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Grundzüge des Staats- und Europarechts

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Academic year: 2021

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Dr. Jörg Ennuschat 29.1.2003

Grundzüge des Staats- und Europarechts

Leistungstest 1. Was ist ein Staat? 10 Punkte

2. Beschreiben Sie die Ausprägungen des Bundesstaatsprinzips im Grundgesetz!

Beschreiben Sie die Verteilung der Kompetenzen im Bundesstaat! 15 Punkte

3. Wer kann sich auf Grundrechte berufen? Wer wird durch die Grundrechte verpflichtet?

10 Punkte

4. Durch Bundesgesetz wird bestimmt, dass fortan alle Heilpraktiker einen medizinischen Studienabschluss haben müssen. Diese Regelung gilt nicht für diejenigen, die schon als Heilpraktiker tätig sind. Der Gesetzgeber möchte damit die Gesundheit der Patienten fördern. Z, der gerade seinen Zivildienst in einem Krankenhaus absolviert, plant, sich nächstes Jahr als Heilpraktiker niederzulassen. Einen Studienabschluss hat er nicht. Z möchte von Ihnen Folgendes wissen: Welche seiner Grundrechte könnten durch das Gesetz betroffen sein? Ist der Bund zuständig für ein derartiges Gesetz? Ist das Gesetz verhältnismäßig? 25 Punkte

5. Erläutern Sie die Begriffe „Europäische Union“ und „Europäische Gemeinschaft(en)“!

Welches sind die Gründungsmitglieder der drei Europäischen Gemeinschaften? 15 Punkte

6. Nennen Sie die Organe von EU und EG! Welche Aufgaben haben diese Organe jeweils?

15 Punkte

7. Beschreiben Sie die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft! Was kann geschehen, wenn ein Mitgliedstaat eine Richtlinie nicht (rechtzeitig/ordnungsgemäß) in sein nationales Recht umsetzt? 10 Punkte

Bonusaufgabe

Ordnen Sie die Verhaltensweisen der (im umseitig abgedruckten Zeitungsartikel genannten) Personen(gruppen) den einzelnen Grundrechten zu! Welche Aussagen enthält das

Grundgesetz für Kriegseinsätze der Bundeswehr? 15 Punkte

Bearbeitervermerk: Die Lösungen und Antworten können stichwortartig oder in knappen Sätzen formuliert werden, sofern der Inhalt verständlich bleibt. Nennen Sie stets die passenden Artikel aus Grundgesetz, EUV und EGV!

Viel Erfolg!

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Lösungshinweise zum Leistungstest

1. Drei-Elementenlehre von Georg Jellinek (1851-1911): Staatsgebiet, Staatsvolk, Staatsgewalt. Es reicht das faktische Vorliegen unabh. von völkerrechtlicher Anerkennung.

2. Bundesstaatsprinzip genannt in Art. 20 1, 28 1 GG. Bund und Länder haben

Staatsqualität. Kompetenzen werden in vertikaler Richtung zwischen Bund und Ländern verteilt (Art. 30 GG). Gesetzgebung: Art. 70 ff., Rechtsprechung: Art. 92 ff.; Exekutive:

Art. 83 ff. Länder wirken über den Bundesrat an der Gesetzgebung des Bundes mit.

3. Auf Grundrechte berufen können sich Menschen (bei Menschenrechten: z.B. Art. 2 1 GG), Deutsche bei Deutschenrechten (z. B. Art. 12 1 GG) und im Rahmen von Art. 19 III GG auch juristische Personen.

Durch Grundrechte verpflichtet wird der Staat, und zwar gern. Art. III GG alle drei Gewalten. Private werden nur mittelbar durch Grundrechte verpflichtet.

4. Betroffene Grundrechte: Art. 12 1 GG.

Zuständigkeit des Bundes: Art. 74 1 Nr. 19 GG (i. V.m. Art. 72 II GG).

Verhältnismäßigkeit: Legitimes Ziel: Gesundheitsschutz (vgl. Art. 2 11 GG) — Geeignetheit: (+) — Erforderlichkeit: kein milderes Mittel, das gleich geeignet ist ... — Angemessenheit: Abwägung

5. Europäische Union: „Dach“, ruht auf drei Säulen: die Gemeinschaften GASP — PJZS;

Europäische Gemeinschaften: EGKS (2002 ausgelaufen) — Euratom — E(W)G; D, 1, F, Benelux.

6. Europäischer Rat, Art. 4 EUV: EU-Gipfel;

siehe im übrigen Art. 7 EG:

Rat, 202 ff. EG: Rechtsetzung,

Kommission, Art. 211 EG: Vorbereitung von Rechtsakten, Hüterin der Verträge, Europäisches Parlament: Art. 189 ff.: Mitwirkung an der Rechtsetzung

EuGH, Art. 220 ff. EG, Rechtsprechung

Rechnungshof, Art. 246 ff. EG: Kontrolle des Rechnungswesens.

7. Art. 249 EG

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VO: abstrakt-generell, unmittelbar anwendbar, wirkt in Deutschland wie deutsches Recht, RL: abstrakt-generell, gibt nur Rahmen vor, den Mitgliedstaaten ausfüllen müssen, nicht unmittelbar anwendbar, muss durch nationale Gesetzgeber umgesetzt werden. Falls Umsetzung ausbleibt, kann Kommission vor EuGH gg. Mitgliedstaat klagen. In letzter Konsequenz drohen Zwangsgelder.

Entscheidung: konkret-individuell/Einzelfall-Regelung, verbindlich.

Stellungnahme/Empfehlung: nicht verbindlich.

Bonusaufgabe:

Art. 8 (Demo), Art. 4 (Christen), Art. 2 1 (Ausländer-GR kurdische Marxisten), Art. 5 1 (Rede — Meinungsfreiheit), Art. 2 1 (blockierte Autofahrer), Art. 5 III (Kabarett, Gedicht).

Kriegseinsätze der BW: Art. 24 II, 26, 87a II, 1 15a ff. GG.

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