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AO - Abgabenordnung - ohne Fortsetzungsbezug

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Die Abgabenordnung kurz erklärt – ein kleines Online-Lexikon

Hier haben wir für Sie wichtige Begriffe aus der AO in einem kleinen Online-Lexikon zusammengestellt.

§ 12 AO — Betriebsstätte

Dem Begriff der Betriebsstätte kommt im Steuerrecht eine wichtige Bedeutung zu. Was unter einer Betriebs- stätte zu verstehen ist, wird deshalb eigens in § 12 definiert. Diese Definition ist aber infolge spezialgesetz- licher Regelungen nicht immer anwendbar. Dement- sprechend ist in jedem Anwendungsfall zu prüfen, ob nach dem Sinn und Zweck des jeweiligen Einzelgesetzes der Begriff der Betriebsstätte i. S. des § 12 oder ein an- derer Begriff gilt.

§ 30 AO — Steuergeheimnis

Das Steuergeheimnis ist der abgabenrechtliche Daten- schutz der verhindert, dass persönliche, wirtschaftliche, rechtliche, private und sonstige Verhältnisse, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die insb. der Finanzbe- hörde zusammen mit der Abwicklung der Besteuerung bekannt geworden sind, unzulässig auch anderen be- kannt werden. Einschränkungen des Rechts auf „infor- mationelle Selbstbestimmung“ sind nur im überwie- genden Allgemeininteresse unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig und be- dürfen einer gesetzlichen Grundlage, die dem Gebot der Normenklarheit entsprechen muss.

§ 30a AO — Schutz der Bankkunden

Ein allgemeines Bankgeheimnis für Kreditinstitute ge- genüber den Finanzbehörden gibt es nicht. Den Finanz- behörden ist allerdings verwehrt, im Rahmen der allge- meinen Überwachung, d.h. soweit keine besonderen Anhaltspunkte für ein Auskunftsersuchen vorliegen, von den Kreditinstituten Mitteilungen über Konten zu verlangen.

§ 39 AO — Zurechnung von Wirtschaftsgütern/

wirtschaftliches Eigentum

Wirtschaftsgüter werden nach § 39 AO grundsätzlich dem zivilrechtlichen Eigentümer (bzw. Inhaber) zuge- rechnet. Abweichend hiervon werden sie einer anderen Person als sog. wirtschaftlichem Eigentümer zugerech- net, wenn diese den bürgerlich-rechtlichen Eigentümer im Regelfall für die (betriebs-)gewöhnliche Nutzungs- dauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut aus- schließen kann, d.h. dem bürgerlich-rechtlichen Eigen- tümer kein oder nur ein wirtschaftlich bedeutungsloser Herausgabeanspruch zusteht.

Gesetzlich geregelter Anwendungsfall wirtschaftlichen Eigentums ist die Zurechnung an den Treugeber bei einem Treuhandverhältnis. Dingliche und schuldrecht-

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liche Nutzungsrechte (z.B. Nießbrauch, Miete) begrün- den im Regelfall kein wirtschaftliches Eigentum.

§ 42 AO — Missbrauch rechtlicher

Gestaltungsmöglichkeiten/Gestaltungsmissbrauch Dem Steuerpflichtigen steht es grundsätzlich frei, bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die von der Rechts- ordnung zugelassenen Möglichkeiten (insbesondere Rechtsformen) zu wählen, die zu der geringsten Steu- erbelastung führen. Diese Gestaltungsfreiheit findet ihre Grenzte dort, wo rechtliche Gestaltungsmöglich- keiten zur Steuerumgehung missbraucht werden.

Ein Gestaltungsmissbrauch liegt vor, wenn die gewählte zivil- oder öffentlich-rechtliche Gestaltung unangemes- sen ist, weil der Steuerpflichtige an Stelle der vom Ge- setzgeber zur Erreichung des erstrebten wirtschaftli- chen Ziels vorgesehenen typischen Gestaltung einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wer- tungen des Gesetzgebers eine Steuerersparnis nicht erreichbar sein soll (wie z.B. die Einschaltung einer aus- ländischen Kapitalge-sellschaft ohne eigene wirtschaft- liche Tätigkeit als sog. Briefkastenfirma) und diese Ge- staltung im Vergleich zu einer angemessenen zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt.

Kein Gestaltungsmissbrauch liegt aber vor, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung beachtli- che außersteuerliche Gründe wirtschaftlicher oder per- sönlicher Art nachweist.

Bei einem Gestaltungsmissbrauch wird der Besteue- rung an Stelle der gewählten die den wirtschaftlichen Vorgängen angemessene Rechtsgestaltung zu Grunde gelegt.

§ 53 AO — Mildtätige Zwecke

Wer als Körperschaft seine Tätigkeit darauf richtet, ein- zelne oder mehrere Hilfsbedürftige selbstlos zu unter- stützen, verfolgt mildtätige Ziele und kann bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen von einer in bestimmten Ein- zelgesetzen ausgesprochenen Steuervergünstigung profitieren.

