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02. Dezember 2021

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Coronavirus im Landkreis Heilbronn

Verschärfte Regeln für nicht Immunisierte Seit Mittwoch, 24. November 2021, gilt in Baden-Württemberg eine neue Coro- na-Verordnung mit strengeren Regeln für nicht geimpfte und nicht genesene Personen. Diese hat auch Auswirkun- gen auf den Landkreis Heilbronn. Nach- dem die 7-Tage-Inzidenz im Landkreis am zweiten Tage in Folge den Wert von 500 überschritten hatte, gelten seit Mittwoch, 24. November 2021, schär- fere Regeln für nicht immunisierte Personen im Landkreis. Die entspre- chende Allgemeinverfügung wurde auf der Internetseite des Landkreises unter www.landkreis-heilbronn.de/amtliche- bekanntmachungen veröffentlicht. Soll- te die Inzidenz an fünf aufeinanderfol-

genden Tagen unter 500 liegen, können diese Maßnahmen wieder aufgehoben werden. Für Nichtgeimpfte und Nicht- genesene gilt eine Ausgangsbeschrän- kung von 21.00 bis 5.00 Uhr (Ausnah- me bei Vorliegen triftiger Gründe, unter anderem Berufsausübung, Besuch von Ehegatten oder Lebenspartnern und Spazierengehen/körperliche Bewegung allein im Freien). Im Einzelhandel gilt in diesem Fall grundsätzlich 2G (Ausnah- me: Grundversorgung).

Die neuen Regeln der Corona-Verord- nung sehen außerdem eine zusätzliche vierte Stufe, die Alarmstufe II mit 2G+, vor. So gilt bei Veranstaltungen und in Diskotheken ab sofort 2G+, ebenso für

bestimmte körpernahe Dienstleistun- gen. Das bedeutet, nur noch Geimpfte und Genesene, die zusätzlich getestet wurden, können teilnehmen. Für den Friseurbesuch bleibt es allerdings bei 3G, nicht immunisierte Personen benö- tigen dabei allerdings einen PCR-Test.

Bei Veranstaltungen ist eine Kapazitäts- begrenzung von 50 % vorgeschrieben.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Alarmstufe II.

Alle Regelungen im Überblick zeigen die nachfolgenden Grafiken.

Die Corona-Lage bleibt weiter dyna- misch. Stets aktuelle Informationen fin- den Sie auf www.baden-wuerttemberg.

de.

Inhaltsverzeichnis der Übersicht:

2: Maskenpflicht, 3G, 2G und 2G+

3: Weihnachtsmärkte | Private Treffen

4: Öffentliche Veranstaltungen | Öffentlicher Verkehr

5: Kultureinrichtungen | Religiöse Veranstaltungen | Beherbergung

6: Messen, Ausstellungen, Kongresse | Gastronomie, Vergnügungsstätten, Mensen, Cafeterien 7: Freizeiteinrichtungen | Körpernahe Dienstleistungen

8: Touristische Verkehre | Sport in Sportanlagen und Sportstätten 9: Einzelhandel

10: Außerschuliche Bildung | Berufliche Fortbildung 11: Clubs, Diskotheken | Prostitutionsstätten

Die Warnstufe wird ausgerufen, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an zwei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 1,5 erreicht oder überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg den Wert von 250 erreicht oder überschreitet. Für nicht geimpfte oder nicht genesene Personen gelten in einigen Bereichen bei 3G eine PCR-Testpflicht sowie Kontaktbeschränkungen von 1 Haushalt + 5 weitere Personen (siehe Ausnahmen).

Die Alarmstufe wird ausgerufen, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an zwei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 3,0 erreicht oder überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg den Wert von 390 erreicht oder überschreitet. Für nicht geimpfte oder nicht genesene Personen gelten in einigen Bereichen ein Teilnahme- und Zutrittsverbot (2G) sowie Kontaktbeschränkungen von 1 Haushalt + 1 weitere Person (siehe Ausnahmen).

Die Alarmstufe II wird ausgerufen, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an zwei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 6,0 erreicht oder überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg den Wert von 450 erreicht oder überschreitet. In der Alarmstufe II gilt in bestimmten Bereichen 2G+. Das bedeutet, dass auch geimpfte und genesene Personen einen negativen Schnell- oder PCR-Test vorlegen müssen. Für nicht geimpfte oder nicht genesene Personen gelten Kontaktbeschränkungen von 1 Haushalt + 1 weitere Person (siehe Ausnahmen).

Wenn ein Test-, Genesenen- oder Impfnachweis erforderlich ist, sind die Veranstalter*innen/Betreiber*innen/Dienstleister*innen/Anbieter*innen verpflichtet, diese zu kontrollieren. Sie müssen die Angaben mit einem amtlichen Ausweisdokument abgleichen. Genesenen- und Impfnachweise müssen elektronisch, etwa mit der CoVPassCheck-App, geprüft werden.

» Basisstufe: Hospitalisierunginzidenz unter 1,5 und nicht mehr als 249 Intensivbetten mit COVID-19-Patient*innen belegt.

» Warnstufe: Ab Hospitalisierunginzidenz von 1,5 oder ab 250 mit COVID-19-Patient*innen belegten Intensivbetten (AIB).

» Alarmstufe: Ab Hospitalisierunginzidenz von 3,0 oder ab 390 mit COVID-19-Patient*innen belegten Intensivbetten.

» Alarmstufe II: Ab Hospitalisierunginzidenz von 6,0 oder ab 450 mit COVID-19-Patient*innen belegten Intensivbetten.

Das dreistufe Warnsystem mit Basis-, Warn- und Alarmstufe wird um die Alarmstufe II erweitert.

Corona-Regeln ab 24. November 2021

Stand: 27. November 2021 1

Mehr Informationen, Inzidenzen und FAQ auf Baden-Württemberg.de

(3)

Ausnahmen:

» Kinder bis einschließlich 5 Jahre.°

» Kinder bis einschließlich 7 Jahre, die noch nicht eingeschult sind.°

» Grundschüler*innen, Schüler*innen eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule – gilt nur für Schüler*innen bis einschließlich 17 Jahre.°

» Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen.°°

» Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (ärztlicher Nachweis notwendig).°°

» Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt.°°

» Schwangere und Stillende, da es für diese Gruppen erst seit dem 10.

September 2021 eine

Impfempfehlung der STIKO gibt (gilt nur noch bis 10. Dezember 2021).°°

°Gilt nicht für Saunen, Clubs und Diskotheken

°°Negativer Antigen-Test erforderlich 3G, PCR-Testpflicht und 2G

3G: Zutritt nur für getestete, geimpfte oder genesene Personen

3G+PCR: Zutritt nur für PCR-getestete, geimpfte oder genesene Personen 2G: Zutritt nur für geimpfte oder genesene Personen

Ausnahmen:

» Kinder bis einschließlich 5 Jahre.°

» Kinder bis einschließlich 7 Jahre, die noch nicht eingeschult sind.°

» Grundschüler*innen, Schüler*innen eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule – gilt nur für Schüler*innen bis einschließlich 17 Jahre.°

» Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen.°°

» Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (ärztlicher Nachweis notwendig).°°

» Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt.°°

» Schwangere und Stillende, da es für diese Gruppen erst seit dem 10.

September 2021 eine

Impfempfehlung der STIKO gibt (gilt nur noch bis 10. Dezember 2021).°°

°Gilt nicht für Saunen, Clubs und Diskotheken

°°Negativer Antigen-Test erforderlich 2G+

Zutritt für geimpfte oder genesene Personen nur mit negativem Schnell- oder PCR-Test.

Ausnahmen:

» Kinder bis einschließlich 5 Jahre.

» Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können (ärztliche Nachweis notwendig).

