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1. Vereinigung der Einwohnergemeinde Oekin-gen und der Bürgergemeinde Oekingen 2. Vereinigung der Einwohnergemeinde Kriegstetten und der Bürgergemeinde Kriegstetten 3. Änderung des Verzeichnisses der solothurni-schen Gemeinden

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SGB 0192/2021

1. Vereinigung der Einwohnergemeinde Oekin- gen und der Bürgergemeinde Oekingen

2. Vereinigung der Einwohnergemeinde Kriegstetten und der Bürgergemeinde Kriegstetten

3. Änderung des Verzeichnisses der solothurni- schen Gemeinden

Botschaft und Entwurf des Regierungsrates an den Kantonsrat von Solothurn

vom 28. September 2021, RRB Nr. 2021/1459

Zuständiges Departement Volkswirtschaftsdepartement

Vorberatende Kommission Sozial- und Gesundheitskommission

(2)

Hilfsz ei le

Inhaltsverzeichnis

Kurzfassung ... 3

1. Vereinigung Oekingen ... 5

1.1 Feststellungen ... 5

1.2 Erwägungen ... 5

1.3 Voraussetzungen ... 5

1.3.1 Organisatorische Voraussetzungen ... 5

1.3.2 Finanzielle Voraussetzungen ... 5

1.4 Name ... 6

1.5 Schlussfolgerung ... 6

2. Vereinigung Kriegstetten ... 6

2.1 Feststellungen ... 6

2.2 Erwägungen ... 7

2.3 Voraussetzungen ... 7

2.3.1 Organisatorische Voraussetzungen ... 7

2.3.2 Finanzielle Voraussetzungen ... 7

2.4 Name ... 8

2.5 Schlussfolgerung ... 8

3. Auswirkungen ... 8

4. Änderung des Verzeichnisses der solothurnischen Gemeinden ... 8

5. Rechtliches ... 8

6. Antrag ... 9

7. Beschlussesentwurf 1 ... 11

8. Beschlussesentwurf 2 ... 13

Beilage

Beschlussesentwurf 3

(3)

Kurzfassung

Die Einwohnergemeinde und die Bürgergemeinde Oekingen haben in gesonderten Abstimmun- gen den Zusammenschluss ihrer Gemeinden zur Einheitsgemeinde Oekingen per 1. Januar 2022 beschlossen.

Die Einwohnergemeinde und die Bürgergemeinde Kriegstetten haben in gesonderten Abstim- mungen den Zusammenschluss ihrer Gemeinden zur Einheitsgemeinde Kriegstetten per 1. Ja- nuar 2022 beschlossen.

Das Verzeichnis der solothurnischen Gemeinden ist entsprechend zu ändern.

(4)
(5)

Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren

Wir unterbreiten Ihnen nachfolgend Botschaft und Entwurf über die Vereinigung der Einwoh- nergemeinde Oekingen mit der Bürgergemeinde Oekingen, die Vereinigung der Einwohnerge- meinde Kriegstetten mit der Bürgergemeinde Kriegstetten per 1. Januar 2022 sowie die Ände- rung des Verzeichnisses der solothurnischen Gemeinden.

1. Vereinigung Oekingen

1.1 Feststellungen

Anlässlich der Urnenabstimmung vom 31. Januar 2021 stimmten die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger der Einwohnergemeinde Oekingen einer Vereinigung mit der Bürgergemeinde Oekingen per 1. Januar 2022 mit 247 Ja-Stimmen gegen 65 Nein-Stimmen zu.

Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger der Bürgergemeinde Oekingen stimmten an der Urne der Vereinigung mit der Einwohnergemeinde mit 46 Ja-Stimmen zu 44 Nein-Stimmen zu. Gegen das Resultat der Auszählung erhob ein Stimmbürger beim Verwaltungsgericht des Kantons Solo- thurn Beschwerde. Mit Urteil vom 22. April 2021 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab. Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 22. Juli 2021 ab, soweit es darauf eintrat.

Die kommunalen Volksbeschlüsse sind somit rechtskräftig.

