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1 Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die drohende Überstellung nach Bulgarien im Rahmen eines sogenannten Dublin-Verfahrens.

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VG Bayreuth, Beschluss v. 04.04.2017 – B 3 S 17.50316 Titel:

Unzulässiger Asylantrag eines in Deutschland geborenen Kindes, dessen Eltern bereits von einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt wurde Normenketten:

AsylG § 14a Abs. 2 S. 3, Abs. 3, § 29 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, § 34a Abs. 1, § 35, § 36, § 38 Abs. 1 Dublin III-VO Art. 20 Abs. 3

RL 2011/95/EU Art. 23

VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 5 S. 1 VwVfG § 47

Leitsätze:

Der Asylantrag eines in Deutschland geborenen Kindes ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG unzulässig, wenn den Eltern des Kindes vor dessen Geburt in einem anderen Mitgliedsstaat internationaler Schutz gewährt wurde. (Rn. 21)

Der Erlass einer Abschiebungsandrohung nach § 34a Abs. 1 S. 4 AsylG anstelle einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 S. 1 oder S. 2 AsylG setzt voraus, dass eine Abschiebungsanordnung nach nicht ergehen kann. Darf ausnahmsweise eine bloße

Abschiebungsandrohung ergehen, ist eine Ausreisefrist von 30 Tagen zu setzen. (redaktioneller Leitsatz)

Schlagworte:

Asylantrag eines in Deutschland geborenen Kindes, internationaler Schutz der Eltern in anderm Mitgliedsstaat, Asylverfahren, Abschiebungsandrohung, Abschiebungsanordnung, subsidiärer Schutz, Eltern, anderer Mitgliedstaat, Bulgarien, Kind, Ausreisefrist

Fundstelle:

BeckRS 2017, 113135  

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 13.03.2017 wird angeordnet.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

3. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe bewilligt. Es wird ihm Rechtsanwalt …, …, unter Beschränkung auf die Kosten eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die drohende Überstellung nach Bulgarien im Rahmen eines sogenannten „Dublin-Verfahrens“.

2

Der Antragsteller, syrischer Staatsangehöriger, wurde am 05.12.2016 in der Bundesrepublik Deutschland geboren. Der Antragsteller hält sich derzeit mit seinen Eltern in Deutschland auf. Der Asylantrag der Eltern des Antragsstellers wurde mit Bescheid vom 23.02.2015 als unzulässig abgelehnt, da diesen bereits in Bulgarien subsidiärer Schutz gewährt wurde. Laut Angaben des Bevollmächtigten des Antragstellers wurde mit Schriftsatz vom 02.03.2017 bei der Antragsgegnerin ein Antrag der Eltern auf „Wiederaufgreifen des Verfahrens und Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Bulgariens“ gestellt.

(2)

Am 25.01.2017 wurde - aufgrund der Antragsfiktion des § 14a Abs. 2 Satz 3 AsylG - ein Asylantrag des Antragstellers mit Eingang des Schreibens der Ausländerbehörde vom 24.01.2017 als gestellt erachtet.

4

Mit Schreiben vom 30.01.2017 wurden die Eltern aufgefordert, schriftlich zu den eigenen Asylgründen des Kindes Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme ging bei der Antragsgegnerin nicht ein. Der

Bevollmächtigte des Antragstellers hat auch nicht gem. § 14a Abs. 3 AsylG auf die Durchführung eines Asylverfahrens für den Antragsteller verzichtet.

5

Mit Bescheid vom 13.03.2017, als Einschreiben zur Post gegeben am 14.03.2017, lehnte die

Antragsgegnerin den Antrag als unzulässig ab (Nr. 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2). Es wurde die Abschiebung nach Bulgarien angedroht (Nr. 3) und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4).

6

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Asylantrag sei gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1a und 2 AsylG unzulässig. Für ein in Deutschland geborenes Kind, dessen Eltern bereits internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union erhalten habe, sei in Deutschland kein Asylverfahren durchzuführen. Für den Asylantrag des Kindes sei der Mitgliedsstaat zuständig, der für das Asylverfahren der Eltern zuständig war und diesem internationalen Schutz zuerkannt habe. Im Übrigen wird auf die Begründung des Bescheids, die sich vor allem mit dem Nichtvorliegen systemischer Mängel in Bulgarien sowie den Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG auseinandersetzt, verwiesen.

7

Mit Schriftsatz vom 22.03.2017, eingegangen per Telefax am selben Tag, erhob der Bevollmächtigte des Antragstellers Klage und beantragte zugleich,

die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen Ziffer 2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 13.03.2017 anzuordnen.