» In geschlossenen Räumen bei privaten Treffen, privaten Feiern, in der Gastronomie, Kantinen, Mensen und Cafeterien während des Essens und Trinkens und beim Sport treiben.

» Im Freien nur dann, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen dauerhaft eingehalten werden kann (gilt nicht auf Weihnachtsmärkten).

» Beim 2G-Optionsmodell in der Basisstufe.

Bitte beachten Sie: Die Maskenpflicht an Schulen ist über die Corona-Verordnung Schule geregelt.

Medizinische Maskenpflicht

Gilt grundsätzlich in öffentlich zugänglichen geschlossen Räumen, am Arbeitsplatz und in Betriebsstätten, wenn der Abstand nicht eingehalten werden kann, im Nah- und Fernverkehr und auf Weihnachtsmärkten.

in Betriebsstätten, wenn der Abstand

2G 2G+

Stand: 27. November 2021 2

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Nachweislich geimpft oder genesen und getestet Nachweislich geimpft

oder genesen Nachweislich geimpft,

getestet oder genesen Maskenpflicht

Datenverarbeitung Hygienekonzept

Stufenplan

Lebensbereich Basisstufe Warnstufe Alarmstufe Alarmstufe II

Weihnachtsmärkte

Maximal 50 % der üblichen Besucherzahl erlaubt.

Private Zusammen- künfte und private Veranstaltungen (wie Geburtstage, Hoch-

zeitsfeiern etc.)

Ohne weitere Regelungen oder Beschränkung der

Personenanzahl

1 Haushalt plus 5 weitere Personen Geimpfte und Genesene, Personen bis einschl. 17 Jahre

sowie Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, zählen

nicht dazu.

Paare, die nicht zusammen leben, zählen als ein Haushalt.

1 Haushalt plus 1 weitere Person Geimpfte und Genesene, Personen bis einschl. 17 Jahre

sowie Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, zählen

nicht dazu.

Paare, die nicht zusammen leben, zählen als ein Haushalt.

1 Haushalt plus 1 weitere Person Geimpfte und Genesene, Personen bis einschl. 17 Jahre

sowie Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, zählen

nicht dazu.

Paare, die nicht zusammen leben, zählen als ein Haushalt.

2G+

2G 3G

3G

2G+

2G 3G

Stand: 27. November 2021 3

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Lebensbereich Basisstufe Warnstufe Alarmstufe Alarmstufe II

Öffentliche Veranstaltungen (wie Theater, Oper, Konzert,

Stadtfest, Sportver- anstaltungen Betriebs- und Vereinsfeiern etc.) Optionsmodell in Basis- und

Warnstufe bei Groß- veranstaltungen:

2G ohne Beschränkung der Personenanzahl und

Kapazität oder 5.000 Personen + 50% der

darüber hinausgehenden Kapazität, maximal jedoch

25.000 Personen

In geschlossenen Räumen In geschlossenen Räumen

mit PCR-Test Maximal 50 % Auslastung aber nicht mehr als 25.000 Besucher*innen.

Bei Veranstaltungen der Breitenkultur mit Gesang, Blasmusik oder vergleich- baren Tätigkeiten mit

Aerosolbelastung in geschlossenen Räumen

gilt 2G+.

Maximal 50 % Auslastung aber nicht mehr als 25.000 Besucher*innen.

Im Freien bei 5.000 Personen oder bei Nicht- einhaltung des Mindest-

abstands Im Freien

Öffentliche Verkehrsmittel

3G

2G+

2G

3G 3G

3G 3G

Stand: 27. November 2021 4

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Lebensbereich Basisstufe Warnstufe Alarmstufe Alarmstufe II

Kultureinrichtungen (wie Galerien, Museen,

Bibliotheken*, Archive*, Gedenkstätten)

*Abholung bestellter Medien unbeschränkt

möglich

In geschlossenen Räumen In geschlossenen Räumen

mit PCR-Test

Ausnahme: Landes- bibliotheken und Archive mit PCR-Test

Ausnahme: Landes- bibliotheken und Archive mit PCR-Test Im Freien

ohne weitere Regelungen

Im Freien

Religiöse Veranstaltungen

Mindestabstand von 1,5 Metern muss eingehalten werden.

Beherbergung Erneuter Test

alle 3 Tage Erneuter Test

alle 3 Tage Ausnahmen für

geschäftliche und dienstliche Reisen und

Härtefälle.

Ausnahmen für geschäftliche und dienstliche Reisen und

Härtefälle.

2G 2G

3G 3G

2G 2G

3G 3G 3G

Stand: 27. November 2021 5

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Lebensbereich Basisstufe Warnstufe Alarmstufe Alarmstufe II

Freizeiteinrichtungen (wie Freizeitparks, Bäder,

Saunen etc.)

In geschlossenen Räumen In geschlossenen Räumen

nur PCR-Test

Im Freien ohne weitere

Regelungen

Im Freien

Körpernahe Dienstleistungen

(ausgenommen medizinisch notwendige

Behandlungen)

Ausnahmen für Friseur- betriebe und Barber- shops. Hier gilt 3G mit

PCR-Test

Ausnahmen für Friseur- betriebe und Barber- shops. Hier gilt 3G mit

PCR-Test

2G+

2G 3G

3G

2G 2G

3G 3G 3G

Stand: 27. November 2021 7

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Lebensbereich Basisstufe Warnstufe Alarmstufe Alarmstufe II

Messen, Ausstellungen, Kongresse

In geschlossenen Räumen In geschlossenen Räumen

Im Freien ohne weitere

Regelungen

Im Freien

Gastronomie, Vergnügungsstätten

sowie Mensen und Cafeterien

(Regelung gilt nur für externe Personen)

In geschlossenen Räumen In geschlossenen Räumen

nur PCR-Test

In geschlossenen Räumen In geschlossenen Räumen

Im Freien ohne weitere

Regelungen

Im Freien Im Freien

nur PCR-Test

Im Freien

nur PCR-Test

3G 2G

3G 2G

3G 3G 3G

2G 2G

3G 3G 3G

Stand: 27. November 2021 6

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°Geregelt durch die Corona-Verordnung Sport (§2 Absatz 2 Satz 2)

Lebensbereich Basisstufe Warnstufe Alarmstufe Alarmstufe II

Touristische Verkehre (wie Schifffahrten, Skilifte, Seilbahnen, Busreisen etc.)

In geschlossenen Räumen In geschlossenen Räumen

nur PCR-Test

Im Freien ohne weitere

Regelungen

Im Freien

Sport in Sportstätten und Sportanlagen

keine Maskenpflicht wäh- rend der Sportausübung keine Datenverarbeitung auf frei zugänglichen

Anlagen

In geschlossenen Räumen In geschlossenen Räumen

nur PCR-Test

In geschlossenen Räumen In geschlossenen Räumen

Im Freien ohne weitere

Regelungen

Im Freien Im Freien

nur PCR-Test°

Im Freien

3G 2G 3G

2G 2G

3G 3G

2G 2G

3G 3G 3G

Stand: 27. November 2021 8

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Lebensbereich Basisstufe Warnstufe Alarmstufe Alarmstufe II

Einzelhandel (auch Flohmärkte) Ausgenommen sind Geschäfte der Grundver- sorgung und Abhol- und

Lieferangebote

Ohne weitere Regelungen

In Stadt- und Landkreisen, in denen die 7-Tage-Inzidenz

an 2 aufeinanderfolgenden Tagen über 500 liegt.

