Kündigung der
Rechtsschutzversicherung durch
den
Versicherer
(Version 1.0)
Inhaltsverzeichnis:
Das Verhältnis der Versicherer zu ihren Kunden... 3
I. Schnell wieder loswerden? ... 3
II. Die ordentlichen Kündigungsfristen im Einzelnen: ... 3
III. Die außerordentlichen Kündigungsfristen im Einzelnen: ... 3
IV. Wie sollten Sie nun für den Fall, daß Ihnen Ihre Versicherung kündigt, reagieren ?... 4
V. Ergänzende Informationen zu den Hinweis- und Warndateien: ... 4
Kündigungsfristen ... 6
LINKS ... 10
Das Verhältnis der Versicherer zu ihren Kunden
I. Schnell wieder loswerden?
Jede Versicherungsgesellschaft gewinnt Sie gerne als neuen Kunden, doch oft möchte er Sie auch möglichst schnell wieder loswerden !
Hinter dieser zunächst unverständlichen Aussage verbirgt sich rein kaufmännisches Denken der Versicherer: Entweder ein Kunde "lohnt" sich oder er bekommt die Kündigung.
Sogenannte "schlechte Risiken" sind unerwünscht und werden systematisch ausgefiltert. Zu diesem Zweck unterhalten die Versicherer sogenannte zentrale "Hinweis- und Warndateien".
Ist ein Kunde erst einmal von seiner Versicherung als "schlechtes Risiko" eingestuft, drohen ihm höhere Prämien, höhere Selbstbeteiligungen oder gar die Verweigerung der Versicherung auch durch andere Unternehmen.
Problematisch dabei ist die Intransparenz: Nur die Versicherung weiß in der Regel, wer auf der "Abschußliste" steht. Auch die Kriterien, nach denen die Versicherten eingestuft werden, sind häufig undurchsichtig. Es gibt sogenannte "harte" und "weiche" Kriterien: Erstere sind Schadenshöhen und -häufigkeiten. Letztere sind der Eindruck, den sich ein Versicherer von einem Kunden macht. Dazu gehören Anzahl der Versichertenjahre, der Verträge und ob sich auch andere Familienangehörige bei dem gleichen Unternehmen versichert haben.
Oft erhält man den Eindruck, daß mehrere kleine Schäden dem Versicherten eher zum Verhängnis werden als ein großer Schaden. Auch die "Streitsüchtigkeit" eines Kunden kann den Ausschlag zur Kündigung geben.
II. Die ordentlichen Kündigungsfristen im Einzelnen:
1.) Kfz-Haftpflicht:
Zum Ablauf des Versicherungsjahres mit einer Frist von einem Monat. Das Versicherungsjahr ist in der Regel mit dem Kalenderjahr identisch, so daß die Kündigung dem Versicherer bis spätestens 30. November des Jahres zugegangen sein muß.
2.) Kfz-Kasko:
Zum Ablauf des Versicherungsjahres mit einer Frist von einem Monat.
3.) Private Haftpflicht, Hausrat- und Gebäudeversicherung, Rechtsschutzversicherung:
Zum Vertragsablauf mit einer Frist von drei Monaten
III. Die außerordentlichen Kündigungsfristen im Einzelnen:
1.) Kfz-Haftpflicht, Kfz-Kasko, private Haftpflicht, Hausrat- und Gebäudeversicherung:
Nach jedem Versicherungsfall mit einer Frist von einem Monat.
2.) Rechtsschutzversicherung:
Nach mindestens zwei Rechtsschutzfällen mit Leistungspflicht innerhalb von zwölf Monaten mit einer Frist von einem Monat.
IV. Wie sollten Sie nun für den Fall, daß Ihnen Ihre Versicherung kündigt, reagieren ?
Wenn Ihre alte Versicherung ein wirklich gutes Preis-Leistungs-Verhältnis bietet, bemühen Sie sich um den Verbleib. Erklären Sie, wie es zu den Schäden gekommen ist und argumentieren Sie mit den vielen schadenfreien Jahren zuvor. Weisen Sie auf evtl. weitere noch bei diesem Unternehmen bestehende Verträge und die Möglichkeit, diese zu kündigen, hin. Schlagen Sie unter Umständen eine Erhöhung der Selbstbeteiligung vor, vor allem dann, wenn Sie fürchten, bei den anderen Versicherern überhaupt nicht angenommen zu werden.
