20kV
V
G
7 68 69
9
367 69
519 520
25 2 70
515
513 518
4 70
69 18 69 17
517
514 20 69
512
26
28 516
30 11
7 30
18 91 30 14
33 29
8 68 9 4
1 37 8 38
52 29 6 38
4 38 92
9
17 91 32 29 9 38 7 31
6 54
6 48
51 29 41 29
91 13 274 29 65
29 60 66
29
63 29
29 9 21 20
40 29
32 21
29 24
275 12 29 20 29 33 21 31 21 25 21
30 21
59 29 25 29 10 4 29 21
21 12
273 62 29 39 29
38 29
29 54 29 67
51 50 3 24 18 21 13 21
61 29 1 24
37 29
50 10 33 50 19 29
3 54 34 50
9 50 28 50 35 50 43 29 7 21
50 50 50 41 3 25
36 50
42 50 17 21
49 50 30 50 24 50 37 50 6 57
21 16
23 50 38 50 58 29 4 25
8 272
5 54 22 50
50 48 50 39 57 29
40 50
270 50 47 50 14
6 272 6 53 12 57
4 269
55 50 34 29 3 29
54 50 35 29
50 53 25 11 9 57
74 25
43 50
1 271
29 56
63 25
10 25
46 50 50 52 51 25 67 25 13 57
19 50 25 50
6 25
50 44 18 25 77 25
268 18 50 25 75
267 78 25
66 25
71 25
269 3 19 25
45 50 57
5 68 25
16 25 64 25
47 8 48
8
46 8
25 49
25 5
19 8
23 20
22 20 36 25
70 25
48 25 51
8
17 25 36
8
21 20 4 25 42 25 10 57
2 1 25 65 8 35 52
8
15 25 35 25
47 25
3 1 8 34
41 25 29 25 2 11
33 8
25 14 53
8
20 18 49 8
25 13 8 31 32
8 8 54
25 72 34 25 58 129
25 54 30
8 58 128 127 58 126 58
12 25 25 55 8
73 25 40 25 57
20 20 25 81 8 29 117
58
10 19
1 4 58 124 115
58
45 25 33 25 116
58
19 9 39 25 58
27 8 58 107
28 8 8 56 101 58 110
125 58 14 58
56 25
8 19 112
58
58 111
25 32 58 123
8 26
5 1 38 25 12 92
8 57
19 36 7 19 82 58 15 58
105 58
55 25 8 39 16 58
19 6
20 8
8994
8993
8992
8991
16,70m
16,70m
13,30m
13,30m
14,30m
14,30m
Milseburgstraße
(L 3418) Keltenstraße
Isarstraße Bellingerstraße
Innstraße
(L 3418) (K 104)
Kohlhäuser Straße Kohlhäuser Straße
Am Kaisersacker
Marienplatz (K 104)
An der Mauer Kohlhäuser Straße
Bernhardstraße Güntherstraße
Saalestraße Tauberweg
Abwasserkanal DN 400
Abwasserkanal DN 400
Druckwasserleitung
Abwasserkanal DN 1000
Gasleitung DN 150 20kV
20kV
20 kV
20 kV 20 kV
20 kV 20 kV
Ronsbach
FULDA
UNSERE STADT
Neufassung des Bebauungsplan der Stadt Fulda Nr. 81 “Kohlhäuser Feld - Süd”
Satzung
1:1000
Bearbeitet Datum Maßstab
CAD Bearbeitung Planung
Renate Becker, Dipl. Ing.Architketin u. Städtebauarchitektin
Höhenweg 34, 36041 Fulda
18.07.2011 Übersichtsplan
Stadtplanungsamt
Postfach 2052 36010 Fulda
Tel.: 06 61/102 1612 Fax: 06 61/102 2031
e-mail: stadtplanung@fulda.de
Verfahrensvermerke
AUFSTELLUNGSBESCHLUSS BEKANNTMACHUNG
ORTSÜBLICHE BEKANNTMACHUNG
SATZUNGSBESCHLUSS
ENTWURFSBESCHLUSS
OFFENLEGUNG
RECHTSKRAFT INFORMATION DER ÖFFENTLICHKEIT
Fulda, den 12.09.2011 Der Magistrat der Stadt Fulda
Der Oberbürgermeister
( gez.) Gerhard Möller ( Siegel )
Fulda, den 12.09.2011 Der Magistrat der Stadt Fulda
Der Oberbürgermeister
( gez. ) Gerhard Möller ( Siegel ) ( gez. ) Gerhard Möller ( Siegel )
Fulda, den 12.09.2011 Der Magistrat der Stadt Fulda