Zum Einzelhandel, der der Grundversorgung dient, zählen:

Apotheken, Ausgabestellen der Tafeln, Babyfachmärkte, Bäckereien, Banken und Sparkassen, Baumärkte, Baumschulen, Blumenfachgeschäfte, Drogerien, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte, Gärtnereien, Getränkemärkte, Hofläden, Hörgeräteakustiker*innen, Konditoreien, Lebensmittelhandel (Supermärkte) einschließlich der Direktvermarktung (Hofläden), Metzgereien, mobile Verkaufsstände für landwirtschaftliche Produkte und Erzeugnisse, Optiker*innen, Orthopädieschuhtechniker*innen, Poststellen und Paketdienste, Reformhäuser, Raiffeisenmärkte, Reise- und Kundenzentren zum Fahrkartenverkauf im öffentlichen Personenverkehr, Reinigungen, Sanitätshäuser, Stellen des Zeitschriften- und Zeitungsverkaufs, Supermärkte, Tankstellen, Tierbedarfsmärkte, Verkaufsstellen für Weihnachtsbäume, Waschsalons sowie Wochenmärkte.

2G 3G 3G

Stand: 27. November 2021 9

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Lebensbereich Basisstufe Warnstufe Alarmstufe Alarmstufe II

Außerschulische Bildung (wie VHS-Kurse, Musik-, Kunst- und Jugendkunst-

schulen)

In geschlossenen Räumen In geschlossenen Räumen

nur PCR-Test

Im Freien ohne weitere

Regelungen

Im Freien

Bildung (wie berufliche Ausbildung, Fahr-, Flug- und

Bootsschulen, Sprach- und Integrationskurse)

ohne weitere Regelungen

bei mehrtägigen Veranstaltungen erneuter Test alle 3 Tage

3G

2G 2G

3G 3G 3G

Stand: 27. November 2021 10

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Lebensbereich Basisstufe Warnstufe Alarmstufe Alarmstufe II

Diskotheken und Clubs (Ausnahmen für nicht impffähige Personen und Schüler*innen gelten nicht)

In geschlossenen Räumen

nur PCR-Test

Im Freien wie öffentliche Veranstaltungen

Prostitutionsstätten

nur PCR-Test

Grundsätzlich gilt:

Abstand halten Hygieneregeln

beachten Medizinische

Maske tragen Corona-Warn-App

benutzen Regelmäßig

lüften

2G+

3G 2G 3G

2G+

2G 2G

3G

Stand: 27. November 2021 11

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Pläne der aktuellen bauleitplanverfahren im Rathaus Neckarsulm bleiben öffent- lich zugänglich

EnergieSTARTberatung findet telefonisch statt Wegen der aktuellen Corona-Lage ist das Rathaus der Stadt Neckarsulm von Montag, 29. November, an nur nach vorheriger Terminvereinbarung geöff- net. Im Rahmen des Beteiligungsver- fahrens gemäß Baugesetzbuch bleiben die Flure des Bauverwaltungsamtes und des Amtes für Stadtentwicklung im Mittelbau des Rathauses (Gebäude B)

öffentlich zugänglich. Dort können Inte- ressierte die Pläne der aktuell ausliegen- den Bauleitplanverfahren, darunter den Landschaftsplan für den Verwaltungs- raum Neckarsulm-Erlenbach-Untereises- heim bis zum 17. Dezember einsehen.

Die kostenfreie EnergieSTARTberatung in Kooperation mit dem Landratsamt Heilbronn findet ab 1. Dezember nicht

mehr im Rathaus, sondern telefonisch statt. Termine können unter www.

landkreis-heilbronn.de/energiebera- tung online gebucht werden. Fragen zur Energieberatung oder zur Online- Terminvereinbarung beantwortet das Landratsamt unter Tel. 07131/994-1184 oder per E-Mail: energieberatung@land- ratsamt-heilbronn.de. (snp)

Neujahrskonzert 2022 der Stadt Neckarsulm findet nicht statt

Neujahrsansprache von Ob Steffen Hertwig wird in digitaler Form und im Journal veröffentlicht Das 24. Neckarsulmer Neujahrskonzert,

mit dem die Stadt am 16. Januar 2022 in der Ballei in das neue Jahr starten woll- te, findet nicht statt. „Ich bedauere diese Absage sehr“, erklärt Oberbürgermeister Steffen Hertwig. „Aber die ungebrochene Dynamik des Infektionsgeschehens lässt uns leider keine Wahl. Unter diesen Bedin- gungen kann ich mir eine öffentliche Konzertveranstaltung mit mehr als 1.000 Zuhörerinnen und Zuhörern nicht vor- stellen.“ Damit muss das Neujahrskonzert mit der Neujahrsansprache des Oberbür-

germeisters als öffentliche Veranstaltung wegen der Corona-Pandemie nun schon zum zweiten Mal in Folge ausfallen.

Traditionell gestaltet das Jugend-Sinfo- nieorchester der Städtischen Musikschu- le das Neujahrskonzert. Wegen der ver- schärften Corona-Lage mussten jetzt die geplanten Proben des Orchesters kurz- fristig abgesagt werden. Damit war die Entscheidung, das Neujahrskonzert nicht stattfinden zu lassen, unausweichlich.

Das Musizieren in einer großen Gruppe erhöht die Ansteckungsgefahr erheblich,

auch bei konsequenter Anwendung der 2G-Regel. Um ein unnötiges Risiko zu ver- meiden, finden keine Orchesterproben statt.

Oberbürgermeister Steffen Hertwig wird sich aber in jedem Fall in einer Neujahrsan- sprache an die Bevölkerung wenden. Die Neujahrsansprache wird in einem alterna- tiven digitalen Format veröffentlicht und zusätzlich im Neckarsulm Journal abge- druckt. (snp)

Abfallkalender 2022 wird mit Journal Nr. 50 an alle Haushalte verteilt

Abfuhrtermine auch online und per App abrufbar Der Abfallkalender des Landkreises Heil-

bronn für das Jahr 2022 wird mit der Jour- nalausgabe Nr. 50 am 16. Dezember an alle Neckarsulmer Haushalte verteilt.

Darin aufgeführt sind alle Abfuhrtermine für Restmüll, Bioabfall und Papier sowie das Datum der Schadstoffsammlung.

Der Kalender ist besonders am Jahresbe- ginn hilfreich, da es durch die Feiertage zu Verschiebungen bei den Abfuhrtagen kommt.

Wer keinen Abfallkalender erhalten hat, kann sich ein Exemplar im Rathaus Neckarsulm oder in den Verwaltungs- stellen der Stadtteile nach Vereinbarung abholen. Das Rathaus und die Verwal- tungsstellen können derzeit nur nach Ter- minvereinbarung betreten werden. Wer einen Abfallkalender benötigt, kann sich

an das Bürgerbüro beziehungsweise die Ortsverwaltungen wenden:

• Bürgerbüro, Tel. 07132/35-221 und 35-1313

• Verwaltungsstelle Obereisesheim, Tel.

07132/35-342

• Verwaltungsstelle Amorbach, Tel.

07132/380 9710 und 380 9715

• Verwaltungsstelle Dahenfeld, Tel.

07139/1304.

Der neue Abfallkalender ist auch online abrufbar unter www.landkreis-heil- bronn.de/abfallkalender. Das Land- ratsamt bietet außerdem eine App zum Download an, die an die Abfuhrtermine erinnert und viele weitere Informationen rund um die Entsorgung beinhaltet: www.

landkreis-heilbronn.de/abfall-app.

Der Abfallkalender enthält außerdem einen Sperrmüllgutschein (Sperrmüll + Elektroschrott + Altmetall auf Abruf).

Pro Haushalt ist eine Sperrmüllabholung möglich. Die Anmeldung kann entwe- der mit dem Gutschein oder alternativ online erfolgen unter www.landkreis- heilbronn.de/sperrmuell-online.