§ 58 AO — Steuerlich unschädliche Betätigungen Die für eine Steuervergünstigung nach den §§ 51 ff. von einer Körperschaft im Allgemeinen einzuhaltenden Grundsätze der Ausschließlichkeit, Unmittelbarkeit und

Selbstlosigkeit werden bei bestimmten in der Vorschrift angesprochenen Tätigkeiten aufgeweicht.

§ 69 AO — Haftung der Vertreter

Wer zu dem in §§ 34, 35 AO bezeichneten Personen- kreis gehört und infolge vorsätzlicher oder grob fahr- lässiger Verletzung der ihm auferlegten steuerlichen Pflichten dem Fiskus einen Schaden verursacht, haftet dafür und kann nach § 191 AO hierfür in Anspruch ge- nommen werden.

§ 90 AO — Mitwirkungspflicht der Beteiligten

Die Mitwirkungspflicht des Beteiligten im Besteue- rungsverfahren besteht darin, durch vollständige und wahrheitsgemäße Offenlegung der für die Besteuerung erheblichen Tatsachen und die Angabe der Beweismit- tel bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken.

Das geschieht i. a. R. dadurch, dass die Steuerklärung zusammen mit den erforderlichen Anlagen vollständig und zutreffen dem Finanzamt übermittelt wird.

§ 93 AO — Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen

Beteiligte und Dritte sind dem Finanzamt auskunftspflich- tig, wenn die Auskünfte zur Feststellung des steuerlich erheblichen Sachverhalts notwendig sind. Unzulässig ist ein Auskunftsersuchen des Finanzamts, wenn ohne kon- krete Veranlassung ausgeforscht werden soll, ob über- haupt ein steuerrelevanter Sachverhalt gegeben ist.

§ 129 AO — Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts

Mechanisch-technische Versehen, die beim Fertigen des Steuerbescheids unterlaufen, kann das Finanzamt, auch zum Nachteil des Steuerpflichtigen, jederzeit in- nerhalb der Festsetzungsfrist, korrigieren. Rechtsan- wendungs- und Ermittlungsfehler sind keine offenbaren Unrichtigkeiten und bleiben insoweit unbeachtlich.

§ 138 AO — Anzeigen über die Erwerbstätigkeit Wer eine Land- und Forstwirtschaft oder einen Gewer- bebetrieb eröffnet, muss das auf amtlich vorgeschrie- benen Vordruck der zuständigen Gemeinde melden.

Daneben sind auch besondere Auslandssachverhalte beim zuständigen Finanzamt meldepflichtig.

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§ 140 AO — Buchführungs- und Aufzeichnungs- pflichten nach anderen Gesetzen

Sofern und soweit Steuerpflichtige nach außersteuer - lichen Gesetzen verpflichtet sind Bücher und Aufzeich- nungen zu führen, geschieht das auch zur Durchfüh- rung der Besteuerung.

§ 141 AO — Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger

§ 141 AO begründet eine selbständige, originäre steu- erliche Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht für gewerbliche Unternehmer und Land- und Forstwirte, sofern sie nicht schon nach § 140 AO buchführungs- pflichtig sind.

§ 146 AO — Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen

Die §§ 145, 146, 147 AO bilden eine sachliche Einheit, als sie allgemeine Anforderungen an Buchführung und Aufzeichnungen, besondere formelle Ordnungsnormen für die Buchung und die Aufbewahrung und Lesbarma- chung von Buchführungs- und sonstigen steuerlich relevanten Unterlagen – auch für DV-Buchführungs - systeme – regeln.

Die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes dient dazu, den Steuerpflichtigen zur Erfüllung seiner Mitwirkungs- pflichten zeitnah anzuhalten, insbesondere Anordnun- gen der Finanzbehörde Folge zu leisten, wie z. B. die Buchführung wieder ins Inland zu verlagern oder den Mitwirkungspflichten nach § 200 AO im Rahmen einer Außenprüfung nachzukommen.

§ 147 AO — Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen

Die Aufbewahrungspflicht ist Bestandteil der Buchfüh- rungs- und Dokumentationspflicht und trifft damit die Buchführungs- und Aufzeichnungspflichtigen nach §§

140 ff. AO. Bei der DV-Buchführung muss sichergestellt sein, dass die steuerlich relevanten Daten während der Dauer der Aufbewahrungspflicht jederzeit verfügbar sind und unverzüglich lesbar gemacht werden können.

Im Rahmen der steuerlichen Außenprüfung kann die Fi- nanzbehörde die gespeicherten Daten einsehen und das betriebliche Datenverarbeitungssystem zur Prüfung nutzen.

