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§ 13b UStG bei Werklieferung (Errichtung eines EFH) durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer an Ehegatten als gemeinschaftliche Auftraggeber

1.

Haben Ehegatten gemeinschaftlich einen im Ausland ansässigen Unternehmer mit einer Werklieferung (hier:

Erstellung eines Einfamilienhauses) beauftragt, so sind beide Ehegatten "Leistungsempfänger" i. S. d. § 13b Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Satz 6 UStG.

Sind Ehemann und Ehefrau Empfänger einer unteilbaren Leistung i. S. v. § 432 Abs. 1 Satz 1 BGB, kann der im Ausland ansässige Unternehmer nur an beide Ehegatten gemeinschaftlich leisten. 

Ehemann und Ehefrau sind hinsichtlich des zu entrichtenden Entgelts für die Errichtung des Einfamilienhauses Gesamtschuldner i. S. v. § 421 BGB.

Ist in diesem Fall nur ein Ehegatte (hier: Ehemann) Unternehmer i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG, so ist er Leistungsempfänger für die gesamte Werklieferung und alleiniger Steuerschuldner nach § 13b Abs. 5 Satz 1

Satz 6 UStG für die gesamte Werklieferung.

i. V. m.

Der Umstand, dass sowohl der Unternehmerehegatte als auch seine nichtunternehmerisch tätige Ehefrau im gleichen Umfang Empfänger der von dem im Ausland ansässigen Unternehmen erbrachten Werklieferung gewesen sind, steht der alleinigen Inanspruchnahme des Unternehmer-Ehegatten als Steuerschuldner gem.

Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Satz 6 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 UStG nicht entgegen.

§ 13b

Eine Aufteilung der Steuerschuld scheidet ebenfalls aus.

Praktikerwissen

Gegen die Entscheidung des FG ist Revision beim BFH eingelegt, Az. des BFH V R 7/20. Ob die Auslegung des FG bez. § 13b UStG vor dem BFH Bestand haben wird, bleibt abzuwarten. 

Wir jedenfalls halten die Entscheidung des FG für fraglich. Leistungsempfänger ist der zivilrechtliche Vertragspartner, also der oder die Auftraggeber. Bei gemeinschaftlicher Auftragserteilung ist die Gemeinschaft Leistungsempfänger, vgl. Abschn. 15.2b Abs. 1 Sätze 6 und 7 UStAE. Nur wenn diese Gemeinschaft Unternehmer ist, kann die Steuerschuld gem. § 13b UStG auf diese, nicht dagegen auf einen Gemeinschafter, übergehen. Sollte in diesem Fall die Gemeinschaft die von ihr geschuldete USt nicht entrichten, könnte das FA diese dann von den Gemeinschaftern i. R. d. § 44 AO (Gesamtschuld) fordern. 

Für die Praxis ist unbedingt zu beachten, dass die Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG auch dann in Betracht kommt, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen wurde, vgl. § 13b Abs. 5 Satz 6 UStG. Außerdem geht die Steuerschuldnerschaft auch dann auf den Leistungsempfänger über, wenn dieser Kleinunternehmer i. S. d. § 19 UStG ist, vgl. § 19 Abs. 1 Satz 3 UStG.

KURZBEITRAG

BMF-Schreiben, 06.11.2020, III C 3 - S 7198/20/10002, DStR 2020, 2546

§ 4 Nr. 12, § 9 Abs. 2, § 24 UStG

Umsatzsteuer

USt bei der Verpachtung an pauschalierende Land- und Forstwirte gem. § 24 UStG Kapitel

4.2

KURZBEITRAG

Mit Urteil vom 01.03.2018, V R 35/17, DStR 2018, 1068, hat der BFH entschieden, dass ein Vermieter, der ein Grundstück an einen Landwirt vermietet, der seine Umsätze gem. § 24 Abs. 1 UStG nach Durchschnittssätzen versteuert, nicht auf die Steuerfreiheit seiner Umsätze nach § 9 Abs. 2 Satz 1 UStG verzichten kann. 

Der BFH hat damit der Verwaltungsauffassung in Abschn. 9.2 Abs. 2 UStAE ausdrücklich widersprochen.