Weitere Infos unter

www.neckarsulm.de

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Teststationen in Neckarsulm

In Neckarsulm bieten unter anderem folgende Einrichtungen einen Coro- na-Schnelltest an:

Teststation Areal bahnhof West (Nähe Shell-Tankstelle), montags bis donnerstags 8.00 - 20.00 Uhr, freitags bis sonntags 8.00 - 22.00 Uhr, www.

schnelltest-neckarsulm.de

Teststation am Deutschordensplatz, montags bis sonntags (auch an Feier- tagen) 8.00 - 20.00 Uhr, www.schnell- test-neckarsulm.de

Testzentrum Kundenparkplatz Kaufland, Rötelstraße 35, montags bis samstags 9.00 - 19.00 Uhr, www.

buergertest.ecocare.center/

Engel-Apotheke, Marktstraße 37, Neckarsulm, montags bis freitags 11.00 - 16.00 Uhr, nur nach Terminver- einbarung, Tel. 07132/6182

Gemeinschaftspraxis Dres. med. Kirs- ten und Mark Schreiner, Engelgasse 1, nur mit Anmeldung

Gemeinschaftspraxis Dr. med. Jürgen Lauk und Dr. med. Sigrid Dethleffs, Lerchenstraße 39, nur mit Anmeldung

Infektpraxis und Covid-19-Teststa- tion Obereisesheim, Ortsmitte (ehe- malige Schlecker-Filiale), montags bis freitags 10.30 - 11.30 Uhr

Wer eine weitere Teststelle zur Veröffent- lichung melden möchte, kann sich an die Stadt Neckarsulm, Tel. 07132/35-404, E-Mail: andreas.bracht@neckarsulm.de wenden.

Neckarsulm krempelt die Ärmel hoch: Hier können Sie sich impfen lassen

Wer sich jetzt (erneut) impfen lassen möchte, hat neben den Impfangeboten in allen Hausarztpraxen folgende Mög- lichkeiten:

Mobiles Impfteam im ehemaligen Ladengeschäft beeren-bauer, Urban- straße 10: Ein mobiles Impfteam der SLK-Kliniken verabreicht Impfungen im ehemaligen Ladengeschäft im Erd- geschoss der Mediathek. Geimpft wird jeweils mittwochs von 11 bis 18 Uhr.

Dabei werden die Impfstoffe BioNTec und Moderna eingesetzt. Terminbu- chung unter https://www.terminland.

eu/neckarsulm/

Für die Online-Terminbuchung standen bei Redaktionsschluss keine freien Ter- mine zur Verfügung.

Reguläres Impfangebot in der Haus- arztpraxis Dr. Neuwirth, Obereises- heim: jeweils wöchentlich von Montag bis Freitag, 12 bis 14 Uhr sowie zusätz- liche Impftage am Samstag, 4. Dezem- ber, und 18. Dezember, jeweils von 10 bis 18 Uhr; Terminvereinbarung unter:

www.hausarztpraxis-obereisesheim.de/

covid-impfung.

Sonderimpftag mit Voranmeldung in der Hausarztpraxis Dr. med. Annet- te Härdtner / Rita-Maria Metzger, Damschkestraße 25, am Samstag, 4.

Dezember; je nach Verfügbarkeit wird Moderna und/oder Biontech verimpft.

Um Voranmeldung unter der Telefon- nummer 07132 / 1608197 wird gebe- ten.

Impftag in der Praxis Dr.-medic Roxa- na Dumitriu, Binswanger Straße 17, am 18. Dezember, 10 bis 16 Uhr; Anmel- dung unter 07132/6676.

Impfwillige werden gebeten, ihren Impf- pass (falls vorhanden) und ihre Versiche- rungskarte oder falls diese fehlt den Per- sonalausweis mitzubringen.

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Neue Weihnachtsbeleuchtung in den Neckarsulmer Stadtteilen bringt Glanz in die Adventszeit

Weihnachtsbäume vor den Verwaltungsstellen Obereisesheim und Dahenfeld bilden besondere Glanzpunkte Nach dem glanzvollen Start der neuen

Weihnachtsbeleuchtung in der Neckar- sulmer Innenstadt im vergangenen Jahr hat die Stadt jetzt auch die Weihnachts- beleuchtung in den Stadtteilen Oberei- sesheim und Dahenfeld erneuert. Im Wohngebiet Neuberg wurden neue Later- nenbeleuchtungen im Stil der Beleuch- tungskörper in der Innenstadt installiert.

Der Stadtteil Amorbach verfügt bereits seit 2019 über eine erneuerte Weihnachts- beleuchtung.

„Leider können wir die Adventszeit auch in diesem Jahr wegen der Corona-Krise nicht so feiern wie wir uns das vorge- nommen haben“, bedauert Oberbürger- meister Steffen Hertwig. „Umso schöner ist es, dass die neue Weihnachtsbeleuch- tung der Adventszeit etwas Glanz verleiht und trotz allem die Vorfreude auf das Weihnachtsfest weckt. Jetzt können sich auch die Einwohnerinnen und Einwoh- ner in Obereisesheim, Dahenfeld und im Neuberg an einer stimmungsvollen Weih- nachtsbeleuchtung erfreuen.“

Die Weihnachtsbeleuchtung in Oberei- sesheim und Dahenfeld wurde neu auf- gearbeitet und teilweise um zusätzliche Elemente ergänzt. Die bekannten Leuch- telemente in Form von Sternschnuppen an den Laternen kommen wieder zum Einsatz. Der städtische Bauhof hat die Rahmengestelle mit Sandstrahl gereinigt, aufpoliert und in einem edlen Goldton

neu lackiert. Die alten Glühbirnen wur- den durch energiesparende LED-Lämp- chen ersetzt. Hergestellt wurden die neu gestalteten Leuchtkörper von der Firma KM Concept aus Wien, von der auch das Gestaltungskonzept für die Innenstadtbe- leuchtung stammt.

In beiden Stadtteilen bilden die Weih- nachtsbäume vor den Verwaltungsstel- len besondere Glanzpunkte. Der Weih- nachtsbaum in Dahenfeld wurde mit neuen Leuchtsternen und Lichterketten geschmückt. In Obereisesheim zieren sechs neue Laternenbeleuchtungen nach dem Vorbild der Leuchtelemente in der Neckarsulmer Innenstadt den Rath- ausvorplatz. Am Obereisesheimer Weih- nachtsbaum leuchten die gleichen Kugel- elemente, die auch Teil der Weihnachtsbe- leuchtung in der Neckarsulmer City sind.

Auch die neu montierten Laternenbe- leuchtungen im Umfeld des Einkaufszen- trums Heidelberger Straße im Neuberg folgen gestalterisch dem Vorbild in der Neckarsulmer Fußgängerzone. Die alten Beleuchtungen wurden komplett durch acht neue Leuchtelemente ersetzt. Sie kombinieren die Kugelform mit einem Schweif in Form des Stadtlogos. Die Weih- nachtsbeleuchtung in den Stadtteilen, im Neuberg und in der Innenstadt wird jeweils mit Beginn der Dunkelheit einge- schaltet und bleibt bis zum 6. Januar 2022 im Einsatz. (snp)

Die neuen Laternenbeleuchtungen im Bereich der Heidelberger Straße im Neuberg sind ähnlich gestaltet wie die Weihnachtsbeleuchtung in der In-

nenstadt. Foto: Citymanagement

Auch die Weihnachtsbeleuchtung im Stadtteil Dahenfeld wurde neu aufgear- beitet und ergänzt.

Im Stadtteil Obereisesheim schmücken neue Ku- gelelemente den Weihnachtsbaum vor der Ver- waltungsstelle.