8

Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Zuerkennung subsidiären Schutzes in Bulgarien an die Eltern des Antragstellers stehe der Durchführung eines Asylverfahrens sowie der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Deutschland derzeit nicht entgegen, da das Asylsystem in Bulgarien unter systemischen Mängeln leide und betroffene Flüchtlinge nicht auf eine bereits in Bulgarien erfolgte Anerkennung verwiesen werden könnten. Hierzu werde insbesondere auf das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 04.11.2016 - 3 A 1292/16.A - juris verwiesen, welches zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht werde. Demnach seien im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren zumindest als offen zu bewerten. Die vorzunehmende Interessensabwägung müsse zugunsten des Antragstellers ausfallen.

9

Mit Schriftsatz vom 30.03.2017 beantragte die Antragsgegnerin, den Antrag abzulehnen.

10

Zur Begründung wurde auf die angefochtene Entscheidung verwiesen.

11

Mit Schriftsatz vom 28.03.2017 beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers für das Klage- und Antragsverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

12

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die vorgelegte Behördenakte, die Gerichtsakte des Klageverfahrens B 3 K 17.50317 und die Gerichtsakte dieses Verfahrens verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

II.

13

(3)

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziff. 2 des Bescheides vom 13.03.2017

anzuordnen, ist gem. §§ 122, 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass beantragt wird, die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren B 3 K 17.50317 gegen die im Bescheid des Bundesamts vom 13.03.2017 enthaltene Abschiebungsandrohung (Ziff. 3) anzuordnen.

14

Der nach § 36 Abs. 1 u. 3 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässige Antrag ist begründet.

15

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage - im Fall des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO - ganz oder teilweise anordnen.

Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als rechtswidrig, so besteht in der Regel kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Nicht erforderlich sind insoweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids, denn die Regelung des § 36 Abs. 4 AsylG ist hier nicht (entsprechend) anwendbar (vgl. VG München, B. v. 18.7.2016, M 12 S. 16.50473, juris). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessensabwägung.

16

Vorliegend stellt sich die angegriffene Abschiebungsandrohung unter Zugrundelegung der nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage bei der im Eilverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig dar, so dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung überwiegt.

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Die Voraussetzungen der Abschiebungsandrohung nach Bulgarien, welche die Antragsgegnerin im angegriffenen Bescheid auf die „§§ 36 Abs. 1 AsylG, 35, 34a Abs. 1 Satz 4, 26a AsylG“ (vgl. Seite 6 des Bescheides, dort 3.) gestützt hat, liegen nicht vor, da die Unzulässigkeit des Asylantrags in Deutschland nicht aus § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG folgt (vgl. hierzu 1.). Eine andere Rechtsgrundlage, auf die eine Abschiebungsandrohung mit einer Ausreisefrist von einer Woche rechtmäßig gestützt werden könnte, ist nicht ersichtlich. Selbst wenn man zugunsten der Antragsgegnerin von der Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ausgeht (siehe hierzu 2a), hätte nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG primär eine Abschiebungsanordnung und keine Abschiebungsandrohung ergehen müssen (siehe hierzu 2b). Soweit man über § 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG eine bloße Abschiebungsandrohung als „milderes Mittel“ gegenüber der Abschiebungsanordung in Betracht zieht, ist jedenfalls die gesetzte Ausreisefrist von einer Woche rechtswidrig (vgl. hierzu 2c).

18

1. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag in Deutschland unzulässig, wenn ein anderer

Mitgliedsstaat der Europäischen Union dem Ausländer internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. In den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG droht das Bundesamt gem. § 35 AsylG dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er von Verfolgung sicher war. Dabei beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche (§ 36 Abs. 1 AsylG).

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Vorliegend wurde den Eltern des Antragstellers in Bulgarien subsidiärer Schutz und damit internationaler Schutz im Sinne § 29 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt. Der Antragsteller ist hingegen erst nach der Schutzgewährung durch Bulgarien in Deutschland geboren. Der Antragsteller kann daher schon denknotwendigerweise von der seinerzeitigen Schutzfeststellung durch Bulgarin nicht umfasst sein (siehe auch VG Ansbach, U. v. 27.07.2016 - AN 14 K 15.50534 - juris). Da die Unzulässigkeit des Asylantrags nicht aus § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG folgt, kann die Abschiebungsandrohung mit einer

(4)

20

2. Selbst wenn man zugunsten der Antragsgegnerin von der Unzulässigkeit des Antrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG ausgeht, ist die verfügte Abschiebungsandrohung rechtswidrig.

