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Die Ausführungen zu Änderungen von Gesetzen und Durchführungsverordnungen runden das Gesamtbild ab und vervollständigen den Informationsgehalt.

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Academic year: 2022

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VORWORT

Liebe Teilnehmer/innen,

die ausgewählten Fundstellen sind sachlich geordnet, sollen Ihnen einen Überblick verschaffen und stellen nur die nach unserer Ansicht bedeutendsten Themen dar.

Die Darstellung der Themenschwerpunkte ist so konzipiert, dass möglichst das Problem mit Ergebnis und Fundstelle schnellstens erfasst werden kann und bei der Nacharbeit ein leichtes Auffinden gewährleistet ist.

Die Ausführungen zu Änderungen von Gesetzen und Durchführungsverordnungen runden das Gesamtbild ab und vervollständigen den Informationsgehalt.

Beachten Sie bitte unsere Symbole mit den dazu gehörenden Bedeutungen wie folgt. Alle Fußnoten finden Sie, sortiert nach Kapiteln, auf den letzten Seiten dieses Skripts.

Und nun viel Freude und Erfolg bei der Bearbeitung/beim Studium dieses Heftes wünscht Ihnen Ihre H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag.

INHALTSVERZEICHNIS

(3)

32 Diese Unterlagen können 2021 vernichtet werden

6.1

Sonstiges Kapitel 6

30 Unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung bei fehlendem Hinweis auf Möglichkeit der

Einspruchseinlegung per E-Mail 5.1

Verfahrensrecht Kapitel 5

27 Vordruckmuster für die USt-Voranmeldung 2021

4.3

25 USt bei der Verpachtung an pauschalierende Land- und Forstwirte gem. § 24 UStG

4.2

24

§ 13b UStG bei Werklieferung (Errichtung eines EFH) durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer an Ehegatten als gemeinschaftliche Auftraggeber

4.1

Umsatzsteuer Kapitel 4

19 (Elektro-)Fahrrad und die Verbuchung der USt

3.2

16 Rückstellungen bei Baustellenauflösung

3.1

Bilanzsteuerrecht Kapitel 3

14 Keine Steuerermäßigung nach § 35a EStG für Straßenreinigung und für in der Werkstatt

erbrachte Handwerkerleistungen 2.4

11 Keine Kürzung des Unterhaltshöchstbetrags trotz Zusammenleben mit einem Lebensgefährten 2.3

8 Zahlung von Verwarnungsgeldern durch den Arbeitgeber

2.2

6 Teilnahme an einem Firmenfitnessprogramm kann steuerfrei sein

2.1

Einkommensteuer Kapitel 2

4 Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen von SARS-CoV-2

1.1

Rechtsänderungen Kapitel 1

INHALTSVERZEICHNIS

(4)

Kapitel

1.1

BMF-Schreiben, 18.03.2021, IV A 3 - S 0336/20/10001

§§ 220, 222 und 249 ff. AO

Rechtsänderungen

Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen von SARS-CoV-2

KURZBEITRAG

Durch das Coronavirus entstehen weiterhin beträchtliche wirtschaftliche Schäden. Es ist daher angezeigt, den Geschädigten durch eine angemessene Verlängerung der steuerlichen Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenzukommen.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher im Hinblick auf Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, ergänzend zum BMF-Schreiben vom 19. März 2020 - IV A 3 - S 0336/19/10007: 002 -(BStBl I S. 262) Folgendes:

1. Stundung im vereinfachten Verfahren

Antrag für Steuern, die fällig werden... Stundung längstens... Stundungszinsen

bis 30.06.2021 bis 30.06.2021 bis 30.09.2021 keine

über den 30.09.2021 hinaus mit angemessener, längstens bis zum 31.12.2021 dauernden Ratenzahlung.

1.1. Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 30.06.2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zum 30.06.2021 fälligen Steuern stellen. Die Stundungen sind längstens bis zum 30.09.2021 zu gewähren.

1.2. In den Fällen der Ziffer 1.1 können über den 30.09.2021 hinaus Anschlussstundungen für die bis zum 30.06.2021 fälligen Steuern im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 31.12.2021 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden.

1.3. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für (Anschluss-)Stundungen nach den Ziffern 1.1 und 1.2 sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Die Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.

1.4. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in den vorgenannten Fällen verzichtet werden.

2. Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen (Vollstreckungsaufschub) im vereinfachten Verfahren

Mitteilung ans FA für Steuern, die fällig werden... Vollstreckungsaufschub Säumniszuschläge

bis 30.06.2021 bis 30.06.2021 bis 30.09.2021 sind zu erlassen

über den 30.09.2021 hinaus bis 31.12.2021 mit angemessener Ratenzahlung.

(5)

Kapitel

1.1

2.1. Wird dem FA bis zum 30.06.2021 aufgrund einer Mitteilung des Vollstreckungsschuldners bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist, soll bis zum 30.09.2021 von Vollstreckungsmaßnahmen bei bis zum 30.06.2021 fällig gewordenen Steuern abgesehen werden. In diesen Fällen sind die im Zeitraum vom 01.01.2021 - 30.09.2021 entstandenen Säumniszuschläge grundsätzlich zu erlassen.

2.2. Bei Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung ist in den Fällen der Ziffer 2.1 eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs für die bis zum 30.06.2021 fälligen Steuern längstens bis zum 31.12.2021 einschließlich des Erlasses der bis dahin insoweit entstandenen Säumniszuschläge möglich.

3. Anpassung von Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren

Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31.12.2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die ESt und KSt 2021 stellen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.

4. Stundung, Vollstreckungsaufschub und Anpassung von Vorauszahlungen in anderen Fällen

Für Anträge auf (Anschluss-) Stundung oder Vollstreckungsaufschub außerhalb der Ziffern 1.1 und 1.2 bzw. 2.1. und 2.2 sowie auf Anpassung von Vorauszahlungen außerhalb der Ziffer 3 gelten die allgemeinen Grundsätze und Nachweispflichten. Dies gilt auch für Ratenzahlungsvereinbarungen über den 31.12.2021 hinaus.

Dieses Schreiben ergänzt das BMF-Schreiben vom 19. März 2020 - IV A 3 - S 0336/19/10007: 002 - (BStBl I S. 262) und tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2020 - IV A 3 - S 0336/20/10001 :025 - (BStBl 2021 I S.

45).

(6)

Kapitel

2.1

BFH-Urteil, 07.07.2020, VI R 14/18, DStR 2020, 2864

§ 8 Abs. 2 EStG

Einkommensteuer

Teilnahme an einem Firmenfitnessprogramm kann steuerfrei sein

EINLEITUNG

Der Unternehmer Guido Gesund (G) schließt mit einer Fitnessstudiokette eine Mitgliedschaftsvereinbarung ab. Der Vertrag gilt für die Dauer von 12 Monaten und verlängert sich um weitere 12 Monate, wenn er nicht mit einer Frist von 2 Monaten zum Vertragsende gekündigt wird. 

G ist dafür verantwortlich, dem Fitnessstudio eine laufend aktualisierte Namensliste mit den teilnehmenden Mitarbeitern zur Verfügung zu stellen. Nach Abzug der Eigenanteile der Mitarbeiter beläuft sich der geldwerte Vorteil pro Mitarbeiter auf unter 44 EUR mtl.

Das FA vertritt die Auffassung, dass aufgrund des Jahresvertrages der geldwerte Vorteil bei den Arbeitnehmern nicht ratierlich pro Monat, sondern als Einmalbetrag "quasi in einer Summe" zugeflossen ist und damit die 

überschritten ist. 

44 EUR-Freigrenze ERGEBNIS/LEITSATZ

Der BFH sieht in der verbilligten Nutzung des Fitnessstudios durch die Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil für diese. Dieser fließt hier dem Arbeitnehmer nicht für den Zeitraum eines Jahres, sondern mtl. zu. Wird dabei die 44 EUR-Freigrenze nicht überschritten, bleibt der Betrag steuerfrei.

INHALT

Die 44 EUR-Freigrenze für Sachbezüge gilt auch, wenn Arbeitnehmer auf Kosten ihres Arbeitgebers an einem Firmenfitnessprogramm teilnehmen können.

In der verbilligten Nutzung des Fitnessstudios durch die Arbeitnehmer sieht der BFH einen geldwerten Vorteil. Dieser geldwerte Vorteil fließt dem Arbeitnehmer jedoch mtl. und nicht für den Zeitraum eines Jahres zu. 

