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Ergänzende Informationen zu den Hinweis- und Warndateien:

Die Versicherer verfügen über sieben dieser Dateien für die Kraftfahrt-, Unfall-, Rechtsschutz-, Sach-, Leben- Transport- und Haftpflichtversicherung, in denen sie Namen auffälliger Kunden speichert. Unter anderem mit Hilfe dieser Dateien wird dann entschieden, ob und zu welchem Beitrag ein Kunde versichert wird. Wer hier registriert werden darf, dafür gibt es genaue Vorgaben für die Sachbearbeiter eines Versicherers. In der Kfz-Versicherung wird beispielsweise mit einem Punktesystem gearbeitet: Ab 60 Punkten pro Schaden werden die Versicherten gemeldet. Dabei gibt es für einen Unfall in einer einsamen Gegend ohne Zeugen zehn Punkte. Für widersprüchliche Angaben des Versicherten werden vielleicht noch einmal zehn Punkte addiert usw. In der Rechtsschutzversicherung beispielsweise funktioniert dieses System anders: Hier wird in der Regel jeder erfaßt, dem der Versicherer wegen zu häufiger Inanspruchnahme kündigt.

Im einzelnen wird die Erfassung wie folgt vorgenommen: Der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) codiert die Namen, setzt sie auf eine Liste und verschickt diese als CD-Rom oder als Magnetband an die einzelnen Versicherer. Da die Daten zunächst codiert sind, kann man mit diesen Listen zunächst gar nichts anfangen. Erst wenn ein Sachbearbeiter einer Versicherung den Namen in den Computer eingibt, erhält er eine Information, wer die Meldung erstattet hat. Diesen Versicherer kann er dann anrufen und die

weiteren Informationen erfragen. Das ist in der Regel erlaubt, da viele Kunden zusammen mit Ihrem Vertrag eine entsprechende Einwilligungserklärung unterschrieben haben. Dies sollten Sie dennoch prüfen, da sonst die Weitergabe unrechtmäßig ist und untersagt werden kann.

Das Problem des Versicherungskunden liegt auf der Hand: Er weiß nichts über die gespeicherten Informationen, die seine Person betreffen. Beim GDV gibt man keine Auskunft und die einzelnen Versicherer sind nicht auskunftspflichtig. Die einzige verbleibende Möglichkeit ist, jeden einzelnen Versicherer zu fragen, ob der den Kunden gemeldet hat.

Wenn ja, ist dieses betreffende Unternehmen dann auch auskunftspflichtig. Sollten Sie diesen Forschungsaufwand nicht scheuen, so beherzigen Sie noch folgenden Tip: Vergessen Sie nicht die Haftpflichtversicherer anderer Leute, die Sie in letzter Zeit in Anspruch genommen haben und beachten Sie, daß bei verdächtigen Unfällen auch Zeugen gemeldet werden !!

Autor: Rechtsanwalt Heiko Wenzel

Kündigungsfristen

Privat-, Gewässerschaden-, Tierhalter-, Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht-,

Glas-, Hausrat-, Rechtsschutz-, Unfall-, Wassersport- und Wohngebäudeversicherung Art der Kündigung Kündigungstermin Frist

Ordentliche Kündigung

Zum Vertragsende, danach jährlich zum Ende des Versicherungsjahres.

Bei Verträgen, die länger als drei Jahre laufen, erstmals zum Ende des dritten Jahres, danach jährlich zum Ende jedes

weiteren Versicherungsjahres möglich.

Drei Monate.

Ausnahme: nur ein Monat nach den Sonderbedingungen Ost

Kündigung im Schadensfall

Nach jedem versicherten Schaden mit sofortiger Wirkung oder mit Wirkung zum Ende des

Versicherungsjahres

Sonderfall Rechtsschutz 1:

Kündigung der

Rechtsschutzversicherung in der Regel nach dem zweiten und jedem weiteren

versicherten Rechtsschutzfall innerhalb von zwölf Monaten mit sofortiger Wirkung oder zum Ende des

Versicherungsjahres.

Sonderfall Rechtsschutz 2:

Kündigung der

Rechtsschutzversicherung mit sofortiger Wirkung oder zum Ende des Versicherungsjahres nach Ablehnung der Leistung durch den Versicherer obwohl Leistungspflicht bestand.

Innerhalb eines Monats ab Leistung oder Ablehnung.

Sonderfall 1: Innerhalb eines Monats ab Deckungszusage.

Sonderfall 2: Innerhalb eines Monats ab Ablehnung.

Kündigung wegen Beitragserhöhung

Kündigung bei jeder Beitragserhöhung zu dem Termin möglich, an dem die Erhöhung wirksam wird.

Innerhalb eines Monats ab Erhalt der Mitteilung über die

Beitragserhöhung.

Kfz-Haftpflichtversicherung, Kfz-Kaskoversicherung (Teil- und Vollkasko) Art der Kündigung Kündigungstermin Frist

Ordentliche Kündigung

Zum Ende des

Versicherungsjahres, in der Regel identisch mit dem

Ein Monat. Bei älteren Kaskoverträgen drei Monate.

Kalenderjahr.

Kündigung im Schadensfall

Nach jedem versicherten Schadensfall mit sofortiger Wirkung oder mit Wirkung zum Ende des

Versicherungsjahres.

Binnen eines Monats ab Leistung oder Ablehnung.