§ 147a AO — Vorschriften für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen bestimmter Steuerpflichtiger

Beträgt die Summer der positiven Überschusseinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Ver- mietung und Verpachtung und sonstigen Einkünften mehr als 500 000 € im Kalenderjahr besteht für diese Steuerpflichtige auch eine Aufzeichnungs- und Aufbe- wahrungspflicht. Im Rahmen der steuerlichen Außen- prüfung kann die Finanzbehörde die gespeicherten Daten einsehen und das betriebliche Datenverarbei- tungssystem zur Prüfung nutzen.

§ 149 AO— Abgabe der Steuererklärungen

In der Steuererklärung beantwortet der Steuerpflich- tige von der Finanzbehörde amtlich vorgegebene Fra- gen zur Besteuerung. Das geschieht eigenverantwort- lich und soll vollständig und wahrheitsgemäß „nach bestem Wissen und Gewissen“ erfolgen. Die allge- meine Abgabefrist für die Erklärungen kann allgemein und auch im Einzelnen verlängert werden.

§ 162 AO — Schätzung von Besteuerungsgrundlagen Die Notwendigkeit einer Schätzung ergibt sich für die Finanzbehörde dann, wenn es die Besteuerungsgrund- lagen nicht anderweitig ermitteln oder berechnen kann. In § 162 AO wird geregelt, unter welchen Voraus- setzungen eine Schätzung zulässig ist (Schätzung dem Grunde nach) und welche Maßstäbe bei der Schätzung anzuwenden sind (Schätzung der Höhe nach). Haupt- anwendungsfall ist die unzureichende oder verweigerte Mitwirkung des Steuerpflichtigen bei der Sachaufklä- rung, was insbesondere dann der Fall ist, wenn er sei- ner Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung nicht nachkommt. Ferner ist eine Schätzungsbefugnis bei der Nichtvorlage von Büchern und Aufzeichnungen und in den Fällen der fehlenden Beweiskraft der Buchführung nach § 158 AO gegeben. Möglich ist eine Vollschätzung, wenn alle Tatbestandsmerkmale der Steuerfestsetzung nicht ermittelt werden können und auch eine Teil- oder Ergänzungsschätzung, wenn dies nur hinsichtlich ein- zelner Besteuerungsmerkmale der Fall ist.

Wichtig ist, dass nicht die Höhe der Steuer selbst ge- schätzt wird, sondern stets nur die Besteuerungsgrund- lagen, die der Berechnung der Steuer zu Grunde gelegt

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werden. Für die Schätzung der Höhe nach stehen der Finanzbehörde verschiedene Schätzungsmethoden zur Verfügung wie z.B. der äußere oder innere Betriebsver- gleich, die Vermögenszuwachsrechnung, die Geldver- kehrsrechnung. Auch Sicherheitszuschläge sind in Fäl- len schwerwiegender Pflichtverletzungen zulässig. Die Finanzbehörde ist verpflichtet diejenige Schätzungsme- thode zu wählen, die am wahrscheinlichsten zum rich- tigen Ergebnis führt.

§ 164 AO — Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung

Da Steuerbescheide nach Ablauf der Einspruchsfrist grundsätzlich nicht mehr änderbar sind, gibt es die Möglichkeit, einen Steuerbescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung zu stellen. Die Voraussetzungen und Grenzen hierfür sind in § 164 AO geregelt. Ein unter Vorbehalt der Nachprüfung stehender Steuerbescheid kann von der Finanzbehörde jederzeit aufgehoben oder geändert werden. Hauptanwendungsfall ist der, dass der Steuerfall von der Finanzbehörde noch nicht ab- schließend geprüft worden ist, weil noch eine abschlie- ßende Prüfung im Rahmen einer Außenprüfung erfol- gen wird. Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt dann, wenn dieser entweder durch einen eigenen Verwal- tungsakt aufgehoben wird oder wenn die Festsetzungs- verjährung nach § 169 AO eintritt.

Der Verwaltungsakt, durch den der Vorbehalt der Nach- prüfung aufgehoben wird, stellt einen eigenen Steuer- bescheid dar, gegen den der Steuerpflichtige im Rah- men eines Einspruchs alles vollbringen kann, was er bereits gegen den ursprünglichen Steuerbescheid hätte vorbringen können. Eine Verpflichtung der Finanzbe- hörde zur Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung besteht nach Durchführung einer Außenprüfung.

