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Kantonsratsbeschluss Vom 31.08.2021 Nr. RG 0129c/2021

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Kantonsratsbeschluss

Vom 31.08.2021

Nr. RG 0129c/2021

Öffentliches Beschaffungswesen: Änderung des Gebührentarifs (GT)

Der Kantonsrat von Solothurn

gestützt auf Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe a der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 19861) und § 371 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) vom 4. April 19542) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsra- tes vom 8. Juni 2021 (RRB Nr. 2021/788)

beschliesst:

I.

Der Erlass Gebührentarif (GT) vom 8. März 20163) (Stand 1. März 2021) wird wie folgt geändert:

§ 140bis (neu)

Submissionsrechtliche Sanktionen gegenüber Anbietern und Subunternehmern

1 Die Gebühren für Verfügungen nach Artikel 45 der Interkantonalen Vereinbarung über das öf- fentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 15. November 20194) betragen 100-10'000 Franken.

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.

Im Namen des Kantonsrats

Hugo Schumacher Markus Ballmer

Präsident Ratssekretär

1) BGS 111.1.

2) BGS 211.1.

3) BGS 615.11.

4) BGS xxx.x.

(2)

2

Kantonsratsbeschluss Nr. RG 0129c/2021 S. 2/2

Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum.

Verteiler

Staatskanzlei, Legistik und Justiz (4) Bau- und Justizdepartement

Departement des Innern

Departement für Bildung und Kultur Finanzdepartement

Volkswirtschaftsdepartement Gerichtsverwaltungskommission Staatskanzlei (2; Rechtsdienst) Amtsblatt (Referendum) / GS/BGS (1) Kantonale Finanzkontrolle

Parlamentsdienste (1961/2021)

Referenzen

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