Nach ständiger BFH-Rechtsprechung findet der Zufluss zu dem Zeitpunkt statt, zu dem der Arbeitnehmer einen unentziehbaren Rechtsanspruch gegen einen Dritten erlangt hat. Bei der Fitnessstudionutzung entsteht der Rechtsanspruch aber nur während der laufenden Nutzung. Der Arbeitnehmer hat eben keine unentziehbaren Eigentumsrechte an der Jahresmitgliedschaft. Vor allem kann der Arbeitgeber durch Änderung der Namensliste mtl.

Einfluss nehmen.  

(7)

Kapitel

2.1

Der geldwerte Vorteil ist den Arbeitnehmern, die in dem Monat teilnehmen durften, als laufender Arbeitslohn mtl. zugeflossen.

Der Arbeitgeber hat sein vertragliches Versprechen, den Arbeitnehmern die Nutzung des Fitnessstudios zu ermöglichen, erfüllt.

Und zwar durch  mtl. fortlaufende Einräumung der tatsächlichen Trainingsmöglichkeit (anhand der Namenslisten).

Dieses ist unabhängig von seiner eigenen jährlichen Vertragsbindung. Unter Berücksichtigung der von den Arbeitnehmern geleisteten Eigenanteile ist demnach die 44 EUR-Freigrenze gem. § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG eingehalten worden, und der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an dem Firmenfitnessprogramm ist nicht zu versteuern.

Fazit

Der BFH sieht in der verbilligten Nutzung des Fitnessstudios durch die Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil für diese. Dieser fließt dem Arbeitnehmer nicht für den Zeitraum eines Jahres, sondern mtl. zu. 

ZUSAMMENFASSUNG

Bietet ein Unternehmen seinen Mitarbeitern die Möglichkeit, verbilligt in einem Fitnessstudio zu trainieren, liegt ein geldwerter Vorteil in Form eines Sachbezugs vor.

Dieser geldwerte Vorteil fließt den teilnehmenden Mitarbeitern mtl. zu, sofern sie keinen über die Dauer eines Monats hinausgehenden unentziehbaren Anspruch zur Nutzung des Studios haben.

Auf die Dauer der vom Arbeitgeber eingegangenen Vertragsbindung kommt es für die Beurteilung des Zuflusses beim Arbeitnehmer nicht an.

(8)

Kapitel

2.2

BFH-Urteil, 13.08.2020, VI R 1/17, DStR 2020, 2417

§ 19 EStG

Einkommensteuer

Zahlung von Verwarnungsgeldern durch den Arbeitgeber

SACHVERHALT

Die P-AG betreibt einen Paketzustelldienst im gesamten Bundesgebiet. Sie hat in mehreren Städten (kostenpflichtige) Ausnahmegenehmigungen erwirkt, die ein kurzfristiges Halten der Auslieferungsfahrzeuge zum Be- und Entladen in Halteverbots- und Fußgängerzonen gestatten. Sofern eine derartige Ausnahmegenehmigung nicht erhältlich ist, wird es zur Gewährleistung eines reibungslosen Betriebsablaufs im Interesse der Kunden hingenommen, dass die Fahrer ihre Fahrzeuge auch in Halteverbotsbereichen oder Fußgängerzonen kurzfristig anhalten.

Wenn für diese Ordnungswidrigkeit Verwarnungsgelder erhoben werden, zahlt die P-AG diese als Halterin der Fahrzeuge. 

Das FA ist der Ansicht, es handelt sich hierbei um lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn der Fahrer. 

Frage: Stellt die Übernahme der Verwarnungsgelder lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn dar? 

ERGEBNIS/LEITSATZ

Der Arbeitgeber als Halter eines Kfz leistet die Zahlung eines Verwarnungsgeldes wegen einer ihm gem. § 56 Abs. 1 Satz 1 OWiG erteilten Verwarnung (Parkverstoß) auf eine eigene Schuld. Die Zahlung führt daher nicht zu Arbeitslohn bei dem Arbeitnehmer, der die Ordnungswidrigkeit begangen hat. 

BEGRÜNDUNG

Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG neben Gehältern und Löhnen auch andere Bezüge und Vorteile, die "für" eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Das gilt unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt. Diese Bezüge oder Vorteile gelten dann als für eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst sind, ohne dass ihnen eine Gegenleistung für eine konkrete (einzelne) Dienstleistung des Arbeitnehmers zugrunde liegen muss. 

Auch der Erlass einer Forderung, die dem Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer zusteht, kann Arbeitslohn darstellen.

Kein Zufluss von Arbeitslohn 

Nach diesen Rechtsgrundsätzen ist den Arbeitnehmern der P-AG nicht schon deshalb Arbeitslohn zugeflossen, weil die P-AG die Verwarnungsgelder gezahlt hat.

Vielmehr erfüllt die P-AG mit der Zahlung der Verwarnungsgelder lediglich eine eigene Verbindlichkeit. Zwar haben die Fahrer die Ordnungswidrigkeit begangen, die Verwarnungsgelder sind aber unmittelbar gegenüber der P-AG als Halterin der Fahrzeuge festgesetzt worden. 

(9)

Kapitel

2.2

Aber: Weitere Klärung vom FG erforderlich 

Inwieweit die P-AG als Arbeitgeber einen Regressanspruch gegen den Arbeitnehmer hat, muss im zweiten Rechtsgang erneut geprüft werden. Der Fall wird an das FG zurückverwiesen.

Das FG muss nun im zweiten Rechtsgang prüfen, ob und wenn ja in welcher Höhe der P-AG ein (vertraglicher oder gesetzlicher) Regressanspruch gegen den verursachenden Arbeitnehmer zusteht. Sollte die P-AG ihren Arbeitnehmern eine realisierbare Schadenersatzforderung erlassen haben, liegt Arbeitslohn vor. Der Arbeitslohn fließt in diesem Fall in dem Zeitpunkt zu, in dem der Arbeitgeber zu erkennen gibt, dass er keinen Rückgriff nehmen wird und sich der Arbeitnehmer hiermit einverstanden erklärt.

Kein überwiegend eigenbetriebliches Interesse bei rechtswidrigem Handeln

Das Vorliegen von Arbeitslohn kann nicht unter dem Aspekt verneint werden, dass die Zahlung der Verwarnungsgelder im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse erfolgt ist. Bei der Zahlung von Verwarnungsgeldern durch den Arbeitgeber wird ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse nicht anerkannt, weil ansonsten das rechtswidrige Verhalten der Arbeitnehmer durch den Fiskus gebilligt werden würde (vgl. BFH-Urteil vom 14.11.2013, VI R 36/12, BStBl 2014 II S. 278). Das gilt auch für Parkverstöße im absoluten Bagatellbereich. 

Ergebnis: Die P-AG hat mit der Zahlung der Verwarnungsgelder eine eigene Schuld beglichen, sodass insoweit der Zufluss von Arbeitslohn bei den Arbeitnehmern ausscheidet. Das FG muss im zweiten Rechtsgang prüfen, ob die P-AG einen Regressanspruch gegenüber ihren Arbeitnehmern hatte, auf den sie verzichtet hat. Sollte dies der Fall sein, liegt im Zeitpunkt des Verzichts der Zufluss von Arbeitslohn vor. 

Praktikerwissen

Gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG dürfen Verwarnungsgelder, die von einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes festgesetzt wurden, den Gewinn nicht mindern. Sofern es sich bei der Übernahme von Verwarnungsgeldern aber um Arbeitslohn handelt, ist der Betriebsausgabenabzug gegeben. 

HINWEIS

Verwarnungs- oder Bußgelder für andere Verstöße ihrer Fahrer gegen die StVO, z. B. wegen Geschwindigkeitsüberschreitung, hat die P-AG nicht übernommen.

Im Streitfall ist das Verwarnungsgeld gegenüber dem Arbeitgeber festgesetzt worden. 

Von dem Streitfall zu unterscheiden ist die vom BFH vertretene Auffassung, wonach Arbeitslohn vorliegt, wenn die Verwarnungsgelder wegen Parkverstößen gegen die Fahrer selbst verhängt werden und der Arbeitgeber sie übernimmt (vgl. BFH-Urteil vom 14.11.2013, VI R 36/12, a. a. O.). Das gilt auch für Bußgelder gegen Arbeitnehmer z. B. wegen Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten, die vom Arbeitgeber übernommen werden. 

(10)

Kapitel

2.2

Prüfschema: 

 

ZUSAMMENFASSUNG

Die Zahlung von Verwarnungsgeldern durch den Arbeitgeber führt zu Arbeitslohn, wenn das Verwarnungsgeld direkt gegenüber dem Arbeitnehmer festgesetzt wird. Der Arbeitgeber tilgt dann die Schuld seines Arbeitnehmers. 

