• Keine Ergebnisse gefunden

Elektronische Dienstleistung trotz menschlicher Beteiligung

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Elektronische Dienstleistung trotz menschlicher Beteiligung"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Stand: 22.09.2016 | Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt | Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden | © KÜFFNER MAUNZ LANGER ZUGMAIER

2. Sachverhalt

Die Klägerin betrieb mehrere Kontaktbörsen im Internet. Die Nutzer dieser Kontaktbörsen mussten einen regelmäß igen Mitgliedsbeitrag entrichten. Im Gegenzug konnten sie Nut- zerprofile anlegen, auch als Videoprofil. Darüber hinaus umfasste der Mitgliedsbeitrag folgende Leistungen:

 Zugriff auf persönliche Informationen anderer Nutzer

 Kontaktaufnahme mit anderen Nutzern

 Suche anderer Nutzer inklusive Filterfunktion

 Online-Nachrichtenmagazine

 Chat-Räume

 Beschwerde-Hotlines

 Abteilung zur Kontrolle der Nutzer-Aktivitäten, der Ver- letzung der Privatsphäre und von Missbrauch.

Elektronische Dienstleistung trotz menschlicher Beteiligung

1. Hintergrund

B2C-Dienstleistungen an deutsche Kunden unterliegen deutscher Umsatzsteuer, wenn die Dienstleistungen elek t- ronisch erbracht werden. Andernfalls sind sie dort steuer- bar, wo der Unternehmer ansässig ist. Für Unternehmer ist es daher vorteilhafter, wenn ihre B2C-Dienstleistungen nicht als elektronisch erbracht gelten.

Eine elektronische Dienstleistung liegt vor, wenn die fo l- genden vier Voraussetzungen erfüllt sind: Die Leistung wird über das Internet oder ein elektronisches Netz erbracht. Sie ist im Wesentlichen automatisiert. Die Leistung wird durch Informationstechnologie erst möglich. Schließlich darf die Leistung nur mit minimaler menschlicher Beteiligung e r- bracht werden.

Insbesondere hinsichtlich der letzten beiden Voraussetzu n- gen bestand Streit zwischen der deutschen Finanzverwal- tung und der US-amerikanischen Klägerin.

BFH: Online-Communities sind steuerpflichtig

Der BFH hatte jüngst darüber zu entscheiden, ob die Leistungen des amerikanischen Anbieters von Internet- Kontaktbörsen in Deutschland umsatzsteuerpflichtig sind.

Die Leistungen beinhalteten auch Tätigkeiten von Mitar- beitern der Klägerin. Dennoch bejahte der BFH die Steu- erpflicht in Deutschland mit der Begründung, die Leistun- gen würden elektronisch erbracht. Die Entscheidung soll- te alle Unternehmer aufhorchen lassen. Sie sollten prü- fen, ob sie Dienstleistungen elektronisch erbringen. Falls ja, könnten diese im Ausland steuerpflichtig sein.

KMLZ

UMSATZSTEUER NEWSLETTER

28 | 2016

(2)

Stand: 22.09.2016 | Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt | Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden | © KÜFFNER MAUNZ LANGER ZUGMAIER

Die Leistung ist schließlich auch nur mit Informationstec hno- logie möglich. Es kommt darauf an, wie die Leistung tat- sächlich erbracht wird. Unerheblich ist, dass sie auch „off- line“ erbracht werden könnte.

4. Auswirkungen für die Praxis

Die Bedeutung des BFH-Urteils beschränkt sich in erster Linie auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Das BFH-Urteil ist daher vor allem für ausländische Unterne hmer beachtlich, die Dienstleistungen an in Deutschland ansäss i- ge Kunden erbringen. Der BFH legt den Sachverhalt relativ streng aus. Damit kommt er der deutschen Finan zverwal- tung entgegen. Diese kann nun ausländischen U nternehmen gegenüber leichter begründen, warum diese für ihre Dienst- leistungen an deutsche Kunden deutsche Umsatzsteuer abführen müssen. Andererseits hat der BFH hier einen Einzelfall entschieden. Fraglich ist, ob der BFH die gleiche Entscheidung getroffen hätte, wenn Mitarbeiter der Klägerin die Kunden auch bei der Kontaktaufnahme oder dem Anle- gen der Profile unterstützt hätten.

