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Der Kanton Bern hat hingegen nur sehr wenige solche Gesuche gestellt

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I 314/2007 POM 23. April 2008 POM C

Interpellation

0707 Contini, Biel (Grüne)

Weitere Unterschriften: 9 Eingereicht am: 28.11.2007

Härtefallregelung im Kanton Bern

Seit dem 1. Januar 2007 besteht im Asylgesetz vom 16. Dezember 2005 eine neue Bestimmung über Härtefälle. Gemäss Artikel 14 Absatz 2 AsylG kann eine humanitäre B- Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält, der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war und wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt.

Laut Schätzungen dürften derzeit über 17 000 abgewiesene oder provisorisch zugelassene Personen in der Schweiz leben, die sich seit über 5 Jahren hier aufhalten. Es handelt sich dabei zur Hälfte um Frauen sowie um mehrere hundert unbegleitete Minderjährige.

Einige, vor allem welsche Kantone (VD/GE) brüsten sich damit, dass sie seit Anfang Jahr bereits hunderte von Regularisierungsgesuchen beim Bund eingereicht haben, die fast allesamt gutgeheissen wurden. Der Kanton Bern hat hingegen nur sehr wenige solche Gesuche gestellt.

Obwohl Artikel 33 der Asylverordnung 1 die Kriterien auflistet, die bei der Beurteilung, ob ein Härtefall vorliegt oder nicht, zu berücksichtigen sind, scheinen die Kantone diese Bestimmung mehr oder weniger restriktiv auszulegen.

Der Regierungsrat wird daher um die Beantwortung folgender Fragen gebeten:

1. Wie hoch schätzt er die Zahl der Ausländerinnen und Ausländer, die seit über 5 Jahren im Kanton Bern leben?

2. Wie viele B-Niederlassungsbewilligungsgesuche für Härtefälle wurden bei den Bundesbehörden eingereicht?

3. In wie vielen Fällen gab es einen positiven Entscheid des Bundesamts für Migration, in wie vielen Fällen einen negativen?

4. Welches sind die Hauptkriterien der betroffenen Verwaltungsstellen, um zu entscheiden, ob beim Bundesamt ein Gesuch um Erteilung einer B- Niederlassungsbewilligung wegen Härtefall eingereicht werden soll?

5. Ist das Vorgehen des Kantons Bern im Vergleich zu anderen ähnlich grossen Kantonen nicht etwas zögerlich? Hat der Regierungsrat die Absicht, die Kadenz der Härtefallgesuche beim Bund etwas zu erhöhen? Warum nicht?

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Antwort des Regierungsrates Zu Frage 1

Die Zahl der Asylsuchenden, die sich länger als fünf Jahre im Kanton Bern befinden und damit das zeitliche Grundkriterium für eine Härtefallbewilligung erfüllen würden, liegt ungefähr bei 2’450 Personen. Darunter fallen Personen, deren Asylverfahren noch hängig ist (N), solche die vom Bund vorläufig aufgenommen worden sind (F) und rechtskräftig Weggewiesene (im Sozialhilfestopp).

Zu Frage 2

Die Migrationsbehörden des Kantons Bern haben dem Bundesamt für Migration seit Anfang 2007 bis heute für 160 Personen mit einer vorläufigen Aufnahme und für 151 Personen im Asylverfahren Anträge zur Zustimmung überwiesen.

Zu Frage 3

Das Bundesamt für Migration hat für 258 Personen die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erteilt. Für fünf Personen mit vorläufiger Aufnahme und für acht Personen im Asylbereich hat das Bundesamt für Migration die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verweigert.

Zu Frage 4

Die Kriterien, um dem Bund ein Härtefallgesuch zur Zustimmung zu unterbreiten, sind im Asylgesetz und in der Asylverordnung 1 festgeschrieben:

1. Die betroffene Person muss sich seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhalten.

2. Der Aufenthaltsort der betroffenen Person muss den Behörden immer bekannt gewesen sein.

3. Wegen der fortgeschrittenen Integration muss ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegen.

4. Die betroffene Person muss ihre Identität offen legen.

Insbesondere Punkt 3 dieser Kriterien räumt den kantonalen Behörden einen gewissen Entscheidspielraum ein. Dies hat der Bundesgesetzgeber bewusst so gestaltet; eine Beschneidung dieses Ermessens fand keine Mehrheit im Parlament. Insofern muss eine unterschiedliche Praxis der Kantone in Kauf genommen werden.

Die Migrationsbehörden des Kantons Bern können keine besondere Härte erkennen, wenn Asylsuchende, die nach kurzer ordentlicher Verfahrensdauer weggewiesen wurden, ihre Wegweisung mit unkooperativem Verhalten bis zur Erreichung der Fünfjahresfrist zu verzögern wussten. Demgegenüber haben Asylsuchende gute Chancen auf eine Härtefallregelung, bei denen die Asylbehörden des Bundes im ordentlichen Verfahren über Jahre nicht entscheiden. Diese Asylsuchenden sind in vielen Fällen relativ gut sozial integriert, da sie häufig in den legalen Arbeitsmarkt integriert sind und/oder Kinder haben, die zur Schule gehen.

Zu Frage 5

Im Vergleich mit anderen Kantonen kann die Praxis des Kantons Bern - entgegen der Behauptung des Interpellanten - nicht als zögerlich bezeichnet werden. Es trifft zwar zu, dass schweizweit die meisten Härtefallgesuche aus den Kantonen Waadt und Genf zur Zustimmung an das Bundesamt für Migration überwiesen werden. Demgegenüber ist die Anzahl Härtefallgesuche aus den Kantonen Zürich und Aargau, die dem Bundesamt für Migration zur Zustimmung überwiesen werden, spärlich.

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Kantone mit sehr hohen Regelungszahlen eignen sich nicht wirklich für einen Vergleich.

Gerade die Westschweizer Kantone sind in den letzten Jahren ihrem gesetzlichen Vollzugsauftrag teilweise nur sehr zögerlich nachgekommen. Nun wird die Möglichkeit genutzt, diese Pendenzen mit Hilfe der Härtefallregelung loszuwerden. Im Gegensatz dazu hat der Kanton Bern immer auf einen konsequenten Vollzug der asylrechtlichen Wegweisungen geachtet, weshalb die Zahl potentieller Härtefälle heute wesentlich tiefer ist.

Der Migrationsdienst des Kantons Bern setzt sich in Übereinstimmung mit den politischen Vorgaben des Polizei- und Militärdirektors für eine angemessene Praxis ein, die einerseits das schweizerisch Asylrecht berücksichtigt und andererseits wirklich gravierenden Härtefällen gerecht wird. Eine Änderung der Praxis ist deshalb nicht vorgesehen.

An den Grossen Rat

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