Wenn Sie mit der Regulierung des der Kündigung vorausgehenden Schadens nicht zufrieden sind oder die Kündigung für ungerechtfertigt halten, wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens oder schreiben an das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV) und teilen dies Ihrem Versicherer mit.
Erhalten Sie dennoch keinen neuen Deckungsschutz, so versuchen Sie herauszufinden, mit welchen Daten Sie in der Hinweisdatei Ihres Versicherers gespeichert sind. Wenn Sie so die Gründe für die Weigerung der Versicherung erfahren, können Sie diese vielleicht entkräften.
Bekommen Sie z.B. keine Kaskoversicherung für ihren Pkw mehr, so überlegen Sie, ob Sie den Pkw nicht auf einen anderen Namen (z.B. den Ihres Lebensgefährten) anmelden können.
Auch eine Rechtsschutzversicherung kann z.B. auf den Namen Ihres Ehepartners abgeschlossen werden, obwohl Sie als versicherte Person vom Versicherungsschutz mitumfasst sind.
V. Ergänzende Informationen zu den Hinweis- und Warndateien:
Die Versicherer verfügen über sieben dieser Dateien für die Kraftfahrt-, Unfall-, Rechtsschutz-, Sach-, Leben- Transport- und Haftpflichtversicherung, in denen sie Namen auffälliger Kunden speichert. Unter anderem mit Hilfe dieser Dateien wird dann entschieden, ob und zu welchem Beitrag ein Kunde versichert wird. Wer hier registriert werden darf, dafür gibt es genaue Vorgaben für die Sachbearbeiter eines Versicherers. In der Kfz-Versicherung wird beispielsweise mit einem Punktesystem gearbeitet: Ab 60 Punkten pro Schaden werden die Versicherten gemeldet. Dabei gibt es für einen Unfall in einer einsamen Gegend ohne Zeugen zehn Punkte. Für widersprüchliche Angaben des Versicherten werden vielleicht noch einmal zehn Punkte addiert usw. In der Rechtsschutzversicherung beispielsweise funktioniert dieses System anders: Hier wird in der Regel jeder erfaßt, dem der Versicherer wegen zu häufiger Inanspruchnahme kündigt.
Im einzelnen wird die Erfassung wie folgt vorgenommen: Der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) codiert die Namen, setzt sie auf eine Liste und verschickt diese als CD-Rom oder als Magnetband an die einzelnen Versicherer. Da die Daten zunächst codiert sind, kann man mit diesen Listen zunächst gar nichts anfangen. Erst wenn ein Sachbearbeiter einer Versicherung den Namen in den Computer eingibt, erhält er eine Information, wer die Meldung erstattet hat. Diesen Versicherer kann er dann anrufen und die
weiteren Informationen erfragen. Das ist in der Regel erlaubt, da viele Kunden zusammen mit Ihrem Vertrag eine entsprechende Einwilligungserklärung unterschrieben haben. Dies sollten Sie dennoch prüfen, da sonst die Weitergabe unrechtmäßig ist und untersagt werden kann.
Das Problem des Versicherungskunden liegt auf der Hand: Er weiß nichts über die gespeicherten Informationen, die seine Person betreffen. Beim GDV gibt man keine Auskunft und die einzelnen Versicherer sind nicht auskunftspflichtig. Die einzige verbleibende Möglichkeit ist, jeden einzelnen Versicherer zu fragen, ob der den Kunden gemeldet hat.
Wenn ja, ist dieses betreffende Unternehmen dann auch auskunftspflichtig. Sollten Sie diesen Forschungsaufwand nicht scheuen, so beherzigen Sie noch folgenden Tip: Vergessen Sie nicht die Haftpflichtversicherer anderer Leute, die Sie in letzter Zeit in Anspruch genommen haben und beachten Sie, daß bei verdächtigen Unfällen auch Zeugen gemeldet werden !!
