• Keine Ergebnisse gefunden

Gutgläubigkeit bei Leistungsbezügen von angeblichen Scheinunternehmern

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Gutgläubigkeit bei Leistungsbezügen von angeblichen Scheinunternehmern"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Stand: 08.01.2015 | Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt | Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden | © KÜFFNER MAUNZ LANGER ZUGMAIER

2. Sachverhalt des Beschl. v. 26.09.2014

Ein Unternehmer hat den Vorsteuerabzug aus Eingangs- rechnungen eines Lieferanten vorgenommen. Diese Vo r- steuern forderte das Finanzamt nunmehr zurück. Der Rec h- nungssteller sei eine „Scheinfirma“. Auf der Rechnung sei ein falscher Sitz angegeben. Daher sei die Rechnung falsch.

Die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs lägen damit nicht vor. Der Unternehmer wehrte sich hiergegen gericht- lich und beantragte die Aussetzung der Vollziehung des Rückforderungsbescheids. Er machte geltend, dass er nichts davon wissen konnte, dass der angegeben e Sitz falsch ist.

Unternehmer

„Schein- unternehmer“

Finanzamt

EUR 100,00 + EUR 19,00

EUR 19,00 Vorsteuerabzug

EUR 19,00 Rückzahlung?

Lieferung / sonstige Leistung

Gutgläubigkeit bei Leistungsbezü- gen von angeblichen Scheinunter- nehmern

1. Problemstellung

Der BFH versagt in bisher ständiger Rechtsprechung den Vorsteuerabzug, wenn ein Unternehmer keine ordnungs- gemäße Rechnung besitzt. Das bedeutet, der Unternehmer muss abgezogene Vorsteuerbeträge an das Finanzamt zurückzahlen. Eine Rechnung ist z. B. nicht ordnungsg e- mäß, wenn der Leistende in der Rechnung einen Scheinsitz oder einen falschen Namen angibt.

Wenn der Leistungsempfänger bezüglich solcher falschen Angaben gutgläubig ist, kann er den Vorsteuerabzug allen- falls in einem separaten Billigkeitsverfahren geltend m a- chen. Bis der Unternehmer die Zahlung erhält, vergeht hierbei meist eine lange Zeit. Außerdem ist verfahrens- rechtlich ein eigener (häufig fehlender) Antrag notwendig.

Von dieser bisherigen Rechtsprechung scheinen beide Umsatzsteuersenate des BFH aber abzurücken (BFH, B e- schl. v. 16.04.2014 – Az. V B 48/13 und Beschl. v.

26.09.2014 – Az. XI S 14/14).

Vorsteuerabzug bei Gutgläubigkeit doch im Festsetzungsverfahren?

Finanzämter versagen häufig den Vorsteuerabzug mit dem Argument, dass der Unternehmer die Ware von ei- nem sog. Scheinunternehmer bezogen hat. Auf Gutgläu- bigkeit komme es im Festsetzungsverfahren nicht an.

Nach neueren Entscheidungen des BFH könnte dies in Zukunft anders zu beurteilen sein. Im Steuerstreit stellt sich dann zusätzlich die Frage, wer den Nachweis der Gutgläubigkeit antreten muss.

KMLZ

UMSATZSTEUER NEWSLETTER

01 | 2015

(2)

Stand: 08.01.2015 | Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt | Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden | © KÜFFNER MAUNZ LANGER ZUGMAIER

die Voraussetzungen des § 15 UStG nicht vorliegen, so würde dies die Situation von Unternehmern erheblich ver- bessern.

Denn oft versagen Finanzämter den Vorsteuerabzug mit dem pauschalen Hinweis auf fehlerhafte Rechnungsanga- ben. Dies betrifft z. B. vom Lieferanten betrogene oder unwissentlich in ein sog. Karussellgeschäft geratene Unter- nehmer.

Bis auf weiteres sollten Steuerpflichtige in laufenden Verfah- ren unter Verweis auf die Beschlüsse des BFH ein Ruhen des Verfahrens erwirken. Außerdem ist zur Sicherheit ein Billigkeitsantrag beim Finanzamt angeraten.

Oft spielen in diesen Konstellationen auch Fragen der B e- weislast eine Rolle. Muss das Finanzamt beweisen, dass der angegebene Sitz falsch ist? Oder ist es Aufgabe des Unternehmers, die Richtigkeit des Sitzes zu beweisen?

Auch hier deutet sich in der finanzgerichtlichen Rechtspre- chung eine Abkehr von der bisher unternehmerfeindlichen Rechtsprechung des BFH an.

Mit dieser Rechtsprechungsentwicklung wird die Neutralität der Mehrwertsteuer wieder etwas mehr in den Mittelpunkt gerückt. Dies ist erfreulich, da redliche Unternehmer damit mehr geschützt sind.

3. Entscheidung des BFH

Der BFH hat die begehrte Aussetzung der Vollziehung ge- währt.

Dies überrascht, da nach bisheriger Rechtsprechung der Unternehmer den Vorsteuerabzug nicht vornehmen darf, wenn Rechnungsangaben falsch sind. Durch die Angabe des Scheinsitzes war im vorliegenden Fall aber die Rech- nungsangabe falsch. Dies hätte bedeutet, dass der Rüc kfor- derungsbescheid rechtmäßig war.

Der BFH hält es für möglich, dass Unternehmer auch dann zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, wenn sie auf falsche Angaben des Lieferanten vertrauten und sich diese Angaben später als falsch herausstellen.

Der BFH verweist in diesem Zusammenhang auf die neuere Rechtsprechung des EuGH in den Rs. Mahagebén und Dávid (C-80/11) und Maks Pen EOOD (C-18/13) sowie verschiedener Finanzgerichte.

Danach kann ein Unternehmer – obgleich § 15 UStG den Schutz des guten Glaubens an die Erfüllung der Vorsteue r- abzugsvoraussetzungen nicht vorsieht – bereits im Festset- zungsverfahren zum Vorsteuerabzug berechtigt sein.

4. Hinweise für die Praxis

Sollte der BFH im späteren Hauptsacheverfahren bei seiner Meinung bleiben, wonach gutgläubige Unternehmer den Vorsteuerabzug auch dann geltend machen können, wenn

KÜFFNER MAUNZ LANGER ZUGMAIER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH | Unterer Anger 3 | D -80331 München Tel.: +49 (0) 89 / 217 50 12 – 20 | Fax: +49 (0) 89 / 217 50 12 – 99 | www.kmlz.de | office@kmlz.de

Ansprechpartner: Prof. Dr. Thomas Küffner Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer Tel.: 089 / 217 50 12 - 30 thomas.kueffner@kmlz.de

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Stand: 09.02.2018 | Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt | Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden | © KÜFFNER MAUNZ LANGER

Stand: 08.01.2018 | Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt | Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden | © KÜFFNER MAUNZ LANGER

Stand: 12.05.2017 | Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt | Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden | © KÜFFNER MAUNZ LANGER

Stand: 12.04.2017 | Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt | Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden | © KÜFFNER MAUNZ LANGER

Stand: 19.12.2016 | Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt | Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden | © KÜFFNER MAUNZ LANGER

Stand: 22.09.2016 | Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt | Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden | © KÜFFNER MAUNZ LANGER

Stand: 19.07.2016 | Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt | Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden | © KÜFFNER MAUNZ LANGER

Stand: 28.10.2015 | Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt | Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden | © KÜFFNER MAUNZ LANGER