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BFH: Hohe Hürden für Haftung nach § 25d Abs. 1 UStG

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Stand: 07.12.2017 | Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt | Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden | © KÜFFNER MAUNZ LANGER ZUGMAIER

2. Sachverhalt

Die Klägerin (Kl.) hat von der X-GmbH in 2012 Fahrzeuge und Container erworben. Die X-GmbH rechnete mit Umsatz- steuer ab. Sie entrichtete jedoch nicht die Umsatzsteuer des betreffenden Monats. Geschäftsführer der X-GmbH war Y, der bereits für andere Unternehmen aufgetreten war, zu denen die Kl. Geschäftsbeziehungen unterhielt.

Gegen Y wurde seit 2008 in einer Vielzahl von Fällen der Umsatzsteuerhinterziehung ermittelt. Die Steuerfahndung informierte die Kl. über die Ermittlungsverfahren kurz nach den erfolgten Lieferungen durch die X-GmbH. Im Jahr 2014 wurde Y wegen Hinterziehung der Umsatzsteuer aus den Lieferungen an die Kl. verurteilt.

Das Niedersächsische FG hatte der Klage stattgegeben.

Dabei hatte es unterstellt, dass die Kl. bereits seit 2008 positive Kenntnis von den Ermittlungen gegen Y hatte. De n- noch lehnte es eine Haftung nach § 25d Abs. 1 UStG ab.

Hiergegen legte das Finanzamt Revision ein.

BFH: Hohe Hürden für Haftung nach § 25d Abs. 1 UStG

Die Bewältigung der steuerrechtlichen und strafrechtlichen Folgen von Karussellgeschäften reißt nicht ab. Zur Ein- dämmung von Umsatzsteuerbetrug hatte der Gesetzgeber

§ 25d UStG als gesamtschuldnerische Haftungsnorm in das UStG eingefügt. In seiner Entscheidung vom 10.08.2017 (V R 2/17) stellt der BFH strenge Anforderungen an die Anwendung des § 25d Abs. 1 UStG.

1. Rechtlicher Hintergrund

§ 25d Abs. 1 UStG führt zur Haftung des Leistungsempfän- gers aus einem vorangegangenen Umsatz, soweit der Rechnungsaussteller entsprechend seiner vorgefassten Absicht die ausgewiesene Steuer nicht entrichtet hat und der Leistungsempfänger bei Abschluss des Vertrages über seinen Eingangsumsatz davon Kenntnis hatte oder nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte haben müssen. Grundsätzlich trägt das Finanzamt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des § 25d Abs. 1 UStG gegeben sind.

§ 25d Abs. 1 UStG: Absicht der Steuerhinter- ziehung bzgl. konkreter Umsätze erforderlich

Eine Haftung nach § 25d Abs. 1 UStG unterliegt nach aktueller Rechtsprechung des BFH hohen Hürden. Der Leistungsempfänger kann für die Umsatzsteuer auf in der Leistungskette vorangegangene Umsätze nur ausnahms- weise haftbar gemacht werden. Hierfür genügt es nicht, dass der Leistungsempfänger von strafrechtlichen Ermitt- lungen gegen den Leistenden Kenntnis hat. Erforderlich sind vielmehr Anhaltspunkte, die belegen, dass der Leis- tende bei Vertragsschluss die Absicht hatte, die Umsatz- steuer für die konkreten Umsätze nicht abzuführen.

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39 | 2017

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Stand: 07.12.2017 | Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt | Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden | © KÜFFNER MAUNZ LANGER ZUGMAIER

4. Fazit

Mit dieser Entscheidung ist nunmehr geklärt, dass an das Kennenmüssen i. S. d. § 25d Abs. 1 UStG erhöhte Anforde- rungen zu stellen sind.