1.2 Erwägungen

Nebst der Zustimmung der beteiligten Gemeinden bedarf es nach Artikel 47 Absatz 1 der Ver- fassung des Kantons Solothurn vom 8. Juni 1986 (BGS 111.1; KV) für die Bildung, Vereinigung oder Auflösung und die Änderung im Bestand von Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden der Zustimmung durch den Kantonsrat.

Grundsätzlich ist die Vereinigung von Gemeinden zu grösseren Organisationseinheiten zu be- grüssen. Insbesondere ist der Zusammenschluss an die Hand zu nehmen, wenn die beteiligten Gemeinden noch über genügend organisatorischen und finanziellen Spielraum verfügen.

1.3 Voraussetzungen

Voraussetzung für die kantonsrätliche Zustimmung ist, dass die Zukunft der neugebildeten Ge- meinde in organisatorischer und finanzieller Hinsicht gesichert ist oder wird.

1.3.1 Organisatorische Voraussetzungen

Die personelle Besetzung ist für die Legislatur 2021-2025 gesichert und wird aufgrund möglicher Synergien zukünftig erleichtert.

1.3.2 Finanzielle Voraussetzungen

Die wichtigsten Kennzahlen bezüglich der finanziellen Lage und Grössenordnung der beteilig- ten Gemeinden lauten aufgrund der aktuell verfügbaren Jahresrechnungen 2020 wie folgt:

(6)

Einwohnergemeinde Oekingen

Steuerfuss (NP/JP) 2020 114 / 114

Einwohner/innen 879

Eigenkapital Fr. 3'375'524

davon Kapital Spezialfinanzierung Fr. 917'088 davon Bilanzüberschuss (Kto. 299) Fr. 920'255

Verwaltungsvermögen Fr. 1'102'652

Nettovermögen Fr. 2'272'872

Nettovermögen pro Einwohner/in Fr. 2'586

Bilanzsumme Fr. 5'678'542

Bürgergemeinde Oekingen

Wald in ha (total/davon bewirtschaftet) 47 / 43

Ortsansässige Bürger/innen 136

Vorfinanzierung Fr. 0

Sonstige Spezialfinanzierungen Fr. 0

Forstreserve Fr. 0

Bürgerkapital (Eigenkapital) Fr. 568'974

Verwaltungsvermögen Fr. 4

Nettovermögen Fr. 568'970

Nettovermögen pro Bürger/in Fr. 4'184

Bilanzsumme Fr. 578'899

Die finanziellen Verhältnisse der beiden Gemeinden sind geordnet.

1.4 Name

Die vereinigte Gemeinde wird künftig den Namen "Gemeinde Oekingen" tragen.

1.5 Schlussfolgerung

Die Vereinigung der Gemeinden erweist sich als sinnvoll und zweckmässig. Mit dem Zusammen- schluss kann die Aufgabenerfüllung der Gemeinde Oekingen sowohl in organisatorischer als auch in finanzieller Hinsicht gesichert werden.

2. Vereinigung Kriegstetten

2.1 Feststellungen

Anlässlich der Urnenabstimmung vom 29. August 2021 stimmten die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger der Einwohnergemeinde Kriegstetten einer Vereinigung mit der Bürgergemeinde Kriegstetten per 1. Januar 2022 mit 290 Ja-Stimmen gegen 22 Nein-Stimmen zu.

Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger der Bürgergemeinde Kriegstetten stimmten an der Urne der Vereinigung mit der Einwohnergemeinde mit 32 Ja-Stimmen zu 1 Nein-Stimmen zu.

Die Gemeindepräsidenten erwahrten die Abstimmungsresultate. Gegen die Ergebnisse gingen keine Beschwerden ein. Die kommunalen Volksbeschlüsse sind rechtskräftig.

(7)

2.2 Erwägungen

Nebst der Zustimmung der beteiligten Gemeinden bedarf es nach Artikel 47 Absatz 1 der Ver- fassung des Kantons Solothurn vom 8. Juni 1986 (BGS 111.1; KV) für die Bildung, Vereinigung oder Auflösung und die Änderung im Bestand von Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden der Zustimmung durch den Kantonsrat.