Der Oberbürgermeister
( gez. ) Gerhard Möller ( Siegel )
Fulda, den 12.09.2011 Der Magistrat der Stadt Fulda
Der Oberbürgermeister
( gez. ) Gerhard Möller ( Siegel )
Fulda, den 12.09.2011 Der Magistrat der Stadt Fulda
Der Oberbürgermeister
( gez. ) Gerhard Möller ( Siegel )
Fulda, den 12.09.2011 Der Magistrat der Stadt Fulda
Der Oberbürgermeister
Fulda, den 12.09.2011 Der Magistrat der Stadt Fulda
Der Oberbürgermeister
( gez. ) Gerhard Möller ( Siegel )
Fulda, den 12.09.2011 Der Magistrat der Stadt Fulda
Der Oberbürgermeister
( gez. ) Gerhard Möller ( Siegel ) durch die Stadtverordnetenversammlung am
18.12.2009
durch die Stadtverordnetenversammlung am 3.05.2010
durch die Stadtverordnetenversammlung am 5.09.2011
Der Bebauungsplan wurde mit der ortsüblichen Bekanntmachung in der Fuldaer Zeitung am 10.09.2011 rechtskräftig.
Der Termin für die Beteiligung der Öffentlichkeit wurde am 12.05.2010 ortsüblich bekannt gemacht.
Der Vorentwurf lag in der Zeit von20.05.2010 bis 21.06.2010 zur Einsichtnahme aus.
des Aufstellungsbeschlusses am 28.12.2009 in der Fuldaer Zeitung
der Offenlegung im Entwurf am 26.03.2011 in der Fuldaer Zeitung
im Entwurf wurde in der Zeit vom
04.04.2011 bis 04.05.2011 durchgeführt.
Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I, S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 619)
Baunutzungsverordnung BauNVO in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I, S.132), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22.04.1993 (BGBl I S.466)
Planzeichenverordnung 1990 PlanzV vom 08.12.1990 (BGBl 1991 I, S. 58, BGBl. III 213-1-6)
Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2010 (BGBl. I, S. 2542)
Gesetz über die Umweltprüfung UVPG in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 892)
Hessische Bauordnung HBO in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.06.2002 (GVBl. I, S. 274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 2010 (GVBl. I S. 429)
Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG vom 29.07.2009 (BGBL. I S. 2542)
Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz HAGBNatSchG vom 20.12.2010 (GVBl. I S.
629)
Gesetz zum Schutze der Kulturdenkmäler DenkmalSchutzG in der Fassung vom 05.09.1986 (GVBl. I 1986, S.1269), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. März 2010 (GVBl. I S. 72,80)
588 11
Sonstige Planzeichen
Sonstige Darstellungen ohne Festsetzungscharakter
§ 1 Abs. 4, § 16 Abs. 5 BauNVO
§ 9 Abs. 7 BauGB Abgrenzung unterschiedlicher
Nutzungen
Grenze des räumlichen Geltungsbereichs
Wasserschutzgebiet (weitere Schutzzone, innerer Bereich) gem. Verordnung zum Schutze der Trinkwassergewinnungs -anlagen der Gas- und Wasserversorgung Fulda GmbH.
Flurstücksgrenze
Flurstücksnummer Flurgrenze
z.B.