§ 165 AO — vorläufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuerfestsetzung

In den Fällen, in denen der Steuerfall von der Finanz- behörde zwar abschließend geprüft worden ist, der Sachverhalt aber in einzelnen Punkten ungewiss ist, be- steht die Möglichkeit, dass die Finanzbehörde die Steuer zwar grundsätzlich endgültig festsetzt, gleichzei- tig aber hinsichtlich der ungewissen Punkte die Steuer- festsetzung vorläufig erfolgt. Diese vorläufige Steuer-

festsetzung ist in § 165 AO geregelten und unterschei- det sich von der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO dadurch, dass eine Ände- rung des Steuerbescheids nur hinsichtlich der für vor- läufig erklärten Punkte möglich ist, also die Änderung des Bescheids nur punktuell, nicht insgesamt ermög- licht. In welchen Punkten der Bescheid vorläufig ist, also Umfang und Grund der Vorläufigkeit, müssen im Bescheid angegeben sein. Wenn die Ungewissheit be- seitigt ist, muss das Finanzamt die entsprechenden Konsequenzen ziehen und den Bescheid entweder än- dern, oder – wenn sich die Steuerfestsetzung als zutref- fend herausstellen – diesen für endgültig erklären.

Ein Bedürfnis für eine vorläufige Steuerfestsetzung be- steht insbesondere dann, wenn für die Steuerfestset- zung relevante Umstände wie z. B. das Bestehen einer Gewinnerzielungsabsicht erst nach Ablauf mehrerer Veranlagungszeiträume zu Tage treten. In diesem Fall kann das Finanzamt, wenn der Steuerpflichtige Verluste aus einer bestimmten Tätigkeit erklärt, die Verluste zu- nächst anerkennen, die Steuerfestsetzung aber hin- sichtlich des Bestehens einer Gewinnerzielungsabsicht für vorläufig erklären und die weitere Entwicklung in späteren Veranlagungszeiträumen abwarten. Stellt sich später heraus, dass eine Gewinnerzielungsabsicht von vornherein zu verneinen ist, kann das Finanzamt später die berücksichtigten Verluste rückwirkend wieder ab- erkennen und die Bescheide auch dann nachträglich entsprechend ändern, wenn im Übrigen die Festset- zungsverjährung bereits eingetreten ist.

Ein weiterer wichtiger Anwendungsfall der vorläufigen Steuerfestsetzung ist der, dass beim Bundesverfas- sungsgericht, dem Europäischen Gerichtshof oder dem Bundesfinanzhof ein Musterverfahren anhängig ist, eine Entscheidung aber noch nicht vorliegt. Hinsichtlich der in den Musterverfahren zu klärenden Rechtsfrage kann die Steuerfestsetzung vorläufig erfolgen. Zweck ist die Verhinderung von Massenrechtsbehelfen, da der Steuerpflichtige in diesem Fall nicht selbst Einspruch bzw. Klage hinsichtlich der im Musterverfahren zu klä- renden Frage erheben muss und dann, wenn das Bun- desverfassungsgericht, der europäische Gerichtshof oder der Bundesfinanzhof die Rechtsfrage im Muster- prozess zu „seinen“ Gunsten entscheidet, der Steuer- bescheid nachträglich geändert werden kann.

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§ 169 AO — Festsetzungsfrist

Ein Steuerbescheid kann nur erlassen, geändert oder aufgehoben werden, solange die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Nach Ablauf der Festsetzungsfrist tritt Festsetzungsverjährung ein. Die Festsetzungsfrist beträgt ein Jahr bei Verbrauchsteuern und Verbrauch- steuervergütungen, für die übrigen Steuern aber vier Jahre. In den Fällen der Steuerhinterziehung beträgt die Festsetzungsfrist zehn Jahre, bei leichtfertiger Steuer- verkürzung fünf Jahre. § 170 AO enthält detaillierte Re- gelungen, wann die Festsetzungsfrist beginnt. So be- ginnt sie, wenn eine Steuererklärung einzureichen ist, mit Ablauf des Kalenderjahres, in der der Steuererklä- rung eingereicht wird, spätestens mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nach Entstehung der Steuer. Darüber hinaus enthält § 171 AO detaillierte Regelungen über eine Reihe von Ablaufhemmungen, d.h. Tatbestände, die den Ablauf der Festsetzungsfrist über die reguläre Frist hinausschieben.

§ 173 AO — Aufhebung oder Änderung von Steuerbe- scheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel Zwar ist ein Steuerbescheid, der nicht unter dem Vor- behalt der Nachprüfung erlassen wurde, nach Ablauf der Einspruchsfrist grundsätzlich nicht mehr änderbar.

Eine Änderung ist aber nach § 173 AO dann zulässig, wenn nach Ergehen des Steuerbescheids der für die Be- arbeitung der Steuerfalls zuständigen Stelle der Finanz- behörde für die Steuerfestsetzung maßgebliche Tatsa- chen oder Beweismittel bekannt werden. In diesem Fall ist eine Änderung wegen neuer Tatsachen oder Beweis- mittel zulässig. Tatsachen sind nur tatsächliche Um- stände, nicht bloße Schlussfolgerungen, Wertungen oder Beurteilungen. Daher ist auch die Änderung der Rechtsprechung hinsichtlich einer bestimmten Rechts- frage nicht als neue Tatsache anzusehen.