Grundsätzlich ist die Vereinigung von Gemeinden zu grösseren Organisationseinheiten zu be- grüssen. Insbesondere ist der Zusammenschluss an die Hand zu nehmen, wenn die beteiligten Gemeinden noch über genügend organisatorischen und finanziellen Spielraum verfügen.

2.3 Voraussetzungen

Voraussetzung für die kantonsrätliche Zustimmung ist, dass die Zukunft der neugebildeten Ge- meinde in organisatorischer und finanzieller Hinsicht gesichert ist oder wird.

2.3.1 Organisatorische Voraussetzungen

Die personelle Besetzung ist für die Legislatur 2021-2025 gesichert und wird aufgrund möglicher Synergien zukünftig erleichtert.

2.3.2 Finanzielle Voraussetzungen

Die wichtigsten Kennzahlen bezüglich der finanziellen Lage und Grössenordnung der beteilig- ten Gemeinden lauten aufgrund der aktuell verfügbaren Jahresrechnungen 2020 wie folgt:

Einwohnergemeinde Kriegstetten

Steuerfuss (NP/JP) 2020 119 / 119

Einwohner/innen 1'306

Eigenkapital Fr. 5'428'987

davon Kapital Spezialfinanzierung Fr. 1'392'669 davon Bilanzüberschuss (Kto. 299) Fr. 3'896'258

Verwaltungsvermögen Fr. 1'863'807

Nettovermögen Fr. 3'565'181

Nettovermögen pro Einwohner/in Fr. 2'730

Bilanzsumme Fr. 8'326'019

Bürgergemeinde Kriegstetten

Wald in ha (total/davon bewirtschaftet) 11 / 11

Ortsansässige Bürger/innen 63

Vorfinanzierung Fr. 0

Sonstige Spezialfinanzierungen Fr. 0

Forstreserve Fr. 99'611

Bürgerkapital (Eigenkapital) Fr. 326'754

Verwaltungsvermögen Fr. 1'702

Nettovermögen Fr. 424'663

Nettovermögen pro Bürger/in Fr. 6'741

Bilanzsumme Fr. 426'365

(8)

Die finanziellen Verhältnisse der beiden Gemeinden sind geordnet.

2.4 Name

Die vereinigte Gemeinde wird den Namen "Gemeinde Kriegstetten" tragen.

2.5 Schlussfolgerung

Die Vereinigung der Gemeinden erweist sich als sinnvoll und zweckmässig. Mit dem Zusammen- schluss kann die Aufgabenerfüllung der Gemeinde Kriegstetten sowohl in organisatorischer als auch in finanzieller Hinsicht gesichert werden.

3. Auswirkungen

Den vereinigten Gemeinden wird, wenn die Voraussetzungen nach den dazumal geltenden Kri- terien erfüllt sind, der Besitzstand im Finanz- und Lastenausgleich und ein Projektbeitrag ge- mäss § 17 des Gesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich der Einwohnergemeinden vom 30.

November 2014 (BGS 131.73; FILAG EG) gewährt.

4. Änderung des Verzeichnisses der solothurnischen Gemeinden

Die Zusammenschlüsse bedingen eine Änderung des Verzeichnisses der solothurnischen Gemein- den.

5. Rechtliches

Vereinigungen bedürfen gemäss Artikel 47 Absatz 1 KV der Zustimmung des Kantonsrates. Ver- einigungen sowie Namensänderungen oder Bereinigungen bedingen ferner eine Änderung des Verzeichnisses der solothurnischen Gemeinden (KRB vom 28. Oktober 1997; BGS 131.3). Die Be- schlüsse unterliegen dem fakultativen Referendum (Art. 36 Abs. 1 Bst. b KV).

(9)

6. Antrag

Wir bitten Sie, auf die Vorlage einzutreten und den nachfolgenden Beschlussesentwürfen zuzu- stimmen.