Ob eine Überkompensation des entstandenen Steuerscha- dens zulässig ist, indem das Finanzamt dem Leistungsem p- fänger sowohl den Vorsteuerabzug versagt als auch ihn zugleich nach § 25d UStG in Haftung nimmt, ließ der BFH offen. Das FG Baden-Württemberg hatte sich in einem Be- schluss vom 23.06.2016 – 1 V 1044/16 gegen die Zulässig- keit einer Überkompensation ausgesprochen (vgl. Newslet- ter 25/2016). Dies betraf zwar einen Fall, in dem § 25d UStG nicht angewendet wurde, der Vorsteuerabzug in der Lieferkette jedoch mehrfach versagt worden war. Für Fälle des § 25d UStG kann aber letztlich nichts anderes gelten.

Die Erkenntnis des BFH sollte auch auf solche Fälle über- tragbar sein, in denen das Finanzamt den Vorsteuerabzug oder die Steuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung versagt, weil der betroffene Unternehmer angeb- lich von einem Betrug in der Leistungskette wusste oder hätte wissen müssen. Die bloße Kenntnis von laufenden Ermittlungsmaßnahmen in der Leistungskette dürfte den Sorgfaltsmaßstab des Unternehmers nicht erhöhen. Erfor- derlich sind auch hier Umstände, die auf einen beabsichti g- ten Umsatzsteuerbetrug hinsichtlich der ganz konkreten Umsätze hindeuten. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass Finanzbehörden in entsprechenden Fällen dem Unte r- nehmer eine erhöhte Sorgfalt abverlangen.

Unternehmern, die sich steuerrechtlich oder strafrechtlich dem Vorwurf des Wissens oder Hätte-wissen-Müssens ausgesetzt sehen, kann diese Entscheidung eine Hilfe sein.

3. Entscheidungsgründe

Der BFH stellt in seiner Entscheidung klar, dass die Vor- instanz eine Inanspruchnahme der Kl. nach § 25d Abs. 1 UStG zutreffend verneint habe. Das Finanzamt habe nicht nachgewiesen, dass die Kl. von einer etwaigen vorgefassten Absicht des Y Kenntnis hatte oder nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns Kenntnis hätte haben müssen.

Selbst wenn man unterstellt, dass die Kl. bereits im Jahr 2008 von steuerstrafrechtlichen Ermittlungen gegen Y Kenntnis hatte, folgt für den BFH hieraus nicht, dass die Kl.

von der Absicht des Y wusste, die Umsatzsteuer aus den Lieferungen an die Kl. nicht abzuführen. Bis zur Verurteilung des Y gelte zum einen die Unschuldsvermutung. Zum and e- ren könne aus strafrechtlich bedeutsamem Verhalten bei anderen Geschäftsvorfällen nicht der sichere Schluss gezo- gen werden, dass auch bei künftigen Umsätzen eine Um- satzsteuerhinterziehung beabsichtigt ist.

Wenn die Regelvermutung des § 25d Abs. 2 UStG (günsti- gere Preise als marktüblich ohne wirtschaftlichen Grund) nicht greift, sind aus Sicht des BFH an das Kennenmüssen i. S. d. § 25d Abs. 1 UStG strenge Anforderungen zu stellen.

§ 25d Abs. 1 UStG muss unter Beachtung des Verhältnis- mäßigkeitsgrundsatzes ausgelegt werden. Die Kenntnis von steuerstrafrechtlichen Ermittlungen gegen den Leistenden erhöht die Sorgfaltspflichten des Leistungsempfängers nicht.

Erforderlich sind vielmehr Anhaltspunkte, die für den Unter- nehmer im Rahmen eines konkreten Leistungsbezugs den Schluss nahelegen, dass der Rechnungsaussteller bereits bei Vertragsschluss die Absicht hatte, die Umsatzsteuer für diese Umsätze nicht abzuführen. Hierfür gab es im Streitfall in Bezug auf die konkreten Eingangsleistungen nach Auf- fassung des BFH jedoch keinerlei Anhaltspunkte.

Ansprechpartner: Dr. Thomas Streit, LL.M. Eur.

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht Tel.: +49 89 217501275 thomas.streit@kmlz.de

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