Bei neuen Tatsachen oder Beweismittel, die zu einer niedrigeren Steuer führen und sich daher zu Gunsten des Steuerpflichtigen auswirken, ist eine Änderung je- doch nur zulässig, wenn dem Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass diese erst nach- träglich bekannt werden. Insbesondere wenn der Steu- erpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht genügt, er seine Steuererklärungen nicht oder nicht rechtzeitig ab- gibt und deshalb nach § 162 AO geschätzt werden muss

oder er in der Steuererklärung ausdrücklich gestellte und für ihn verständlichen Fragen nicht oder nur un- vollständig beantwortet, nimmt die Rechtsprechung re- gelmäßig ein grobes Verschulden des Steuerpflichtigen an und lässt eine Änderung zu seinen Gunsten nicht mehr zu.

Bei neuen Tatsachen, die zu einer höheren Steuer füh- ren und sich daher zu Ungunsten des Steuerpflichtigen auswirken, ist eine Änderung grundsätzlich immer zu- lässig. Wenn dem Finanzamt die nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen jedoch deshalb verborgen ge- blieben sind, weil es seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen ist, der Steuerpflichtige aber seiner- seits seine Mitwirkungspflicht erfüllt hat, ist eine Än- derung nach § 173 AO nach ständiger Rechtsprechung nach Treu und Glauben ausgeschlossen.

Nach Durchführung einer Außenprüfung ist eine Ände- rung nach § 173 AO grundsätzlich nicht mehr zulässig, es sei denn es liegt Steuerhinterziehung oder leichtfer- tiger Steuerverkürzung vor.

§ 227 AO — Erlass

§ 227 AO regelt den Erlass von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis. Der Erlass ist eine Billigkeits- maßnahme des Finanzamts (oder anderer Finanzbe- hörden), über die es nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet (§ 5 AO) und die zum Erlöschen des An- spruchs führt. Voraussetzung für einen Erlass ist, dass die Einziehung des Anspruchs durch das Finanzamt im konkreten Einzelfall unbillig ist. Ob Umstände vorliegen, unter denen im Einzelfall eine solche Unbilligkeit ange- nommen werden kann, kann nur anhand der umfang- reichen finanzgerichtlichen Rechtsprechung und Kom- mentarliteratur beurteilt werden. (vgl. AO-Kommentar,

§ 227 Rz. 45 und 49)

§ 233a AO — Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen

§ 233a AO regelt die Verzinsung von Steuernachforde- rungen und Steuererstattungen zur Einkommen-, Kör- perschaft-, Umsatz- und Gewerbesteuer (und zu der bereits 1996 abgeschafften Vermögensteuer). Die Ver- zinsung dieser Ansprüche beginnt 15 Monate nach Ab- lauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist und beträgt 0,5% pro angefangenen Monat. D.h. für

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eine Einkommensteuererstattung 2009 von 10.000 € beginnt die Verzinsung am 1. April 2011 und der Zins- anspruch beträgt dann am 10. Oktober 2011 300 € (10.000 * 6 * 0,5% = 300). Heftig umstritten ist derzeit, ob die im Einkommensteuergesetz (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) vorgesehene Steuerbarkeit der vom Finanzamt bezahlten Erstattungszinsen zur Einkommensteuer nach § 233a AO verfassungswidrig ist. (vgl. AO-Kom- mentar, § 233 Rz. 10)

§ 258 AO — Vollstreckungsaufschub

Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung im Einzelfall einstweilen einstellen, beschränken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben (§ 258 Abgaben- ordnung). Die Entscheidung hierüber ist von der Voll- streckungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 5 AO) zu treffen. Die Einstellung oder Beschränkung ist nicht von einem Antrag des Vollstreckungsschuld- ners abhängig.

Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn die Vollstreckung oder eine einzelne Vollstreckungsmaßnahme dem Voll- streckungsschuldner einen unangemessenen Nachteil bringen würde, der durch kurzfristiges Zuwarten oder durch eine andere Vollstreckungsmaßnahme vermie- den werden könnte. Nachteile, die üblicherweise mit der Vollstreckung oder der einzelnen Vollstreckungs- maßnahme verbunden sind, begründen keine Unbillig- keit. Grundsätzlich sind Säumniszuschläge weiter zu erheben. Wird die Maßnahme dem Vollstreckungs- schuldner mitgeteilt, so ist er hierauf hinzuweisen.

§§ 268 bis 280 AO — Vollstreckung wegen

Einkommensteuerschulden zusammen veranlagter Ehegatten, Aufteilung.

Eheleute die zusammen zu Einkommensteuer veranlagt werden, sind Gesamtschuldner § 44 Absatz 1 Satz 1 Ab- gabenordnung (AO). Jeder Gesamtschuldner schuldet die gesamte Leis-tung und kann daher vom Finanzamt.

zur Begleichung der Gesamtschuld aufgefordert wer- den (§ 44 Abs. 1 Satz 2 Abgabenordnung). Dementspre- chend kann das Finanzamt wegen der Gesamtschuld gegen jeden Gesamtschuldner in dessen Vermögen vollstrecken. Es liegt im Ermessen des Finanzamts, bei welchem Gesamtschuldner es die Steuerschuld beitrei- ben will.