Im Namen des Regierungsrates

Susanne Schaffner Frau Landammann

Andreas Eng Staatsschreiber

(10)
(11)

7. Beschlussesentwurf 1

Vereinigung der Einwohnergemeinde Oekingen und der Bür- gergemeinde Oekingen

Der Kantonsrat von Solothurn, gestützt auf Artikel 47 Absatz 1 der Verfassung des Kantons So- lothurn vom 8. Juni 19861) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 28. September 2021 (RRB Nr. 2021/1459), beschliesst:

1. Der Vereinigung der Einwohnergemeinde Oekingen und der Bürgergemeinde Oe- kingen wird zugestimmt. Die Gemeinde trägt zukünftig den Namen "Gemeinde Oe- kingen".

2. Dieser Beschluss tritt per 1. Januar 2022 in Kraft.

Im Namen des Kantonsrates

Präsident Ratssekretär

Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum.

Verteiler KRB

Volkswirtschaftsdepartement

Amt für Gemeinden (4; gro, ste, flu, scn) Oberamt Region Solothurn

Amt für Finanzen Steueramt (Martin Ruch)

Departemente (5; zur Weiterleitung an die betroffenen Amtsstellen) Kantonale Finanzkontrolle

Staatskanzlei

Amtsblatt (Referendum) Parlamentsdienste

Gemeindepräsidium der Einwohnergemeinde Oekingen, Gehrenstrasse 1, 4566 Oekingen Gemeindepräsidium der Bürgergemeinde Oekingen, Gehrenstrasse 1, 4566 Oekingen

________________

1) BGS 111.1.

(12)
(13)

8. Beschlussesentwurf 2

Vereinigung der Einwohnergemeinde Kriegstetten und der Bürgergemeinde Kriegstetten

Der Kantonsrat von Solothurn, gestützt auf Artikel 47 Absatz 1 der Verfassung des Kantons So- lothurn vom 8. Juni 19861), nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 28. September 2021 (RRB Nr. 2021/1459), beschliesst:

3. Der Vereinigung der Einwohnergemeinde Kriegstetten und der Bürgergemeinde Kriegstetten wird zugestimmt. Die Gemeinde trägt zukünftig den Namen "Ge- meinde Kriegstetten".

4. Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

Im Namen des Kantonsrates

Präsident Ratssekretär

Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum.

Verteiler KRB

Volkswirtschaftsdepartement

Amt für Gemeinden (4; gro, ste, flu, scn) Oberamt Region Solothurn

Amt für Finanzen Steueramt (Martin Ruch)

Departemente (5; zur Weiterleitung an die betroffenen Amtsstellen) Kantonale Finanzkontrolle

Staatskanzlei

Amtsblatt (Referendum) Parlamentsdienste

Gemeindepräsidium der Einwohnergemeinde Oekingen, Gehrenstrasse 1, 4566 Oekingen Gemeindepräsidium der Bürgergemeinde Oekingen, Gehrenstrasse 1, 4566 Oekingen

________________

1) BGS 111.1.

(14)

Beschlussesentwurf 3: Änderung des Verzeichnisses der solothurnischen Gemeinden

Änderung vom [Datum]

Der Kantonsrat von Solothurn

gestützt auf Artikel 47 Absatz 1 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 19861)

nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 28. September 2021 (RRB Nr. 2021/1459)

beschliesst:

I.

Der Erlass Verzeichnis der solothurnischen Gemeinden vom 28. Okto- ber 19972) (Stand 1. Januar 2021) wird wie folgt geändert:

§ 1 Abs. 1

1 Im Kanton Solothurn bestehen folgende Einheitsgemeinden (vereinigte Einwohner- und Bürgergemeinden):

g) Bezirk Wasseramt 4. (neu) Kriegstetten 5. (neu) Oekingen

§ 2 Abs. 1

1 Im Kanton Solothurn bestehen folgende Einwohnergemeinden:

d) Bezirk Wasseramt 13. Aufgehoben.

17. Aufgehoben.

§ 3 Abs. 1

1 Im Kanton Solothurn bestehen folgende Bürgergemeinden:

d) Bezirk Wasseramt 14. Aufgehoben.

18. Aufgehoben.

1) BGS 111.1.

2) BGS 131.3.

1

(15)

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

Diese Änderung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

[Ort], [Datum] Im Namen des Kantonsrates

 

Hugo Schumacher Präsident

 

Markus Ballmer Ratssekretär Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum.

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