Schließlich gibt es keinen Grund für deutsche Unterne hmen, sich entspannt zurückzulehnen. Heutzutage erbringen viele Unternehmen Dienstleistungen über das Internet. Darüber hinaus hat das Thema „elektronische Dienstleistungen“ seit dem 01.01.2015 deutlich an Fahrt aufgenommen. Der MwSt- Ausschuss der EU-Kommission hat sich schon mehrfach damit befasst. Die EU-Mitgliedstaaten werden somit sehr genau darauf achten, ob Dienstleistungen ausländischer Unternehmer (gerade aus Deutschland) in ihrem Land ste u- erbar sind. Deutsche Unternehmen sollten daher genau prüfen, ob sie diesem Risiko ausgesetzt sind.

Die Klägerin ging davon aus, dass ihre Leistungen in den USA steuerbar seien. Die Finanzverwaltung und das Gericht der ersten Instanz meinten jedoch, dass die Klägerin elek t- ronische Dienstleistungen erbringt. Ihre Leistungen seien daher in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig.

3. Entscheidung des BFH

Der BFH schloss sich der Auffassung des Finanzamts und des Finanzgerichts an. Aus seiner Sicht erbringt die Kläg e- rin eine elektronische Dienstleistung. Sie stellt eine Daten- bank zur Verfügung. Die vorgenannten Dienstleistungen teilte der BFH dabei wie folgt ein: Sie sind entweder El e- ment der Hauptleistung (z. B. der Zugriff auf Profile anderer Nutzer und die Suchfunktion). Andernfalls sind sie Neben- leistungen (z. B. Chat-Räume und Nachrichtenmagazine).

Als solche teilen sie das umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung (d. h. Bereitstellung einer Datenbank).

Beachtenswert ist in diesem Zusammenhang, dass der BFH auch die Sammlung der Daten als Hauptleistung einordnet.

Dabei soll es seines Erachtens nicht darauf ankommen, ob die Informationen automatisiert gesammelt werden (z. B.

durch einen Web Crawler) oder manuell (wie hier durch die Selbstauskunft der Mitglieder).

Bei der Kontrollabteilung soll es sich um eine vorbereitende und begleitende Maßnahme handeln. Sie findet nicht im Rahmen des „eigentlichen Leistungsvorgangs“, d. h. der Bereitstellung der Datenbank statt. Daher soll der „eigentli- che Leistungsvorgang“ ohne menschliche Beteiligung ablau- fen.

Ansprechpartner:

Matthias Luther, LL.M. Tax Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht Tel.: 0211 / 540953 - 95 matthias.luther@kmlz.de

KÜFFNER MAUNZ LANGER ZUGMAIER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH | www.kmlz.de | office@kmlz.de D-80331 München | Unterer Anger 3 | Tel.: +49 (0) 89 / 217 50 12 50 – 20 | Fax: +49 (0) 89 / 217 50 12 50 – 99

D-40221 Düsseldorf | Speditionstraße 21 | Tel.: +49 (0) 211 / 54 09 53 – 20 | Fax: +49 (0) 211 / 54 09 53 – 99

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Stand: 09.02.2018 | Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt | Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden | © KÜFFNER MAUNZ LANGER

Stand: 08.01.2018 | Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt | Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden | © KÜFFNER MAUNZ LANGER

Stand: 12.05.2017 | Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt | Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden | © KÜFFNER MAUNZ LANGER

Stand: 12.04.2017 | Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt | Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden | © KÜFFNER MAUNZ LANGER

Stand: 19.12.2016 | Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt | Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden | © KÜFFNER MAUNZ LANGER

Stand: 19.07.2016 | Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt | Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden | © KÜFFNER MAUNZ LANGER

Stand: 28.10.2015 | Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt | Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden | © KÜFFNER MAUNZ LANGER

Stand: 08.01.2015 | Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt | Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden | © KÜFFNER MAUNZ LANGER