Die §§ 268 bis 280 Abgabenordnung eröffnen den zu- sammen veranlagten Ehegatten auf Antrag die Möglich- keit, im Vollstreckungsverfahren die Gesamtschuld auf- zuteilen. Die Vollstreckung gegen den einzelnen Ehegatten beschränkt sich dann nach der Aufteilung auf den Steuerbetrag, der seinem Anteil am zusam- menveranlagten Einkommen entspricht. Dies geschieht in der Weise, dass allein für Zwecke der Vollstreckung für Veranlagungszeiträume einschließlich 2012 eine fik- tive getrennte Veranlagung gem. § 26a EStG in der Fas- sung ab Veranlagungszeitraum 2006 und für Veranla- gungszeiträume ab 2013 nach Art. 97 § 17e EGAO i.d.F.

des Art. 4 des G. v. 1.11.2011 (BGBl I 2011, 2131) eine fiktive Einzelveranlagung gem. § 26a EStG i.d.F. Art. 3 Nr. 15 d. G. v. 1.11.2011 (BGBl I 2011, 2131) durchge- führt wird.

Die Ehegatten haben für die Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2012 im Rahmen der fiktiven getrennten Veranlagung die Möglichkeit, Sonderausgaben, außer- gewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung nach § 35a EStG so zu verteilen, wie es für sie steuerlich günstig ist. Ab dem Veranlagungszeitraum 2013 sind bei der fiktiven Einzelveranlagung die genannten Ausgaben künftig demjenigen Ehegatten zuzurechnen, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Allenfalls können die Ehegatten beantragen, dass sie je-weils zur Hälfte abgezogen werden, wobei in begründeten Ein- zelfällen der Antrag des Ehegatten, der die Aufwendun- gen wirtschaftlich getragen hat, ausreicht.).

Die Aufteilung führt gegenüber dem einzelnen Ehe - gatten nicht nur zu einer Beschränkung von Vollstre- ckungsmaßnahmen, sondern darüber hinaus dazu, dass nach der Aufteilung auch solche Maßnahmen un- terbleiben, die in ihrer Wirkung einer Vollstreckung gleichstehen. Die Aufteilung schließt jede Verwirkli- chung der Gesamtschuld über den auf die einzelne Per- son entfallenden Aufteilungsbetrag hinaus aus. So ist eine Aufrechnung gegenüber einem Ehegatten nicht mehr zulässig, wenn die aufzurechnende Steuerforde- rung nur auf den anderen Ehegatten bzw. nur in der Höhe möglich, wie sie auf ihn entfällt .Aus diesem Grunde kann die Aufteilung auch beantragt werden, um eine Aufrechnung des FA auf den Aufteilungsbetrag zu beschränken, der auf den antragstellenden Ehegat- ten entfällt (BFH/NV 1991, 6). Die rechtliche Möglich-

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keit, einen Aufteilungsantrag zu stellen, stellt keine Ein- rede i. S. d. BGB dar, die der Aufrechnung entgegen- steht.

§ 361 AO — Aussetzung der Vollziehung/Aufhebung der Vollziehung/AdV

Der Einspruch gegen einen Steuerbescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Soll die Steuer vorläufig nicht erhoben und der Steuerbescheid nicht vollstreckt wer- den, muss das Finanzamt seine Vollziehung von Amts wegen oder auf Antrag nach § 361 AO (bzw. das Fi- nanzgericht unter besonderen Zugangsvoraussetzun- gen nach § 69 FGO) ggf. gegen Sicherheitsleistung aussetzen bzw. bereits durchgeführte Vollziehungsmaß- nahmen aufhaben.

Voraussetzung hierfür ist, dass entweder bei summari- scher Beurteilung nach Aktenlage gegen die Rechtmä- ßigkeit des angefochtenen Bescheids ernstliche Zweifel in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht bestehen oder die Vollziehung des Bescheids für den Steuerpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche In- teressen gebotene Härte darstellt.

Wird die Verfassungswidrigkeit einer in dem Bescheid angewandten Rechtsnorm geltend gemacht, kann in Ausnahmefällen zusätzlich erforderlich sein, dass das Interesse des Steuerpflichtigen an der AdV des Be- scheids höher zu bewerten ist als das öffentliche Inte- resse an einer geordneten Haushaltsführung. In Höhe festgesetzter Steuervorauszahlungen und Steuerab- zugsbeträge (z.B. einbehaltene Lohsteuer) scheidet eine AdV des Steuerbescheids aus, es sei denn, sie er- scheint zur Abwendung wesentlicher Nachteile für den Steuerpflichtigen notwendig.

