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Grenze für Kleinbetragsrechnung liegt nun bei EUR 250

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Stand: 12.05.2017 | Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt | Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden | © KÜFFNER MAUNZ LANGER ZUGMAIER

2. Wirkung ab 01.01.2017

Die Änderung gilt rückwirkend ab 01.01.2017. Unternehmer, die seit dem 01.01.2017 Rechnungen zwischen EUR 150 und 250 (brutto) empfangen haben, dürfen sich freuen. Die Rechnungen berechtigen zum Vorsteuerabzug, auch wenn sie lediglich die Angaben nach § 33 UStDV enthalten.

3. Praktische Anwendungsprobleme bleiben bestehen Auch nach dem Bürokratieentlastungsgesetz II können nicht notwendige Angaben in Kleinbetragsrechnungen weiterhin den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers gefährden.

Besonders praxisrelevant sind unvollständige oder unzutref- fende Angaben zum Leistungsempfänger. In solchen Fällen versagt die Finanzverwaltung regelmäßig den Vo rsteuerab- zug mit der Begründung, dass die Kleinbetragsrechnung nicht den Bestimmungen des § 33 UStDV entspricht. Dies führt zu dem paradoxen Ergebnis, dass der Vorsteuerabzug bei einem leeren Adressfeld besteht, bei einem unvollstä n- dig oder unzutreffend ausgefüllten Adressfeld jedoch nicht.

4. Empfehlung

Kleinbetragsrechnungen sollten lediglich die notwendigen Rechnungsangaben nach § 33 UStDV enthalten. Alle zu- sätzlichen Angaben bergen das Risiko, dass sie sich als unvollständig oder unzutreffend erweisen und so den Vor- steuerabzug des Leistungsempfängers gefährden.

Grenze für Kleinbetragsrechnung liegt nun bei EUR 250

Rückwirkend zum 01.01.2017 wurde die Grenze für Klein- betragsrechnungen auf EUR 250 (brutto) erhöht. Damit bezweckt der Gesetzgeber einen verstärkten Vereinfa- chungseffekt, der vor allem bei Barumsätzen, im Handel mit Waren des täglichen Bedarfs sowie bei Abrechnungen durch Automaten zum Tragen kommen soll.

1. Kleinbetragsregelung in § 33 UStDV

Die Kleinbetragsregelung in § 33 UStDV trägt im täglichen Geschäftsleben zu einer erheblichen Erleichterung beim Vorsteuerabzug bei. Der Vorsteuerabzug setzt gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 UStG voraus, dass der Leistungs- empfänger eine Rechnung besitzt, in der die in § 14 Abs. 4 UStG normierten Rechnungsangaben enthalten sind. Die Kleinbetragsregelung in § 33 UStDV bestimmt für den Vor- steuerabzug geringere Anforderungen an die Angaben in einer Rechnung. Gegenüber den Rechnungsangaben in

§ 14 Abs. 4 UStG sind insbesondere die Angabe des Leis- tungsempfängers sowie ein gesonderter Umsatzsteueraus- weis entbehrlich. Die Kleinbetragsregelung findet keine Anwendung im Versandhandel (§ 3c UStG), bei innerge- meinschaftlichen Lieferungen (§ 6a UStG) sowie bei Um- kehr der Steuerschuld (§ 13b UStG).

Rückwirkende Änderung für Kleinbetrags- rechnungen zum 01.01.2017

Durch das Bürokratieentlastungsgesetz II hebt der Ge- setzgeber die Grenze für Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV) von EUR 150 auf EUR 250 an. Die Änderung tritt rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft.

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