• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "RReligionszugehörigkeit und elterliche Gewalt" (08.12.1977)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "RReligionszugehörigkeit und elterliche Gewalt" (08.12.1977)"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Spektrum der Woche Aufsätze • Notizen

AUS DER RECHTSPRAXIS

Strafbarkeit des Arztes beim Verschreiben von Betäubungsmitteln

Es kommt immer wieder vor, daß Ärzte ohne besondere Erfahrung in der Behandlung von Drogenabhän- gigen — zumeist aus verständlichem Mitgefühl — versuchen, diese zu behandeln.

Um die (sachkundiger Leitung be- dürfende) völlige Entziehung zu um- gehen, wird oft versucht, das illegal beschaffte Suchtmittel durch einen Arzneistoff zu ersetzen, der ver- schrieben werden kann. Ein solcher Ersatz ist jedoch nur mit einem Wirkstoff möglich, der den Sucht- stoff als solchen ersetzen kann. Wird dazu ein der Betäubungsmittel-Ver- schreibungsverordnung (BtMVV) unterliegendes Präparat verwendet, so hindert die obengenannte Moti- vation nicht eine Bestrafung wegen Verstoßes gegen das Betäubungs- mittelgesetz (BtMG).

Dies zeigt deutlich das rechtskräfti- ge Urteil des Landgerichts Augsburg vom 26. Januar 1977, Az: Ns 35 Js 56/74. Das Gericht entschied:

„Der Angeklagte (erg.: Arzt) hat bei seinen Verschreibungen ausschließ- lich in dem Bestreben gehandelt, den Patienten X von dessen Drogen- sucht zu befreien, hat aber gewußt, daß er, der Angeklagte, bei der von ihm angewandten Therapie gegen anerkannte Regeln der ärztlichen Kunst verstößt. Der Angeklagte hat zwar nicht angenommen, daß es sich bei X um einen Polytoxikoma- nen handelt, hat diese Möglichkeit aber bewußt auch nie völlig aus- schließen können. Der Angeklagte hat dem Patienten X anfangs wie- derholt eindringlich angeraten, sich in eine Entziehungsanstalt zu bege- ben. Diese Bemühungen hat der An- geklagte schließlich jedoch einge- stellt, da der Patient stets katego- risch mit der Erklärung abgelehnt hat, daß für ihn ein Aufenthalt in einer der in Frage kommenden Ent- ziehungsanstalten sinnlos sei, und weil ihm, dem Angeklagten, die ge- ringen Erfolgschancen einer statio-

nären Entziehungskur bekannt ge- wesen sind. Der Angeklagte hat den Patienten X wenigstens insoweit überwacht, als er diesen immer wie- der auf Injektionseinstiche überprüft hat, solche jedoch in keinem Falle hat feststellen können ... Der Ange- klagte hat den Patienten kostenlos behandelt und diesen in eine Ar- beitsstelle vermittelt.

Durch sein Tatverhalten hat sich der Angeklagte, wie schon vom Erstge- richt zutreffend festgestellt, eines fortgesetzten Vergehens der Ver- schreibung von Betäubungsmitteln ohne ärztliche Begründetheit gemäß

§ 11 Abs. 1 Nr. 9 a BtMG schuldig gemacht.

Auf Grund eines einheitlichen Ge- samtvorsatzes hat der Angeklagte als Arzt dem Patienten X fast ein ganzes Jahr lang laufend das (erg.:

der BtMVV unterliegende) Medika- ment ... verschrieben.

Die laufenden Verschreibungen die- ses Mittels sind ärztlich nicht be- gründet gewesen. Zumindest schon soweit das in Rede stehende Mittel über eine Übergangszeit von höch- stens drei Monaten hinaus ver- schrieben worden ist, hat diese The- rapie, wie der Angeklagte gewußt hat, ganz eindeutig gegen aner- kannte Regeln der ärztlichen Kunst verstoßen. Darüber hinaus stellt jede Verabreichung von abhängigkeits- erzeugenden Mitteln oder entspre- chenden Rezepten zu Händen be- reits Abhängiger, wie der Angeklag- te ebenfalls gewußt hat, einen ärztli- chen Kunstfehler dar. Dies ist auch, wie der Sachverständige, Prof. Dr.

med. Y, überzeugend dargelegt hat, in allen deutschen, medizinischen Zeitschriften spätestens seit 1973 unmißverständlich vertreten wor- den.