Wird das Verwarnungsgeld gegenüber dem Arbeitgeber als Halter des Kfz festgesetzt, begleicht der Arbeitgeber eine eigene Schuld. 

Dies kann nur dann zu Arbeitslohn führen, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern eine realisierbare Schadenersatzforderung erlässt.

SACHVERHALT

(11)

BFH-Urteil, 28.04.2020, VI R 43/17, DStR 2020, 1957

§ 33a EStG

Einkommensteuer

Keine Kürzung des Unterhaltshöchstbetrags trotz Zusammenleben mit einem Lebensgefährten

Kapitel

2.3

1.

2.

SACHVERHALT

Peggy Party (P) lebt zusammen mit ihrem Lebensgefährten Ricci Reich (R) in einer gemeinsam gemieteten Wohnung.

Sie studiert, ist über 25 Jahre alt, hat eigene Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit i. H. v. 3.052 EUR und verfügt über kein Vermögen. Ihr Lebensgefährte R bezieht Arbeitslohn i. H. v. 32.400 EUR.

Unterhalten wird P von ihren Eltern Heinrich und Helga (H). Die Eheleute H haben die von ihnen geleisteten Unterhaltsaufwendungen i. H. v. 10.084 EUR im Kalenderjahr 2019 als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33a EStG geltend gemacht.

Das FA hat die Unterhaltsaufwendungen nur zur Hälfte berücksichtigt. Zur Begründung führt das FA aus, dass auch R als Lebensgefährte aufgrund der bestehenden Haushaltsgemeinschaft zum Unterhalt der Tochter P beigetragen hat.

Es ist zu vermuten, dass Lebensgefährten bei unterschiedlich hohem Einkommen stets aus "einem Topf" wirtschaften und daher die Gesamteinnahmen der Haushaltsgemeinschaft jedem gleichermaßen zur Verfügung stehen. Wenn ein Unterhaltsberechtigter von mehreren Steuerpflichtigen unterhalten wird, kann der Unterhaltshöchstbetrag nur anteilig gewährt werden. Im Streitfall also nur zur Hälfte. 

Damit sind die Eheleute H nicht einverstanden. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erheben sie Klage. 

ERGEBNIS/LEITSATZ

Unterhaltsaufwendungen für ein in Ausbildung befindliches Kind, für das kein Anspruch auf Kindergeld mehr besteht, sind i. R. d. Höchstbeträge als außergewöhnliche Belastung steuermindernd zu berücksichtigen, § 33a Abs. 1 EStG.

Lebt das Kind mit einem Lebensgefährten, der über ein eigenes Einkommen verfügt, in einem gemeinsamen Haushalt, wird der Höchstbetrag der Eltern nicht gekürzt. 

BEGRÜNDUNG

Der BFH hat den Eheleuten H Recht gegeben. 

Lebensgemeinschaften wirtschaften nicht üblicherweise "aus einem Topf"

Der Erfahrungssatz, dass Lebensgefährten stets aus "einem Topf" wirtschaften, lässt sich der Rechtsprechung nicht entnehmen und wäre auch von der Lebenswirklichkeit nicht getragen.

(12)

Kapitel

2.3

Keine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft

P und R leben nicht in einer sog. sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft, in der einer der Partner kein oder nur ein geringes Einkommen auf Sozialhilfeniveau hat. 

Innerhalb einer solchen Bedarfsgemeinschaft wird auf Grund der engen Beziehung erwartet, dass die hilfsbedürftige Person von den anderen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft Leistungen zum Lebensunterhalt erhält. Hat ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ein Einkommen, das den zur Deckung des eigenen (sozialrechtlichen) Lebensunterhaltsbedarfs benötigten Umfang übersteigt, wird der Überschuss folglich auf den Bedarf des Leistungsberechtigten angerechnet und mindert dessen Ansprüche nach dem SGB II.

In diesem Fall gilt § 33a Abs. 1 Satz 3 EStG: Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person ist eine Person gleichgestellt, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden. Nur dann ist von einer Bedarfsgemeinschaft auszugehen, die zu der Vermutung berechtigt, dass der hilfsbedürftige Partner Unterhaltsleistungen von dem leistungsfähigen Lebensgefährten erhält. 

P war aber nicht sozialhilfeberechtigt, denn sie hat von ihren Eltern Unterstützungsleistungen i. H. v. 10.084 EUR erhalten und eigene Einnahmen i. H. v. 3.052 EUR erzielt. Sie war finanziell unabhängig. 

Hälftige Kostentragung für den gemeinsamen Haushalt 

Es ist davon auszugehen, dass P und R die Kosten des gemeinsamen Haushalts jeweils zur Hälfte getragen haben. Die Vorlage einer Vereinbarung über die Kostentragung oder eine wechselseitige Abrechnung der Haushaltskosten ist nicht erforderlich. 

Es entspricht der Lebenswirklichkeit, dass Lebensgefährten, die jeweils über auskömmliche finanzielle Mittel zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs verfügen, einander keine Leistungen zum Lebensunterhalt gewähren, sondern jeder – durch die Übernahme der hälftigen Haushaltskosten – für den eigenen Lebensunterhalt aufkommt. Dabei ist es unerheblich, ob es sich bei den "eigenen" finanziellen Mitteln um (steuerbare) Einkünfte, Bezüge oder Unterhaltsleistungen Dritter handelt.

Ergebnis

Der Höchstbetrag der Eltern für Unterhaltsleistungen (2019: 9.168 EUR, ab 2020: 9.408 EUR) ist nicht um einen Anteil des Lebensgefährten der Tochter zu kürzen. 

Die Eheleute H können den Unterhaltshöchstbetrag i. H. v. 9.168 EUR gemindert um die eigenen Einkünfte der P (3.052 EUR abzgl. 1.000 EUR Arbeitnehmer-Pauschbetrag) und den anrechnungsfreien Betrag von 624 EUR, also einen Betrag i. H. v. 7.740 EUR vom GdE abziehen. 

(13)

Kapitel

2.3

Rechtsnorm

§ 33a Abs. 1 EStG

(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung  1 einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu 9.408 Euro im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. [...] Der gesetzlich unterhaltsberechtigten3 Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden.  Voraussetzung ist, dass weder4 der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach §  32 Absatz 6 oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt; […]

 7Werden die Aufwendungen für eine unterhaltene Person von mehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht. [...]

ZUSAMMENFASSUNG

Bei einem unverheirateten Paar, das in einem gemeinsamen Haushalt lebt und bei dem jeder über eigene ausreichende finanzielle Mittel zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs verfügt, ist davon auszugehen, dass sie sich einander keine Leistung zum Lebensunterhalt gewähren. 

Vielmehr kommt jeder für seinen eigenen Lebensunterhalt auf. 

Dabei ist es völlig unerheblich, woraus die eigenen finanziellen Mittel stammen.

Eine Kürzung des Unterhaltshöchstbetrages ist dann nicht durchzuführen.

(14)

Kapitel

2.4

BFH-Urteil, 13.05.2020, VI R 4/18, DStR 2020, 2663

§ 35a EStG

Einkommensteuer

Keine Steuerermäßigung nach § 35a EStG für Straßenreinigung und für in der Werkstatt erbrachte Handwerkerleistungen

KURZBEITRAG

Rudi Reinlich macht im Rahmen seiner ESt-Erklärungen Steuerermäßigungen nach § 35a EStG geltend.  Zum einen setzt er Straßenreinigungskosten i. H. v. 100 EUR als haushaltsnahe Dienstleistungen an. Zum anderen macht er Tischlerarbeiten i. H. v. 1.000 EUR als Handwerkerleistungen geltend.

Bei den Tischlerarbeiten handelte es sich um die Reparatur eines Hoftores, das vom Tischler ausgebaut, in seiner Werkstatt in Stand gesetzt und dann wieder eingebaut wurde. Die Straßenreinigung wurde vom Land Berlin als öffentliche Aufgabe für die Anlieger durchgeführt. Die Kosten hatten die Anlieger zu 75 % zu tragen.

Straßenreinigungskosten

Nach Ansicht der BFH können Aufwendungen für die Straßenreinigung nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden. Für  haushaltsnahe Dienstleistungen  ermäßigt sich  die tarifliche ESt um 20 % der Aufwendungen, max. 4.000 EUR. Bei solchen haushaltsnahen Dienstleistungen muss es sich allerdings um Tätigkeiten handeln, die üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden.

