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Gewerbesteuer für Ärzte

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winn von über 25 000 Euro und entfällt ab 50 000 Euro ganz. Für Gemeinschaftspraxen gelten die gleichen Beträge, sodass der Frei- betrag in der Regel entfällt.

Die Bezugsgröße der Gemeindewirtschafts- steuer wird vom Finanzamt ermittelt; die Ge- meinden multiplizieren diese Bezugsgröße anschließend mit dem jeweiligen Hebesatz der Gemeinde.

Die Belastung mit Gemeindewirtschaftssteu- er wird dadurch abgemildert, dass diese wie- der von der Einkommensteuer abgezogen werden kann. Abzugsfähig ist jedoch nur eine fiktive Pauschale, unabhängig vom Hebesatz der Gemeinde. Anders als bisher ist die An- rechnung maximal auf die tatsächlich entrich- tete Steuer begrenzt. Bei einem Hebesatz von 400 % entsteht im Regelfall (!) kein zusätz- licher Steueraufwand. Ein Großteil der Ärzte ist jedoch in Großstädten ansässig, die einen Hebesatz von bis zu 490 % (München) auf- weisen.

Nachfolgend wird die Belastung eines ledigen Arztes mit Praxis in München und einem Gewinn von 40 000 bzw. 100 000 Euro sowie mit Sonderausgaben von 10 000 Euro aufge- zeigt:

Problematisch ist, dass sich der Arzt nicht immer im Regelfall befindet. Die Anrech- nung auf die Einkommensteuer kann auch komplett entfallen. Dies ist dann der Fall, wenn wenig oder keine Einkommensteuer er- hoben wird.

Angenommen, der im Beispiel benannte Arzt erzielt neben dem Praxisgewinn von 100 000 Euro noch Verluste aus Vermietung von 90 000 Euro. Dann beträgt die Einkommen- steuer 0 Euro und es bleibt bei der Belastung

Bayerisches Ärzteblatt 11/2003 605

Gastkommentar

mit Gemeindewirtschaftssteuer in Höhe von 14 700 Euro. Das Gleiche kann bei einer Be- teiligung an den typischen Fonds (Medien-, Schiffs-, Flugzeug-, Immobilien- oder Wind- kraftfonds) passieren.

Dieser dargestellte Fall wird künftig sogar häufiger eintreten, da die Bundesregierung gleichzeitig die Grenzen der Verlustverrech- nung auf 100 000 Euro (Ledige) bzw.

200 000 Euro (Verheiratete) verdoppelt hat.

Gestaltungshinweise

Soweit der Gesetzentwurf in dieser Form umgesetzt wird, werden Ärzte nicht um die Gewerbesteuerpflicht herumkommen. Es bleiben aber Möglichkeiten, die Bemessungs- grundlage zu vermindern:

Aufnahme von Fremdkapital

Durch höhere Zinsaufwendungen wird der Gewinn der Praxis gedrückt. Das frei wer- dende Eigenkapital kann entnommen und angelegt werden. Das Fremdkapital kann auch von nahen Angehörigen stammen, mittels Kapitallebensversicherung gegenfi- nanziert werden oder durch das Zwei- Konten-Modell hervorgerufen werden.

Leasing statt Anschaffung

Durch Leasing von Geräten lässt sich ebenfalls das Eigenkapital verringern; die enthaltenen Zinsanteile mindern den Ge- winn der Praxis.

Mietzahlungen für Praxisräume Nach Übertragung des eigenen Praxis- grundstücks auf eine mit der Ehefrau ge- führte Gesellschaft können die Mietauf- wendungen abgezogen werden.

Gewinnminderung durch Anstellung von na- hen Angehörigen

Nutzung der Freibeträge

Die Nebenbetriebe (zum Beispiel Verkauf von Kontaktlinsen) sollten auf den Ehe- gatten übertragen werden. Hierdurch kann der Freibetrag von 25 000 Euro nochmals genutzt werden.

Anschrift des Verfassers:

Thomas von Dall’ Armi, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Theatinerstraße 11, 80333 München, Telefon 089 242915-0, Internet: www.lsda.de

Gewerbesteuer für Ärzte

Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform der Gewerbesteuer sollen ab 2004 auch Freiberufler in die Steuerpflicht mit einbe- zogen werden. Nachfolgend werden die Grundla- gen der Gewerbesteuer dargestellt und Gestal- tungshinweise aufgezeigt.

Entwicklung der Gesetzgebung

Für die notwendige Reform der Gemeindefi- nanzen werden zwei grundsätzlich unter- schiedliche Modelle diskutiert. Ein von der Wirtschaft entwickeltes Modell sieht die Ab- schaffung der Gewerbesteuer und die Erhe- bung eines gemeindeabhängigen Zuschlags zur Einkommensteuer und Körperschafts- steuer vor. Die Bundesregierung hat sich hin- gegen für die „Revitalisierung“ der Gewerbe- steuer entschieden. Im Wesentlichen erfolgt dies durch die Einbeziehung der rund 760 000 Freiberufler (und Umbenennung in Gemeindewirtschaftssteuer).

Die Argumentation, dass Freiberufler ebenso wie Gewerbetreibende gleich besteuert wer- den sollen, setzt dabei am falschen Punkt an.

Betrachtet man die Ausgaben der Gemeinden unter dem Verursachungsprinzip, wäre die Abschaffung der Gewerbesteuer nach dem ersten Modell der richtigere Weg. Ebenso wird die mit der Steuerreform propagierte Entlastung des Mittelstandes ab 2004 durch Senkung der Steuersätze ad absurdum ge- führt.

Ungeachtet dessen werden sich die Freiberuf- ler wohl mit der neuen Gemeindewirtschafts- steuer auseinander setzen müssen.

Gemeindewirtschaftssteuer

Nach dem derzeitigen Entwurf bleibt die Ge- meindewirtschaftssteuer eine rein gewinnab- hängige Steuer. Auch der Gewinn aus der Veräußerung der Praxis wurde jetzt mit ein- bezogen.

Für einen selbstständigen Arzt besteht ein Freibetrag von 25 000 Euro. Dieser Freibe- trag verringert sich sukzessive ab einem Ge-

Thomas von Dall’ Armi

Euro Euro

Einkommen 40 000 100 000

Gemeindewirt-

schaftssteuer 4410 14 700

Minderung der Einkommensteuer

und SolZ -3608 -12 027

Effektive Belastung 802 2673

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