Autor: Rechtsanwalt Heiko Wenzel
Kündigungsfristen
Privat-, Gewässerschaden-, Tierhalter-, Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht-,
Glas-, Hausrat-, Rechtsschutz-, Unfall-, Wassersport- und Wohngebäudeversicherung Art der Kündigung Kündigungstermin Frist
Ordentliche Kündigung
Zum Vertragsende, danach jährlich zum Ende des Versicherungsjahres.
Bei Verträgen, die länger als drei Jahre laufen, erstmals zum Ende des dritten Jahres, danach jährlich zum Ende jedes
weiteren Versicherungsjahres möglich.
Drei Monate.
Ausnahme: nur ein Monat nach den Sonderbedingungen Ost
Kündigung im Schadensfall
Nach jedem versicherten Schaden mit sofortiger Wirkung oder mit Wirkung zum Ende des
Versicherungsjahres
Sonderfall Rechtsschutz 1:
Kündigung der
Rechtsschutzversicherung in der Regel nach dem zweiten und jedem weiteren
versicherten Rechtsschutzfall innerhalb von zwölf Monaten mit sofortiger Wirkung oder zum Ende des
Versicherungsjahres.
Sonderfall Rechtsschutz 2:
Kündigung der
Rechtsschutzversicherung mit sofortiger Wirkung oder zum Ende des Versicherungsjahres nach Ablehnung der Leistung durch den Versicherer obwohl Leistungspflicht bestand.
Innerhalb eines Monats ab Leistung oder Ablehnung.
Sonderfall 1: Innerhalb eines Monats ab Deckungszusage.
Sonderfall 2: Innerhalb eines Monats ab Ablehnung.
Kündigung wegen Beitragserhöhung
Kündigung bei jeder Beitragserhöhung zu dem Termin möglich, an dem die Erhöhung wirksam wird.
Innerhalb eines Monats ab Erhalt der Mitteilung über die
Beitragserhöhung.
Kfz-Haftpflichtversicherung, Kfz-Kaskoversicherung (Teil- und Vollkasko) Art der Kündigung Kündigungstermin Frist
Ordentliche Kündigung
Zum Ende des
Versicherungsjahres, in der Regel identisch mit dem
Ein Monat. Bei älteren Kaskoverträgen drei Monate.
Kalenderjahr.
Kündigung im Schadensfall
Nach jedem versicherten Schadensfall mit sofortiger Wirkung oder mit Wirkung zum Ende des
Versicherungsjahres.
Binnen eines Monats ab Leistung oder Ablehnung.
Kündigung wegen Beitragserhöhung
Nach jeder Beitragserhöhung zu dem Termin, an dem die Erhöhung wirksam wird.
Binnen eines Monats ab Erhalt der Mitteilung.
Lebensversicherung (Risikolebens-, Kapitallebensversicherung) Art der Kündigung Kündigungstermin Frist Ordentliche
Kündigung oder Beitragsfreistellung
Zum Ende des
Versicherungsjahres, bei Ratenzahlung auch zum Ende jedes Zahlungsabschnitts, aber frühestens zum Ende des ersten Versicherungsjahres.
Ein Monat.
Berufsunfähigkeitsversicherung
Art der Kündigung Kündigungstermin Frist Ordentliche
Kündigung oder Beitragsfreistellung
Zum Ende des
Versicherungsjahres, bei Ratenzahlung auch zum Ende jedes Zahlungsabschnitts, aber frühestens zum Ende des ersten Versicherungsjahres.
Ein Monat.
Eine Berufsunfähigkeits-
Zusatzversicherung (z.B. zu einer Risikolebensversicherung) ist an die Hauptversicherung gebunden.
Sie endet automatisch mit dieser und kann nur zusammen mit ihr beitragsfrei gestellt werden. Eine separate Kündigung ist möglich, in der Regel aber nicht mehr in den letzten fünf Jahren vor
Vertragsablauf.