Die Reinigung der Fahrbahn einer Straße ist – im Gegensatz zur Reinigung des Gehwegs – keine hauswirtschaftliche Verrichtung, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt wird. Die Reinigung der Fahrbahn obliegt regelmäßig der jeweiligen Gemeinde als öffentliche Aufgabe und wird von dieser gegen Kostenbeteiligung der Anlieger erbracht. Auch fehlt es in Bezug auf die öffentliche Fahrbahn an dem erforderlichen räumlich-funktionalen Zusammenhang zum Haushalt. Dieser endet an der "Bordsteinkante", d. h. mit dem öffentlichen Gehweg.

Umfasst die Rechnung der Gemeinde sowohl Kosten für die Fahrbahn als auch die Gehwegreinigung, ist die Rechnung ggf. im Wege der Schätzung entsprechend aufzuteilen. Die Aufwendungen für die Gehwegreinigung sind nach § 35a EStG abziehbar, die auf die Straßenreinigung entfallenden Kosten nicht.

Werkstattlohn

Die in der Werkstatt des Handwerkers erbrachten Handwerkerleistungen sind nicht nach § 35a EStG begünstigt, auch wenn sie für den Haushalt erbracht werden. Denn auch die Handwerkerleistung muss im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Eine Handwerkerleistung, die in der Werkstatt des Handwerkers an einem Gegenstand des Haushalts erbracht wird, weist keinen (unmittelbaren) räumlichen Zusammenhang mit dem Haus­halt auf, für den sie erbracht wird. Der auf die Reparatur des Hoftors in der Werkstatt erbrachte Arbeitslohn des Handwerkers ist nicht abziehbar.

(15)

Kapitel

2.4

Praktikerwissen

Eine Aufteilung der Arbeitskosten in einen "Werkstattlohn" und in einen "vor Ort Lohn" ist möglich.

(16)

Kapitel

3.1

BFH-Urteil, 22.01.2020, XI R 2/19, DStR 2020, 1298

§ 249 HGB

Bilanzsteuerrecht

Rückstellungen bei Baustellenauflösung

SACHVERHALT

Für den Bau eines Industriegebäudes wird ein Baugerüst benötigt. Die Gut-Gerüstet GmbH (G-GmbH) schließt mit dem Bauherren einen Rahmenvertrag ab, in dem sich die G-GmbH verpflichtet, Gerüstmaterial zur Verfügung zu stellen. In den Rahmenverträgen waren Entgelte für die Erstellung von Gerüsten vereinbart, die überwiegend nach der Größe der Gerüste berechnet wurden. Mit diesen Entgelten waren nach den Vereinbarungen in den Rahmenverträgen auch der An- und Abtransport des Gerüstmaterials, dessen Vorhaltung, die Baustelleneinrichtung sowie die Montage und die Demontage der Gerüste abgegolten. Die G-GmbH unterhielt auf dem Baugelände ein kleines Materiallager, wo Gerüstteile sowie Trecker und Anhänger für den Transport des Gerüstmaterials auf der Baustelle vorgehalten wurden.

Die Baustelle wurde im November 2018 abgeschlossen. Die G-GmbH verpflichtete sich gegenüber dem Auftraggeber, die von diesem zur Verfügung gestellten Plätze wieder in den Zustand zum Vertragsbeginn zu versetzen. Der Abbau und Abtransport des auf der Baustelle befindlichen Materials erfolgte im Januar 2019. Hierfür bildete die G-GmbH in dem Jahresabschluss 2018 eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten i. H. v. 20.000 EUR.

Das FA und das FG verneinten eine Rückstellungsbildung, da die Leistungspflicht gegenüber der G-GmbH gegenüber dem Bauherren von dem eigenbetrieblichen Interesse der G-GmbH überlagert wird. Somit blieben Einspruch und Klage erfolglos.

Frage: Kann die G-GmbH eine Rückstellung für die künftigen Kosten der Räumung des auf den Baustellen gelagerten Materials bilden?

ERGEBNIS/LEITSATZ

Für den Aufwand, der einem Gerüstbauunternehmen beim Abtransport des auf der jeweiligen Baustelle befindlichen Materials entstehen wird, kann keine Rückstellung gebildet werden, weil die Räumung im überwiegenden Interesse des Unternehmens liegt, da er das Material nach der Räumung für weitere Baustellen verwenden kann.

BEGRÜNDUNG

(17)

Kapitel

3.1

BEGRÜNDUNG

Passivierungsgebote und -verbote bei Rückstellungen

Gem. § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB sind in der Handelsbilanz Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden.

Das handelsrechtliche Passivierungsgebot für Verbindlichkeitsrückstellungen gehört zu den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und gilt nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG auch für die Steuerbilanz.  Demgegenüber ist (abgesehen von der hier nicht einschlägigen Regelung in § 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HGB) die Bildung von Aufwandsrückstellungen, denen keine Verpflichtung gegenüber einem Dritten zugrunde liegt, nach § 5 Abs. 1

i. V. m. § 249 Abs. 2 Satz 1 HGB unzulässig. Gleiches gilt nach der Rechtsprechung des BFH für Satz 1 EStG

Außenverpflichtungen, bei denen die Leistungspflicht gegenüber dem Dritten von eigenbetrieblichen Erfordernissen des Unternehmens gleichgerichtet und kongruent überlagert wird.

Eine Außenverpflichtung liegt nicht vor, wenn eigenbetriebliches Interesse überwiegt

Auch bei Bestehen einer ausreichend bestimmten Außenverpflichtung sind die wirtschaftlichen Interessen des Leistungsverpflichteten und des Anspruchsberechtigten zu gewichten mit der möglichen Konsequenz, dass im Einzelfall das überwiegende eigenbetriebliche Interesse eine Rückstellungsbildung unmöglich macht.

Die G-GmbH ist nach den vertraglichen Vereinbarungen des Rahmenvertrages zur Demontage der Gerüste verpflichtet (hilfsweise auch nach den §§ 985 und 1004 BGB). Insofern besteht gegenüber dem Bauherren eine Außenverpflichtung. Zu prüfen ist jedoch, ob diese Außenverpflichtung von den eigenbetrieblichen Interessen der Demontage der Gerüste überlagert wird. Die Räumung des Baugrundstückes liegt im Interesse des Bauherren. Die Verwendung der Gerüste auf der nächsten Baustelle ist vorwiegend im Interesse der G-GmbH.

Gewichtung der gegenseitigen Interessen

Nimmt man eine Gewichtung der gleichgerichteten Interessen vor, so folgt schon aus dem erheblichen Umfang und Wert des auf den Baustellen befindlichen Materials, dass die geordnete Räumung des Grundstücks und der Rücktransport des Materials eher im Interesse der G-GmbH als im Interesse des Bauherren liegt, denn ein Verlassen der Baustellen unter Zurücklassen des Materials würde die G-GmbH wesentlich härter treffen als ihre Auftraggeber, die das zurückgelassene Material gewinnbringend verwerten, dem nächsten Auftragnehmer zur Verfügung stellen oder auf Kosten der G-GmbH entsorgen könnten.

Im Urteilsfall überwiegt das eigenbetriebliche Interesse

Hiervon ausgehend scheidet im Streitfall eine Rückstellung für die Räumung und den Abtransport des Gerüstbaumaterials aus. Das FG hat den Sachverhalt dahingehend gewürdigt, dass das eigenbetriebliche Interesse der  G-GmbH an der Auflösung der Lager wirtschaftlich so bedeutend ist, dass die zivilrechtliche Räumungsverpflichtung in vollem Umfang überlagert wird. Die Grundstücksräumung steht in untrennbarem Zusammenhang mit dem Rücktransport des Materials in das Zentrallager zur Verwendung auf weiteren Baustellen. An diese Tatsachenwürdigung des FG, dass die Räumungsverpflichtung durch das eigenbetriebliche Interesse der G-GmbH überlagert wird, ist der BFH gebunden.

(18)

Kapitel

3.1

1.

2.

3.

4.

5.

Keine anteilige Rückstellungsbildung möglich

Der BFH sieht auch keine Möglichkeit, einen Teil der Aufwendungen als Rückstellungsbetrag geltend zu machen. Die Räumung  und der Abtransport von Gerüstmaterial und der dazu gehörenden Maschinen liegt naturgemäß im Interesse des Gerüstbauers.  Weiterhin lassen sich auch die Räumungskosten  von den Transportkosten nicht sachgerecht  trennen, sodass  für  die Räumung keine Rückstellung gebildet werden kann. Die Räumung  und der Abtransport von Gerüstmaterial und der dazu gehörenden Maschinen liegt im ureigenem Interesse des Gerüstbauers. Insoweit ist eine Rückstellungsbildung für einzelne Aufwendungen nicht möglich.

