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Archiv "Das Privatvermögen" (11.10.1996)

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Auch wenn ein Sparkonto über Jahre und Jahrzehnte nicht bewegt wird, bleibt es weiterhin bestehen. Entwe- der wird es als Einzelkonto geführt, oder die Guthaben derart unbewegter Konten werden auf ein Sammelkonto umgebucht, aus dem dann entsprechende Forderungen der Kunden bezahlt werden.

Denn schließlich handelt es sich – rechtlich gesehen – bei Spareinlagen um Darlehens- forderungen, die dem Einle- ger gegenüber dem Kreditin- stitut zustehen, und für derar- tige Forderungen beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist 30 Jahre – sofern keine ab- weichenden Regelungen vor- gesehen sind.

Derartige Abweichungen gibt es in den Sparkassenge- setzen einiger Bundesländer, wobei sie dann meist noch kundenfreundlicher sind.

Enthalten sind beispielsweise Regelungen, nach denen Spareinlagen nach 30 Jahren ohne Zu- und Abgänge nicht mehr verzinst werden müs- sen; hingegen tritt die endgül- tige Verjährung erst nach 35 Jahren ein.

Dessenungeachtet bedeu- tet auch die Verjährung längst noch nicht, daß ein ent- sprechendes Guthaben auto- matisch verfällt. Vielmehr hat das Kreditinstitut lediglich die Möglichkeit, sich auf die Verjährung zu berufen, ohne daß es aus Rechtsgründen da- zu verpflichtet wäre. In die- sem Zusammenhang weist auch der Deutsche Sparkas- sen- und Giroverband aus- drücklich darauf hin, daß von der Verjährungseinrede in der Praxis allenfalls dann Ge- brauch gemacht werde, wenn

„wegen des großen Zeit- ablaufs das Bestehen der be- treffenden Ansprüche nicht mehr eindeutig nachgewiesen werden kann“. Dies ist bei-

spielsweise dann denkbar, wenn die Unterlagen des In- stituts etwa durch einen Brand oder eine Über- schwemmung zerstört wur- den und auch der Kunde keine dokumentensicheren Nachweise wie etwa ein Spar- kassenbuch vorlegen kann.

Probleme machen jetzt al- lerdings die Finanzbehörden, die die Institute zunehmend dazu bringen wollen, die ent- sprechenden Forderungen unmittelbar nach Eintritt der Verjährung zu vereinnahmen – und entsprechend als

„Außerordentlichen Ertrag“

zu versteuern. Bestätigt wird die Auffassung der Finanz- ämter durch die Gerichte. So wurde am 21. Oktober 1994 vom Finanzgericht Münster (Az.: 9 K 2007/93 K) ein Kre- ditinstitut dazu verurteilt, alle seit mehr als 30 Jahren unbe- wegten Sparkonten aufzulö- sen und 90 Prozent dieser Verbindlichkeit als Ertrag einzubuchen; lediglich zehn Prozent durften weiterhin als Verbindlichkeiten in der Bi- lanz verbleiben.

Begründet wird dieses Urteil, gegen das Revision

eingelegt wurde, mit dem Ar- gument, daß es den Grund- sätzen einer ordnungsmäßen Buchführung widerspräche, Verbindlichkeiten auszuwei- sen, mit deren Inanspruch- nahme durch den Gläubiger nicht mehr zu rechnen sei. Da vielmehr davon ausgegangen werden könne, daß nur ein sehr kleiner Teil dieser Ver- bindlichkeiten noch geltend gemacht werde, müsse auch die Bilanzposition entspre- chend korrigiert werden.

Auszahlung auch nach 30 Jahren

Dieses Urteil bedeutet zwar nicht, daß die Kreditin- stitute künftig exakt nach den Vorschriften des Ver- jährungsrechts handeln und verspätete Kundenforderun- gen abweisen müssen. Nach dem bisherigen Bekunden werden die Institute viel- mehr auch künftig weiterhin kundenfreundlich handeln und auch nach 30 oder 35 Jahren noch auszahlen. Soll- te jedoch der „Topf“ des

zehnprozentigen „Erinne- rungswertes“ aufgezehrt sein oder der Betrag der nachträglichen Forderungen allzu bedeutenden Umfang erreichen, ist bei einigen Geldhäusern durchaus auch eine entsprechend restrikti- vere Handhabung denkbar.

In jedem Fall sinnvoll ist es daher, Sparbücher nicht nur sorgfältig aufzubewahren, sondern sie auch – sofern un- bewegt, aber dennoch be- nötigt – zumindest in sehr großen Zeitabständen ein- mal nachtragen zu lassen.

Denn mit jedem Nachtrag beginnt die Verjährungsfrist schließlich von neuem.

Andere Regelungen gel- ten übrigens für Wertpapie- re mit fester Laufzeit, bei- spielsweise Inhaberschuld- verschreibungen. Werden die Papiere nicht in einem Wertpapierdepot gelagert, ist dem kontoführenden In- stitut der aktuelle Inhaber meist nicht bekannt. Dafür ist auf den Urkunden in der Regel eine Vorlegungsfrist genannt, innerhalb der fällig gestellte Papiere zur Rück- zahlung beim Emittenten eingereicht werden müssen.

Versäumt der Anleger diese Frist, gilt eine Verjährungs- frist von zwei Jahren, nach der die Ansprüche – zumin- dest nach den rechtlichen Bestimmungen – automa- tisch verfallen.

Ob das Papier dennoch eingelöst wird, ist dann eine Kulanzfrage: Ist die Haus- bank gleichzeitig Emittent, wird sie oftmals eine Einlö- sung vornehmen. Hingegen wird die Einlösung eines Pa- piers eines anderen Emitten- ten in den meisten Fällen ab- gelehnt. Hier bleibt dem An- leger lediglich, direkt beim Emittenten nachzufragen – ein Unterfangen, das bei- spielsweise bei ausländischen Adressen sehr schwierig wer- den kann. Ein kleines „Trost- pflaster“ in diesem Zusam- menhang: Hatte der Emittent – wie manche ausländischen Anbieter – auf der Urkunde keine Vorlegungsfrist ge- nannt, gilt auch hier die 30jährige Verjährungsfrist. PJ A-2637 Deutsches Ärzteblatt 93,Heft 41, 11. Oktober 1996 (65)

V A R I A WIRTSCHAFT

Die Bundesbürger nennen Besitztümer im Wert von fast 10 000 Milliarden DM (9,6 Billionen DM) ihr eigen. Über die Hälfte besteht aus Immobilien, knapp ein Drittel des Vermögenswertes (3,16 Billionen DM) machen die Geldanlagen aus.

Lange Verjährungsfristen

Vergessene Spareinlagen

sind nicht verloren

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