Kündigung wegen Beitragserhöhung

Nach jeder Beitragserhöhung zu dem Termin, an dem die Erhöhung wirksam wird.

Binnen eines Monats ab Erhalt der Mitteilung.

Lebensversicherung (Risikolebens-, Kapitallebensversicherung) Art der Kündigung Kündigungstermin Frist Ordentliche

Kündigung oder Beitragsfreistellung

Zum Ende des

Versicherungsjahres, bei Ratenzahlung auch zum Ende jedes Zahlungsabschnitts, aber frühestens zum Ende des ersten Versicherungsjahres.

Ein Monat.

Berufsunfähigkeitsversicherung

Art der Kündigung Kündigungstermin Frist Ordentliche

Kündigung oder Beitragsfreistellung

Zum Ende des

Versicherungsjahres, bei Ratenzahlung auch zum Ende jedes Zahlungsabschnitts, aber frühestens zum Ende des ersten Versicherungsjahres.

Ein Monat.

Eine

Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (z.B. zu einer Risikolebensversicherung) ist an die Hauptversicherung gebunden.

Sie endet automatisch mit dieser und kann nur zusammen mit ihr beitragsfrei gestellt werden. Eine separate Kündigung ist möglich, in der Regel aber nicht mehr in den letzten fünf Jahren vor

Vertragsablauf.

Private Krankenzusatzversicherungen

(z.B. Zahnzusatz- oder Auslandsreisekranken-Versicherung) Art der Kündigung Kündigungstermin Frist Ordentliche

Kündigung

Zum Vertragsende, danach jährlich zum Ende des Versicherungsjahres

Drei Monate

Kündigung wegen Beitragserhöhung

Nach jeder Beitragserhöhung oder Erhöhung der

Selbstbeteiligung des

Versicherten zu dem Termin, an dem die Erhöhung wirksam wird.

Innerhalb eines Monats ab Erhalt der Mitteilung.

Gesetzliche Krankenversicherung

Kündigung Kündigungstermin Frist

Ordentliche Kündigung

Bei Kassenwechsel:

Kündigung jederzeit möglich - vorausgesetzt der Kunde war mindestens 18 Monate Mitglied bei seiner Kasse.

Bei Wechsel in die private Krankenversicherung:

Kündigung jederzeit möglich, wenn keine

Versicherungspflicht in der gesetzlichen

Krankenversicherung mehr besteht. Die Bindungsfrist von 18 Monaten entfällt.

Wechsel nach einer Frist von zwei vollen Monaten ab Erklärung der Kündigung. Beispiel: Kündigung im Januar, Wechsel zum 1. April.

Kündigung wegen Beitragserhöhung

Seit Januar 2009 gibt es in der gesetzlichen

Krankenversicherung einen einheitlichen Beitragssatz.

Sonderkündigungsrecht, wenn Krankenkasse einen

Sonderbeitrag erhebt. Wechsel in eine andere Kasse möglich.

Das Sonderkündigungsrecht gilt auch, wenn die

Krankenkassen zuvor gezahlte Prämien streichen oder kürzen.

Kündigung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Zusatzbeitrag erstmals fällig wird. Wechselfrist dann wie oben.

Hinweis: Die Kasse muss

Versicherte spätestens einen Monat vor der Fälligkeit auf das

Kündigungsrecht hinweisen, andernfalls verlängert

Stand: 20. April 2009

Keine Kündigung wegen Beitragserhöhung möglich, da gleitende Neuwertversicherung. Ordentliche Kündigung in der Feuerversicherung nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer die Einwilligung der Gläubiger beibringt oder durch beglaubigten Grundbuchauszug nachweist, dass das Haus schuldenfrei ist.

Verträge, die vor 1993 in den neuen Bundesländern abgeschlossen wurden.

Unfallversicherung: Statt zum Zeitpunkt der Ablehnung gilt der Zeitpunkt, zu dem ein Rechtsstreit des Versicherungsnehmers gegen seinen Versicherer beendet ist, der die abgelehnte Leistung zum Gegenstand hatte ( z.B. durch ein Urteil oder einen Vergleich); Haftpflichtversicherung: Statt dem Zeitpunkt der Ablehnung gilt der Zeitpunkt, zu dem einem Versicherungsnehmer eine Klage des Geschädigten zugestellt wird, weil der Versicherer die Schadenersatzleistung verweigert hat.

Ohne Verbesserung der Leistung.

Besteht der Kfz-Haftpflichtversicherer auf einem Rechtsstreit mit dem Geschädigten, gilt der Zeitpunkt, zu dem das Urteil rechtskräftig wird.

Auslandsreisekranken-Versicherung: Häufig nur ein Monat.

LINKS

http://www.google.de/search?hl=de&ei=rSjkS8qjCM-2sgaIjIlE&sa=X&oi=spell&resnum=0&ct=result&cd=1&ved=0CBoQBSgA&q=k%C3%BCn digung+der+rechtsschutzversicherung+durch+versicherung&spell=1

http://www.unfallrecht24.de/index1.html?page=/Verkehrsrecht/versicherer_und_kunden.html

http://www.test.de/themen/versicherung-vorsorge/special/Versicherungen-Optimaler-Risikoschutz-1162242-1218412/

http://www.vergleichen-und-sparen.de/rechtsschutz_kuendigung.php

http://www.gutefrage.net/tipp/was-tun-wenn-die-rechtsschutzversicherung-kuendigt