HINWEIS

Praktikerwissen

§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB

Voraussetzungen für eine ungewisse Verbindlichkeit:

Bestehen einer sog. Außenverpflichtung.

Zum Bilanzstichtag liegt Ungewissheit hinsichtlich Grund und/oder Höhe vor.

Die Verpflichtung ist vor dem Bilanzstichtag rechtlich entstanden oder wirtschaftlich verursacht.

Mit der Inanspruchnahme ist ernsthaft zu rechnen.

Die Aufwendungen führen in künftigen Geschäftsjahren nicht zu AK/HK eines Vermögensgegenstandes.

ZUSAMMENFASSUNG

Für ungewisse Verbindlichkeiten besteht ein Passivierungsgebot, gem. § 249 HGB.

Voraussetzung hierfür ist insbesondere das Vorliegen einer Außenverpflichtung.

Überlagert ein eigenbetriebliches Interesse die Außenverpflichtung, unterbleibt eine Passivierung.

EINLEITUNG

(19)

Gleichlautender Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder, 09.01.2020, S 2334, BStBl 2020 I S. 174

§ 3 Nr. 37 EStG

Bilanzsteuerrecht

(Elektro-)Fahrrad und die Verbuchung der USt Kapitel

3.2

EINLEITUNG

Statt eines Dienstwagens werden Arbeitnehmern immer häufiger (Elektro-)Fahrräder von ihrem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt. Häufig wird dabei ein Leasingvertrag in Form eines Rahmenvertrages des Arbeitgebers mit einer Fahrradleasingfirma abgeschlossen.

Hierbei gibt es im Wesentlichen zwei Varianten:

Der Arbeitgeber übernimmt die Leasingraten und Versicherungsbeiträge oder

Leasingrate und Versicherungsprämie werden vom Bruttolohn des Arbeitnehmers einbehalten (echte Barlohnumwandlung).

Hierbei ist wie folgt zu unterscheiden:

1. Fahrräder, die keine Kraftfahrzeuge darstellen:

° Fahrräder ohne Motorunterstützung,

° Pedelecs mit Pedalunterstützung durch Elektromotor bis 25 km/h,

° E-Bikes mit Motorunterstützung bis 6 km/h (unabhängig von der Trittleistung).

        Für diese Fahrräder gilt keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht.

2. Kleinkrafträder, die Kraftfahrzeuge darstellen:

° Sog. S-Pedelecs mit Pedalunterstützung durch Elektromotor über 25 - 45 km/h,

° E-Bikes mit Motorunterstützung über 6 km/h (unabhängig von der Trittleistung).

        Für Kleinkrafträder gilt Kennzeichen- und Versicherungspflicht.

INHALT

1. Die lohnsteuerrechtliche Behandlung eines Fahrrades, welches nicht als Kfz angesehen wird

Liegt eine echte Barlohnumwandlung vor, gilt für die Ermittlung der privaten Nutzung eines Dienstfahrrades die sog.

-Regelung.

1 %

Als Durchschnittswert der privaten Nutzung des Fahrrades wird § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG analog angewendet.

Es wird bei der Ermittlung des Vorteils wie folgt gerechnet:

°

°

°

°

°

(20)

Kapitel

3.2

Praktikerwissen

Sonderregelungen 2019 - 2030

Für (Elektro-)Fahrräder, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2031 erstmalig überlassen werden, ist für das Kalenderjahr 2019 nur 0,5 % und ab dem 01.01.2020 0,25 % der o. g. unverbindlichen Preisempfehlung anzusetzen (vgl. hierzu auch: Koordinierter Ländererlass vom 09.01.2020, BStBl 2020 I S. 174). Für Fahrräder, die bereits vor dem 01.01.2019 erstmals überlassen wurden, gilt weiterhin die bisherige Regelung mit der Versteuerung des geldwerten Vorteils i. H. v. 1 % der unverbindlichen Preisempfehlung, auch z. B.  bei einem Wechsel des Nutzungsberechtigten.

Die Freigrenze für Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG (44 EUR-Grenze) kommt nicht zum Tragen. Es muss kein gesonderter geldwerter Vorteil für die Nutzung des Fahrrades für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte angesetzt werden. Trotzdem kann der Arbeitnehmer die Entfernungspauschale geltend machen.

Ab 01.01.2019 - 31.12.2030 erstmalig zur Nutzung überlassene (Elektro-)Fahrräder werden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen (Elektro-)Fahrrades vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer steuerfrei gestellt (vgl. § 3 Nr. 37 EStG).

Die Steuerbefreiung darf nicht angewendet werden:

für S-Pedelecs und E-Bikes, die verkehrsrechtlich Kraftfahrzeuge darstellen (vgl. Punkt 1),

für (Elektro-)Fahrräder, die i. R. e. Entgeltumwandlung, z. B. bei einem Leasing-Modell, überlassen werden.

2. Die lohnsteuerrechtliche Behandlung eines Fahrrades, welches als Kfz angesehen wird

Ist ein Elektrofahrrad verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen, gilt ebenfalls die sog. 1 %-Regelung. Für Elektrofahrräder, die als Kraftfahrzeug anzusehen sind und die nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2031 erstmals zur Nutzung überlassen werden, ist dabei nur  0,25 %  der  unverbindlichen Preisempfehlung anzusetzen.

Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug kein  CO verursacht und der Bruttolistenpreis nicht mehr als 60.000,00 EUR

2

beträgt. Zusätzlich ist nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ein monatlicher geldwerter Vorteil von 0,03 % der (ggf. mit 0,25 %) unverbindlichen Preisempfehlung des Elektrofahrrades für jeden vollen Entfernungskilometer anzusetzen.

Praktikerwissen

Sonderregelungen 2019 - 2030:

Die steuerliche Förderung von Elektro- und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, die seit 01.01.2019 angeschafft oder geleast werden, erfolgt grundsätzlich durch eine Halbierung der Bemessungsgrundlage.  

Ab dem 01.01.2020 wird ein Viertel der Bemessungsgrundlage angesetzt, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat (= reine Elektrofahrzeuge) und der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs nicht mehr als 60.000,00 EUR beträgt. 

Die Höhe des Bruttolistenpreises war zunächst auf 40.000,00 EUR begrenzt, wurde aber durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz auf 60.000,00 EUR angehoben (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG).  

(21)

Kapitel

3.2

Beispiel

Der Arbeitnehmer Tim Taler (T) erhält von seinem Arbeitgeber Jan Bullrich im März 2019 einen Firmenwagen, der rein elektrisch fährt. T darf den Pkw auch für Privatfahrten nutzen.  Der Bruttolistenpreis dieses Elektrofahrzeugs beträgt 38.000,00 EUR.

Die private Nutzung nach der 1 %-Regelung beträgt somit (vereinfachte Darstellung)

im Jahr 2019: 38.000,00 EUR × 50 % = 19.000,00 EUR × 1 % = 190,00 EUR (mtl. zu versteuern)       und

ab dem Jahr 2020: 38.000,00 EUR × 25 % = 9.500,00 EUR × 1 % = 95,00 EUR (mtl. zu versteuern) 3. Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung

Umsatzsteuerrechtlich liegt bei der Überlassung des Fahrrades oder Pedelecs ein umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch in Form eines tauschähnlichen Umsatzes vor. Die Gegenleistung für die vertraglich vereinbarte Fahrradüberlassung besteht in der anteiligen Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Das gilt auch für Privatfahrten. Der Minderungsbetrag bzw. die Viertelung des Listenpreises bei Firmenfahrädern (kein Kfz) wird nur lohnsteuerrechtlich berücksichtigt. Bei der Ermittlung des umsatzsteuerlichen Wertes kann zwar vom  lohnsteuerrechtlichen Wert ausgegangen werden, eine Berücksichtigung des Minderungsbetrages bzw. die Viertelung des Listenpreises ist jedoch nicht zulässig (vgl. Abschn. 15.23 Abs. 8 ff. UStAE).