GEe
GI
SO
Baugebiet GRZ GFZ
BMZ H
max13,00 m
Art der baulichen Nutzung
Maß der baulichen Nutzung
Flächen für Versorungsanlagen, Abfall-, Abwasser- beseitigung, Ablagerungen
Flächen für Aufschüttungen und Abgrabungen, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB,
§§ 1 bis 11 BauNVO
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, §§ 16 bis 23 BauNVO
§ 9 Abs. 1 Nr. 12,14,und Abs. 6 BauGB
§ 9 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 6 BauGB
§ 9 Abs. 1 Nr. 21 und Abs. 6 BauGB
§ 9 Abs. 1 Nr. 26 und Abs. 6 BauGB Gewerbegebiet, eingeschränkt
Industriegebiet
Sondergebiet ‚Einzelhandel‘
Nutzungsschablone
Baugrenze
Öffentliche Verkehrsfläche
Fläche für Versorgungsanlagen Zweckbestimmung: Trafostation
Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen
Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen
Aufschüttung
Abgrabung
GRZ = Grundflächenzahl GFZ = Geschossflächenzahl BMZ = Baumassenzahl
Hmax = maximale Bauhöhe (Beispiel)
Planzeichenerklärung
Bindungen für Bepflanzungen und die Erhaltung von Bäumen
Grünflächen
Zweckbestimmung:
Nachrichtliche Übernahmen:
Verkehrsgrün - öffentlich
Gartenland - privat unterirdisch
Wasserflächen und Flächen für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und die Regelung des
Wasserabflusses
§ 9 Abs. 1 Nr. 25b und Abs. 6 BauGB
§ 9 Abs. 1 Nr. 15 und Abs. 6 BauGB
§ 9 Abs. 1 Nr. 13 und Abs. 6 BauGB
§ 9 Abs. 1 Nr. 16 und Abs. 6 BauGB
zu erhaltende Bäume
110kV Bahnstromleitung mit Schutzstreifen
Innerhalb des Schuttzstreifens sind die nach DIN 50341 / VDE 0210 geforderten Höhen- und Seitenbeschränkungen unbedingt zu beachten!
Auf die Ausführungen in der Begründung wird verwiesen.
Bachlauf (Ronsbach)
V
G
W III A
W III A
3994
Darstellung bei schmalen Flächen GEe
GEe
GEe
GEe
GI GI
GI
GI
SO3 SO1
SO2 GEe
H max. = 12,0 m
0,8 2,0
GEe
H max. = 12,0 m
0,8 2,0
GEe
H max. = 12,0 m
0,8 2,0
GI
H max. = 15,0 m
0,8 9,0
GI
H max. = 15,0 m
0,8 9,0
GEe
H max. = 12,0 m
0,8 2,0
SO ‚Einzelhandel‘
H max. = 12,0 m
0,8 2,0
SO ‚Einzelhandel‘
H max. = 12,0 m
0,8 2,0
SO ‚Einzelhandel‘
H max. = 12,0 m
0,8 2,0
5,00m
5,00m
5,00m
5,00m
5,00m
5,00m
5,00m
5,00m 5,00m
5,00m 7,35m
5,00m 5,00m
5,00m 5,00m
15,00m
10,00m
10,00m 15,00m
5,00m
5,00m 5,00m
5,00m
Textliche Festsetzungen Textliche Festsetzungen
1.4 Im Industriegebiet GI sind die folgenden gem.
§ 9 (2) BauNVO zulässigen bzw. gem. § 9 (3) BauNVO ausnahmsweise zulässigen Betriebe und Anlagen nicht zulässig:
(1) Einzelhandel sowie Großhandel mit einzelhandelsähn- licher Vertriebsstruktur sind im Geltungsbereich nicht zu- lässig. Ausnahmsweise dürfen die in dem Gebiet ansässi- gen Handwerks- und Gewerbebetriebe auf einem der be- bauten Betriebsfläche untergeordneten Teil von 10% bis maximal 200m² pro Betrieb Produkte verkaufen, die sie in dem Gebiet selbst hergestellt, weiterverarbeitet oder wei- terbearbeitet haben oder die sie in ihrer handwerklichen oder gewerblichen Tätigkeit in branchenüblicher Weise in- stallieren, einbauen oder warten.
(2) Tankstellen (Nr. 2),
(3) Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal, soweit sie in den Baukörper des Betriebes baulich integ- riert sind und sich bezüglich Grundfläche und Baumasse dem Hauptbetrieb unterordnen.(1)
(4) Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitli- che und sportliche Zwecke.
§ 1 (5, 6, 9) Nr. 1 i.V.m.
§ 9 (2, 3) BauNVO
1.5 In den Baugebieten sind Stellplätze auch auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
§ 12 i.V. § 23 (5) BauNVO
2. Maß der baulichen Nutzung § 9 (1) Nr. 1 BauGB und
§§ 16-20 BauNVO 2.1 Im Sondergebiet 'Einzelhandel' ist eine Überschreitung der
zulässigen Grundfläche durch die Grundflächen der in § 19 (4) BauNVO bezeichneten Anlagen bis zu einer Grundflä- chenzahl von 1,0 zulässig.