REDAKTIONELLE bEITRÄGE

müssen montags bis 8.00 Uhr über das online-System www.artikelstar.net erfasst werden

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Jetzt mitmachen bei Online-Adventsaktion des Stadtmarketings Neckarsulm

Merchandise-Artikel zum Stadtjubiläum zu gewinnen Das Jahr des Jubiläums „Stadt Neckar-

sulm - 1250 Jahre VOLLERLEBEN“ neigt sich dem Ende zu. Zum Ausklang des Jubiläumsjahres veranstaltet das Stadt- marketing eine kleine Adventsaktion auf der städtischen Facebook-Seite (www.

facebook.com/neckarsulm.de) sowie der Instagram-Seite (@neckarsulm.de). An jedem Adventssonntag gibt es Jubiläums- merchandise-Artikel zu gewinnen.

Mit einem vielfältigen Sortiment an Wer- beartikeln hat die Stadt auf das Jubilä- umsjahr hingewiesen und das Jubilä- umslogo publik gemacht. Eine Auswahl dieser praktischen und pfiffigen Werbe- botschafter für das Stadtjubiläum gibt es bei der Adventsaktion zu gewinnen.

Das Stadtmarketingteam schnürt jeden Adventssonntag ein neues Paket mit Mer- chandise-Artikeln. Alle Artikel sind mit dem Jubiläumslogo verziert. Mitmachen ist ganz einfach: Die Jubiläumsartikel, die es zu gewinnen gibt, werden auf den Soci- al Media-Kanälen der Stadt veröffentlicht.

Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind aufgerufen, das Angebot an Merchandi- se-Artikeln zu kommentieren und einen Favoriten zu benennen. Die Gewinnerin- nen und Gewinner werden unter allen eingegangenen Kommentaren ausgelost.

Wer bei dem Gewinnspiel nicht auf sein Glück vertrauen möchte, kann den per- sönlichen Lieblings-Merchandise-Artikel auch im Museumsshop des Deutschen Zweirad- und NSU-Museums erwerben.

Die Auswahl ist groß und reicht von Auf- klebern, Kugelschreibern, Ansteckpins und Küchenmagneten über Wein-, Sekt-,

Bier- und Schnapsgläser bis hin zu Vesper- und Spätzlebrett, Fairtrade-Taschen und Fairtrade-Schokolade. Auch das im Jubi- läumsjahr erschienene Buch zur Stadt- geschichte „Sulm ain Stättl - Neckarsulm.

Eine illustrierte Zeitreise in 125 Etappen“

ist im Museumsshop erhältlich. Sogar ein Neckarsulmer Wochenmarkt-Shopper ist im Angebot. Eine Auswahl an Jubiläums- merchandise-Artikeln gibt es auch in den Weltläden Neckarsulm und Obereises- heim. (snp)

Das Aktionspakt vom 1. Adventssonntag

Eintrittspreise für Deutsches zweirad- und NSU-Museum steigen zum 1. Januar

Ermäßigter Eintrittspreis beträgt einheitlich sechs Euro Der Gemeinderat der Stadt Neckarsulm

hat die Eintrittspreise für das Deutsche Zweirad- und NSU-Museum neu festge- setzt. Die Eintrittspreise wurden zuletzt zum 1. Januar 2016 erhöht und gelten seitdem unverändert.

Zum 1. Januar 2022 steigt der Eintritts- preis für Erwachsene von sechs auf 7,50 Euro. Bei den ermäßigten Eintrittspreisen wird künftig ein einheitlicher Tarif von sechs Euro erhoben. Er gilt ab 1. Januar für Senioren, Menschen mit schwerer Behin- derung und Kurgäste jeweils bei Vorlage eines entsprechenden Ausweises.

Motorrad- und Fahrradfahrer, die mit Helm ins Museum kommen, zahlen eben- falls den ermäßigten Eintrittspreis.

Die Familienkarte für Eltern mit bis zu zwei minderjährigen Kindern kostet künf- tig 16 statt 13 Euro. Kinder bis sechs Jahre zahlen weiterhin keinen Eintritt.

Das museumspädagogische Angebot für Schulklassen und Kitagruppen kos- tet künftig inklusive Eintritt vier Euro pro Schüler beziehungsweise drei Euro pro Kind.

Schülerinnen und Schüler, die im Klassen- verband ohne Führung ins Museum kom-

men, zahlen drei Euro. Der Eintrittspreis für einzelne Schülerinnen und Schüler wird auf vier Euro erhöht.

Die Kombikarte für das Deutsche Zweirad- und NSU-Museum und das Stadtmuseum kostet künftig neun Euro beziehungswei- se ermäßigt 7,50 Euro. Die Kombikarte berechtigt zum Eintritt in beide Museen und gilt während der Öffnungszeiten des Stadtmuseums, also sonn- und feiertags sowie an Feriensamstagen von 14 bis 17 Uhr.

(snp)

Eintrittspreise für Stadtmuseum Neckarsulm werden zum 1. Januar angepasst

Einzelkarte für Erwachsene kostet künftig einen Euro mehr Der Gemeinderat der Stadt Neckarsulm

hat eine neue Gebührenordnung für das Stadtmuseum beschlossen. Nachdem die Eintrittspreise zuletzt 2016 erhöht wur- den, gelten ab 1. Januar 2022 neue Preise.

Der Eintrittspreis für Erwachsene steigt um einen auf vier Euro. Die Einzelkarte für Schüler und Studenten, Menschen mit

schwerer Behinderung und Kurgäste mit Ausweis kostet künftig jeweils 2,50 Euro (plus 50 Cent). Für Kinder bis sechs Jahre ist der Eintritt weiterhin frei.

Die Jahreskarte, die bei der zurückliegen- den Preisanpassung 2016 als Rabattange- bot eingeführt wurde, kostet künftig 15 Euro für Erwachsene und zehn Euro für

Kinder. Das Stadtmuseum hat sonn- und feiertags sowie an Feriensamstagen von 14 bis 17 Uhr geöffnet.

An allen Tagen außerhalb dieser Öff- nungszeiten können jeweils 90-minütige Führungen zum Preis von 50 Euro verein- bart werden.

(snp)

(13)

Gemeinderat Neckarsulm beschließt Anpassung der Hundesteuer

Steuersätze werden nach sieben Jahren moderat erhöht Die Stadt Neckarsulm erhöht die Hun-

desteuer zum 1. Januar 2022. Wie der Gemeinderat in seiner jüngsten Sitzung beschloss, steigt der Steuersatz für den Ersthund von 90 auf 102 Euro im Jahr.

Die Abgabe für den Zweithund wird von 180 auf 204 Euro im Jahr erhöht.

Für Kampfhunde wird ein deutlich höhe- rer Steuersatz erhoben. Der Jahresbetrag steigt von 540 auf 602 Euro (Ersthund) beziehungsweise von 1080 auf 1224 Euro (Zweithund).

Mit den moderat erhöhten Hundesteuer- sätzen orientiert sich die Stadt am durch-

schnittlichen Niveau der Steuersätze im Landkreis Heilbronn. Die Hundesteuer in Neckarsulm wurde zuletzt zum 1. Januar 2015 erhöht und seitdem nicht verändert.

(snp)

Kalbenstraße wieder für den Verkehr freigegeben

belagsarbeiten können erst im Frühjahr 2022 abgeschlossen werden Die Kalbenstraße in Neckarsulm kann

vorerst wieder befahren werden, die Belagsarbeiten sind aber noch nicht abgeschlossen. Um die Straßendecke im Abschnitt zwischen dem Wohnge- biet Neuberg und dem Schweinshag zu erneuern, hat das städtische Tiefbauamt

den verschlissenen und beschädigten Belag mittels Hochdruckwasserstrahl entfernen lassen. Der Straßenoberbau wurde wieder hergestellt, die neue Deckschicht konnte wegen der niedri- gen Temperaturen nicht eingebaut wer- den. Diese abschließenden Belagsarbei-

ten können erst im Frühjahr 2022 bei dauerhaft höheren Tagestemperaturen und trockener Witterung ausgeführt werden. Dann muss die Kalbenstraße im Sanierungsabschnitt nochmals für weni- ge Tage voll gesperrt werden. (snp)

Stadtarchiv Neckarsulm erweitert Serviceangebote

Auflicht-Scanner und öffentliches WLAN bieten digitalen zusatznutzen Das Stadtarchiv Neckarsulm hat seine

digitalen Serviceangebote erweitert. Ein neuer Archivscanner erleichtert nicht nur die Archivarbeit, sondern ermöglicht auch den schnellen Versand von digitalisier- tem Archivgut an externe Nutzer. Zudem können Besucherinnen und Besucher im Stadtarchiv einen gesicherten öffentli- chen WLAN-Zugang für Online-Recher- chen nutzen.