Beispiel

Jan Bullrich (J) erhält von seinem Arbeitgeber Erik Kabel (E) zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn in Januar 2021 ein Firmenrad zur Nutzung überlassen. Die unverbindliche Preisempfehlung beträgt

 E hat Folgendes bei seiner Finanzbuchhaltung und bei der Lohnabrechnung von J zu beachten:

2.959,99 EUR.

unverbindliche Preisempfehlung 2.959,99 EUR

abgerundet auf volle hundert EUR 2.900,00 EUR

Bemessungsgrundlage für die USt (1 % von 2.900,00 EUR) 29,00 EUR

Bemessungsgrundlage für die LSt (0,25 % von 2.900,00 EUR) 7,00 EUR

Grundsätzlich beträgt die Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil 0,25 % von 2.900,00 EUR. Da das Firmenrad J aber zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gestellt wird, rechnet E den Vorteil i. H. v.

gem. § 3 Nr. 37 EStG als "Firmenrad, steuerfrei" in der jeweiligen Lohnabrechnung ab. In gleicher 7,00 EUR

Höhe wird in der Finanzbuchhaltung auf ein umsatzsteuerrelevantes Konto gebucht. Da aber die USt für diesen Leistungsaustausch aus der "ungeminderten Bemessungsgrundlage", hier 1 %, berechnet wird, muss die Differenz i. H. v. 22,00 EUR noch zusätzlich auf ein umsatzsteuerrelevantes Konto gebucht werden:

(22)

Kapitel

3.2

Buchungsbeispiel

SKR03 SKR04 Soll EUR SKR03 SKR04 Haben EUR

 4152  6072 Sachzuwendungen und Dienstleistungen an Arbeitnehmer

7,00   1755  3790 Lohn- und Gehalts- verrechnung

7,00 

 8610  4946 Verrechnete sonstige Sachbezüge

22,00  1755  3790 Lohn- und Gehalts- verrechnung

22,00 

Buchungsbeispiel

SKR03 SKR04 Soll EUR SKR03 SKR04 Haben EUR

 1755  3790 Lohn- und Gehalts- verrechnung

22,00   8611  4947 Verrechn. Sonstige Sachbezüge 19 %

18,49 

         1776  3806 USt 19 % 3,51

 1755  3790 Lohn- und Gehalts- verrechnung

7,00   8611  4947 Verrechn. Sonstige Sachbezüge 19 %

5,89

         1776  3806 USt 19 % 1,11

HINWEIS

Bei Erwerb des (Elektro-)Fahrrades vom Leasinggeber durch den Arbeitnehmer nach Ende der Vertragslaufzeit ist zu überprüfen, ob das  Fahrrad zu einem geringeren Preis als den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort (i. S. d. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG) erworben wird. Ist dies der Fall, muss der Differenzbetrag als Arbeitslohn von dritter Seite versteuert werden.

Aufgrund der zum Teil schwierigen Wertermittlung wird folgende "Vereinfachungsregel" von den Finanzbehörden bundesweit akzeptiert (vgl. BayLfSt, S-2334 2.1 - 122/2 St 32).

Bei einer Übereignung nach 36 Monaten Nutzungsdauer:

40 %,

der auf volle hundert EUR abgerundeten,

unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers, im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des (Elektro-)Fahrrades,

einschließlich der USt.

Dies gilt, sofern nicht im Einzelfall ein niedrigerer Restwert in geeigneter Weise nachgewiesen wird.

(23)

Kapitel

3.2

Sofern der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein betriebliches Fahrrad unentgeltlich oder verbilligt übereignet, liegt Wertes des Fahrrads bzw. der Verbilligung steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. § 3 Nr. 37 EStG stellt nämlich i. H. d.

ausschließlich die Überlassung eines Fahrrads steuerfrei. Gem. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG kann der steuerpflichtige Arbeitslohn aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung des Fahrrads mit 25 % pauschal versteuert werden. Sowohl für die Steuerfreiheit der Überlassung, als auch für die Pauschalversteuerung der Übereignung ist es jedoch erforderlich, dass die geldwerten Vorteile zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.

ZUSAMMENFASSUNG

Umsatzsteuerlich gilt bei Firmenfahrrädern (kein Kfz):

Der Minderungsbetrag bzw. die  Viertelung des Listenpreises  bei  Firmenfahrrädern (kein Kfz)  wird nur lohnsteuerrechtlich, nicht aber bei der USt berücksichtigt.

Bei der Ermittlung des umsatzsteuerrechtlichen Wertes kann zwar vom  lohnsteuerrechtlichen Wert ausgegangen werden, eine Berücksichtigung des Minderungsbetrages bzw. die Viertelung des Listenpreises ist jedoch nicht zulässig.

(24)

Kapitel

4.1

Urteil des FG München, 29.01.2020,

3 K 1818/18, Revision eingelegt, Az. des BFH V R 7/20, BeckRS 2020 3276

§ 13b UStG

Umsatzsteuer

§ 13b UStG bei Werklieferung (Errichtung eines EFH) durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer an Ehegatten als gemeinschaftliche Auftraggeber

1.

2.

3.

4.

5.

6.

KURZBEITRAG

Haben Ehegatten gemeinschaftlich einen im Ausland ansässigen Unternehmer mit einer Werklieferung (hier:

Erstellung eines Einfamilienhauses) beauftragt, so sind beide Ehegatten "Leistungsempfänger" i. S. d. § 13b Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Satz 6 UStG.

Sind Ehemann und Ehefrau Empfänger einer unteilbaren Leistung i. S. v. § 432 Abs. 1 Satz 1 BGB, kann der im Ausland ansässige Unternehmer nur an beide Ehegatten gemeinschaftlich leisten. 

Ehemann und Ehefrau sind hinsichtlich des zu entrichtenden Entgelts für die Errichtung des Einfamilienhauses Gesamtschuldner i. S. v. § 421 BGB.

Ist in diesem Fall nur ein Ehegatte (hier: Ehemann) Unternehmer i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG, so ist er Leistungsempfänger für die gesamte Werklieferung und alleiniger Steuerschuldner nach § 13b Abs. 5 Satz 1

Satz 6 UStG für die gesamte Werklieferung.

i. V. m.

Der Umstand, dass sowohl der Unternehmerehegatte als auch seine nichtunternehmerisch tätige Ehefrau im gleichen Umfang Empfänger der von dem im Ausland ansässigen Unternehmen erbrachten Werklieferung gewesen sind, steht der alleinigen Inanspruchnahme des Unternehmer-Ehegatten als Steuerschuldner gem.

Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Satz 6 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 UStG nicht entgegen.

§ 13b

Eine Aufteilung der Steuerschuld scheidet ebenfalls aus.

Praktikerwissen

Gegen die Entscheidung des FG ist Revision beim BFH eingelegt, Az. des BFH V R 7/20. Ob die Auslegung des FG bez. § 13b UStG vor dem BFH Bestand haben wird, bleibt abzuwarten. 

Wir jedenfalls halten die Entscheidung des FG für fraglich. Leistungsempfänger ist der zivilrechtliche Vertragspartner, also der oder die Auftraggeber. Bei gemeinschaftlicher Auftragserteilung ist die Gemeinschaft Leistungsempfänger, vgl. Abschn. 15.2b Abs. 1 Sätze 6 und 7 UStAE. Nur wenn diese Gemeinschaft Unternehmer ist, kann die Steuerschuld gem. § 13b UStG auf diese, nicht dagegen auf einen Gemeinschafter, übergehen. Sollte in diesem Fall die Gemeinschaft die von ihr geschuldete USt nicht entrichten, könnte das FA diese dann von den Gemeinschaftern i. R. d. § 44 AO (Gesamtschuld) fordern. 

Für die Praxis ist unbedingt zu beachten, dass die Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG auch dann in Betracht kommt, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen wurde, vgl. § 13b Abs. 5 Satz 6 UStG. Außerdem geht die Steuerschuldnerschaft auch dann auf den Leistungsempfänger über, wenn dieser Kleinunternehmer i. S. d. § 19 UStG ist, vgl. § 19 Abs. 1 Satz 3 UStG.

KURZBEITRAG

(25)

BMF-Schreiben, 06.11.2020, III C 3 - S 7198/20/10002, DStR 2020, 2546

§ 4 Nr. 12, § 9 Abs. 2, § 24 UStG

Umsatzsteuer

USt bei der Verpachtung an pauschalierende Land- und Forstwirte gem. § 24 UStG Kapitel

4.2

KURZBEITRAG

Mit Urteil vom 01.03.2018, V R 35/17, DStR 2018, 1068, hat der BFH entschieden, dass ein Vermieter, der ein Grundstück an einen Landwirt vermietet, der seine Umsätze gem. § 24 Abs. 1 UStG nach Durchschnittssätzen versteuert, nicht auf die Steuerfreiheit seiner Umsätze nach § 9 Abs. 2 Satz 1 UStG verzichten kann. 

Der BFH hat damit der Verwaltungsauffassung in Abschn. 9.2 Abs. 2 UStAE ausdrücklich widersprochen.