§ 370 AO — Steuerhinterziehung

§ 370 Abgabenordnung (AO) stellt als materielle Straf- vorschrift die Steuerhinterziehung unter Strafe. Straf- bar macht sich nach Abs. 1 Nr. 1 derjenige, der den Fi- nanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht. Abs. 1 Nr. 2 ordnet die Strafbarkeit desjenigen an, der die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt. Abs. 1 Nr. 3 regelt einen seltenen Sonderfall. Die gesetzliche Strafdrohung beträgt bis zu 5 Jahren Frei-

heitsstrafe oder Geldstrafe. Tatsächlich erfolgt die Straf- zumessung vor allem nach dem Umfang der Steuerver- kürzung und dem Grad der Gefährdung. Nach der neueren Rspr. des Bundesgerichtshofs liegt ab etwa 100.000 € Steuerschaden (bei Erschleichung unberech- tigter Auszahlungen bereits ab 50.000 €) eine Hinter- ziehung in großem Ausmaß vor, ab der eine Freiheits- strafe ausgesprochen wird. Spätestens ab etwa 1 Mio

€ Schaden kann diese auch beim Ersttäter nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden.

Die Strafbarkeit des Täters lässt sich nicht alleine aus der Vorschrift des § 370 AO ablesen. Vielmehr müssen die allgemeinen Strafrechtslehren, die im allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches Ausdruck gefunden haben, mit § 370 AO zusammen angewendet werden. Diese allgemeinen Lehren geben etwa Auskunft über die in der Praxis wichtigen Fragen, ob der Täter vorsätzlich ge- handelt hat, ob sein Handeln ursächlich für den Scha- den geworden ist, aber auch, ob der Täter die Tat voll- endet hat oder im Versuchsstadium „stecken“

geblieben ist. Die Regeln zur Mittäterschaft, der Anstif- tung oder Beihilfe erweitern faktisch den Kreis der strafbaren Personen. Die nicht vorsätzliche, jedoch leichtfertige Verkürzung fällt nicht unter § 370 AO, son- dern unter den Bußgeldtatbestand des § 378 AO. Die einfach fährlässige Herbeiführung einer Steuerverkür- zung ist straffrei.

Zur Verfolgung der Steuerhinterziehung ist neben der der Staatsanwaltschaft auch das Finanzamt zuständig – innerhalb der Behörde als ermittlungsleitende Be- hörde die „Strafsachenstelle“. Die tatsächlichen Ermitt- lungen – etwa Durchsuchungen, Beschlagnahmen – führt in der Regel die Steuerfahndung durch, die meist als Abteilung eines Finanzamtes organisiert ist. Die Steuerfahndung hat im Steuerstrafverfahren in etwa die Befugnisse der Polizei (§ 404 AO), die Strafsachen- stelle diejenigen der Staatsanwaltschaft (§ 399 AO). Die Eil- und Notbefugnisse, die allen Finanzämtern zuste- hen, regelt ebenfalls § 399 AO. Für das Ermittlungsver- fahren gelten die Vorschriften der Strafprozessordnung und ergänzend die §§ 385 AO.

In der Praxis tritt das steuerstrafrechtliche Ermittlungs- verfahren neben das parallel laufende Steuerverfahren.

Ersteres betrifft die Frage, ob und wie der Täter bestraft wird. Im Letzteren wird die hinterzogene Steuer nach-

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träglich festgesetzt und beigetrieben. Die Rechte und Pflichten der Finanzbehörde richten sich nach dem je- weiligen Verfahren (§ 393 AO), wobei es Wechselbezie- hungen zwischen beiden gibt.

Einzelheiten: Zanzinger in Leopold/Madle/Rader, § 370 AO

§ 371 AO — Selbstanzeige

Mit der Erstattung einer Selbstanzeige erreicht der Steuerhinterzieher Straffreiheit. § 371 AO ist ein sog.

persönlicher Strafaufhebungsgrund, der jedoch nach der Gesetzesänderung im Jahr 2011 nur für Anzeigen vor dem 28.4.2011 in vollem Umfang gilt. Für spätere Selbstanzeigen reicht die Nacherklärung und Nachzah- lung nur aus, wenn je Tat nicht mehr als 50.000 € hin- terzogen worden sind. Übersteigt die hinterzogene Steuer diesen Betrag so kann der Täter mit der Selbst- anzeige immerhin ein Verfahrenshindernis erzeugen (§

398a AO). Hierfür ist jedoch außer der Nachzahlung der Steuer auch die Zahlung eines „Aufgeldes“ von 5% der hinterzogenen Steuer Voraussetzung.

Die „neue“ Selbstanzeige seit April 2011 stellt hohe An- forderungen an den Umfang und an die Präzision der Nacherklärung. Voraussetzung ist von Vorneherein, dass die unvollständigen oder unterbliebenen Angaben zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang berichtigt oder nachgeholt werden.