§ 19 (4) BauNVO
2.2 In den Gewerbegebieten GEe ist eine Überschreitung der zulässigen Grundfläche durch die Grundflächen der in § 19 (4) BauNVO bezeichneten Anlagen höchstens bis zu einer Grundflächenzahl von 0,9 zulässig.
§ 19 (4) BauNVO
2.3 In den Baugebieten werden die maximal zulässigen Ge- bäudehöhen durch Einschrieb in den Plan festgesetzt. Als maximale Gebäudehöhe gilt das Maß zwischen der Be- zugshöhe und dem Schnittpunkt zwischen der Verlänge- rung der Außenwand und Oberkante First.
Eine Überschreitung der Höchstmaße durch untergeordne- te Dachaufbauten ist um 2,00 m Höhe und auf bis zu 10%
der Fläche der beanspruchten Dachebene ausnahmsweise zulässig, wenn zwingende technische Notwendigkeiten dies rechtfertigen.
§ 18 BauNVO
2.4 Die Bezugshöhe für Gebäudehöhen wird von der Ober- kante der natürlichen Höhe der Geländeoberfläche im Gebäudemittelpunkt gemessen.
§ 18 BauNVO
2.5 Anlagen zur Sammlung des Niederschlagswassers von Dachflächen werden nicht auf die Grundfläche angerech- net.
§ 19 (4) BauNVO
3. Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen.
§ 9 (1) Nr. 25 BauGB
3.1 Im Sondergebiet Einzelhandel und in den Gewerbe- und Industriegebieten sind Dachflächen von Neubauten zu mindestens 30 % extensiv zu begrünen, Mindestschich- taufbau: 8 cm. Alternativ kann je 10 m² begrünter Dach- fläche ein Laubbaum gemäß Pflanzliste (Punkt 3.3) ge- pflanzt werden.
§ 9 (1) Nr. 25 BauGB i.V.
§ 81 HBO
3.2 Die zeichnerisch gekennzeichneten Bäume sind zu erhal- ten und vor Beeinträchtigungen zu schützen. Abgänge sind im Nahbereich durch Laubbäume gemäß Pflanzliste (Punkt 3.3) zu ersetzen. Der Stammumfang beträgt in 1m Höhe bei mittelkronigen Bäumen (Wuchshöhe 10 – 15 m) mindestens 14 cm und bei großkronigen Bäumen (Wuchshöhe > 15 m) mindestens 16 cm.
§ 9 (1) Nr. 25 b BauGB
3.3 Pflanzliste:
Großkronige Gehölzarten am Ronsbach Gemeine Esche - Fraxinus excelsior Silberweide - Salix alba
Mittelkronige Gehölzarten am Ronsbach Schwarzerle - Alnus glutinosa
Großkronige Gehölzarten für Grundstücksfreiflächen und Verkehrsgrün
Spitzahorn - Acer platanoides Bergahorn - Acer pseudoplatanus Kastanie - Aesculus hippocastanum Esche - Fraxinus excelsior Stieleiche - Quercus robur Winterlinde - Tilia cordata
Mittelkronige Gehölzarten für Grundstücksfreiflächen und Verkehrsgrün
Feldahorn - Acer campestre Hainbuche - Carpinus betulus Eberesche - Sorbus aucuparia
§ 9 (1) Nr. 25 a BauGB
4. Grundstücksfreiflächen
4.1 Sämtliche nicht für Bauten, Stellplätze und Erschlie- ßungsflächen in Anspruch genommenen Grundstücksfrei- flächen sind als Grünflächen anzulegen und zu unterhal- ten. Je angefangene 500 m2 Grundstücksfläche ist vor- zugsweise zum Straßenraum hin mindestens ein Laub- baum gemäß Pflanzliste (vgl. 3.3) zu pflanzen, zu erhal- ten und bei Abgang zu ersetzen. Der Stammumfang be- trägt in 1 m Höhe bei mittelkronigen Bäumen (Wuchshö- he 10 – 15 m) mindestens 14 cm und bei großkronigen Bäumen (Wuchshöhe > 15 m) mindestens 16 cm.
4.2 Ebenerdige Stellplätze sind so herzustellen, dass nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser versickern kann, sofern wasserwirtschaftliche Belange nicht entge- genstehen.