Private Krankenzusatzversicherungen
(z.B. Zahnzusatz- oder Auslandsreisekranken-Versicherung) Art der Kündigung Kündigungstermin Frist Ordentliche
Kündigung
Zum Vertragsende, danach jährlich zum Ende des Versicherungsjahres
Drei Monate
Kündigung wegen Beitragserhöhung
Nach jeder Beitragserhöhung oder Erhöhung der
Selbstbeteiligung des
Versicherten zu dem Termin, an dem die Erhöhung wirksam wird.
Innerhalb eines Monats ab Erhalt der Mitteilung.
Gesetzliche Krankenversicherung
Kündigung Kündigungstermin Frist
Ordentliche Kündigung
Bei Kassenwechsel:
Kündigung jederzeit möglich - vorausgesetzt der Kunde war mindestens 18 Monate Mitglied bei seiner Kasse.
Bei Wechsel in die private Krankenversicherung:
Kündigung jederzeit möglich, wenn keine
Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Krankenversicherung mehr besteht. Die Bindungsfrist von 18 Monaten entfällt.
Wechsel nach einer Frist von zwei vollen Monaten ab Erklärung der Kündigung. Beispiel: Kündigung im Januar, Wechsel zum 1. April.
Kündigung wegen Beitragserhöhung
Seit Januar 2009 gibt es in der gesetzlichen
Krankenversicherung einen einheitlichen Beitragssatz.
Sonderkündigungsrecht, wenn Krankenkasse einen
Sonderbeitrag erhebt. Wechsel in eine andere Kasse möglich.
Das Sonderkündigungsrecht gilt auch, wenn die
Krankenkassen zuvor gezahlte Prämien streichen oder kürzen.
Kündigung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Zusatzbeitrag erstmals fällig wird. Wechselfrist dann wie oben.
Hinweis: Die Kasse muss
Versicherte spätestens einen Monat vor der Fälligkeit auf das
Kündigungsrecht hinweisen, andernfalls verlängert
• Stand: 20. April 2009
• Keine Kündigung wegen Beitragserhöhung möglich, da gleitende Neuwertversicherung. Ordentliche Kündigung in der Feuerversicherung nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer die Einwilligung der Gläubiger beibringt oder durch beglaubigten Grundbuchauszug nachweist, dass das Haus schuldenfrei ist.
• Verträge, die vor 1993 in den neuen Bundesländern abgeschlossen wurden.
• Unfallversicherung: Statt zum Zeitpunkt der Ablehnung gilt der Zeitpunkt, zu dem ein Rechtsstreit des Versicherungsnehmers gegen seinen Versicherer beendet ist, der die abgelehnte Leistung zum Gegenstand hatte ( z.B. durch ein Urteil oder einen Vergleich); Haftpflichtversicherung: Statt dem Zeitpunkt der Ablehnung gilt der Zeitpunkt, zu dem einem Versicherungsnehmer eine Klage des Geschädigten zugestellt wird, weil der Versicherer die Schadenersatzleistung verweigert hat.
• Ohne Verbesserung der Leistung.
• Besteht der Kfz-Haftpflichtversicherer auf einem Rechtsstreit mit dem Geschädigten, gilt der Zeitpunkt, zu dem das Urteil rechtskräftig wird.
• Auslandsreisekranken-Versicherung: Häufig nur ein Monat.
LINKS
http://www.google.de/search?hl=de&ei=rSjkS8qjCM-
2sgaIjIlE&sa=X&oi=spell&resnum=0&ct=result&cd=1&ved=0CBoQBSgA&q=k%C3%BCn digung+der+rechtsschutzversicherung+durch+versicherung&spell=1
http://www.unfallrecht24.de/index1.html?page=/Verkehrsrecht/versicherer_und_kunden.html
http://www.test.de/themen/versicherung-vorsorge/special/Versicherungen-Optimaler- Risikoschutz-1162242-1218412/
http://www.vergleichen-und-sparen.de/rechtsschutz_kuendigung.php
http://www.gutefrage.net/tipp/was-tun-wenn-die-rechtsschutzversicherung-kuendigt