I. Einhergehend mit o. g. BMF-Schreiben ändert die Finanzverwaltung den UStAE:

Abschn. 9.2 Abs. 2 UStAE wie folgt gefasst:

Rechtsnorm

Abschn. 9.2 Abs. 2 UStAE

(2)  1Die Option ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch dann zulässig, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der Reiseleistungen erbringt (§ 25 UStG) oder die Differenzbesteuerung für die Umsätze von beweglichen körperlichen Gegenständen anwendet (§ 25a UStG). 

2Die Option ist nicht zulässig, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der das Grundstück für Umsätze verwendet, für die er seine abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen entsprechend den Sonderregelungen nach §§ 23, 23a UStG berechnet oder der seine Umsätze nach den Durchschnittssätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe nach § 24 UStG versteuert (vgl.

  Dasselbe gilt, wenn der Leistungsempfänger BFH-Urteil vom 01.03.2018, V R 35/17, BStBl 2020 II S. 749).3

ein Unternehmer ist, bei dem die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG nicht erhoben wird.

[Hervorhebung des Referenten]

II. Anwendung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn für Umsätze, die vor dem 01.01.2020 bewirkt wurden, die Vorgaben dieses BMF-Schreibens nicht angewendet werden.

Praktikerwissen

Hat ein Unternehmer z. B. in 2017 oder 2018 unter Abzug der VorSt ein Gebäude errichtet, welches er nach damaliger Finanzverwaltungsauffassung in Abschn. 9.2 Abs. 2 UStAE unter Verzicht auf die Steuerbefreiung steuerpflichtig vermietet hat, ist die VorSt gem. § 15a Abs. 1, Abs. 5 und Abs. 7 UStG zwingend ab 01.01.2020 zu berichtigen!

Kapitel

4.2

Dazu folgendes Beispiel:

Beispiel

Der Unternehmer U hat am 30.06.2017 ein Stallgebäude für 1.190.000,00 EUR fertiggestellt und ab 01.07.2017 an einen pauschalierenden Land- und Forstwirt (nach damaliger Finanzverwaltungsauffassung) unter Verzicht auf die Steuerfreiheit steuerpflichtig vermietet. Die VorSt i. H. v. 190.000,00 EUR hat er in voller Höhe als abziehbar und abzusetzen behandelt.

Lösung

Infolge der von der Finanzverwaltung ab 01.01.2020 angewandten geänderten Rechtsprechung ergibt sich ab dem Besteuerungszeitraum 2020 eine zwingend durchzuführende VorSt-Berichtigung gem. § 15a Abs. 1, Abs. 5 und Abs. 7 UStG. Die Berechnung lautet wie folgt:

Änderung der Verhältnisse = 100 %-Punkte x 1/10 x 190.000,00 EUR = 19.000,00 EUR

U hat also jedes Jahr 19.000,00 EUR an das FA zurückzuzahlen. Da der Berichtigungsbetrag pro Jahr 6.000,00 EUR übersteigt, ist der Betrag gem. § 44 Abs. 3 UStDV mtl. (1/12 von 19.000,00 EUR = 1.583,33 EUR) anzumelden.

Da der Berichtigungszeitraum am 30.06.2027 endet, ist für den Besteuerungszeitraum 2027 die VorSt nur bis zum 30.06.2027 zu berichtigen.

KURZBEITRAG

BMF-Schreiben, 22.12.2020, III C 3 - S 7344/19/10001 :002, NWB Dok. ID BAAAH - 67516

§ 18 Abs. 1 UStG

Umsatzsteuer

Vordruckmuster für die USt-Voranmeldung 2021 Kapitel

4.3

KURZBEITRAG

Mit o. g. BMF-Schreiben hat die Finanzverwaltung das neue Vordruckmuster für die USt-Voranmeldungen für den Besteuerungszeitraum 2021 eingeführt. Grundsätzlich entspricht der Vordruck dem der vorigen Jahre.

Hervorzuheben ist jedoch folgendes: 

Uneinbringlichkeit

Neu eingeführt sind die Zeilen 73 und 74. 

Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz geändert, hat der Unternehmer den dafür geschuldeten Steuerbetrag nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG zu berichtigen. Die Änderungen sind bei den Bemessungsgrundlagen der jeweiligen Umsätze einzutragen. Erfolgt die Änderung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 i. V. m.

Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG, weil das vereinbarte Entgelt für einen steuerpflichtigen Umsatz uneinbringlich geworden ist, ist die Minderung der Bemessungsgrundlage zusätzlich im Vordruckmuster USt 1 A in Zeile 73 (Kz. 50) einzutragen.

Hat sich die Bemessungsgrundlage für den VorSt-Abzug bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt wurde, geändert, ist der VorSt-Abzug nach § 17 Abs. 1 Satz 2 UStG zu berichtigen. Erfolgt die Änderung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG, weil das vereinbarte Entgelt für einen steuerpflichtigen Umsatz geworden ist, ist die Minderung der abziehbaren VorSt-Beträge zusätzlich im Vordruckmuster USt 1 A uneinbringlich

in Zeile 74 (Kz. 37) einzutragen.

Kapitel

4.3

Nachsteuer infolge von Steuersatzänderung

Nach § 27 Abs. 1 Satz 3 UStG ist die USt, die für bis zum 31.12.2020 vereinnahmte Entgelte geschuldet wird, für den Voranmeldungszeitraum zu berechnen und zu entrichten, in dem die Leistung bzw. Teilleistung ausgeführt wird. Vom 01.07.2020 - 31.12.2020 wurde der allgemeine Steuersatz von 19 % auf 16 % und der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf 5 % gesenkt. Wurde eine Leistung erst ab dem 01.01.2021 erbracht, für die eine An- oder Vorauszahlung bereits bis zum 31.12.2020 zu 16 % bzw. 5 % versteuert wurde, ist die entsprechende Nachsteuer von 3 % bzw. 2 % in Zeile 64 einzutragen. Eine Eintragung in den Zeilen 20 - 24 ist nicht vorzunehmen.

Beispiel

Am 31.10.2020 stellt Unternehmer Simon seinem Kunden Bruno für die Herstellung einer Sondermaschine einen Anzahlung i. H. v. 100.000 EUR zzgl. 16 % USt in Rechnung. Die Anzahlung wird von Bruno am 05.11.2020 bezahlt. Die Sondermaschine wird am 21.01.2021 geliefert. Die Schlussrechnung des Simon vom 31.01.2021 lautet:

Sondermaschine netto 200.000 EUR

./. Anzahlung netto (darauf entrichtet 16 % USt 16.000 EUR) 100.000 EUR

verbleibt netto 100.000 EUR

+ 19 % USt 19.000 EUR

+ Nachsteuer auf versteuerte Anzahlung 3.000 EUR

Restzahlung 122.000 EUR

Buchung bei Simon bei Vereinnahmung am 05.11.2020:

Buchungsbeispiel

SKR03 SKR04 Soll EUR SKR03 SKR04 Haben EUR

1200 1800 Bank 116.000 1717 3270 Erhaltene, versteuerte Anzahlungen 16 %

100.000

        1775 3805 USt 16 % 16.000

Kapitel

4.3

Buchung bei Schlussrechnung am 31.01.2021 Buchungsbeispiel

SKR03 SKR04 Soll EUR SKR03 SKR04 Haben EUR

1400 1200 F o r d e r u n g e n

Lieferungen und

Leistungen

 122.000 8400 4400 Erlöse 19 % 100.000

        1776 3806 USt 19 % 19.000

        1782 3832 Nachsteuer,

USt-VA Kz.

65

3.000

 

Aufhebung der Automatik:

Buchungsbeispiel

SKR03 SKR04 Soll EUR SKR03 SKR04 Haben EUR

1717 3720 Erhaltene, versteuerte Anzahlungen 16 %

100.000 8400 4400 Erlöse 19 % 

100.000

Die entstandene Nachsteuer i. H. v. 3.000 EUR (119.000 EUR inkl. 19 % USt abzgl. 116.000 EUR inkl. 16 % USt) ist in der USt-Voranmeldung in Zeile 64 (Kz. 65) auszuweisen. 

Kapitel

5.1

BFH-Urteil, 28.04.2020, VI R 41/17, DStR 2020, 1782

§§ 347 und 355 - 357 AO

Verfahrensrecht

Unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung bei fehlendem Hinweis auf Möglichkeit der