem Zusammenhang im Anschluss an die Ausführungen oben S. 12 und 13 darauf hin, dass eine Krankenbehandlung auch in Italien in ausreichendem Umfang gewährleistet ist. Nach der bestehenden Auskunftslage sind Asylbewerber in Fragen der Gesundheitsversorgung den italienischen Staatsbürgern gleichgestellt. Die Anmeldung beim nationalen Gesundheitsdienst ermöglicht die Ausstellung eines Gesundheitsausweises, der zur Inanspruchnahme medizinischer Leistungen nicht nur im Rahmen der Notfallversorgung, sondern auch hinsichtlich der Behandlung bei Spezialisten, etc. berechtigt. Die

Überweisungen an Spezialisten sind zudem für Asylbewerber kostenfrei. Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 21. Januar 2013 an das OVG Sachsen-Anhalt steht eine kostenfreie medizinische Versorgung auch Personen zu, die nicht in einer staatlichen Unterkunft untergebracht sind. Darüber hinaus besteht gerade für Asylbewerber die Möglichkeit, an Projekten von Nichtregierungsorganisationen oder anderen privaten Trägern, teilzunehmen (vgl. zu allem VG Düsseldorf, U.v. 25.8.2015 - 13 K 1723/15.A - juris Rn.

98ff.). Es bestehen vor dem dargestellten Hintergrund keine Zweifel daran, dass die Antragstellerin in Italien die erforderliche Behandlung erhalten könnte.

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Die Angaben der Antragstellerin im Rahmen der Anhörung nach § 25 AsylG führen ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis. Hierbei handelt es sich um die Geltendmachung von Umständen, die für die Überstellung der Antragstellerin im Rahmen der Anwendung der Dublin III-Verordnung nicht relevant sind, vielmehr handelt es sich um sog. zielstaatsbezogenes Vorbringen, das zum Asylantrag der Antragstellerin gehört, für den die Antragsgegnerin aber gerade nicht zuständig ist.

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Auch gegen die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen in den Nummern 2 und 4 des streitgegenständlichen Bescheids bestehen daher keine Bedenken.

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3. Der Antrag wird daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abgelehnt. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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