NOTIZEN
len, eine „Kniedistorsion" auf die verschiedenen Instabilitäten und Kniebinnenverletzungen hin zu kon- tretisieren. Zur Vermeidung schwer- wiegender Folgeschäden erscheint allein eine frühzeitige Rekonstruk- tion der betroffenen Strukturen ge- eignet. Die Diskussion über die be- ste Behandlung chronischer Instabi- litäten ist noch in vollem Gang. Der Ersatz mit alloplastischen Materia- lien ist im Vordringen. Eine ungelö- ste Frage ist die Therapie chondro- pathischer Beschwerden. Ein Zu- sammenhang mit Meniskusläsionen wird bei 25 bis 47 Prozent der Fälle angegeben.
Die häufigste Gelenkverletzung ist die Distorsion des oberen Sprunggelenkes. Fuß- und Hand- ball, Basketball, Volleyball, Racket- Sportarten, Eiskunstlauf mit häufi- gem Supinations-Adduktions-Inver- sions-Trauma sind prädisponierend.
Im Gegensatz dazu entsteht die für das Fallschirmspringen typische We- ber-C-Fraktur durch Pronation- Eversion-Abduktion beim Lande- fall. Die primäre Naht frischer Kap- sel-Band-Rupturen des oberen Sprunggelenkes ist der konservati- ven Therapie überlegen. Sekundäre Bandplastiken stellen nur in ca. 64 Prozent die volle Sportfähigkeit wie- der her. Eine Verkürzung der Trai- ningspause scheint durch einen neu- en, Maximalbewegungen sowie Su- pination hemmenden, Spezialschuh möglich.
Literatur im Sonderdruck, zu beziehen über die Verfasser
Anschrift für die Verfasser:
OTA Professor Dr. med.
Wilhelm Hartel
Chirurgische Abteilung
des Bundeswehrkrankenhauses Oberer Eselsberg 40
7900 Ulm/Donau
Was in eine
Bereitschaftstasche gehört
Zu dem Beitrag von Dr. med.
Peter Knuth in Heft 33 vom 13. Au- gust 1987 erhielten wir von Professor Dr. Junge einen wichtigen Hinweis, den wir gern veröffentlichen:
An der Grenze kann es Schwierigkeiten geben
In seinem Beitrag hat sich Dr.
Knuth zur Mitnahme von Arztkof- fern ins Ausland beziehungsweise zur Ausrüstung der ärztlichen Be- reitschaftstasche und den gegebe- nenfalls mitzuführenden Arzneimit- teln geäußert. Im Hinblick darauf, daß unter den Analgetika auch Be- täubungsmittel angesprochen wur- den, sehen wir uns veranlaßt, auf folgendes aufmerksam zu machen.
Der grenzüberschreitende Ver- kehr mit Betäubungsmitteln unter- liegt nach den betäubungsmittel- rechtlichen Bestimmungen einer ge- nerellen Erlaubnispflicht und bedarf für jeden Einzelfall einer zusätz- lichen Genehmigung (§§ 3, 11 Be- täubungsmittelgesetz). Hiervon aus- genommen sind lediglich der grenz- überschreitende Dienstleistungs- und Reiseverkehr im Rahmen C) zu- lässiger ärztlicher Berufsausübung oder der ersten Hilfeleistung durch einen Arzt, C) einer Reise, sofern es sich bei den mitgeführten Betäu- bungsmitteln um zur therapeuti- schen Verwendung zugelassene Zu- bereitungen und jeweils angemesse- ne Mengen handelt (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Betäubungsmittel-Außenhan- delsverordnung). Die Ausnahmere- gelung bezieht sich jedoch nur auf das Verbringen von Betäubungsmit- teln in oder aus dem Geltungsbe- reich des Betäubungsmittelgesetzes.
Diese Vorschrift ist internatio- nal nicht verbindlich. Der dienstlei- stende beziehungsweise der reisende Arzt sollte sich daher vergewissern, daß in den jeweiligen Ländern ent- sprechende Ausnahmeregelungen bestehen und sich eventuell erfor- derliche Genehmigungen der Regie- rungen dieser Länder für das Mit- führen der Betäubungsmittel be-
schaffen. Den deutschen Zollstellen brauchen die mitgeführten Betäu- bungsmittel nicht angemeldet zu werden, da die Vorschriften über die zollamtliche Einfuhr- und Ausfuhr- abfertigung ebenfalls ausgesetzt sind. Die Zollbeamten sind jedoch berechtigt zu prüfen, ob die vorge- nannten Voraussetzungen vorliegen.
Zur Vermeidung von Schwierig- keiten sollte der Arzt daher geeigne- te Unterlagen zum Nachweis dieser Voraussetzungen mit sich führen.
Dr. rer. nat. Wilfried Junge Direktor und Professor Bundesgesundheitsamt
Postfach 33 00 13 1000 Berlin 33
Strahlentherapie
gutartiger Erkrankungen
Im Nachgang zu den in Heft 22/1987 veröffentlichten Diskus- sionsbeiträgen zu dem Editorial von Professor Dr. med. Friedhelm Heß (Heft 48/1986) bringen wir noch eine wichtige Ergänzung des Schlußwor- tes von Professor Heß, die bei der Bearbeitung übersehen worden war:
„Herr Haußmann hat insofern recht, daß die fortgeschrittenen Sta- dien der Dupuytrenschen Kontrak- tur nicht ohne chirurgische Korrek- tur auskommen. Das Stadium I als Frühstadium ist jedoch der Strahlen- therapie zugänglich. Herbst und Regler erzielten hier bei 62 Patien- ten, die mindestens 18 Monate nachbeobachtet wurden, in 98 Pro- zent der Fälle Stillstand der Erkran- kung. Diese Ergebnisse decken sich mit den eigenen Beobachtungen und den Literaturangaben von Braun- Falco und Lukacs sowie Haase."
Literatur:
1. Herbst, M. und Regler, G.: Dupuytrensche Kontraktur — Radiotherapie der Frühsta- dien. Strahlentherapie 161 (1985) 143-147 2. Braun-Falco, 0. und Lukacs, S.: Dermatolo-
gische Röntgentherapie, Springer 1973 3. Haase, W.: Strahlentherapie hypertrophi-
scher Prozesse des Bindegewebes — Induratio penis plastica, Dupuytrensche Kontraktur, Keloide. Therapiewoche 32 (1982) 4856-4864
Prof. Dr. med. Friedhelm Heß Leiter der Strahlenklinik der Universität Marburg Klinikum Lahnberge
Baldingerstraße 3550 Marburg/Lahn A-3240 (60) Dt. Ärztebl. 84, Heft 47, 19. November 1987