21

a) Für den Antragsteller ist - auch nach Auffassung des Gerichts - ein eigenes Asylverfahren durchzuführen, für welches Bulgarien zuständig ist. Der gleichwohl gestellte Asylantrag in Deutschland ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG unzulässig. Vorliegend begründet sich die Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers aus dem Schutz und der Wahrung der Familieneinheit und einer insoweit über Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO vermittelten verfahrensrechtlichen Akzessorietät zum Verfahren seiner Eltern. Nach Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO ist für die Zwecke der Dublin-Verordnung die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutzes dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die - wie vorliegend - nach Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaats geboren werden, ohne dass ein neues

Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss. Der Umstand, dass die Eltern des Antragstellers zum jetzigen Zeitpunkt selbst keine Antragsteller im Dublin-Verfahren (mehr) sind bzw. sie wegen des ihnen in Bulgarien zuerkannten internationalen Schutzes aktuell nicht mehr von der Dublin III-VO erfasst werden, ändert daran nichts. Entscheidend ist vielmehr, dass Bulgarien nach den Kriterien der Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens der Eltern zuständig war und infolge dessen zur Wahrung der

Familieneinheit Bulgarien auch für das Verfahren des Antragstellers zuständig ist. Das steht auch im Einklang mit Art. 23 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie), wonach die Mitgliedsstaaten dafür Sorge tragen, dass der Familienverband aufrechterhalten werden kann. Der Antragsteller hat daher in Bulgarien Anspruch auf die in Art. 24 bis 35 der genannten Qualifikationsrichtlinie genannten Leistungen wie etwa Aufenthaltstitel, Sozialhilfe, medizinische Versorgung, Wohnraum und Integrationsmaßnahmen (VG Ansbach, U. v. 29.07.2016 - AN 14 K 15.50534 - juris; VG Meiningen, B. v. 10.12.2014 5 E 20238/14 Me - juris; VG Cottbus, B.v. 11.07.2014 - VG 5 L 190/14.A - juris).

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b) Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§

26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Von dieser Möglichkeit hat die Antragsgegnerin vorliegend jedoch keinen Gebrauch gemacht, sondern lediglich - unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche - den Antragsteller zur Ausreise aufgefordert und ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung angedroht. Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG kann zwar anstelle Abschiebungsanordnung eine bloße Abschiebungsandrohung ergehen, diese setzt jedoch ausweislich des Wortlautes voraus, dass eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 nicht ergehen kann. Diesbezüglich enthält der Bescheid keinerlei Ausführungen oder Begründungen, da offensichtlich fälschlicherweise von den Voraussetzungen der Abschiebungsandrohung nach § 35 AsylG i.

V. m § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ausgegangen wird. Auch für das Gericht ist nicht ersichtlich, warum die Voraussetzungen einer Abschiebungsanordnung nicht vorliegen sollten.

23

c) Selbst wenn man zugunsten der Antragsgegnerin davon ausgeht, dass in der vorliegenden Situation ausnahmsweise eine bloße Abschiebungsandrohung gem. § 34 a Abs. 1 Satz 4 AsylG ergehen durfte, ist diese jedenfalls mangels ordnungsgemäßer Fristsetzung rechtswidrig. Eine Abschiebungsandrohung nach

§ 34a Abs. 1 Satz 4 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 AsylG führt zwingend - da § 36 Abs. 1 AsylG nicht für die Fälle des § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG gilt und eine andere Rechtsgrundlage für eine Ausreisefrist von einer Woche nicht ersichtlich ist - zur Anwendbarkeit von § 38 Abs. 1 AsylG, wonach „in sonstigen Fällen“ die

Ausreisefrist 30 Tage beträgt (vgl. nur VG Düsseldorf, B.v. 14.11.2016 - 22 L 2936/16.A - juris). Die von der Antragsgegnerin festgesetzte Ausreisefrist von einer Woche ist daher rechtswidrig, was voraussichtlich zur Aufhebung der Ziffer 3 des Bescheides im Hauptsacheverfahren führen wird.

24

(5)

d) Nach alledem scheidet auch eine „Umdeutung“ der Rechtsgrundlage für Ziffer 3 des Bescheides nach § 47 VwVfG bereits deswegen aus, weil die Voraussetzungen einer (rechtsmäßigen) Abschiebungsandrohung nach § 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG schon mangels ordnungsgemäßer Fristsetzung nicht vorliegen.

25

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Der Gegenstandswert folgt aus § 30 RVG.

26

4. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist dem Antragsteller gem. § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Der Antragsteller erfüllt die wirtschaftlichen Voraussetzungen. Die

Antragstellung war nicht mutwillig. Der Eilantrag hat die notwendigen Erfolgsaussichten.

27

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.

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