I. Einhergehend mit o. g. BMF-Schreiben ändert die Finanzverwaltung den UStAE:

Abschn. 9.2 Abs. 2 UStAE wie folgt gefasst:

Rechtsnorm

Abschn. 9.2 Abs. 2 UStAE

(2)  1Die Option ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch dann zulässig, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der Reiseleistungen erbringt (§ 25 UStG) oder die Differenzbesteuerung für die Umsätze von beweglichen körperlichen Gegenständen anwendet (§ 25a UStG). 

2Die Option ist nicht zulässig, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der das Grundstück für Umsätze verwendet, für die er seine abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen entsprechend den Sonderregelungen nach §§ 23, 23a UStG berechnet oder der seine Umsätze nach den Durchschnittssätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe nach § 24 UStG versteuert (vgl.

  Dasselbe gilt, wenn der Leistungsempfänger BFH-Urteil vom 01.03.2018, V R 35/17, BStBl 2020 II S. 749).3

ein Unternehmer ist, bei dem die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG nicht erhoben wird.

[Hervorhebung des Referenten]

II. Anwendung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn für Umsätze, die vor dem 01.01.2020 bewirkt wurden, die Vorgaben dieses BMF-Schreibens nicht angewendet werden.

Praktikerwissen

Hat ein Unternehmer z. B. in 2017 oder 2018 unter Abzug der VorSt ein Gebäude errichtet, welches er nach damaliger Finanzverwaltungsauffassung in Abschn. 9.2 Abs. 2 UStAE unter Verzicht auf die Steuerbefreiung steuerpflichtig vermietet hat, ist die VorSt gem. § 15a Abs. 1, Abs. 5 und Abs. 7 UStG zwingend ab 01.01.2020 zu berichtigen!

(26)

Kapitel

4.2

Dazu folgendes Beispiel:

Beispiel

Der Unternehmer U hat am 30.06.2017 ein Stallgebäude für 1.190.000,00 EUR fertiggestellt und ab 01.07.2017 an einen pauschalierenden Land- und Forstwirt (nach damaliger Finanzverwaltungsauffassung) unter Verzicht auf die Steuerfreiheit steuerpflichtig vermietet. Die VorSt i. H. v. 190.000,00 EUR hat er in voller Höhe als abziehbar und abzusetzen behandelt.

Lösung

Infolge der von der Finanzverwaltung ab 01.01.2020 angewandten geänderten Rechtsprechung ergibt sich ab dem Besteuerungszeitraum 2020 eine zwingend durchzuführende VorSt-Berichtigung gem. § 15a Abs. 1, Abs. 5 und Abs. 7 UStG. Die Berechnung lautet wie folgt:

Änderung der Verhältnisse = 100 %-Punkte x 1/10 x 190.000,00 EUR = 19.000,00 EUR

U hat also jedes Jahr 19.000,00 EUR an das FA zurückzuzahlen. Da der Berichtigungsbetrag pro Jahr 6.000,00 EUR übersteigt, ist der Betrag gem. § 44 Abs. 3 UStDV mtl. (1/12 von 19.000,00 EUR = 1.583,33 EUR) anzumelden.

Da der Berichtigungszeitraum am 30.06.2027 endet, ist für den Besteuerungszeitraum 2027 die VorSt nur bis zum 30.06.2027 zu berichtigen.

KURZBEITRAG

(27)

BMF-Schreiben, 22.12.2020, III C 3 - S 7344/19/10001 :002, NWB Dok. ID BAAAH - 67516

§ 18 Abs. 1 UStG

Umsatzsteuer

Vordruckmuster für die USt-Voranmeldung 2021 Kapitel

4.3

KURZBEITRAG

Mit o. g. BMF-Schreiben hat die Finanzverwaltung das neue Vordruckmuster für die USt-Voranmeldungen für den Besteuerungszeitraum 2021 eingeführt. Grundsätzlich entspricht der Vordruck dem der vorigen Jahre.

Hervorzuheben ist jedoch folgendes: 

Uneinbringlichkeit

Neu eingeführt sind die Zeilen 73 und 74. 

Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz geändert, hat der Unternehmer den dafür geschuldeten Steuerbetrag nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG zu berichtigen. Die Änderungen sind bei den Bemessungsgrundlagen der jeweiligen Umsätze einzutragen. Erfolgt die Änderung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 i. V. m.

Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG, weil das vereinbarte Entgelt für einen steuerpflichtigen Umsatz uneinbringlich geworden ist, ist die Minderung der Bemessungsgrundlage zusätzlich im Vordruckmuster USt 1 A in Zeile 73 (Kz. 50) einzutragen.

Hat sich die Bemessungsgrundlage für den VorSt-Abzug bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt wurde, geändert, ist der VorSt-Abzug nach § 17 Abs. 1 Satz 2 UStG zu berichtigen. Erfolgt die Änderung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG, weil das vereinbarte Entgelt für einen steuerpflichtigen Umsatz geworden ist, ist die Minderung der abziehbaren VorSt-Beträge zusätzlich im Vordruckmuster USt 1 A uneinbringlich

in Zeile 74 (Kz. 37) einzutragen.

(28)

Kapitel

4.3

Nachsteuer infolge von Steuersatzänderung

Nach § 27 Abs. 1 Satz 3 UStG ist die USt, die für bis zum 31.12.2020 vereinnahmte Entgelte geschuldet wird, für den Voranmeldungszeitraum zu berechnen und zu entrichten, in dem die Leistung bzw. Teilleistung ausgeführt wird. Vom 01.07.2020 - 31.12.2020 wurde der allgemeine Steuersatz von 19 % auf 16 % und der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf 5 % gesenkt. Wurde eine Leistung erst ab dem 01.01.2021 erbracht, für die eine An- oder Vorauszahlung bereits bis zum 31.12.2020 zu 16 % bzw. 5 % versteuert wurde, ist die entsprechende Nachsteuer von 3 % bzw. 2 % in Zeile 64 einzutragen. Eine Eintragung in den Zeilen 20 - 24 ist nicht vorzunehmen.

Beispiel

Am 31.10.2020 stellt Unternehmer Simon seinem Kunden Bruno für die Herstellung einer Sondermaschine einen Anzahlung i. H. v. 100.000 EUR zzgl. 16 % USt in Rechnung. Die Anzahlung wird von Bruno am 05.11.2020 bezahlt. Die Sondermaschine wird am 21.01.2021 geliefert. Die Schlussrechnung des Simon vom 31.01.2021 lautet:

Sondermaschine netto 200.000 EUR

./. Anzahlung netto (darauf entrichtet 16 % USt 16.000 EUR) 100.000 EUR

verbleibt netto 100.000 EUR

+ 19 % USt 19.000 EUR

+ Nachsteuer auf versteuerte Anzahlung 3.000 EUR

Restzahlung 122.000 EUR

Buchung bei Simon bei Vereinnahmung am 05.11.2020:

Buchungsbeispiel

SKR03 SKR04 Soll EUR SKR03 SKR04 Haben EUR

1200 1800 Bank 116.000 1717 3270 Erhaltene, versteuerte Anzahlungen 16 %

100.000

        1775 3805 USt 16 % 16.000

(29)

Kapitel

4.3

Buchung bei Schlussrechnung am 31.01.2021 Buchungsbeispiel

SKR03 SKR04 Soll EUR SKR03 SKR04 Haben EUR

1400 1200 F o r d e r u n g e n

Lieferungen und

Leistungen

 122.000 8400 4400 Erlöse 19 % 100.000

        1776 3806 USt 19 % 19.000

        1782 3832 Nachsteuer,

USt-VA Kz.

65

3.000

 

Aufhebung der Automatik:

Buchungsbeispiel

SKR03 SKR04 Soll EUR SKR03 SKR04 Haben EUR

1717 3720 Erhaltene, versteuerte Anzahlungen 16 %

100.000 8400 4400 Erlöse 19 % 

100.000

Die entstandene Nachsteuer i. H. v. 3.000 EUR (119.000 EUR inkl. 19 % USt abzgl. 116.000 EUR inkl. 16 % USt) ist in der USt-Voranmeldung in Zeile 64 (Kz. 65) auszuweisen. 

(30)

Kapitel

5.1

BFH-Urteil, 28.04.2020, VI R 41/17, DStR 2020, 1782

§§ 347 und 355 - 357 AO

Verfahrensrecht

Unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung bei fehlendem Hinweis auf Möglichkeit der Einspruchseinlegung per E-Mail

1.

2.