§ 9 (4) BauGB und § 8 (1) HBO
5. Sonstige Festsetzungen
5.1 Innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches dieses Be- bauungsplanes werden die Festsetzungen des Bebau- ungsplans Nr. 81 aufgehoben.
§ 9 (7) BauGB
6. Bauordnungsrechtliche Festsetzungen § 9 (4) BauGB i.V. § 81 HBO
6.1 Dachgestaltung
6.1.1 In den Baugebieten sind nur Flachdächer und Dächer bis maximal 12° Neigung zulässig.
Ausnahmen gelten für Wohnhäuser, die nur im baulichen und räumlichen Zusammenhang für Betriebsinhaber und/oder Aufsichtspersonen auf einem untergeordneten Teil des Betriebes zulässig sind. Hier sind die aus der benachbarten Wohnbebauung prägend abzuleitenden Dachneigungen zulässig.
6.2 Einfriedungen § 81 (1) Nr. 3 HBO
6.2.1 Einfriedungen sind nur als Metallzäune (z.B. Industrie- zäune, Stab-Maschen-Zäune), als beidseitig ganzflächig mit Rankpflanzen eingegrünte Mauern oder als standort- gerechte, einheimische Laubgehölzhecken bis zu einer Höhe von 2,50 m zulässig.
6.2.2 Einmündungen und verkehrsgefährdete Bereiche sind von Sichtbehinderungen freizuhalten.
6.3 Werbeanlagen § 81 (1) Nr. 1 HBO i.V. §§
3 und 9 HBO 6.3.1 Im Sondergebiete SO Einzelhandel, im Gewerbegebiet
und im Industriegebiet sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung, d.h. an den für den Verkauf be- stimmten Hauptgebäuden oder im Zusammenhang mit Verkaufsflächen außerhalb von Gebäuden zur Eigenwer- bung der ansässigen Firmen zulässig. Zusätzlich sind Sammelhinweisschilder an den Grundstückseinfahrten zulässig.
Nicht zulässig sind Anlagen mit weit sichtbarem, wech- selndem und bewegtem oder grellem Licht (z.B. Sky- beamer, Laufschriften, Monitore und Bildschirme).
7. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwel- teinwirkungen
§ 9 (1) Nr. 24 BauGB i.V.
mit § 1 (4) BauNVO 7.1 In den eingeschränkten Gewerbegebieten sind nur Vor-
haben (Betriebe und Anlagen) zulässig, von denen keine Geräusche ausgehen, welche die benachbarten westlich der Kohlhäuser Straße gelegenen Wohngebiete wesent- lich stören.
Bei Betriebsansiedlugen/Nutzungsänderungen im Gel- tungsbereich des Bebauungsplanes ist je nach Betrieb- sart und Immissionssituation (Lärm, Staub, Gerüche, Schadstoffe) eine gutachterliche Untersuchung (Progno- se) im Hinblick auf die zu erwartenden Beeinträchtigun- gen in der Wohnbebauung entlang der Kohlhäuser Straße erforderlich.
Nach dem Bundes – Immissionsschutzgesetz genehmi- gungsbedürftige Anlagen sind nur in den ausgewiesenen GI-Gebieten zulässig. Die für den Immissionsschutz zuständige Behörde ist im jeweiligen Verfahren zu betei- ligen.
1. Art der baulichen Nutzung § 9 (1) Nr.1 BauGB i.V.
mit 1.1 Im Sondergebieten SO Einzelhandel sind zulässig:
(1) Einzelhandelsbetriebe i.S. des § 11 (3) BauNVO und sonstige Einzelhandelsbetriebe mit sortimentsbezogenen max. zulässigen Verkaufsflächen gemäß textlicher Festset- zung Ziffer 1.2.
(2) Räume für Dienstleistungsbetriebe und freie Berufe bis zu 2 % der zulässigen Geschossfläche
(3) Wohnungen i.S. von § 8 (3) Nr. 1 BauNVO für Auf- sichts- und Bereitschaftspersonal, soweit sie in den Bau- körper des Betriebes baulich integriert sind und sich be- züglich Grundfläche und Baumasse dem Hauptbetrieb un- terordnen.
§ 11 BauNVO
1.2 Im Sondergebieten Einzelhandel sind die nachfolgenden Sortimente auf den mit maximalen Obergrenzen zugeord- neten Verkaufsflächen (VKF) zulässig:
Gebiet Sortiment Verkaufsfläche (Brutto) Obergrenzen in m²
SO 1 Raumausstattungsbedarf 4.800
(Bodenbeläge, Tapeten, Farbe usw.)
