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I 081/2002 FIN 26. Juni 2002 47C
Interpellation
2399 Daetwyler, Saint-Imier (SP)
Weitere Unterschriften: 3 Eingereicht am: 26.03.2002
Struktur der Staatsverschuldung
Die makroökonomischen Folgen der öffentlichen Staatsschuld hängen von verschiedenen Faktoren ab, namentlich von deren Struktur oder Zusammensetzung. Die Wirtschaftslehre unterscheidet insbesondere zwischen der äusseren und der inneren Verschuldung. Diese Problematik ist vor allem für die Verschuldung von Entwicklungsländern von besonderer Bedeutung. Sie hat aber auch für die Verschuldung der Gebietskörperschaften in Bundes- staaten eine gewisse Bedeutung.
Konkret heisst das, dass die Folgen und Auswirkungen der kantonalen Verschuldung an- ders sind, je nachdem, ob sich die Gläubiger innerhalb oder ausserhalb des Kantons befin- den.
Wenn sich die Gläubiger im Kanton befinden, bleiben die vom Kanton bezahlten Schuld- zinsen im Kanton und somit im kantonalen Wirtschaftskreislauf. Handelt es sich hingegen um ausserkantonale Gläubiger, verlässt das Geld den Kanton, was wiederum der kantona- len Wirtschaft schadet.
Fragen:
1. Ist die Struktur der Kantonsverschuldung bekannt?
2. Wenn ja: Wie ist das Verhältnis zwischen innerkantonalen und ausserkantonalen Gläu- bigern?
3. Wie verteilen sich die Zinsbeträge, die der Kanton zu bezahlen hat?
Antwort des Regierungsrates
Der Interpellant spricht in seinem Vorstoss die makroökonomischen Folgen der öffentlichen Verschuldung unter dem Aspekt ihrer Struktur und ihrer Zusammensetzung an. Dabei bezieht er sich auf die in der Wirtschaftslehre gebräuchliche Unterscheidung zwischen der äusseren und der inneren Verschuldung. Der Interpellant weist darauf hin, dass diese Problematik vor allem bei der Verschuldung von Entwicklungsländern von besonderer Bedeutung sei.
Die Unterscheidung zwischen der inneren und der äusseren Verschuldung wird in der Wirtschaftslehre in erster Linie deshalb gemacht, weil der Kapital- und Zinsendienst (sog.
Schuldendienst) für die Aussenschuld in fremder Währung, das heisst in Devisen geleistet werden muss, während er für die Innenschuld in eigener Währung beglichen werden kann. Für einen Staat ist dies ein entscheidender Unterschied. Um in Devisen bezahlen zu
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können, braucht es Währungsreserven, die vom betreffenden Staat - im Unterschied zur eigenen Währung - nicht selber geschaffen werden können.
Was die Unterscheidung von innerer und äusserer Verschuldung bei den Gebiets- körperschaften in unserem Bundesstaat betrifft, so argumentiert der Interpellant, dass bei innerkantonalen Gläubigern das Geld im Wirtschaftskreislauf des Kantons bleibe, während bei ausserkantonalen Gläubigern das Geld diesem entzogen werde, was der kantonalen Wirtschaft schade.
Diese Betrachtungsweise geht von der Annahme aus, dass die schweizerische Volkswirtschaft nach wie vor stark segmentiert sei, das heisst, Kapital- und Zinseinnahmen in erster Linie innerhalb des betreffenden Kantons ausgegeben bzw. reinvestiert werden.
Bei der heutigen stark vernetzten Wirtschaftstruktur der Schweiz, ist dies wohl kaum mehr der Fall.
Im Zusammenhang mit der kantonalen Verschuldung ist eine andere Sichtweise für den Regierungsrat von grösserer Bedeutung. Die Sichtweise nämlich, dass es für den Kanton Bern insgesamt vorteilhaft ist, das zur Abdeckung der Schuld benötigte Kapital möglichst zinsgünstig aufzunehmen. Wenn dabei die Kapitalien von ausserkantonalen Gläubigern zur Verfügung gestellt werden, so bedeutet dies, dass innerkantonale Gläubiger nicht bereit sind, dem Kanton Bern zu diesem Zinssatz Kapital auszuleihen, das heisst, dass sie eine bessere Anlagevariante haben.
Nach diesen grundsätzlichen Bemerkungen nimmt der Regierungsrat zu den Fragen des Interpellanten wie folgt Stellung:
Zur Frage 1
Die Schulden des Kantons Bern werden im Kapitel 9 der Staatsrechnung im Überblick und im Detail publiziert.
Zu den Fragen 2 und 3
Das Verhältnis zwischen innerkantonalen und ausserkantonalen Gläubigern lässt sich mit keinem vernünftigen Aufwand exakt ermitteln. Dies würde nämlich bedeuten, dass bei den zahlreichen Kapitalgebern (Banken, Unternehmungen, AHV, Pensionskassen usw.) die effektiven Nutzniesser der Zinserträge erfragt werden müssten. Abgesehen vom grossen Aufwand einer solchen Erhebung ist davon auszugehen, dass diese Daten von den Kapitalgebern aufgrund des Geschäfts- und Bankgeheimnisses nicht zur Verfügung gestellt würden.
An den Grossen Rat