Mit dem neuen Scanner hat das Stadt- archiv die Voraussetzung geschaffen, um wichtige Archivbestände mittel- bis lang- fristig zu digitalisieren und online verfüg- bar zu machen. Bereits jetzt können histo- rische Unterlagen, wie Urkunden, Karten und Fotos, oder wertvolle Gegenstände, wie Siegel, Münzen und Medaillen, einge- scannt und die Dateien Nutzern und For- schern per E-Mail zur Verfügung gestellt werden.

Der neue Auflicht-Scanner ersetzt ein mehr als zehn Jahre altes Gerät, das für bestimmtes Archivmaterial nicht geeig- net war. Mit dem neuen Gerät kann sel- tenes Archivgut schnell und schonend digitalisiert werden. Bücher, Karten oder Pläne werden aufgeklappt auf den Scan- ner gelegt und von oben belichtet. Damit müssen die wertvollen Bestände nicht mehr unnötig umgedreht oder aufgebo- gen werden. Auch überformatige Unterla- gen lassen sich so einscannen.

Aktuell verwendet die Leiterin des Stadt- archivs, Vera Kreutzmann, den Scanner, um die Standesamtsregister der Stadt und der Stadtteile zu digitalisieren. „Diese

Quellen sind für die Familien- und Perso- nenforschung besonders wichtig“, erläu- tert die Stadtarchivarin. „Die Originale wurden im Zweiten Weltkrieg teilweise zerstört und nachträglich so weit wie möglich rekonstruiert. Umso wichtiger ist es, die vorliegenden Bände zu erhalten und zu dokumentieren.“

Für die Neubeschaffung hat die Stadt einen Zuschuss in Höhe von 16.164 Euro

erhalten. Mit diesen Bundesfördermitteln wurde der Archivscanner sowie ergän- zendes Zubehör im Rahmen des För- derprogramms „WissensWandel. Digital- programm für Bibliotheken und Archive innerhalb von Neustart Kultur“ vollständig finanziert. Das Förderprogramm unter- stützt den Ausbau digitaler Angebote von Archiven und Bibliotheken, um die Fol- gen der Corona-Pandemie zu mildern. Es Stadtarchivarin Vera Kreutzmann und Kulturamtsleiter Frank Borth präsentieren den neuen Auflicht-

Scanner im Stadtarchiv Neckarsulm. Foto: snp

(14)

wird gespeist aus Bundesmitteln, die von der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) im Rahmen des Dachprogramms „Neustart Kultur“ zur Verfügung gestellt werden. Das Stadtar- chiv hatte sich erfolgreich um die Teilnah- me am Förderprogramm beworben und wurde in der Kategorie „Infrastruktur &

Leistungsangebote als Grundlagen für die digitale Vermittlung“ gefördert.

Einen digitalen Zusatznutzen bietet das Stadtarchiv seinen Besuchern auch mit dem neuen öffentlichen WLAN-Netz. Nut- zer konnten zwar bislang schon mit ihren eigenen Endgeräten online ergänzende

Recherchen oder Informationen einholen.

„Mit dem geschützten WLAN-Zugang im Archiv machen wir diese Möglichkeit für unsere Nutzer aber sicherer und attrakti- ver“, versichert Vera Kreutzmann.

Das Stadtarchiv Neckarsulm kann derzeit nur nach vorheriger Terminabsprache besucht werden. Termine können unter Tel. 07132/35-331 oder per E-Mail: stadt- archiv@neckarsulm.de vereinbart werden.

In der aktuellen Corona-Alarmstufe ist ein Besuch nur bei Vorlage eines Genesenen-, Impf- oder Testnachweises möglich. Als Testnachweis ist ein negativer PCR-Test erforderlich. (snp)

Öffentliche

Bekanntmachungen

Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhe- bung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württem- berg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, ber. S.

698), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. De- zember 2020 (GBl. S. 1095) in Verbindung mit den §§ 2 und 6 des Kommunalabgaben gesetzes für Baden-Württemberg (KAG) in der Fassung vom 17.03.2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1233) hat der Gemeinderat der Stadt Neckarsulm am 25.11.2021 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Hun- desteuer beschlossen:

Steuersatz § 5

In Absatz (1) Satz 1 wird der Wortlaut: „90,- €“ ersetzt durch

„102,- €“ und der Wortlaut „540,- €“ ersetzt durch „602,- €“.

In Absatz (2) Satz 1 wird der Wortlaut „180,- €“ ersetzt durch „204,-

€“ und der Wortlaut „1.080 €“ ersetzt durch „1.224,- €“.

Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.

Hinweis

Eine Satzung, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Form- vorschriften der Gemeindeord nung oder aufgrund der Gemein- deordnung zustande gekommen ist, gilt ein Jahr nach der Be- kanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh- migung oder die Bekannt machung der Satzung verletzt wor- den sind,

2. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO we- gen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt Neckarsulm unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 dieses Hinweises geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 dieses Hinweises genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Neckarsulm, 25.11.2021

gez. Hertwig, Oberbürgermeister

Vorhabenbezogener bebauungsplan „Amorbach (Sonnenhalde)“, 7. Änderung Plan Nr. 17.07/7 in Neckarsulm – Wiederholung der Planoffenlage des bebauungsplan-Entwurfs nach dem Planungssicher- stellungsgesetz

Hier: Beschluss über die Planoffenlage nach § 3 Abs. 2 Baugesetz- buch (BauGB) i.V.m. § 3 Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) Der Gemeinderat der Stadt Neckarsulm hat in seiner öffentlichen Sitzung am 28.10.2021 den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften „Amorbach (Sonnenhalde)“, 7. Änderung Plan Nr. 17.07/7 in Neckarsulm ge- billigt und beschlossen, die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß

§ 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) sowie die Beteiligung der durch die Planung berührten Behörden und sonstigen Träger öf- fentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Geltungsbereich:

Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebau- ungsplans umfasst die Grundstücke Flurstück Nr. 6011, 6012/1, 6024 (teilweise) sowie 6029 (teilweise).

Inhalt der Planung:

Anlass für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungs- plans ist die Wiedernutzbarmachung der brachliegenden Gewer- befläche Amorbacher Straße 1 zur Schaffung von Wohnraum in einer städtebaulich verdichteten Geschosswohnungsbauweise.

Maßgebende Unterlagen:

Maßgebend ist der Abgrenzungsplan vom 17.09.2021 mit den zeichnerischen Festsetzungen und Textteil, gefertigt jeweils

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fensichtliche Einschränkungen ergeben. Soll eine Stellungnahme nur anonym behandelt werden, ist dies auf derselben eindeutig zu vermerken.