SO 2 Zooartikel 770
SO 3 Elektrowaren
Zentren relevante Sortimente 1.100 Nicht Zentren relevante Sortimente 900
Summe 2.000
§ 11 BauNVO
1.3 In den eingeschränkten Gewerbegebieten GEe sind nur Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören und nicht nachfolgend unter den unzulässigen Nutzungen aufgeführt sind, zulässig.
Die folgenden gem. § 8 (2) BauNVO zulässigen bzw. gem.
§ 8 (3) BauNVO ausnahmsweise zulässigen Betriebe und Anlagen sind nicht zulässig:
(1) Einzelhandel sowie Großhandel mit einzelhandelsähn- licher Vertriebsstruktur sind im Geltungsbereich nicht zu- lässig. Ausnahmsweise dürfen die in dem Gebiet ansässi- gen Handwerks- und Gewerbebetriebe auf einem der be- bauten Betriebsfläche untergeordneten Teil von 10% bis maximal 200m² pro Betrieb Produkte verkaufen, die sie in dem Gebiet selbst hergestellt, weiterverarbeitet oder wei- terbearbeitet haben oder die sie in ihrer handwerklichen oder gewerblichen Tätigkeit in branchenüblicher Weise in- stallieren, einbauen oder warten.
Die in den Gewerbegebieten zulässiger Weise entstande- nen großflächigen Einzelhandelsbetriebe werden als Son- dergebiete im Bestand gesichert. Vergleiche hierzu die Festsetzungen und Ziffer 1.2
(2) Fuhr-, Bus-, Speditions- und Logistikunternehmen (3) reine Fahrzeugdepots, Waschanlagen / Reparaturwerk- stätten (soweit nicht betriebsintern)
(4) Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a (3) Nr. 2 und Sexshops als Unterart von Einzelhandelsbetrieben sowie Bordelle, bordellartige Betriebe und Wohnungsprostitution.
§ 1 (5, 6, 9) Nr. 1 i. V. m.
§ 8 (2, 3) BauNVO
NR. FESTSETZUNGEN ERMÄCHTIGUNG
Hinweise
1. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes gilt die Stellplatzsatzung der Stadt Fulda in ihrer jeweils gültigen Fassung, soweit der Bebauungsplan nichts anderes festsetzt.
2. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt in einem ehemaligen Bombenabwurfgebiet.
3. Bodenfunde sind gem. § 20 Denkmalschutzgesetz zu behandeln. Die Fundmeldungen sind an das Landesamt für Denkmalpflege, Abteilung für Vor- und Frühgeschichte, Marburg oder an die Untere Denkmalschutzbehörde der Stadt Fulda zu richten.
4. Für den Schutz von Bäumen bei Baumaßnahmen gelten die Richtlinien für die Anlage von Straßen, Abschnitt 4 RAS-LP 4.
5. Heizöllageranlagen sind gem. § 31 Hessisches Wassergesetz (HWG) in Verbindung mit § 29 Anlagenverordnung (VAwS) der Wasserbehörde des Landkreises Fulda anzuzeigen.
6. Die Installation von Wärmepumpen ist gem. § 17 und § 19 Hessisches Wassergesetz (HWG) erlaubnispflichtig.
7. Maßnahmen zur Versickerung von Oberflächenwasser sind mit dem Kreisausschuss des Kreises Fulda,
Fachdienst Bauen und Umwelt, Sachgebiet Wasser- und Bodenschutz abzustimmen.
8. Aufgrund der seit langer Zeit bestehenden industriell- gewerblichen Nutzung des Areals ist eine Belastung des Bodens im Plangebiet mit Altlasten bzw. umweltgefähr- denden Stoffen nicht auszuschließen. Werden im Bebau- ungsplangebiet Eingriffe in den Boden vorgenommen, so wird empfohlen, die Bauflächen hinsichtlich ihrer indus- triell-gewerblichen Vornutzung zu untersuchen, das Alt- flächeninformationssystem (ALTIS) des Landes Hessen einzusehen. Sollten bei Eingriffen in den Boden schädli- che Bodenveränderungen festgestellt werden, ist umge- hend die zuständige Fachbehörden zu beteiligen. Die Re- gelungen des Bundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG) sowie der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) sind zu beachten.