„Unverjährt“ bedeutet: noch nicht strafrechtlich verfol- gungsverjährt. Dabei ist die Bestimmung der strafrecht- lichen Verjährungsfrist nach § 78 StGB gerade bei der Steuerhinterziehung äußerst kompliziert und hängt von den Besonderheiten des Falles und der Steuerart ab.

Hier besteht ein besonderes Risiko: Wurde etwa die letzten 5 Jahre lang Steuer hinterzogen, jedoch wegen falscher Berechnung der Verjährungsfrist nur für 4 der 5 unverjährten Jahre nacherklärt, so ist die Selbstan- zeige insgesamt – also für alle 5 Jahre – unwirksam (Ein- zelheiten: Zanzinger in Leopold/Madle/Rader, §§ 371 und 367 AO).

Die Selbstanzeige wird bei derjenigen Finanzbehörde erklärt, die für die Festsetzung bzw. für den Empfang der hinterzogenen Steuer zuständig ist. Sie ist ausge- schlossen, wenn vor der Anzeige ein Ausschlusstatbe- stand nach § 371 Abs. 2 AO eingetreten ist. Das ist etwa der Fall, wenn die Prüfungsanordnung für eine Steuer-

prüfung oder die Einleitung des Steuerstrafverfahrens bekannt gegeben worden ist. Auch wenn die Tat bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei ver- ständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, ist die Selbstanzeige ausgeschlossen. Der not- wendige Inhalt der Selbstanzeige bestimmt sich nach dem Einzelfall. Auch hier besteht wieder ein besonde- res Risiko: Wird etwa für ein Jahr nur ein Teil der hin- terzogenen Steuer nacherklärt (etwa ausländische Zinsen), andere Einkünfte (etwa zugrundeliegende Schwarzeinnahmen) dagegen nicht, so ist die Selbstan- zeige für sämtliche unverjährten Jahre der betroffenen Steuerarten endgültig unwirksam (Ausführliche Dar- stellung verschiedener Fallgruppen: Zanzinger in Leo- pold/Madle/Rader, § 371 AO).

Die Anzeige wird üblicherweise an die Strafsachenstelle des Finanzamts weitergeleitet, die deren Vollständig- keit, Rechtzeitigkeit, etc. prüft und eine Frist zur Zah- lung der hinterzogenen Steuer bzw. des „Aufgeldes“

von 5% setzt. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, stellt das FA ein ggf. eröffnetes Strafermittlungsverfahren ein.

Zinsen

Zinsen sind das Entgelt, das der Empfänger eines Geld- betrages demjenigen bezahlt, der ihm für einen be- stimmten Zeitraum diesen Geldbetrag zur Nutzung überlassenen hat. Am häufigsten ist von den Zinsen die Rede, die aufgrund einer zivilrechtlichen Grundlage ge- währt werden. Aber auch im Abgabenrecht finden sich Regelungen über verschiedene Arten von Zinsen. Die allgemeinen rechtlichen Grundlagen der Verzinsung im Abgabenrecht sind in den §§ 233 – 239 AO geregelt. Die Höhe des Zinses nach der AO beträgt 0,5% für jeden vollen Monat. Die Verzinsung, die nach der AO anfällt, ist damit erheblich höher als die Verzinsung nach dem derzeitigen Marktniveau von Banken und Sparkassen.

Dies ist jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesfi- nanzhofes (BFH) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl.

BVerfG-Beschluss v. 3.9.2009, 1 BvR 2539/07, BFH/NV 2009, 2115). (vgl. AO-Kommentar, § 238 Rz. 1) Heftig umstritten ist derzeit, ob die im Einkommensteuerge- setz (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) vorgesehene Steuerbarkeit der vom Finanzamt bezahlten Erstattungszinsen zur Einkommensteuer nach § 233a AO verfassungswidrig

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ist. (vgl. AO-Kommentar, § 233 Rz. 10) Neben den Zin- sen kennt die AO noch die Säumniszuschläge (§ 240 AO), die für jeden angefangenen Monat 1% betragen und die für die nicht bei Fälligkeit bezahlten Steuern zu entrichten sind.

Verjährung

Die AO unterscheidet zwischen Festsetzungsverjährung (§§ 169 ff. AO) und Zahlungsverjährung (§§ 228 ff. AO);

beide Verjährungsarten führen zum Erlöschen der Steu- eransprüche (§ 47 AO). Das Finanzamt darf eine Steu- erfestsetzung nicht mehr vornehmen oder ändern, wenn Festsetzungsverjährung eingetreten ist (§ 169 Abs. 1 AO). Wenn Zahlungsverjährung eingetreten ist, darf das Finanzamt eine Steuerforderung nicht mehr einziehen und der Steuerpflichtige kann eine Steuerer- stattung nicht mehr verlangen, denn der Anspruch ist erloschen (§ 232 AO).

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