Neckarsulm, 26.11.2021

gez. Steffen Hertwig, Oberbürgermeister

Vorhabenbezogener bebauungsplan „Lichtenster- ner Straße“, 1. Änderung Plan Nr. 40.06/1 Neckar- sulm-Obereisesheim

Hier: Beschluss über die Planoffenlage nach § 3 Abs. 2 Baugesetz- buch (BauGB) i.V.m. § 3 Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) Der Gemeinderat der Stadt Neckarsulm hat in seiner öffentlichen Sitzung am 25.11.2021 den Entwurf des vorhabenbezogenen Be- bauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften „Lichtensterner Straße“, 1. Änderung Plan Nr. 40.06./1 in Neckarsulm-Obereises- heim gebilligt und beschlossen, die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) sowie die Beteiligung der durch die Planung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Geltungsbereich:

Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebau- ungsplanes umfasst die Grundstücke Flurstück Nr. 2348, 2352, 2352/2 und 2353/2 (teilweise).

40.06/1

"Lichtensterner Straße, 1.Änderung"

06.08.2020 Hr. Denninger

Fr. Kienle

Az: N:\A611 STADTPLANUNG\PROJEKTE\Stadtplanung\OE\Bplan 40.06_1 X:\621.4 B-Pläne+Satzungen\40.06_1 Lichtensterner Straße, 1.Änderung 2 Abgrenzungsplan

Inhalt der Planung:

Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan soll die baupla- nungsrechtliche Grundlage für die erstmalige bauliche Nutzung der innen liegenden Grundstücksflächen geschaffen werden.

Maßgebende Unterlagen:

Maßgebend ist der Bebauungsplanentwurf vom 15.10.2021 mit Abgrenzung des Geltungsbereichs, den zeichnerischen Festset- zungen und dem Textteil, gefertigt durch das Planungsbüro Kä- ser Ingenieure, Untergruppenbach.

Bestandteile des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sind da- rüber hinaus:

• der Vorhaben- und Erschließungsplan vom 18.10.2021 des Architekturbüros Müller, Öhringen

• die Begründung vom 15.10.2021 des Planungsbüros Käser Ingenieure, Untergruppenbach

• der artenschutzrechtliche Fachbeitrag vom 17.09.2020 des Landschaftsplanungsbüros Roosplan, Backnang

beteiligung der Öffentlichkeit - öffentliche Auslegung (Offen- lage) gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. 3 Abs. 2 bauGb:

Gemäß § 13a Abs. 3 BauGB wird hiermit ortsüblich bekannt ge- macht, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan als Bebau- ungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB im beschleu- nigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach

§ 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt wird.

Es wird darauf hingewiesen, dass im vereinfachten Verfahren vom Umweltbericht und von der Angabe, welche Arten umwelt- bezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen wird.

Nach den Vorschriften des Baugesetzbuches sind im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans eine öffentliche Bekannt- machung sowie die Auslegung der Entwurfsunterlagen zwin- gend vorgesehen.

durch das Büro KRISCH PARTNER Tübingen.

Bestandteile des vorhabenbezogenen Bebauungsplans sind da- rüber hinaus:

• der Vorhaben- und Erschließungsplan des Büros DER PLAN, Stuttgart vom 20.04.2021

• die Begründung des Büros KRISCH PARTNER, Tübingen vom 17.09.2021

• der artenschutzrechtliche Fachbeitrag des Büros Pustal, Land- schaftsökologie und Planung, Pfullingen vom 23.08.2021

• die Verkehrsuntersuchung des Büros BS Ingenieure, Ludwigs- burg vom 02.08.2021

• die schalltechnische Untersuchung des Büros Heine + Jud, Stuttgart vom 18.08.2021.

beteiligung der Öffentlichkeit - öffentliche Auslegung (Offen- lage) gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. 3 Abs. 2 bauGb:

Gemäß § 13a Abs. 3 BauGB wird hiermit ortsüblich bekannt ge- macht, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan als Bebau- ungsplan der Innenentwicklung nach § 13a BauGB im beschleu- nigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach

§ 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt wird.

Es wird darauf hingewiesen, dass im vereinfachten Verfahren vom Umweltbericht und von der Angabe, welche Arten umwelt- bezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen wird.

Nach den Vorschriften des Baugesetzbuches sind im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans eine öffentliche Bekannt- machung sowie die Auslegung der Entwurfsunterlagen zwin- gend vorgesehen.

Nach dem Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz - PlanSiG) wird die Auslegung gemäß §13 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit

§ 3 Abs. 1 PlanSiG durch eine Veröffentlichung der Unterlagen im Internet ersetzt.

Diese Bekanntmachung sowie der Entwurf des vorhabenbezo- genen Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften ein- schließlich der Begründung können in der Zeit von Montag, 13.

Dezember 2021 bis einschließlich Freitag, 21.01.2022 auf der Internetseite der Stadt Neckarsulm www.neckarsulm.de/Online Rathaus/Bauen und Wohnen/Aktuelle Bauleitplanverfahren ein- gesehen werden.

Zusätzliches Informationsangebot nach § 3 Abs. 2 Satz 2 PlanSiG:

Die Auslegung der Planunterlagen in Papierform bei der Stadt Neckarsulm (im Flur des Bauverwaltungsamtes Neckarsulm, Marktstraße 18, II. OG, Zimmer 2.1) erfolgt als ein die Veröffent- lichung im Internet ergänzendes Informationsangebot (§ 3 Abs.

2 PlanSiG). Die Einsichtnahme ist nur nach vorheriger Termin- vereinbarung möglich; hierfür wenden Sie sich bitte an Frau Koch (Tel. 07132/35-463; E-Mail: Juliane.Koch@Neckarsulm.de) oder Herrn Gimber (Tel. 07132/35-310; E-Mail: Juergen.Gimber@

Neckarsulm.de). Bei Einsichtnahme im Rathaus gelten grundsätz- lich die aktuellen Corona-Bestimmungen (derzeit 3G-Regel).

Stellungnahmen zu den Planunterlagen können während der Auslegungsfrist schriftlich per Post (Stadt Neckarsulm - Bau- verwaltungsamt - Marktstraße 18, 74172 Neckarsulm), per Fax (07132/3511310 und 07132/3511463) oder E-Mail (Juergen.Gim- ber@Neckarsulm.de) beim Bauverwaltungsamt abgegeben wer- den. Die Abgabe von Erklärungen zur Niederschrift ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Auch hier gelten grund- sätzlich die aktuellen Corona-Bestimmungen (derzeit 3G-Regel).

Hinweise:

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der späteren Beschlussfassung über den Be- bauungsplan gemäß § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben können, sofern die Stadt deren Inhalt nicht kannte und nicht hät- te kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.

Im Zusammenhang mit dem Datenschutz wird ausdrücklich da- rauf hingewiesen, dass ein Bauleitplanverfahren ein öffentliches Verfahren ist und daher in der Regel alle dazu eingehenden Stel- lungnahmen und Äußerungen in öffentlichen Sitzungen (Fach- ausschüsse, Gemeinderat) in Kopie beigefügt, darüber beraten und entschieden werden, sofern sich nicht aus der Art der Äu- ßerung oder der Person des Betroffenen ausdrückliche oder of-

(16)

Nach dem Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz - PlanSiG) wird die Auslegung gemäß §13 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit

§ 3 Abs. 1 PlanSiG durch eine Veröffentlichung der Unterlagen im Internet ersetzt.

Diese Bekanntmachung sowie der Entwurf des vorhabenbezo- genen Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften ein- schließlich der Begründung können in der Zeit von Montag, 13.

Dezember 2021 bis einschließlich Freitag, 21.01.2022 auf der Internetseite der Stadt Neckarsulm www.neckarsulm.de/Online Rathaus/Bauen und Wohnen/Aktuelle Bauleitplanverfahren ein- gesehen werden.

Zusätzliches Informationsangebot nach § 3 Abs. 2 Satz 2 PlanSiG:

Die Auslegung der Planunterlagen in Papierform bei der Stadt Neckarsulm (im Flur des Bauverwaltungsamtes Neckarsulm, Marktstraße 18, II. OG, Zimmer 2.1) erfolgt als ein die Veröffent- lichung im Internet ergänzendes Informationsangebot (§ 3 Abs.