SACHVERHALT

Ken Klick (K) legte am 28.11.2013 innerhalb der Einspruchsfrist beim örtlich unzuständigen FA Einspruch gegen einen LSt-Nachforderungsbescheid vom 29.10.2013 ein. Der Nachforderungsbescheid war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Diese enthielt keinen Hinweis auf die Möglichkeit, den Einspruch elektronisch einzureichen.

Das unzuständige FA leitete den Einspruch am 06.12.2013 (also außerhalb der Einspruchsfrist) an das örtlich zuständige FA weiter.

Dieses FA verwarf den Einspruch als unzulässig. Der Einspruch sei verfristet. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne wegen der schuldhaften Fehladressierung des Einspruchsschreibens nicht gewährt werden.

Frage: Wie entscheidet der BFH?

ERGEBNIS/LEITSATZ

Die Rechtsbehelfsfrist beträgt gem. § 356 Abs. 2 AO ein Jahr.

Der Einspruch wurde somit fristgerecht eingelegt.

BEGRÜNDUNG

Der Einspruch ist gem. § 357 Abs. 1 Satz 1 AO schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Er ist gem. § 357 Abs. 2 Satz 1 AO bei der Behörde anzubringen, deren Verwaltungsakt angefochten wird.

Die schriftliche oder elektronische Anbringung bei einer anderen Behörde ist gem. § 357 Abs. 2 Satz 4 AO unschädlich, wenn der Einspruch vor Ablauf der Einspruchsfrist einer der Behörden übermittelt wird, bei der er nach den Sätzen 1 - 3 angebracht werden kann.

Die Monatsfrist für die Einspruchseinlegung beginnt nach § 356 Abs. 1 AO nur, wenn der Beteiligte über den Einspruch und die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist in der für den Verwaltungsakt verwendeten Form belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Einspruchs binnen eines Jahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts zulässig.

Die Rechtsbehelfsbelehrung im Streitfall weist entgegen dem Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO nicht auf die Möglichkeit der elektronischen Einreichung des Einspruchs hin. Sie ist objektiv falsch.

Damit beträgt die Einspruchsfrist ein Jahr. Der Einspruch war damit fristgerecht eingereicht worden.

ZUSAMMENFASSUNG

(31)

Kapitel

5.1

ZUSAMMENFASSUNG

Weist die Rechtsbehelfsbelehrung entgegen § 357 Abs. 1 Satz 1 AO nicht auf die Möglichkeit der elektronischen Einreichung des Einspruchs hin, ist die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig i. S. d. § 356 Abs. 2 AO.

Die Einspruchsfrist beträgt dann ein Jahr.

(32)

Kapitel

6.1

  AO, 2021   

§ 147 AO

Sonstiges

Diese Unterlagen können 2021 vernichtet werden

EINLEITUNG

Die Aufbewahrungsfristen für Unternehmen sind vorwiegend im Steuerrecht (AO) und Handelsrecht (HGB) geregelt.

Die handels- und steuerrechtlichen Vorschriften sind größten Teils identisch. Große Bedeutung für die Praxis hat das BMF-Schreiben vom 14.11.2014, IV A 4 - S 0316/13/10003, BStBl 2014 I S. 1450, "Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)". Die Aufbewahrungspflicht ist Teil der steuerlichen und handelsrechtlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht. Folglich ist derjenige, der nach Steuer- oder Handelsrecht zum Führen von Büchern und Aufzeichnungen verpflichtet ist, auch verpflichtet, diese aufzubewahren.

INHALT

Die Einzelheiten zu der steuerrechtlichen Aufbewahrungspflicht werden in der AO, überwiegend in § 147, geregelt.

Nach § 140 AO wird die steuerrechtliche Aufbewahrungspflicht nicht nur durch Vorschriften der AO begründet, sondern auch durch "andere Gesetze" (insbesondere Steuergesetze, z. B. das UStG), soweit  diese für die Besteuerung von Bedeutung sind. Mit "anderen Gesetzen" sind auch das HGB und eine Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen gemeint, die für bestimmte Berufe oder Tätigkeiten Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten vorschreiben.

Weiterhin sind alle Gewerbetreibenden ab Überschreiten bestimmter Umsatz- bzw. Gewinngrenzen buchführungs- und aufzeichnungspflichtig. Die Umsatzgrenze liegt nach § 141 Abs. 1 Nr. 1 AO bei 600.000 EUR, die Gewinngrenze nach § 141 Abs. 1 Nr. 4, 5 AO bei 60.000 EUR. Jeder Gewerbetreibende ist verpflichtet, geschäftliche Unterlagen über einen bestimmten Zeitraum aufzubewahren. Man unterscheidet dabei Fristen von 6 und 10 Jahren. Die handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen sind in § 257 Abs. 4 HGB geregelt. Das USt-Recht kennt zudem eine gesonderte Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren für Rechnungen gem. § 14b Abs. 1 Satz 1 UStG.

Was ist wie lange aufzubewahren

Eine zehnjährige Aufbewahrungsfrist (§ 147 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1, 4 und 4a AO, § 14b Abs. 1 UStG) gilt für folgende Unterlagen: 

Bücher und Aufzeichnungen, Jahresabschlüsse,

Inventare, Lageberichte,

Eröffnungsbilanz sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen,

Buchungsbelege, Rechnungen,

Unterlagen, die einer mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegebenen Zollanmeldung beizufügen sind (ATLAS), sofern die Zollbehörden auf ihre Vorlage verzichtet haben. 

(33)

Kapitel

6.1

Eine sechsjährige Aufbewahrungsfrist gilt für alle anderen aufbewahrungspflichtigen Geschäftsunterlagen: 

empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe,

Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe,

sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem bei laufend geführten Aufzeichnungen die letzte Eintragung gemacht, d. h., wenn die letzten Buchungen erfolgten, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt wurde. Bei Handels- oder Geschäftsbriefen beginnt die Frist mit dem Schluss des Jahres, in dem sie empfangen bzw. abgesandt wurden. Für Buchungsbelege oder sonstige Unterlagen ist der Schluss des Kalenderjahres ihrer Entstehung maßgebend.

Beispiel

Matthias Hut e.K. ist ein eingetragener Kaufmann. Sein Steuerberater Ron Rat hat seinen Jahresabschluss für das Wj 2010 im November 2011 fertig gestellt. Die Aufbewahrungsfrist für den Jahresabschluss für das Jahr 2010 beginnt mit Ablauf des Jahres 2011 und endet am 31.12.2021 um 24:00 Uhr.

Wurden im Jahr 2010 die letzten Buchungen für das Jahr 2009 verbucht und der Jahresabschluss erstellt, beginnt die Aufbewahrungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres 2010,

dauert 10 Jahre und

endet mit Ablauf des Kalenderjahres 2020.

Ab dem 01.01.2021 können somit entsprechende Unterlagen für das Jahr 2009 vernichtet werden.

Praktikerwissen

Die zehnjährige Aufbewahrungsfrist gilt nur unter der Voraussetzung, dass alle Steuerbescheide bestandskräftig sind. Das ist nicht der Fall, wenn gegen ein Verwaltungsakt z. B. ein Einspruch eingelegt wurde. Auch wenn der Steuerbescheid vorläufig ist  oder  unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist wird die jeweilige Frist gehemmt.

Gleiches gilt, wenn die Finanzbehörde bis zum 31.12.2020 schriftlich eine Außenprüfung angekündigt hat. Diese Unterlagen dürfen ebenfalls im Jahr 2021 nicht vernichtet werden.

 

Um Schwarzarbeit zu bekämpfen, hat der Gesetzgeber auch eine zweijährige Aufbewahrungspflicht für Privatpersonen eingeführt § 14b Abs. 1 Satz  5 UStG. Die Empfänger steuerpflichtiger Werklieferungen oder steuerpflichtiger sonstiger Leistungen in Zusammenhang mit einem Grundstück sind verpflichtet, die Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlagen 2 Jahre lang aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung (bzw. ein vergleichbarer Beleg) ausgestellt wurde.

(34)

Kapitel

6.1

ZUSAMMENFASSUNG

Eine zehnjährige Aufbewahrungsfrist gilt für folgende Unterlagen: 

Bücher und Aufzeichnungen, Jahresabschlüsse,

Inventare, Lageberichte,

Eröffnungsbilanz sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen,

Buchungsbelege, Rechnungen,

Unterlagen, die einer mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegebenen Zollanmeldung beizufügen sind (ATLAS), sofern die Zollbehörden auf ihre Vorlage verzichtet haben. 

Eine sechsjährige Aufbewahrungsfrist gilt für alle anderen aufbewahrungspflichtigen Geschäftsunterlagen: 

empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe,

Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe,

sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.

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