Der vorhanden gewesene Wille des Angeklagten, den Patienten von sei- ner Drogensucht zu befreien, und die bloße Hoffnung, dieses Ziel, be- wußt entgegen den anerkannten Re- geln ärztlicher Kunst, durch eine über ein Jahr lang laufend erfolgen- de Verschreibung ... zu erreichen, entbindet den Angeklagten nicht

von dem Vorwurf, dabei billigend in Kauf genommen zu haben, durch diese Behandlung, wie tatsächlich geschehen, laufend gegen das BtMG zu verstoßen."

Dr. E. Burkardt Haedenkampstraße 3 5000 Köln 41

Haftung bei unentgeltlicher Behandlung von Kollegen — Sachverständigenbeweis

1. Die Behandlung eines Arztes durch einen anderen Arzt geschieht in der Regel auch dann auf vertragli- cher Grundlage, wenn beide davon ausgehen, daß der behandelnde Arzt aus kollegialen Gründen kein Hono- rar fordern wird. In einem solchen Fall ist der behandelnde Arzt zur gleichen Sorgfalt verpflichtet und haftet nach den gleichen Maßstäben wie im Rahmen eines sonstigen Be- handlungsvertrags.

2. Dem Richter steht es zwar grund- sätzlich frei, sich Kenntnisse auf ei- nem ihm von Hause aus fremden Fachgebiet auch aus einschlägiger Fachliteratur zu verschaffen und da- her auf Sachverständigenbeweis zu verzichten. Dies muß aber dort seine Grenze finden, wo sich das gesuchte Ergebnis nicht unmittelbar aus der Literatur entnehmen läßt, sondern einer Auswertung bedarf, die ihrer- seits wieder fachliche Kenntnisse voraussetzt.

(Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. 6.

1977, VI ZR 77/76)

Religionszugehörigkeit und elterliche Gewalt

Es ist mit dem Grundrecht der Glau- bens- und Bekenntnisfreiheit unver- einbar, einem Elternteil allein we- gen seiner Glaubenszugehörigkeit („Zeugen Jehovas") die Eignung zur Ausübung der elterlichen Gewalt abzusprechen.

Bayerisches Oberstes Landesge- richt, Beschluß vom 25. 9. 1975

(BReg 1 Z 55/75)

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

2918 Heft 49 vom 8. Dezember 1977

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Thema: Drogen und ihre Wirkungen an den Nervenzellen M 6 (Ab) Drogen – molekulare Manipulatoren im Kopf M 7 (Ab) Botenstoffe im

kaum irgendwo erreichten Standard hat und die Ärzte in Wirklichkeit längst nicht mehr dem Klischee des bornierten Techno-Spezialisten ent- sprechen, werden Suchtpatienten

Patienten durch Artikel diskriminiert. Es ist eine Frage der Weltanschauung oder Menta- lität, ob man lieber dem bay- rischen oder dem nordrhein- westfälischen Innenminister

In dieser Einheit beschäftigen sich Ihre Schüler mit der Thematik des „Komasaufens“, erarbeiten mit der Placemat-Methode mögliche Ursa- chen für eine Drogenabhängigkeit und

In dieser Einheit beschäftigen sich Ihre Schüler mit der Thematik des „Komasaufens“, erarbeiten mit der Placemat-Methode mögliche Ursa- chen für eine Drogenabhängigkeit und

Die Gemeinsamkei- ten dieser gestuften Hilfesysteme lie- gen in Ansprechpartnern, über die erste Anfragen oder Erstkontakte zustande kommen können, um den Zugang zu

Mit nahezu allen medizinischen Fächern ist sie nicht nur über die originären Suchterkrankungen, sondern auch über Folge- und Begleiterkrankungen verbunden und beeinflusst

Zugleich soll es aber vor allem über die jeweilige Droge aufklären, Infor- mationen geben oder aber auch realistische Bilder davon zeigen, wohin die Abhängigkeit von dieser