2 PlanSiG). Die Einsichtnahme ist nur nach vorheriger Termin- vereinbarung möglich; hierfür wenden Sie sich bitte an Frau Koch (Tel. 07132/35-463; E-Mail: Juliane.Koch@Neckarsulm.de) oder Herrn Gimber (Tel. 07132/35-310; E-Mail: Juergen.Gimber@

Neckarsulm.de). Bei Einsichtnahme im Rathaus gelten grundsätz- lich die aktuellen Corona-Bestimmungen (derzeit 3G-Regel).

Stellungnahmen zu den Planunterlagen können während der Auslegungsfrist schriftlich per Post (Stadt Neckarsulm - Bau- verwaltungsamt - Marktstraße 18, 74172 Neckarsulm), per Fax (07132/3511310 und 07132/3511463) oder E-Mail (Juergen.Gim- ber@Neckarsulm.de) beim Bauverwaltungsamt abgegeben wer- den. Die Abgabe von Erklärungen zur Niederschrift ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Auch hier gelten grund- sätzlich die aktuellen Corona-Bestimmungen (derzeit 3G-Regel).

Hinweise:

Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der späteren Beschlussfassung über den Be- bauungsplan gemäß § 4a Abs. 6 BauGB u n b e r ü c k s i c h t i g t bleiben können, sofern die Stadt deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßig- keit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.

Im Zusammenhang mit dem Datenschutz wird ausdrücklich da- rauf hingewiesen, dass ein Bauleitplanverfahren ein öffentliches Verfahren ist und daher in der Regel alle dazu eingehenden Stel- lungnahmen und Äußerungen in öffentlichen Sitzungen (Fach- ausschüsse, Gemeinderat) in Kopie beigefügt, darüber beraten und entschieden werden, sofern sich nicht aus der Art der Äu- ßerung oder der Person des Betroffenen ausdrückliche oder of- fensichtliche Einschränkungen ergeben. Soll eine Stellungnahme nur anonym behandelt werden, ist dies auf derselben eindeutig zu vermerken.

Neckarsulm, 26.11.2021

gez. Steffen Hertwig, Oberbürgermeister Öffentliche bekanntmachung

Das Regierungspräsidium Stuttgart hat auf Antrag gemäß § 15 Abs. 2 Weinrechts-DVO BW mit Bescheid vom 22.11.2021 für die Grundstücke Flst.-Nr. 4121, 4128 auf der Gemarkung Neckar- sulm die Bezeichnung „Rosenberg“ als „kleinere geographische Einheit“ im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 2 Weingesetz in die Wein- bergsrolle eingetragen. Die Nutzung der hier genehmigten wein- rechtlichen Bezeichnung „Rosenberg“ ist nur für die Erzeugnisse der Flurstücke zulässig, für welche eine Genehmigung vorliegt.

Die Ausdehnung auf weitere Flurstücke innerhalb derselben Be- zeichnung (Katasterlage) bedarf eines weiteren Antrags. Die Ge- nehmigung ist an das Flurstück und nicht an den Antragsteller gebunden.

Öffentliche bekanntmachung

DVO BW mit Bescheid vom 22.11.2021 für die Grundstücke Flst.- Nr. 2591/2, 2564, 2571, 2600, 2563, 2570, 2567/1, 2591/1, 2569, 2568/2 auf der Gemarkung Neckarsulm die Bezeichnung

„Gottesäcker“ als „kleinere geographische Einheit“ im Sinne von

§ 23 Abs. 1 Nr. 2 Weingesetz in die Weinbergsrolle eingetragen.

Die Nutzung der hier genehmigten weinrechtlichen Bezeichnung

„Gottesäcker“ ist nur für die Erzeugnisse der Flurstücke zulässig, für welche eine Genehmigung vorliegt. Die Ausdehnung auf wei- tere Flurstücke innerhalb derselben Bezeichnung (Katasterlage) bedarf eines weiteren Antrags. Die Genehmigung ist an das Flur- stück und nicht an den Antragsteller gebunden.

Öffentliche bekanntmachung

Das Regierungspräsidium Stuttgart hat auf Antrag gemäß § 15 Abs. 2 Weinrechts-DVO BW mit Bescheid vom 22.11.2021 für die Grundstücke Flst.-Nr. 4583, 586, 4134, 4159, 4585, 4584, 4175, 4498 auf der Gemarkung Neckarsulm die Bezeichnung „Hag“ als

„kleinere geographische Einheit“ im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 2 Weingesetz in die Weinbergsrolle eingetragen. Die Nutzung der hier genehmigten weinrechtlichen Bezeichnung „Hag“ ist nur für die Erzeugnisse der Flurstücke zulässig, für welche eine Geneh- migung vorliegt. Die Ausdehnung auf weitere Flurstücke inner- halb derselben Bezeichnung (Katasterlage) bedarf eines weiteren Antrags. Die Genehmigung ist an das Flurstück und nicht an den Antragsteller gebunden.

Die Stadtverwaltung informiert

Räum- und Streupflicht ist im Winter besonders wichtig Was Anlieger bei Schnee und Eisglätte beachten müssen Die allgemeine Reinigungs-, Räum- und Streupflicht, die für alle Straßenanlieger gilt, muss im Winter besonders ernst genommen werden. Schließlich kommt es darauf an, durch rechtzeitiges Räu- men und Streuen der Gehwege Unfällen vorzubeugen. Wie dies zu geschehen hat, ist in der städtischen Streupflichtsatzung ge- nau geregelt.

Bei Schnee- und Eisglätte sind die Eigentümer beziehungsweise die Besitzer, also zum Beispiel Mieter oder Pächter, verpflichtet, den Gehweg vor dem Grundstück so zu räumen, dass Fußgän- ger möglichst gefahrlos passieren können. Dabei ist der Gehweg auf einer Breite von mindestens 1,50 Metern freizuräumen, damit ein Begegnungsverkehr möglich ist. Gibt es keinen baulich ge- trennten Gehweg, wie zum Beispiel in verkehrsberuhigten Berei- chen oder Fußgängerzonen, gilt die Räum- und Streupflicht für einen 1,50 Meter breiten Bereich am Rand. Um die Umwelt nicht zu gefährden, darf in der Regel nur abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zum Streuen verwendet werden. Nur bei Eisregen darf ausnahmsweise in geringen Mengen Salz gestreut werden.

Für die Räum- und Streupflicht gibt es bestimmte zeitliche Vorga- ben. So müssen die Gehwege werktags bis 8.00 Uhr, sonn- und fei- ertags bis 9.00 Uhr freigeräumt sein. Fällt danach erneut Schnee oder kommt es zu Eisglätte, müssen die Anlieger nochmals und bei Bedarf auch wiederholt tätig werden. Diese Pflicht endet je- doch um 21.00 Uhr, sodass Fußgänger nicht zu jeder Uhrzeit auf geräumte Wege vertrauen dürfen. Ein gewisses Maß an Vorsicht bei Schnee und Eis ist grundsätzlich immer geboten. (snp) Kostenfreie EnergieSTARTberatung findet telefonisch statt Nächster Termin in Neckarsulm am 8. Dezember

Die nächste kostenfreie EnergieSTARTberatung in Neckarsulm wird am Mitt- woch, 8. Dezember, ange- boten. Wegen der hohen

Corona-Infektionszahlen findet die Beratung telefonisch statt.

Termine können von sofort an online vereinbart werden unter www.landkreis-heilbronn.de/energieberatung. Fragen zur Ener- gieberatung oder zur Online-Terminvereinbarung beantwortet

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